Hallo, Gast |
Du musst dich registrieren bevor du auf unserer Seite Beiträge schreiben kannst.
|
|
|
Unterhaltspflichtverletzung trotz Angebot |
Geschrieben von: Arminius - 26-07-2013, 20:27 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (19)
|
 |
Hallo
vielen Dank erstmal für dieses Forum !
Folgendes Problem:
Abänderungsklage eingereicht die natürlich Verloren ! (Fiktives Einkommen).
Hintergrund: Arbeitslos geworden Frau verdient genug Geld für unsere kleine Familie habe deswegen keinen Anspruch auf irgendwelche Leistungen.
Während der Verhandlung habe ich der Kindesmutter 200 Euro Angeboten die von der RA der Kindesmutter und von der Richterin auch befürwortet wurden die Kindesmutter hat sich aber Quergestellt. Deswegen keine gütliche Einigung.
Es flatterte ein Brief der hiesigen Polizeibehörde bzgl. § 170 in meinen Briefkasten.
Hier meine Fragen:
Kann die Kindesmutter mich überhaupt Anzeigen wenn ich (meine Frau) ihr ein Angebot gemacht habe das über den Unterhaltsvorschuss liegt obwohl ich gar nicht Leistungsfähig war und trotzdem einen Betrag Angeboten habe.
Hat jemand Erfahrung wie die Staatsanwaltschaft sowas sieht?
Muss aber gestehen ist schon ein paar Monate her und ich habe bisher von der STA nichts gehört.
Lg
Arminius
|
|
|
VKH-Antrag selbst stellen bei Anwaltspflicht? |
Geschrieben von: Jessy - 26-07-2013, 14:28 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
|
 |
Steinigt mich bitte nicht, falls die Antwort bereits im Forum zu finden ist, aber ich brauche sie schnell und hab gerade keine Zeit zu suchen:
Wenn in einer Sache Anwaltszwang herrscht, muss man dann bereits den VKH-Antrag per Anwalt schicken, oder kann man den noch selbst stellen?
Kann die Sache an sich per Antrag aufgeschoben werden, bis über die VKH entschieden ist?
Geht konkret um ein Verfahren, das wir vermutlich führen möchten, wenn wir VKH bekommen (und das wir im Umkehrschluss nicht führen möchten, wenn wir keine bekommen).
|
|
|
Kurz vor Urlaub- Umgangsverweigerung |
Geschrieben von: Knecht - 25-07-2013, 21:17 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (136)
|
 |
So, dann wäre es mal wieder soweit.
Meine Noch- Frau ist der Meinung dass, Originaltext des gegnerischen Schreibens: ".....aus Sicht meiner Mandantin zeigt sich immer deutlicher, dass der Umgang des Kindes mit dem Vater von diesem missbraucht wird und im Ergebniss dazu führt dass (Name des Kindes) in ihrer Entwicklung irreberable Schaden nimmt.So wird beispielsweise dem Kind suggeriert, sobald es 14 Jahre alt sei, könne es zum Vater umziehen etc.
Unter den gegebenen Umständen fühlt sich meine Mandantin im Interesse des Kindeswohles an die Umgangsregelung wie sie im Dezember vergangenen Jahres getroffen wurde nicht mehr gebunden."
Das heißt- das bevorstehende WE ist ad acta zu legen, die bevorstehenden Ferien welche ich drei Wochen zusammen einschließlich Urlaub am Meer geplant habe sind hinfällig.
Zu meiner Rechtfertigung muss ich hinzufügen, dass es aus dem Kontext wie so oft gerissen wurde, dass ich gegenüber unserem Kind suggeriert hätte, dass sie mit 14.Jahren bei mir leben würde.
De facto habe ich darauf mit genau diesem Satz nur eben altersgemäß unserem Kind dargelegt, dass sie sich keine Sorgen machen müsse, wenn Mama wiederholt ihr erklärt , dass man in 2-3 Jahren in ein anderes Bundesland ziehen werde weil Kind ja kein Dorfesel werden solle?!
In Absprache mit meinem Anwalt werde ich, falls tatsächlich unser Kind nicht an der Tür morgen Punkt 17. 00 Uhr erscheint, per Mail an ihn schreiben und er schreibt unmittelbar das Gericht an.
Seines Erachtens stehen jetzt drei Optionen zu Verfügung.
1. Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (eher nicht)
2. Unterhalt wird gekürzt oder ausgesetzt.
3. Sorgerecht wird mir anhand der Historie der Ereignisse alleine übertragen.
Sollte ich noch Schadenersatz einfordern, da die Buchung der Ferienunterkunft hinfällig ist?
Kann ich ausser warten noch was machen was bisher noch nicht bedacht wurde.
Und wird es in diesem Eilverfahren auch evtl. zu einer Ausweitung meiner bisherigen Umgangrechte führen.
