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Auskunft über Einkünfte |
Geschrieben von: Angel - 27-11-2014, 08:08 - Forum: Konkrete Fälle
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So, nun ist es wieder so weit. Das Jugendamt will mal wieder die Einkünfte meines Mannes sehen. Allerdings befindet er sich wegen Burn Out gerade in der Klinik und Aufregung wäre Gift für seinen Krankheitsverlauf.
Außerdem hat er alle Gehaltsabrechnungen in seinem Spind auf der Arbeitsstelle, ich komm also gar nicht dran. Was nun? Dem Jugendamt schreiben, dass sie sich gedulden müssen?
Oder erst mal eine Gegenforderung, dass Auskunft zu erfolgen hat, ob das Kind die Schule mittlerweile beendet hat und in einer Lehre ist?
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Trennungsunterhalt in Steuererklärung: Wie am schlauesten? |
Geschrieben von: Antragsgegner - 25-11-2014, 19:43 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (28)
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Moin,
bald ist ja die Steuererklärung für 2014 dran.
Ab Ende Januar wird bei mir der TU per Lohnpfändung bezahlt. Laufender TU plus vier Monate aus 2013 als rückständige Schulden. 2013 wurde nichts gezahlt.
Insgesamt ~ 8.500€ dieses Jahr gezahlt (Schulden 2013 vollständig bezahlt).
Wie mache ich die am schlauesten geltend:
1. Sonderbelastung:
- Exe muss der Anlage U zustimmen
- ich muss alle Nachteile ausgleichen (ich weiß nicht, ob sie Bafög/ALG2 erhält, was dann niedriger sein könnte): Könnte nachteilig sein
- da Exe laut ihr kein Einkommen und hat Stkl. 2 sein müsste, sollte kaum eine Steuerlast auftreten, die ich ausgleichen müsste
- ist Exe dahingehend verpflichtet, Steuerklasse 2 anzunehmen um die Versteuerung gering zu halten?
- laut Steuerprogramm kann ich das nur für das laufende Jahr geltend machen, also jetzt nicht rückwirkend für 2014: Stimmt das?
2. Außergewöhnliche Belastung (Zuwendung Bedürftiger)
- keine Zustimmung notwendig
- laut Steuerprogramm muss ich das Einkommen des Bedürftigen mit angeben: Das ist mir unbekannt! Stimmt das? Wie soll ich vorgehen?
- Höchstbetrag wird ausgereizt, keine volle Geltendmachung möglich
- wenn ich richtig liege, muss ich dadurch aber keine Nachteile ausgleichen etc.
Vielen Dank für eure Tipps.
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Info Wechselmodell Unterhaltsklage OLG Oldenburg |
Geschrieben von: Ostfriese - 19-11-2014, 12:51 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Hier zur Info an alle, da ich die entsprechenden Informationen / Urteile nicht gefunden habe.
Ich werde noch nicht das Aktenzeichen Veröffentlichen, da ich weiter Klagen erwarte und ich sonst nachteile befürchte.
Laut meinem Anwalt: Es ist ein Spruch vom OLG Oldenburg. Es findet also evt. keine Anwendung auf andere OLG statt.
Meine Frau hat Prozezzkostenhilfe zwecks Unterhaltsklage beantragt, dieses wurde abgelehnt.
Meine Ex bezieht ergänzende ALG II Leistungen.
Es wurde ein Wechselmodell vereinbart (Jugendamt).
Es wurde angeführt, das meine Frau 12 Std. im Monat, die Kinder mehr betreut als ich.
Entscheidung in Kurzform vom OLG Oldenburg
12 Std. sind unerheblich, es bleibt bei 50 / 50 (trotz 50,89% zu 49,11%)
Es muss ein Beistand bestellt werden (Dieses habe ich als Urteil noch nicht im Netz gefunden).
Unterhalt wurde trotzdem berechnet, hier die Besonderheit, das auch der "Selbstbehalt" (1000€) miteingeflossen wurde. Also 1290 € zu 950 € anrechnebares Einkommen macht 57,6 % zu 42,4 % des zu schuldenden KU. (Andere Berechnungen ziehen 1000€ vom anrechenbares Einkommen ab.)
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Kind war krank |
Geschrieben von: the notorious iglu - 18-11-2014, 22:41 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (12)
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Normalerweise diskutieren wir das hier unter umgekehrten Vorzeichen, aber ich dachte mir, so rum ist ja auch mal lustig:
Mein Sohn wurde während unseres Familienwochenendes krank, woraufhin ich seiner Mutter erklärte, dass ich ihn nicht zurückbringen werde sondern mindestens einen Tag länger hier behalten werde. Sie sagte daraufhin, dass ich ihn dann doch gleich bis Dienstag, also heute, hierbehalten solle. Scheinbar hatte sie am Montag sowieso etwas besseres vor.
Na gut, das ist jetzt Polemik. Ich nehme mal an, dass das am Montag ihrerseits problematisch gewesen wäre.
Kernbotschaft: Es geht auch anders herum und Kinder werden tatsächlich auch mal krank.
