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Grundgesetzdiskussion |
Geschrieben von: Vater - 28-05-2009, 02:13 - Forum: Konkrete Fälle
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Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Zu Punkt 1: Hier fehlt die Definition. Familie ist, wenn Vater und Mutter ein Kind machen , dann bleibt das "eine Familie", zumindest in Bezug auf das Kind, oder Familie ist dort, wo Kinder sind. Da die Ehe in Punkt 1 dabei ist, gehe ich davon aus, daß die Ehe aus dem Kinder entspringen, besonderen Schutzes bedarf. Da bei einer Ehe mit Kind ein Vater dabei sein muss, müsste er auch geschützt sein.
Zu Punkt 2:
Pflege und Erziehung der Eltern. Aha. Hier steht "Eltern", also leiblicher Vater und Mutter ! Doch Vater hat ja kein Sorgerecht. Das ist doch ein Widerspruch. Das Grundgesetz ist doch höher als das BGB - Recht. Oder etwa nicht ?
Zu Punkt 3: Wird doch massiv verstossen. Wenn ein Vater ein Kind zeugt, das Kind bei der Mutter ist; die Mutter verstirbt. Dann gibt es kein zwingendes angewandtes Recht , daß das Kind zum Vater wieder kommt.Hier ist Plural. Das heisst, die Väter des Grundgesetzes gehen immer von mehreren Berechtigten aus, in der Regel wohl Vater und Mutter. Sonst würde ja da stehen aufgrund der vielen Alleinerziehenden: die/der Erziehungsberechtigte/n
Zu Punkt 4:
Warum hat nur JEDE MUTTER Anspruch auf Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft ? Warum nicht auch jeder Vater?
Da der Vater nicht unter einem besonderen Schutz steht, kann er eben auch ausgemolken und entsorgt werden! Das ist ein Menschenrechtsverstoß.
Aber ansich haben sie sich in diesem Punkt verraten: Warum steht hier Mutter ? Die Mutter ist doch selbst in Bezug auf den Kindesunterhalt nachrangig! Kinder gehen allen anderen Ansprüchen vor! Warum steht hier nicht, wenn schon was steht: JEDES KIND HAT ANSPRUCH ...??? Damit haben sie sich verraten, es geht nicht ums Kindeswohl, sondern um das Wohl der Mütter! Denn besonderen Schutz und Fürsorge braucht das Kind, bis es circa 18 ist, dann sollte es auf eigenen Beinen stehen -anscheinend werden also Mütter nie erwachsen
Zu Punkt 5: Findet ja nicht statt. Kinder von Alleinerziehenden Eltern werden massiv benachteiligt, weil sie oft entfremdet werden. Es gibt keine Handhabe Umgangsrecht durchzusetzen.
Stiefväter haben eine deutlich finanzielle bessere Stellung als echte Väter.
Wiederverheiratete Alleinerziehende haben wesentlich mehr Geld "in der neuen Familie" als ein Zahlvater für seine neue Familie. Wo ist die Gleichstellung ?
Fazit: Das Grundgesetz, über die das Volk nie abstimmen dürfte- also das Volk durfte sich nie eine Verfassung geben - ist das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist. Es gibt tausende Diskriminierungen und Menschenrechtsverstösse die jeder Blinde bildlich erkennt, wenn man ihm nur ein Beispiel nennt. Doch diese Menschenrechtsverstösse will keiner sehen, nein, sie diskutieren über Scheindiskriminierungen. Man solle
laut neuer EU-Richtlinie "geschlechtsneutral" schreiben! Ausländer sind keine Ausländer mehr, sondern Menschen mit Migrationshintergrund. Es heisst dann bald "Sehr geehrte Menschen, statt sehr geehrte Damen und Herren!". Wie eine Stecknadel im Heuhaufen suchen sie nach Diskrimierungen, doch die offensichtlichsten sehen sie nicht! Mann, Mann , Mann! sag ich da nur!
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Grad der Behinderung und Unterhaltspflichten |
Geschrieben von: Josef K. - 27-05-2009, 15:03 - Forum: Konkrete Fälle
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Herzliches Grüss Gott an alle,
nun was soll ich grosses von mir geben, ich denke schlicht, ich bin ein geistesverwander. hab 2 sog. kinder, seit 6 a keinerlei ahnung was die machen, umgang findet nicht statt(kindeswohl!), hab nicht mal ne telephonnummer. will nicht mehr jammern, hab ich zu lange, aber zahlen darf ich, und dank dieser ignoranten femo-fasch...-Roben nicht zu knapp. Nun kurz: Ich mag nicht mehr. Ich bin nicht mehr der vater, 6 a kampf, bin müde, das hat mich krank gemacht,(2 Hüftinfarkte..mit bds OP). Ich bin selbstständig, GbR, bin mit meinem Anteil auf 25%, da krank und angeschlagen, Robe sagt geht nicht, legt:Zitat:anzunehmendes Einkommen" einfach so mal fest, ansonsten kommt sog. Gutachter und nimmt Laden stückweise auseinander, Kosten:>10000 Öre. So angedroht. Arbeite mit den A... blutig und will nicht mehr.
