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Petition gegen das Gendiagnostikgesetz |
Geschrieben von: blue - 21-05-2009, 18:17 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
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Bitte die Petition des Herrn Dr. F. Pfannenschmid mitzeichnen!
https://epetitionen.bundestag.de/index.p...ition=3852
Zitat:Begründung
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass die Gesetzgebung an neue wissenschaftliche Realitäten angepasst wird. Leider ist der neue Entwurf zum Gendiagnostik-Gesetz in vielerlei Hinsicht misslungen. Zum einen wird eine persönliche Beratungspflicht vorgeschrieben, die für jeden Gentest Voraussetzung sein soll. Da in diesem Entwurf auch Proteintests wie z.B. HIV-Tests, Hepatitis-Tests oder Blutgruppenbestimmungen als Gentest definiert werden, unterliegt also auch jede Blutspende dem Gendiagnostikgesetz. Die damit verbundenen Umstände für den „Spendewilligen“ werden dazu führen, dass wir in Zukunft noch weniger Spender, also noch größeren Mangel an Blutkonserven haben werden.
Unverständlich ist zweitens, dass ein Ärztevorbehalt für alle Gentests vorgeschrieben werden soll. Hierzu muss man wissen, dass ein Studium der Medizin kaum genetisches Wissen vermittelt: der „typische“ Mediziner verfügt nur über genetisches Schulwissen. Die studierten Fachleute, also Humangenetiker, Biologen, Biochemiker dürften in Zukunft keine Gentests mehr durchführen. Der Arzt verfügt im übrigen genauso wenig über psychologisches Wissen wie ein Genetiker, kann den Befund eines Gentests also nicht „schonender“ an den Patienten weitergeben.
Der größte Fehler im vorliegenden Gesetzentwurf besteht darin, dass auch der Umgang mit Vaterschaftstests geregelt werden soll. Ein Vaterschaftstest ist kein Gentest, da keine Gene untersucht werden: bei einem Gentest erfährt man Eigenschaften des Patienten, z.B. Stoffwechsel-Defekte, Krebsneigung etc. Derartige Daten müssen vor Missbrauch geschützt werden. Beim Vaterschaftstest hingegen werden kurze DNA-Abschnitte untersucht, die nicht auf weitere Eigenschaften rückschließen lassen. Ein Ergebnis (z.B. „D8S1179 11,13“) verrät nichts über den Probenspender. Erst der Vergleich mit den Daten eines anderen Menschen zeigt, ob die beiden Personen verwandt sein könnten. Weitere Informationen sind aus einem Vaterschaftstest nicht ablesbar.
Unseligerweise sollen heimliche Vaterschaftstests nun bestraft werden. Dies zerstört Ehe und Familie: man muss wissen, dass in vier von fünf Fällen die Vaterschaft dank eines DNA-Tests bestätigt wird. Alle zweifelnden Väter konnten bisher diskret und unkompliziert einen privaten Test durchführen, ohne Kind und Familienleben zu belasten. Dank des Gesetzes müssten sie nun entweder lebenslang mit ihren Zweifeln zurechtkommen, oder müssen die Vaterschaft (notfalls per Amtsgericht) auf „offiziellem Wege“ prüfen lassen. Ersteres bedeutet eine erhebliche Belastung für den Zweifelnden und seine Beziehung zu Kind und Partnerin, das zweite wird zwangsläufig zur Zerstörung von Ehe und Familie führen. Wenn ein Mann einen „offiziellen“ Test durchführt, dann ist danach kein intaktes Familienleben mehr zu erwarten. Auch das Kind wird psychologisch stark belastet. Vaterschaft erwiesen, aber Familie zerstört? Heimliche Tests müssen straffrei, aber ohne Beweiskraft bei Behörden und Gerichten bleiben.
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Vatertag ohne Vaterfreuden |
Geschrieben von: blue - 21-05-2009, 16:57 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
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Wenigstens erfreulich, dass immer öfter berichtet wird.
Zitat:Den heutigen Feiertag wird Andreas Huth in trauriger Stimmung verbringen. "Ich habe keinen Anlass, mich denen anzuschließen, die Vatertag feiern. Für mich ist das ein weiterer Tag, an dem ich meine Kinder nicht sehen kann - dabei wünsche ich mir nichts sehnlicher , sagt er.
