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  Immer wieder unfähiges JA - Ärger
Geschrieben von: Angel - 19-02-2015, 09:38 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (8)

Hallo,

im November wollte das JA Einkommensnachweise von meinem Mann, der zu diesem Zeitpunkt in der Klinik war. Für das JA war es kein Problem (nachdem ich den Fall geschildert habe), etwas auf die Auskünfte zu warten.

Kurz vor Silvester wurden also die Einkommensnachweise geschickt, inkl. einer Aufstellung, was alles vom Netto abzuziehen ist, um das bereinigte Netto auszurechnen.

Dann kam ne Weile gar nix, bis mein Mann diese Woche ins Personal gerufen und ihm ein Schreiben vom JA gezeigt wurde, dass an den AG ging. Darin stand sinngemäß:

....mehrfach schriftlich aufgefordert Einkommensnachweise nicht zu schicken....dem nicht nachgekommen. Um Auskunfstklage zu vermeiden, bitten wir sie nun zum Ausfüllen des beigelegten Anhangs...

Dazu stand noch der Hinweis, dass das für den AG freiwillig ist. In diesem vorgefertigtem Auskunftsbogen wollte das JA auch och wissen, wie viele Krankheitstage mein Mann hatte (mit Auflistung von wann bis wann).

Der AG hat aber keine Auskunft gegeben, sondern dem JA lediglich geschrieben, dass es zur Kenntnis genommen wurde.

Geht´s es denen noch? Einkünfte wurden übermittelt, dafür gibt es sogar zwei Zeugen.

Zum JA ging jetzt ein Brief, dass Auskünfte bereits erteilt wurden und man doch bitte noch mal nachsehen soll, wo diese in der Behörde abgeblieben sind. Das ist nicht das erste Mal, dass das passiert. Dort sind sogar schon Briefe verschwunden, die per Einschreiben eingegangen sind.

Das kann ja wohl alles nicht wahr sein.  Was würdet ihr denn tun?

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  Schenkungen
Geschrieben von: hobbit - 18-02-2015, 17:28 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (9)

Frage: Meine Eltern haben mir während der Ehe immer wieder unter die Arme gegriffen, sprich Geldbeträge für unser Haus, für den Autokauf usw. an mich überwiesen. Allerdings gingen diese auf unser gemeinsames Konto. Wenn wir nun auseinander gehen steht mir das Geld dann zu? Wäre doch fair. Die Eltern meiner Frau haben nämlich niemals etwas springen lassen. Gruß

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  Wann hab ich einen Umgangstag BGB (FamFG) - SGB
Geschrieben von: Absurdistan - 16-02-2015, 14:03 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (13)

Hallo,

Soviel ich weiss wird beim SGBII ein Umgangstag so gedeutet:

Es wird dem Elternteil der Umgangstag angerechnet bei dem sich das Kind mehr als 12 Stunden aufhält.

Daraus ergibt sich bei mir 11 Tage im Monat Umgang. Dies wird von der Mutter geleugnet, da sich das für sie viel zu viel anhört und ja bedeuten würde das ein Tag pro Woche mehr eine partitätische Betreuung bedeuten würde, und ich mich ja wirklich um unser Kind kümmer.
Bei mir keine Fremdbetreuung, bei der Mutter schon.
Also wird konsequent von ihr und ihrer Anwältin gleugnet das sie sich 11 Tage bei mir aufhält.

Diese Berechnung des Umgangstages ist bei Anwälten, Jugendamt, Beistandschaft, und Familienrichter anscheinend völlig unbekannt.
Scheint es nicht zu geben. Es scheint dafür keine Regelung im FamFG zu geben.

Ich brauch einfach eine klare Regelung was ein Umgangstag ist, um der Mutter zu sagen das wir den Umgang planen können wie sie will.
Für das Jobcenter spielt es keine Rolle ob das Kind 1,2,3 oder 4 Tage im Monat mehr bei der Mutter ist. Das berührt nicht den Lebensmittlepunkt des kindes und der titulierte Unterhalt ist nicht in Gefahr.

Nun  hat mein Anwalt mir aufgetragen zum Jobcenter zu gehen und mir darüber eine Bescheinigung geben zu lassen, damit wir der Gegenseite verdeutlichen können das sie den Umgang praktisch planen kann wie sie will ohne das der Unterhalt in Gefahr ist.
Ich möchte nur nicht das der Umgang dauerhaft wesentlich reduziert wird. Die Mutter kann planen wie sie will. Mein Arbeitgeber hat flexibilität zugesichert und der Job ist Krisensicher.

Beim Jobcenter haben die mir praktisch einen Vogel gezeigt und meinten das müssen  doch Anwalt, Jugendamt und co wissen. Sie stimmte mir bei der Berechnung des Umgangstages zu hat ein bischen in Broschüren rumgeblättert und nichts gefunden. Bescheinigen wollte sie mir das auch nicht. Ich soll im Internet gucken. Als ich meinte das Mutter und Jugendamt wollen das ich in die Nachbarschaft der Mutter ziehe meinte sie noch das es in einer Großstadt nicht nötig wäre wenn die Wohnung teurer wäre. Ansonsten müsse ich mir das bescheinigen lassen. Daher hatte ich in Vergangenheit gedacht ich zieh erst um und stell dann den Antrag.