Bitte wer kann mir sagen:
1. Wieviel GdB in% brauch ich, dass diese Robe mir nicht mehr vorschreiben kann, was, wann, wieviel und wo ich arbeiten muss um 2 fremde (tränen, aber ist so nun mal) alimentieren zu müssen, da gibt es eine regelung, das weiss ich, aber keine klare auskunft.
2.Hab ne kleine Immo auf einer der spanischen Inseln, lohnt sich abhauen?
3. Bin übrigens 43 a und dieser femo-krieg hat mir fast, aber nur fast meine gesundheit gekostet.
Erst mal vielen Dank im vorraus
Josef K.
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Anlage U |
Geschrieben von: Schwerter - 26-05-2009, 09:09 - Forum: Konkrete Fälle
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Hallo, habe meiner Ex die Blanko-Anlage U zugeschickt. Jetzt schreibt sie, das sie mir diese "nicht so schnell" zurückschicken kann. Ich soll das Finanzamt um einen Aufschub bitten und sie will die schriftliche Zusicherung von mir haben, ihr sämtliche Nachteile (!!!) zu ersetzen. Sie müsse dann ja Steuern zahlen.
Ich habe ihr dann geschrieben:
"Hallo XXX, verstehe ich zwar nicht ganz, was daran so schwer sein kann, mir die Anlage U zurückzuschicken. Du musst nur ein paar Angaben zu deiner Person machen und ankreuzen, das du dem Antrag "dem Grunde nach" zustimmst. Das wars ! Sollte deine Steuererklärung allerdings so kompliziert sein (was ja eigentlich nicht sein kann), das du durch das begrenzte Realsplitting nun einen Steuerberater benötigst, bedenke bitte, das ich diesen nicht bezahlen werde. Ich werde dir, wie der Gesetzgeber es vorschreibt, alle steuerlichen (!) Nachteile ausgleichen, mehr nicht ! Dieses bekommst du kurzfristig per Post.
Gruß YYY"
Nun meine Frage. Ich habe nicht die geringste Lust, mit der Ex zu kommunizieren. Es ging aber in diesem Fall nicht anders. Wie kann ich kurz und deutlich reagieren, wenn die Ex wieder anfängt rumzuzicken ? Mir schwebt vor, zum Gericht zu gehen und das dort klären zu lassen. Wie gehe ich am besten vor ?
Gruß
Schwerter
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Steuer und Erwachsenenunterhalt |
Geschrieben von: Backfire - 26-05-2009, 07:29 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
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Hallo Familie !
Ich elster mal wieder bis zum Abwinken.
(Steuersaftware des Bundes)
Als die Kids noch unter 18 waren hat mir das Finanzamt ja immer den Unterhalt als aussergewöhnliche Belastung und an anderen Stelle wo ich das reingedrückt habe einfach weggestrichen.
Nur für die Solidaritätsbetrags-Berechnung wurde der halbe Kinderfreibetrag jeweils anerkannt.
Man muß aber in jedem Fall immer Anlage Kind(er) ausfüllen.
So, jetzt zahl ich seit Oktober 2008 Erwachsenenunterhalt direkt für den Ältesten auf sein persönliches Konto.
Der Junge steuert aufs Abi derzeit zu.
Jetzt müßte die Beamtenschaft doch den Erwachsenenunterhalt anerkennen ?
Und zwar fürs ganze Jahr ?
Ist doch ein bischen so wie wenn geheiratet wird, da gilt das doch auch fürs ganze Jahr rückwirkend.
Ich brauch unbedingt noch Ausgaben, die Steuerprogression steigt Jahr für Jahr, ganz heimlich und leise, obwohl das Einkommen stagniert !
Aber die Leuts werden mit allem möglichen Käse abgelenkt so dass das kaum jemand merkt wie der Staat immer fetter hinlangt bei den Arbeitnehmern......
Macht mich schlau !!!!!!
Ach ja noch was !
Seit ca. 2 Jahre gibts das Anlageformular Unterhalt, da gehört das rein !
