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Rückfallklausel Immobilie Zugewinn
#1
Liebe Community,

ich habe ein Haus von meiner Mutter übertragen bekommen. Es gehört mir alleine und ich stehe alleine im Grundbuch. Mein Ex Mann fordert innerhalb der Frist eine hohe, völlig überzogene, Summe an Unterhalt, die mich zwingen würde mein Haus zu verkaufen. Dies ist jedoch nicht möglich, da meine Mutter mit im Haus wohnt. Sie hat Wohnrecht und Nutzungsrechte, sogar in meinem Privatbereich, was das Haus unverkäuflich macht und auch eine Vermietung ist nicht möglich. 
Wir haben renoviert und dafür ein Darlehen aufgenommen. Die hohe Summe zahle ich seit vielen Jahren alleine ab. Weitere Schulden kann ich nicht tragen und tilgen. Wir sind mittlerweile vor Gericht und es wurde auch ein Gutachten erstellt. 

Bei näherer Auseinandersetzung mit der Übertragungsurkunde habe ich hier eine Rückübertragungspflicht bei Veräußerung oder Belastung gefunden. Dies trug ich bei Gericht vor, da mein Anwalt wenig Engagement gezeigt hat. Man setzte sich mit dem Thema auseinander, aber es gibt hier keine eindeutige Rechtssprechung und ein Urteil, demnach der Zugewinn um 1/3 gekürzt wurde. In der Fachliteratur ist auch zu finden, dass der Zugewinn in solchen Fällen nicht zu bilanzieren ist. 

Ich suche jetzt nach weiteren Personen mit solchen Formulierungen in der Übertragungsurkunde und Erfahrungen, wie sich das auf den Zugewinn ausgewirkt hat.
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#2
Eine sehr spezielle Frage, da wird es schwierig, Leute zu finden die damit Erfahrung haben. So unbegangen ist das Problem aber nicht, vermutlich hat dein Anwalt das schon gesagt, ich schreibe es trotzdem mal.

Du hast das Haus unentgeltlich erhalten als Schenkung/Übertragung von deiner Mutter. Deine Mutter hat sich ein umfassendes Wohn- und Nutzungsrecht gesichert. Es besteht eine Rückübertragungspflicht, falls Du das Haus verkaufst oder belastest. Soweit klar, das sind Standardverträge.

Die Folge ist eine sehr eingeschränkte Verwertbarkeit der Immobilie. Rechte wie dieses haben eine erheblich wertmindernde Wirkung, weil das Haus nicht frei verwertbar ist. Damit ist der Marktwert deutlich reduziert, mitunter nahe null, je nach Ausgestaltung des Wohnrechts. Eine Rückübertragungspflicht im Falle der Belastung oder Veräußerung kann dazu führen, dass kein tatsächlicher Vermögenszuwachs vorliegt, also kein Zugewinn.

Im Palandt steht, dass unentgeltlich erworbenes Vermögen mit Rückübertragungsverpflichtung teilweise nicht als echtes Vermögen im Sinne des § 1375 BGB gewertet wird. Zugewinnwert Null, weil der Vermögenswert faktisch nicht verwertbar ist. Eine Bewertung ist nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächlich ein Mehrwert oder nutzbarer Vermögenszuwachs vorliegt.

Manche Gerichte erkennen das aber nicht an und nehmen nur einen anteiligen Abschlag vor, typisch ist eben das Drittel, das zeigt dass der Richter oder die Gegenseite recherchiert haben und den für dich ungünstigeren Weg gehen wollen. Es ist wieder mal eine Einzelfallentscheidung. Ich würde aber eindeutig auf komplette Unberücksichtigung gehen, weil gute Argumente dafür vorliegen. So ist auch die Renovierung von dir allein bezahlt worden und schliesslich lassen auch weitere hohe Unterhaltspflichten einen zweifelhaften Zugewinnausgleich unbillig erscheinen, greift er doch eine Substanz an, die Unterhalt erst möglich macht. Weiterhin wurde die Verwertbarkeit offenbar nicht sachgerecht bewertet.

Das ist jetzt nicht sehr gerichtspassend fomuliert, das wäre wie schon die Argumentefindung Aufgabe des Anwalts. Wenn deiner sich da nicht engagiert, wirf ihn sofort hinaus. Der Zugewinnausgleich ist sauteuer, die Streitwerte hoch, der Anwalt frisst sich dabei dick und fett und gedenkt offenbar, sich dafür nur den Hintern auf dem Sessel plattzusitzten. Hol dir eine Zweitmeinung von einem Fachanwalt und wechsle. Ja, das ist auch teuer, aber hier gehts um sehr viel mehr Geld.
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#3
Vielen Dank für Deine Antwort und Deine Beurteilung. Das hilft mir sehr. Das Darlehen für das Haus haben wir 10 Jahre gemeinsam abbezahlt und seit der Trennung vor 6 1/2 Jahren tilge ich das alleine. 
Ich scheue mich sehr einen neuen Anwalt zu suchen, insbesondere vor den hohen Kosten. Ich hatte bereits den Anwalt gewechselt, weil bei dem vorherigen Anwalt horrende Rechnungen gestellt wurden. Mein Anwalt war das letzte Mal vor Gericht sehr enttäuschend. Schlecht vorbereitet und ich musste mich praktisch selbst verteildigen. Die Gegenseite möchte jetzt einen Vergleich auf den ich nicht eingegangen bin. Jetzt soll nochmal der Gutachter angehört werden. Ich habe Angst was da noch auf mich zukommt, da ich wahrscheinlich in die nächste Instanz gehen muss.
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#4
Habe vermutlich

Zitat:Wir haben renoviert und dafür ein Darlehen aufgenommen. Die hohe Summe zahle ich seit vielen Jahren alleine ab.

falsch verstanden. Es gab ja doch einen längeren Zeitrum, in dem ihr gemeinsam bezahlt habt:

Zitat:Das Darlehen für das Haus haben wir 10 Jahre gemeinsam abbezahlt

Das bremst eines der genannten Argumente, dass auch ein behaupteter Wertzuwachs von dir alleine erreicht wurde, so dass es unbillig wäre, trotzdem die Immobilie in Zugewinn zu nehmen. Geistig klebt das Rechtsunwesen leider noch sehr in der gar nicht mehr existierenden Errungenschaftsgemeinschaft, nach der jeder neue Wert gleich zum Gemeinschaftsgut wird.

Die Kürzung nur um ein Drittel ist trotzdem nicht verhältnismässig. Aufgabe des Anwalts wäre es, zunächst mal vorgerichtlich zu handeln, möglicherweise gibt es einen Handel mit Herausnahme des Zugewinns, den du mittragen kannst. Die Aufgabe vor Gericht wäre es, schon der ersten Instanz alles so darzubringen, dass eine Revision erleichtert wird.
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#5
ich überlege grad...wenn statt mutter...ein papa in der situation wäre....dann wärs sofort klar! rückübertragung vor zugewinn...
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