Der 40-Jährige hat eine kleine Tochter und einen Sohn. Die Ehe, aus der sie hervorgegangenen sind, wurde vor drei Jahren geschieden. Damals begann ein bis heute andauernder Streit um das Umgangs- und Sorgerecht. In dessen Verlauf hat Huths Kontakt zu seinen Kindern gelitten.
"Per SMS sagt die Mutter ohne Angabe von Gründen im letzten Moment ab oder die Kinder erscheinen einfach nicht wie vereinbart - von solchen Behinderungen des Umgangs erfahren wir immer wieder , sagt Carsten Gilg, Ansprechpartner der Selbsthilfegruppe "Väterkreis Jena .
-Ostthüringer Zeitung-
Viele von uns kennen das wohl aus eigener Erfahrung. Kein Telefonanruf, kein für den Vatertag gemaltes Bild vom Kind, keine Postkarte. Dabei hatte ich gehofft... 
Das Thema ist angenommener, als man denken sollte. So beim überfliegen bin ich über -unsere wirklich erfahrenen jungen Mütter- gestolpert.
Sehr aufschlussreich fand ich den Beitrag von sunnymaus19.
-der papap von meinem sohn darf den kleinen heute sehen aber er hat anscheind keine lust da er für heute keinen temrin mit mir gemacht hat. naja muss er wissen-
Der PAPAP "darf" also heute den Sohn sehen! Hat wohl leider die JA-Dame zwecks Termin am Freitag Mittag um 12 Uhr nicht mehr erreicht, oder?
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Pfändung im Ausland |
Geschrieben von: Petrus - 20-05-2009, 09:08 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (10)
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Guten Morgen,
heute habe ich gerade das hier gelesen:
http://www.stadt-zuerich.ch/content/port...rrest.html
Zitat:
Zitat:Die Betreibungsämter inhaftieren keine Personen, sondern beschlagnahmen überfallartig bestimmte Vermögenswerte zur Sicherstellung im Interesse des Gläubigers.
Also die beschlagnahmen überfallartig Vermögenswerte. Ich dachte ich gucke nicht richtig. Ist das normal oder läuft das in D-Land auch überfallartig ab?
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Mindestunterhalt-Mindestbedarf |
Geschrieben von: bubi - 19-05-2009, 19:45 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Ich hab im netz folgenden satz gefunden:
Der Mindestunterhalt orientiert sich am steuerlichen Existenzminimum (§ 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB), nämlich an dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (so genannter Kinderfreibetrag, § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).
Quelle
dazu mal eine frage. wenn der gesetzliche Mindestbedarf dem Mindestunterhalt und der mindestunterhalt dem kinderfreibetrag entspricht, warum bekomme ich nur den halben kinderfreibetrag bzw den halben kindergeldsatz angerechnet? da ich ja den vollen mindestbetrag bezahle müsste ich ihn doch voll angerechnet bekommen?
Meine ex bekommt ja auch nicht ihren naturalunterhalt sprich die betreuung unseres Kindes als geldwerten vorteil bzw fiktives einkommen in höhe meines unterhalts angerechnet.
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Kindesunterhalt - im Detail |
Geschrieben von: campesino - 18-05-2009, 23:30 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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Ich hab noch so eine Detailfrage zum Unterhaltsrecht auf Lager:
Die Kindsmutter hat ab September Unterhalt gefordert, da das Kind beschlossen hatte ab dem neuen Schuljahr ganz bei ihr zu wohnen. Zuvor war es im Wechselmodell 50:50 betreut worden. Schulbeginn war der 08.09.2008. Wir hatte die Schulferien so aufgeteilt, dass die Kinder die erste Hälfte bei mir waren und dann bis Schulbeginn bei ihr.
Ich hab ihr gesagt, dass ich den Unterhaltsanspruch für September nicht anerkenne und ab Oktober gezahlt.
Aber wenn ich's mir jetzt rückblickend und prozessmäßig anschaue, dann bezweifle ich, dass ich damit vor Gericht durchkomme. Gibts dazu Ratschläge oder sogar Erfahrungen: Soll ich den September nicht besser auch gleich anerkennen und blechen?