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Insolvenz in Frankreich |
Geschrieben von: gleichgesinnter - 24-05-2009, 23:31 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (19)
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Servus in die Runde,
ich habe bezüglich Insolvenz in Frankreich, was ja hier schon des öfteren angedeutet wurde, weil dort die Insolvenz nur 1 Jahr dauert, ein paar Fragen:
1. Man muss sich in Frankreich anmelden ? Ja, wo? Einwohnermeldeamt?
2. Wohin muss man gehen um eine Insolvenz anzumelden?
3. Wie kann man die DEUTSCHEN Schulden dort einbeziehen?
4. Wer muss wen benachrichtigen, wenn man in Frankreich insolvenz angemeldet hat?
5. Müssen deutsche Schulden dort (in Frankreich) anerkannt werden?
Das Problem, was ich gedanklich habe, ist, wenn man zum Beispiel 50.000,- Euro Schulden in Deutschland hat, und die deutschen Gläubiger auf eine französische Insolvenz keine Lust haben und sagen, die deutschen Schulden sind in Deutschland und hier ist die Insovenz zu machen, dann liege ich doch nicht so falsch, oder?
Kenn sich damit jemand aus und kann ein paar Tipps geben?
Dann haut mal rein in die Tasten!
gleichgesinnter
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Anwaltsgebühren - ein Fall, zweimal Gebühr? |
Geschrieben von: campesino - 24-05-2009, 12:35 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Hallo,
ich benötige fürs erste eine grobe Einschätzung für den folgenden Sachverhalt:
Meine Exgattin hat nach längerem Hin und Her zwischen den Anwälten auf Zugewinn gegen mich geklagt. Die erste Klage war so abgefasst, dass sie nur zugelassen werden sollte, wenn sie auch Prozesskostenhilfe vom Gericht erhält. Das hat die Familienrichterin abgelehnt.
Zu dieser Klage hat mein Anwalt nicht einen Schriftsatz verfasst, sondern nur die Entscheidung des Gerichts abgewartet.
Ein paar Monate später kam die nächste Klage, die die Ex auf wundersame Weise dann doch ohne PKH finanzieren konnte. Inzwischen ist die Sache per gerichtlichem Vergleich beendet.
"Mein" Anwalt verlangt nun auch für das niedergeschlagene Verfahren eine 1,3 fache Geschäftsgebühr. Zusätzlich zu den Gebühren (Verfahrens-, Termin- und Vergleichsgebühr, was ja in Ordnung ist) für das abgeschlossene Gerichtsverfahren. Außerdem stellt er mir 20 und 40 € Porto und Telefonpauschalen ein, aber das ist Kleinvieh im Vergleich zu dem, was er für die abgewiesene Klage erhalten will.
Der Anwaltstitel ist wohl gleichbedeutend mit einer Lizenz zum Geld drucken ...
Jedenfalls, wenn das gebührenrechtlich in Ordnung ist.
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schulden der ex |
Geschrieben von: bubi - 24-05-2009, 08:40 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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hallo, mein kollege hat vor einiger zeit schulden seine exfrau abgezahlt.wollte nun mal fragen ob er das überhaupt hätte machen müssen.
Sie hatte wohl in der zeit, in der sie getrennt lebten , aber noch nicht geschieden waren einen kredit bei der citibank aufgenommen. sie hatten zu diesem zeitpunkt nach seine aussagen noch ein gemeinsames konto. er hatte den kredit nicht mit unterschrieben. nach jahren des nichtbezahlens sind sie wohl auf ihn gekommen und er hat dann die schulden abgezahlt. hätte er es denn überhaupt machen müssen? er behauptet ja, ich bin der meinung er hätte es nicht machen müssen. jemand ne ahnung was richtig ist?
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Höhe des Selbstbehaltes |
Geschrieben von: Jigsaw - 23-05-2009, 21:27 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (12)
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Hallo!
Wie hoch ist der Selbstbehalt normalerweise?
Waren das 870 Euro?
Sind kosten für Miete dabei? Wie hoch ist die in den 870 Euro einbezogene Miete?
vielen Dank
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eigentum an neue partnerin verkaufen |
Geschrieben von: stafford - 23-05-2009, 17:19 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (27)
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mal eine frage:
wenn der unterhaltspflichtige wohnungseigentümer von 2 wohnungen ist, und die exen mal wieder stressen zwecks unterhalt (neuberechnung), könnte der unterhaltspflichtige dann die wohnungen zu einem symbolischen preis von bspw. 1,00 euro an seine aktuelle lebensgefährtin verkaufen und überschreiben?
sie erhöht die miete der wohnung, die er eigentlich selbst bezahlt hat, dadurch würde eine mehraufwendung stattfinden und ein wegfall der mieteinnahmen für die 2. wohnung.
könnte man dadurch den unterhalt für die kinder mindern?
ist das rechtlich zulässig bzw. möglich z.b. vor der neuberechnung falls die ex meint eine neuberechnung machen zu müssen?
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