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Kindesunterhalt! |
Geschrieben von: Mongobill - 16-11-2014, 18:35 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (3)
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Hallo.Was ist alles bei der berechnung des Kindesunterhaltes abzugfaehig??Was waere wenn ich mir zb eine Wohnung kaufe oder auch ein neus Auto??
Danke schon mal im Vorhinaus
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Glaube das gab es noch nicht Insolvenz in der EHE Zugewinn Versorgungsausgleich |
Geschrieben von: owlman37 - 14-11-2014, 17:45 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (32)
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Hallo,
ich lese schon seit langem sehr Interessiert im Forum mit. Heute will ich über meine Trennung und anstehende Scheidung berichten.
Fakten & Zahlen
Ehemann ( Ich) 39 Jahre alt privat versichert
Ehefrau 37 Jahre alt Insolvenz Januar 2004 eröffnet
2 Kinder 5,5 und 2,5 Jahre alt privat versichert
Eigentum: Ich bin alleiniger Besitzer gekauft Oktober 2003
Heirat Dezember .2003
Ich kaufte ein Haus im Oktober 2003 vor der Ehe, im Dezember 2003 wurde geheiratet und ich nahm 200.000 EURO Kredit auf und bediente die Rate von meinem Gehalt.
Im Januar 2004 eröffnete meine noch Frau eine Privatinsolvenz von Ihrer Umzugsfirma 144740 EURO Schulden hatte Sie.
Im Januar 2004 fing Sie ein Studium zur staatl. geprüfte Informatikerin an was 3 Jahre dauerte. Nach erfolgreichem Abschluss fand Sie schnell eine Stelle. Denn Sie hausierte gleich im ersten Bewerbungsgespräch damit dass sie nur 975 EURO netto bräuchte da der Rest eh gepfändet würde wegen der Insolvenz.
Vor der Hochzeit wurde noch ein Vertrag mit dem Insolvenzverwalter gemacht dass wir 350 EURO über 6 Jahre jeden Monat bezahlen müssen zur Gläubigerbefriedigung. Mit dem Hintergrund das bei mir nix gepfändet wird. Die 350 EURO habe ich natürlich bezahlt weil sie ja am Anfang kein Konto oder Einkommen hatte. Restschuldbefreiung 2010.
Im März 2009 kam das erste Kind zur Welt. 2012 im März das zweite. Seit Anfang 2009 ist sie nicht mehr arbeiten gegangen Sie hat jeweils 3 Jahre Elternzeit beantragt. Die Arbeit begingt einen Tag nach dem Geburtstag des 2 Kindes was dann ja 3 wird, in 2015.
Trennung erfolgte end Mai 2013 nach dem ich rausgefunden hatte das Sie regen körperliche Kontakt mit Ihrem Exfreund hatte und das schon seit einem Jahr.
Vom Hauskredit sind noch 160.000 EURO offen. Sie hat einen Kleinwagen im wert 5000 mitgenommen. Ich fahre den Familien Van VW Sharan Wert 17.000 EURO
Scheidung ist von beiden eingereicht worden
Stichtag Juli 2014. Klärung der Rentenkonten für Ehe Zeit abgeschlossen. Jedoch bei mir noch nicht die Ausländischen Versicherungszeiten vor der Ehe.
Unterhalt wurde in einer Trennung/Scheidungsvereinbarung bei meiner Anwältin vereinbart.
Folgendes möchte Sie im Scheidungsverfahren anhängig machen
- Versorgungsausgleich
- Zugewinnausgleich
- Nachehelicher Unterhalt
- Kinderunterhalt
Folgende Taktiken probiere ich anzuwenden
Nachehelicher Unterhalt kann fast abgehackt werden Sie hat einen Job Kinder sind 45 Wochenstd. Im Kiga. Einzig der Punkt das ihr die 975 EURO nicht reichen werden könnte ein Punkt sein wo ich ran gezogen werden könnte ihr aufstockungsunterhalt zuzahlen. Was ich denke ich darüber lösen kann das sie ja mutwillig auf Gehalt früher Verzicht hat, hoffe auf ein Fiktives Gehalt normales Gehalt in der Branche zur Zeit 3500 – 4500 EURO IST 2000 EURO
Versorgungsausgleich berufe ich mich auf §1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleiches. Durch das Studium und mutwillig Gehaltsverzicht hat sie weniger in Die Rentenkasse eingezahlt 6 Jahre und 4 Jahre Kindererziehung das sollte sich in etwa ausgleichen
Zugewinnausgleich habe alles bereits alles an Ihrer Anwältin weitergegeben. Ich denke Ihre Anwältin wird probieren das Haus mit 250k EURO zu taxieren. Was es nicht Wert ist. Ich denke 200.000 EURO ist realistisch was ein Makler bestätig hat Somit fallen
57.000 EURO bei mir an.
Bei Ihr sind die – 144740 auf null gebracht durch die Restschuldbefreiung. Ihr faktischer Zugewinn ist also bei 144740 plus 1000 EURO was Sie auf dem Bankkonto hatte also
145740 EURO welches Größer ist als mein Zugewinn
145740 – 57000 = 88740 / 2 somit müsste ich 44370 EURO von Ihr bekommen.