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fragen zu heirat / trennungskatastrophen |
Geschrieben von: stafford - 18-05-2009, 17:53 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (13)
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habe bei trennungsfaq ziemlich viel nachgelesen, aber so manches ist mir doch noch unklar:
In einer Ehe gibt es nicht zwei, sondern viele Vertragspartner. Man heiratet nicht nur einen Partner, sondern mehrere. Der wichtigste Vertragspartner ist der Staat, der über seine „Vertragsklauseln“ (etwa 1000 sich oft ändernde Paragrafen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichtsurteile für alle möglichen Ehe/Trennungsdetails) ebenfalls in ein ganz neues Verhältnis zu den Ehepartnern tritt. Andere Partner sind die Schwiegereltern, deren neue Schwiegerkinder in einigen Konstellationen ihnen gegenüber unterhaltspflichtig werden.
was ist damit gemeint?? beispiel???
Die meisten Ehen zerbrechen leider wieder, was inkompatibel zur juristischen Behandlung der Ehe als manchmal lebenslange Kette ist – eine Sicht, die im 19. Jahrhundert noch gültig war, heute durch die hohen Scheidungszahlen längst widerlegt ist. Finanziell gesehen gibt es in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind. Auch nach dem Ende einer Beziehung bestehen Unterhaltspflichten fort, sogar über den Tod des Pflichtigen hinaus – die Erben haben bis zu Höhe des Pflichtteils weiter Unterhalt an die Exfrau zu bezahlen, bei nichtehelichen Partnerschaften sogar komplett aus dem vollen Erbe. Ein nachehelicher Vertrag über Unterhalt wird Bestandteil der Erbschaft.
beispiel:
unterhaltspflichtigem gehören 2 wohnungen, eine davon wird von unterhaltspflichtigem, partnerin und gemeinsamen sohn bewohnt, die andere vermietet.
unterhaltspflichtiger war zuvor mit x verheiratet, daraus entstanden kind xx, unterhaltspflichtiger hatte danach eine partnerschaft mit y, daraus entstanden kind yy.
unterhaltspflichtiger stirbt.
fragen:
wie werden unterhalt und erbe verteilt wenn es kein testament gibt?wenn es eines gäbe, könnte man den unterhalt damit umgehen?
würde es etwas ändern wenn unterhaltpflichtiger vorher partnerin heiraten würde?
irgendwie verstehe ich das gerade überhaupt nicht wie das funktionieren soll?????
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Höherstufung bei Berechnung Kindesunterhalt |
Geschrieben von: campesino - 17-05-2009, 21:56 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Weiß jemand, wie die Familiengerichte folgende Situation bei der Berechnung von Kindesunterhalt bewerten:
Vater zahlt für ein Kind Unterhalt, ein weiteres Kind wird im Wechselmodell 50:50 betreut.
Um wieviele Stufen höher kommt Mann, wenn nur für ein Kind Unterhalt bezahlt wird (kein Ehegattenunterhalt)?
Wirkt sich das im Wechselmodell 50:50 betreute Kind bei der Unterhaltsberechnung in der Höherstufung aus oder nicht? Es werden ja sog. Naturalleistungen erbracht.
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Klage / Titulierung Kindesunterhalt |
Geschrieben von: campesino - 17-05-2009, 21:40 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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Guten Abend zusammen.
Ich habe trotz regelmäßiger Zahlung von 273 € Kindesunterhalt nun eine Klage über 336 € am Hals. Der Klageantrag ist als dynamischer Titel ohne zeitliche Begrenzung gestellt.
Wie ist das mit der freiwilligen Titulierung? Ist das jetzt schon zu spät?
Und im Rechtsbehelf steht (Bundesland ist Ba-Wü):
Zitat:Erklärt die Beklagtenpartei, dass sie den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkenne, so wird sie ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß verurteilt werden.
Heißt das, wenn ich 273 € anerkenne, werde ich dazu verurteilt und die Klägerin kann dann überlegen ob sie die 336 € trotzdem einklagt?
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