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| Berechnung Kindesunterhalt 3tes Kind |
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Geschrieben von: Nagilo - 31-07-2019, 21:44 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Hallo liebes Forum und liebe Mitglieder,
ich wende mich zum ersten Mal an ein Forum, da ich grade seelisch am Ende bin und Euren Rat brauche. Im folgenden Text versuche ich so viele Informationen wie nötig zur Verfügung zu stellen, um die Situation transparent darzustellen.
Vorgeschichte
Ich, männlich 37, zahle seit April 2017 Unterhalt für ein jetzt 5jähriges Mädchen und für einen 9jährigen Jungen. Für sie - 252€ und für ihn - 304€. Soweit alles ok.
Meine Ex und ich - wir waren nicht verheiratet - hatten zusammen ein Haus das ich zu 100% finanziert habe, obwohl wir 50 / 50 im Grundbuch standen. Bei der damaligen, vorhergehenden und unschönen Trennung war es mir wichtig, dass die Kinder im Haus bleiben wo sie aufgewachsen sind. Ich bin dann im Januar 2017 ausgezogen (6 Monate Sofa bei einem Freund). Wir haben uns nach einem zähen Kampf darauf einigen können, dass sie mir ansatzweise meinen Anteil den ich ins Haus gesteckt habe auszubezahlen. Das sie mir keine 17000€ sofort zahlen konnte war mir bewusst, sodass ich bereit war für einen Deal der für alle akzeptabel war. Deal: 5000€ sofort und die letzen 12000€ als monatliche Raten á 200€. Notariell beglaubigt. Da mein Verdienst nicht gut ist und ich alles reingesteckt habe, brauchte ich das Geld für einen Neustart, da ich sämtliche Sachen ihr überlassen habe, um den Mäusen den Übergang leichter zu gestalten.
Dem Jugendamt war dieser Deal bei der Beantragung der Beistandschaft bekannt, da dies angegeben wurde. Dies wurde aber bei der Berechnung nicht berücksichtig. Warum auch immer. Mit dem Verdienst hat man mich auf die 1080€ Selbstbehalt reduziert. Ich habe davon bis heute gelernt mit wenig Geld klarzukommen und den Mäusen dennoch alles zu ermöglichen, da ich sie sehr liebe und sie auch gerne bei mir sind.
Situation jetzt
Am 06.07.2019 kam ein weiteres Kind zu Welt. Ein kleiner süßer Junge. Leider nicht geplant, aber dennoch dankbar, dass er da ist. Mit einer anderen Frau. Wir leben nicht zusammen, da die Situation mehr als schwierig ist.
Ich habe schon vorab um eine Neuberechnung bei dem Jugendamt meiner beiden ersten Kinder gebeten, da ich verantwortungsvoll meine Pflichten erfülle und jedes Kind das Geld bekommen soll was ihm zusteht, obwohl noch gar keine Beistandschaft beantragt wurde.
Mein Einkommen hat sich die Jahre über nicht verändert. Im letzen Monat habe ich 1544€ überwiesen bekommen, davon ging schon vorher die betriebliche Altersvorsorge ab und ein Firmenwagen auf 1% Regelung mit 120€. Da ich kein eigenes PKW besitze, bin ich darauf angewiesen, es ist Bestandteil meines Arbeitsvertrages und ich kann sonst die Kinder nicht abholen oder mit ihnen wegfahren.
Wenn ich die 1544€ (netto Einkommen) + 200€ (Rate der Ex für das damalige Haus) hätte ich theoretisch 1744€ real zur Verfügung. Davon gehen noch ab:
- 556€ Kindesunterhalt
- 500€ Wohnung warm inkl. Strom ~55qm, sodass die Mäuse auch bei mir bleiben können.
- 65€ Handy, Internet, Telefon
- 50€ Sparvertrag für meine 5j. Tochter seit 2014
- 24€ Haftpflicht
- 44€ Rechtschutz
Sind schon knapp gerechnet 1239€ an Ausgaben (GEZ und Co. nicht mal mit einbezogen), sodass ich 505€ den Rest des Monats für mich und meine Kinder zum Leben habe. Das ist nicht viel, aber ich habe gelernt damit umzugehen und es war bisher immer noch ein Eis, eine Fahrt mit dem Karussell oder der Besuch in einem Indoorspielplatz möglich.
Das Problem
Das Jugendamt hat jetzt meine Bitte der Neuberechnung erhört und mein bereinigtes Nettoeinkommen auf 1986€ berechnet.
Mit folgendem Ergebnis:
Kind 1. 304€
Kind 2. 252€
Kind 3. 252€
Gesamt: 808€
Ab Januar 2020 sogar 860€, da meine kleine Maus dann 6 wird.
Diesmal wurden die monatlichen Raten von 200€ mit eingerechnet als Einkommen was damals nicht der Fall war.
Das ist meine persönlicher Untergang, da ich diese Summen nicht mehr bedienen kann. Ich bin aufgelöst und verzweifelt. Mir liefen die Tränen.
Ich brauche euren Rat, denn ich weiß grade nicht mehr weiter.
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| Anspruch auf Betreuungsunterhalt |
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Geschrieben von: Staedtler - 31-07-2019, 10:52 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (3)
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Liebe Forenmitglieder,
zu meiner Geschichte werde ich in den nächsten Wochen noch detalliert kommen.
Vorab hätte ich aber noch 1-2 Fragen die ich klären möchte.
So wie ich nun verstanden habe, hat die Kindesmutter in den ersten 3 Jahren theoretisch Anspruch auf Betreeungsunterhalt (wir waren nicht verheiratet).