Ich hoffe das die Kinder nach der Scheidung über Ex krankenversichert werden die PKV Frist mich sonst auf.
Kinderunterhaltbezahle ich natürlich gerne aber nicht mehr als die 225 EURO Mindestunterhalt. Ich berufe mich hier auf das Grundgesetz Art3 Absatz 1-3.
Alle Kinder sind gleich zu behandeln. Jedoch sind die Ausgangssituationen von den Unterhaltszahlern verschieden:
Der Angestellte hat sehr geringe Möglichkeiten sein Gehalt kleinzurechnen.
Der Selbständige hat die Möglichkeiten in der BWA zu tricksen und faktisch fast nix zu verdienen und kann von Schwarzgeld leben.
Drückt sich der Unterhaltszahler bekommt das Kind weniger als die 225 EURO und zeitlich nur begrenzt über die Unterhaltsvorschußkasse.
Das Kind kann sich bei Geburt nicht aussuchen ob der Unterhaltszahler Angestellter /Selbständiger / oder ob kein Unterhalt bezahlt wird.
Der Unterhaltszahler wird auch nicht darauf hingewiesen beim Eintritt ins Arbeitsleben das das Selbständig sein gegenüber dem Angestellten Vorteile verschaffen kann in Bezug auf anstehende Unterhaltszahlungen
Im Großen und ganzem hat sie eigentlich auf ganzer Linie von mir nur profitiert. Moralisch finde ich es alleine schon als Hohn das Sie noch Zugewinn haben will. Kann ich für die Studienzeiten noch Geld geltend machen Miete/ Nutzungsentschädigung Haus. Kann ich die das bezahlte Geld an den Insolvenzverwalter zurückfordern?
Ist das realistisch oder habe ich da einen Denkfehler gemacht? Habt Ihr andere Tipps?
LG Michael
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Verjährung Kindesunterhalt |
Geschrieben von: Arminius - 11-11-2014, 14:09 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (18)
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Hallo Gemeinde,
bei mir wird per Pfändungs - und Überweisungsbeschluss gepfändet (Bank). Jetzt wollte ich durch einen RA überprüfen lassen ob die Pfändung so richtig ist.
Die Antwort war die Pfändung ist so nicht richtig weil bei Ihnen nur die Differenz zum Unterhaltsvorschuss gepfändet wird aber dem Kind durch den Auslauf des Unterhaltsvorschusses der volle Betrag zusteht.
Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss wurde nach dem Auslaufen des UHV beantragt.
Nach Auffassung des RA sollte ich auf gar keinen Fall eine Abänderungsklage anstreben (was auch in meinen Augen kein Sinn machen würde) weil "nur" die differenz bis zum 18.Lebensjahr gepfändet wird.
Verjährt der Rest oder wird mir irgendwann der volle Betrag nach fast 8 Jahren draufgeknallt.
Die RA der Kindesmutter hatte wohl übersehen das der UHV abgelaufen ist.
Hat vielleicht jemand Erfahrung damit ?
Lg
Arminius
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einfache Erwerbsobliegenheit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit |
Geschrieben von: feministensoehnin - 10-11-2014, 19:28 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (13)
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Entsorgter Vater zahlt Unterhalt entsprechend seines Einkommens in Höhe von 100% DDT. Damit hat er seine "gesteigerte Erwerbsobliegenheit" nach §1603 BGB erfüllt. Es bleibt eine einfache Erwerbsobliegenheit. Worin besteht diese?
Wenn er z. B. 160% DDT entsprechend seines Einkommens zahlen würde und dann plötzlich aufhören würde zu arbeiten oder seine Wochenstunden reduzieren würde und auf einmal nur 100% DDT zahlen könnte, würde er dann gegen seine einfache Erwerbsobliegenheit verstoßen?
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Umgang durch Sozialrichter feststellen lassen |
Geschrieben von: pudding - 10-11-2014, 17:06 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (38)
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Mami hat 2 Jahre lang Erklärung abgegeben dass Kinder an 2 Tagen pro Woche bei mir sind, dem JC hat das so gereicht.
Dann wollte ich nicht mehr von ihren Unterschriften abhängig sein und habe stattdessen selbst eine eidesstattliche Erklärung über die 2 Tage pro Woche geschrieben. Nach einem Widerspruch meinerseits wurde dem Bescheid abgeholfen und dieser zu meinen Gunsten abgeändert, vermutlich da ich es mit Mamis Unwillen an einer starren Umgangsregelung begründete.
Jetzt mit neuem Bewilligungsabschnitt kommt neuer SB und schreibt, daß das ohne die exakte Aufzählung sämtlicher Umgangstage so nicht mehr gehen würde und es stünde mir frei mich an ein Sozialgericht zu wenden.
Genau das habe ich vor, wie sollte ich mich vorbereiten ?
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