Grüße und meinen herzlichen Dank schon jetzt für die hilfreichen Antworten.
Knecht
|
|
|
Wechselmodell |
Geschrieben von: Empress - 23-07-2013, 16:59 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (9)
|
 |
Hallo.
Ich möchte mich kurz vorstellen da ich neu in diesem Forum bin.
Ich bin männlich 35 Jahre alt und lebe in BaWü. Ich bin seit 2,5 Jahren getrenntlebend unverheiratet und habe ein 6 Jähriges Kind. Vaterschaft ist anerkannt und das Sorgerecht hab ich zur Hälfte.
Unterhaltstitel ist noch keiner vorhanden wird aber von meiner Ex angestrebt über Beistandschaft. Gründe für diesen Schritt gibt es eigentlich keine, da ich den Unterhalt und die Betreungskosten für den Kindergarten abzüglich Essengeld immer pünktlich bezahlt habe.
Meinen Sohn unterstütze ich mit Barunterhaltszahlung und persönlicher Betreuung Montags von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Freitags von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr in den Wochen wenn ich kein Wochenende mit dem Kind habe. In der Woche in der ich am Wochenende betreuen darf, verbringe ich montags die Zeit von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit ihm und von Freitag 13.00Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr. Diese Betreuung findet seit der räumlichen Trennung zur KM statt. Dies resultiert aus der überwiegend von mir, während der Partnerschaft ausgeführten Betreuung des Kindes (KM musste sehr oft bis abend arbeiten).
Um der Betreuungssituation gerecht zu werden, habe ich mir nach der Trennung eine Wohnung gesucht, welche groß genug ist, ein Kinderzimmer einzurichten. Die Entfernung zur Wohnung der KM beträgt 3Km. Zum Kind habe ich, meiner Meinung nach ein sehr gutes Verhältnis, und auch meine neue Lebenspartnerin (wohnt nicht bei mir) wird sehr akzeptiert. Manchmal könnte der Eindruck entstehen mein Sohn mag meine neue Freundin mehr als mich ;-).
Nun, nachdem sich das Jugendamt mit mir beschäftigt, habe ich auch angefangen über Lösungen nachzudenken, die dem Kindswohl entsprechen und die mich finanziell auch besser stellen ( Mietkosten und Fahrtkosten und Verpflegungskosten u.s.w. fallen in höherem Maße an als bei Mindestbetreuung jedes 2. Wochenende).
Ich bin dann auf dieses Wechselmodell gestoßen und habe bei genauerer Recherche gemerkt das ich die meisten Kriterien die berücksichtigt werden, schon seit 2,5 Jahren erfülle.
Jetzt meine Fragen.
1. Welche Schritte sollte ich unternehmen um ein Wechselmodell durchsetzen zu können.
2. Ist es von Nachteil einen Titel zu unterschreiben ( Titulierungsfrist bis Ende August)
3. wenn 2. mit ja zu beantworten wäre, wie kann ich mehr Zeit bis zur Titulierung herausschlagen um das Wechselmodell etablieren zu können.
Vielen Dank erstmal fürs aufmerksame lesen. Ich hoffe es ist nicht zu viel Text.
Mit freundlichen Grüßen
Empress.
|
|
|
Unterhaltsberechtigte Ehefrau wechselt von Arbeits- in Ausbildungsverhältnis. |
Geschrieben von: bigfellow - 22-07-2013, 08:26 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
|
 |
Meine erste Frage hier im Forum, hoffe, ich ordne diese hier richtig ein.
Worum geht es:
Meine (noch) Frau (wir leben getrennt, Scheidungsantrag ist von mir gestellt) hat bislang halbtags gearbeitet und ist nun in ein Ausbildungsverhältnis gewechselt. Konkret arbeitet sie wohl (es gibt dazu keine konkreten Auskünfte von ihr, weil sie generell ihrer Auskunftspflicht, was ihr Einkommen angeht, nicht nachkommt) als Erzieherin mit einer berufsbegleitenden Ausbildung. Dabei trägt sie die Schul- bzw. Ausbildungskosten selbst.
Letztendlich wird dadurch ihr Einkommen wohl unverändert bleiben.
Meine Frage: Muß ich akzeptieren, daß meine Frau, anstatt sich eine Vollzeitstelle zu suchen, eine Ausbildung aufnimmt?
Und, wenn dem so ist, könnte ich das nicht für mich auch in Anspruch nehmen?
Mein Arbeitsplatz wird nämlich zum Jahresende (wg. Standortaufgabe meines derzeitigen Arbeitgebers) wegfallen, und ich würde eigentlich gerne eine neue Ausbildung / Studium aufnehmen....
|
|
|
Geheime Konten in einer Zugewinngemeinschaft |
Geschrieben von: fehs - 22-07-2013, 00:23 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (10)
|
 |
Ist folgendes wirklich rechtmäßig und es gibt keine Möglichkeit dagegen etwas zu tun ?