Beispiel:
1.) Ihr Nettoeinkommen war vor der Geburt 1500€, jetzt nach der Geburt wird sie Elterngeld beziehen (knapp 450€ auf 2 Jahre verteilt) hinzukommt ein Nebenjob mit circa 20-25/h die Woche. Hat Sie da noch einen Anspruch auf Betreeungsunterhalt von meiner Seite?
2.) Falls ja, wie hoch wird dieser sein? So wie ich verstanden habe berechnet sich der Betreeungsunterhalt aus der Differenz zwischen meinem und ihrem verlorenen Einkommen aus der Betreuung .
Beispielrechnung (fiktive Zahlen)
Sie verdiente 1500 netto
Ich verdiene (bereinigt) 2300 netto
Die Differenz wäre nun 800, da ich jedoch noch Kindestunterhalt zahlen "muss" (mind. Betrag 252€) . Wäre die Differenz circa 550€ und davon müsste ich dann 3/7 an Betreeungsunterhalt abgeben?
Wie sieht es den aus wenn Sie jetzt schon wieder Teilzeitarbeit und Elterngeld erhält. Sie hat ja dann quasi nicht einen Verlustausfall von 1500€ , sondern vielleicht nur noch 500€.
Vielen Dank und Liebe Grüße!
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| Keine Info zum Ausbildungsziel/-Weg volljährige |
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Geschrieben von: Velocat - 29-07-2019, 21:06 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Hallo zusammen,
ich habe meine Tochter im Zusammenhang mit der Aufforderung mir ihr Zeugnis zu schicken sie gebeten mir ihre Ausbildungsziel/-Weg zu nennen.
Das Zeugnis kam zusammen mit einer Zusage für eine Fachoberschule wenn sie denn einen Pratikumsplatz bei der Polizei bekommt.
Sonst nichts nur diese beiden Zettel.
Meine Frage wurde finde ich nicht ansatzweise damit beantwortet. Sie lehnt warum auch immer jede Kommunikation ab.
Ich würde schon gerne von der fast 19 jährigen erfahren was ihr Berufsziel ist.
Was kann ich tun?
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| Frage nach ELStAM Sperre und Umgehung |
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Geschrieben von: ExDeutscher - 25-07-2019, 21:01 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
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Hallo Forum,
ich brauch mal Spezial-wissen zur ELStAM Sperre vom Finanzamt.
Folgendes ist mir passiert:
Ich arbeitete im Bundesland A, hatte gekündigt und wollte im Bundesland B anfangen zu arbeiten. Just beim Wechsel hat das JA (würde mich gerne zum Vater machen) beim ExArbeitgeber in A angerufen. Die haben (vermutlich) Bundesland B erwähnt. Jedenfalls habe ich in B mitgeteilt bekommen, das es da eine ELStAM Sperre gibt, die vom JA ausgelöst wurde, zwecks Aufenthaltsbestimmung. Das war Mitte 2017.
Ich habe dann aber die Arbeit in B nicht angetreten, sondern in Bundesland C, wobei es keine Probleme gab.
Aktuell (07/2019) arbeite ich in Bundesland D (ebenso keine Probleme) und überlege wieder nach B zu wechseln (besserer Job).
Meine Fragen:
Was ich halbwegs sicher weiß ist, dass die ELStAM Sperren zeitlich nicht auslaufen. Ist das korrekt?
Sind die ELStAM Sperren ans Bundesland gebunden?
Kann ich rausfinden, ob eine ELStAM Sperre vorliegt?
Macht das Arbeitsamt ELStAM abfragen? (d.h. wenn man ALG1 bezieht, gibts da auch eine ELStAM abfrage?)?
Was würdet ihr machen? Job riskieren oder B meiden?
Danke für sachdienliche Tipps
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| Unterhaltsvorschuss ab 12 auch wenn Mutter keine 600€ verdient |
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Geschrieben von: Zahlesel_RUS - 17-07-2019, 11:54 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Hallo zusammen,
ich versuche gerade bei UV Kasse die an die Mutter gezahlte Leistungen zu bestreiten.
im Internet steht es so:
Zitat:Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.
aber nein, hier ist die Antwort:
Zitat:Zu 4.: Nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 UVG besteht auch nach Vollendung des 12. Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann, also immer dann, wenn die Unterhaltsleistung höher ist als der Hartz IV-Betrag. Die war bei xxxxx der Fall.
Was sagt ihr dazu?
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| Unterhaltsberechnung und Titel |
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Geschrieben von: RunningMan - 16-07-2019, 19:52 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Noch eine Frage.
Die letzten 2 Jahre nur Krankengeld
Seit Mai 19 Einkommen 1748,- Netto dämnächst wegen Betriebl.Altersvorsorge (Gehaltsumwandlung) noch 1697.-
Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld wird bezahlt aber Höhe noch unbekannt.
Insgesammt 3 Kinder. 15 und 17 bei der KM
18 noch in Allgemeinbildender Schule aber in Jugendhilfeeinrichtung
Für die beiden Jüngeren bestehen Titel über jeweils 248.-€
Für die Ältere hat die Jugendhilfe berechnet dass ich nicht Leistungsfähig bin (wird aber Jährlich neu geprüft)
Mein Sohn 17 beginnt im Sept. eine Lehre und erhält im ersten Lehrjahr 750.-€ Brutto (lt Rechner 601.-Netto)
Derzeit betehen für die beiden Jüngeren je ein Titel begrenzt bis zum 18 Geburtstag über 248.-€
Wiviel Unterhalt schulde ich?
Soll ich die herausgabe der Titel bei der Beistandschaft verlangen und eine Neuberechnung fordern und wenn ja wann?
Grüsse Runningman Noch vergessen
Arbeitsweg einfach 17,5 km
OLG München
Riester 15.-
Kredit der bisher anerkannt wurde 97.-
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