- Die Frau hat bei der Heirat (Zugewinngemeinschaft) ein Sparbuch mit hohem Guthaben das sie dem Mann verschweigt.
- Der Mann setzt sein gesamtes Vermögen das er vor der Ehe hatte für gemeinsame Investitionen ein (Haus, Urlaube, Auto ....)
- Bei Scheidung belegt sie erstmalig ihr Anfangsvermögen (Sparbuch) und teilt mit dass dieses Sparbuch nicht mehr existiert..
Somit hatte die Frau ein nettes Anfangsvermögen das zum Zeitpunkt der Scheidung nicht mehr da ist. Wohin das Geld verschwunden ist interessiert keinen.
Das Anfangsvermögen der Frau wird auch noch über die Ehezeit indexiert und verringert ihren Zugewinn.
|
|
|
Altersvorsorge in Form einer Eigentumswohnung anrechenbar? |
Geschrieben von: fehs - 21-07-2013, 13:56 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (1)
|
 |
Nach den Ausführungen meines Anwalts kann für Altersvorsorge auch die Tilgung einer selbstbewohnten Eigentunswohnung geltend gemacht werden wenn.
Es kann ein Betag von 24% des Brutto das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt geltend gemacht werden (wenn die Eigentumswhg. als Altersvorsorge dient).
Hat jemand Erfahrung ob das möglich ist ?
|
|
|
Urlaub und Umgangsrecht |
Geschrieben von: bio - 19-07-2013, 17:26 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (42)
|
 |
Ich habe da mal eine Frage.
Wenn der betreuende Eltern Jahresurlaub nimmt und in dieser Zeit die Kinder nicht in der Kita sind, was passiert dann mit dem Umgangrecht?
Angenommen es existiert für diesen Fall noch keine Regelung.
|
|
|
Beschwerde im Sorgerechtsverfahren |
Geschrieben von: Jessy - 18-07-2013, 13:35 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (82)
|
 |
Hi Jungs,
ich mach mal ein neues Thema draus, denn die Umgangsfrage ist ja inzwischen erledigt.
Der Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge wurde abgelehnt.
Begründung:
"Die gemeinsame elterliche Sorge widerspricht dem Kindeswohl. Dem Gericht ist bekannt, dass die Eltern in den letzten Monaten nicht dazu in der Lage waren, ohne Zuhilfenahme des Gerichts oder des Jugendamtes konkrete Umgangstermine zu vereinbaren. Es fehlt an der Kooperationsfähigkeit der Eltern. Eine Kooperationsfähigkeit ist jedoch unabdingbar für die gemeinsame elterliche Sorge."
Mehr steht dazu nicht.
Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt.
Im Übrigen wurde der Antrag auf Auskunft in dem Verfahren mitbehandelt, dem wurde stattgegeben allerdings ohne Ordnungsgeldandrohung, da die KM im Verfahren zustimmte, die Informationen zu erteilen. Ungeachtet bleibt, dass sie die vorgerichtlichen Anfragen auf Auskunft (auch über ihre RA) ignoriert hat.
Nun schreiben wir also eine Beschwerde.
Erste Frage dazu: Wir hatten ja schon zur Antragsabweisung eine elends lange Stellungnahme geschrieben. Daher würde ich eigentlich in der Beschwerdebegründung nur noch anführen, dass das Gericht offensichtlich verkennt, dass
a) nur der KM die Kooperationsfähigkeit fehlt,
b) diese den Streit absichtlich hervorruft
c) und zwar ausschliesslich zu dem Zwecke, auch zukünftig die gemeinsame Sorge zu verhindern (weswegen sie ja auch Mediation verweigert).
Reicht das, oder muss ich nochmal auf jeden Scheiß der Gegenseite eingehen (räumliche Entfernung, etc.)?!
Hilfsweise werden wir das aSR beantragen.
Falls jemand aktuelle Urteil zur gemeinsamen Sorge trotz Elternstreit hat, sind wir sehr dankbar.
Im Weiteren beantragen wir natürlich die Kosten zu teilen, schließlich wurden sie beim Umgangsverfahren (an dem allein die KM schuld war) auch immer geteilt. Ausserdem wurde ja Teilen des Antrages (Auskunft) stattgegeben. Und die Ordnungsmittelandrohung wollen wir auch unbedingt, sonst geht`s wieder los wie beim Umgang: Verspätet, unvollständig oder gar nicht.
Letzte Frage, das allerdings nur am Rande: Werden diese Kosten des Gerichtsverfahrens eigentlich auch von der anstehenden Privatinsolvenz erfasst? Weiß da jemand was? Wir rechnen mit einer elends hohen Rechnung (da die KM ja durchwegs ne RA beschäftigt hat), die wir unmöglich bezahlen können werden.
Danke schonmal.
|
|
|
|