Gibt es irgendwo etwas schriftliches wie das mit dem Umgangstag geregelt ist?

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  Ferienumgang
Geschrieben von: Knecht - 16-02-2015, 13:30 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (54)

Hallo zusammen,

wie würdet Ihr reagieren wenn der Ferienumgang ohne genauen Beschluss nur soweit festgelegt wurde, dass im jährlich abwechselnden Turnus entweder die erste Hälfte oder die zweite Hälfte genommen werden kann.
Konkretes Beispiel- Faschingsferien.

Ferienbeginn Montag- Ende Freitag. Ich habe 2015 die erste Hälfte. Somit würde ich unser Kind Montag früh holen und Mittwoch Mittag abgeben.
Meine Ex hätte Sie regulär dann von Mittwoch Mittag bis Freitag.

Speziell wird es, wenn ich klar in einem Brief festlege: " Hallo Frau, ich hole unser Kind am Montag um 8 und bringe es am Mittwoch um 12. Am folgenden Freitag hole ich sie dann wieder zum regulären Umgangswochenende ab 17.30 Uhr".

Ihre schriftliche Antwort ist: " Montag abholen- 8.00 Uhr, Donnerstag ab 11 Uhr bei mir!"

Jetzt habe ich mich artig für den geschenkten Tag bedankt wohlwissend, dass sie das kommende WE nicht als mein Umgangswochenende sondern als ihre Ferienhälfte miteinrechnet.

Ich könnte selbstverständlich wieder deeskalierend wirken und es so hinnehmen oder ein Fass aufmachen. Dummerweise wenn ich ihr entgegenkommen würde, wird sich das zukünftig bis zur nächsten Gerichtsverhandlung als selbstverständlich besehen werden, dass der Exmann einknickt wenn sie zeitliche Vorgaben macht. Hat ja schon zweimal in der Vergangenheit geklappt.

Ein Deppen Spiel ist das.

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  Ab wann genau erhöhter KU bei Kind über 12 ?
Geschrieben von: ArJa - 16-02-2015, 12:57 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (4)

Hallo.

Eine Frage, die Ihr mir bestimmt mit zwei Sätzen beantworten könnt...

Nehmen wir mal an , das Kind hat am 31.7.15 Geburtstag und wird 12 ... erhöhter KU nach DDT ab Folgemonat oder rückwirkend ab 01.07.15 ? Ich ahne ja schon was ...

Gruß
ArJa

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  Auskunft des AG wegen Beistandschaft
Geschrieben von: Nappo - 15-02-2015, 15:37 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (23)

Ich hätte einmal eine Frage, ob ich spezielles zu beachten habe, das mir entgehen könnte:

Ein Kunde von mir (Gewerbetreibender) bekommt vom JA einen Brief wegen eines AN der nun fest angestellt ist und für dessen Kind (jetzt fast 13) eine Beistandschaft besteht.

Wortlaut:

für das o.g. Kind besteht beim JA eine Unterhaltsbeistandschaft.

Wir bitten um Mitteilung:
- ob bzw. seit wann der Unterhaltsverpflichtete bei Ihnen beschäftigt ist
- ob es sich um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitbeschäftigung handelt,
- ob Beträge, wenn ja, in welcher Höhe vom Lohn gepfändet werden
- des monatlichen Nettoverdienstes der letzten 10 Monate

Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihre Auskunft freiwillig, jedoch i.S.d. § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG berechtigt ist, da die Interessen eines minderjährigen Kindes berechtigte Interessen sind.

Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns.

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  Einkommensauskunft BEistandschaft
Geschrieben von: BöserChinese - 12-02-2015, 12:11 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (29)

Heute habe ich zum ersten Mal einen Brief der Beistandschaft des Jugendamtes erhalten, in dem ich aufgefordert werde mein Einkommen offenzulegen.
Die letzte Auskunft über mein Einkommen war Ende 2013. Somit sind die 2 Jahre nicht überschritten. Mein Sohn wird im Dezember 2015 3 Jahre alt. Das bedeutet, dass ein Einkommen der Mutter bis Dezember 2015 überobligatorisch wäre.

Das Anschreiben:

„Sehr geehrter Herr Name,

Sie sind Kindsname gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. In dieser Angelegenheit wird Ihr Kind durch das Jugendamt der Stadt Name der Stadt vertreten.

Die Höhe des Unterhalts ändert sich unter Umständen, wenn sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Ab 01.03.2015 fällt der Betreuungsunterhaltanspruch aufgrund der Arbeitsaufnahme der Kindsmutter weg, somit ergeben sich wesentliche Veränderungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.
Zusätzlich besucht Ihr Sohn den Kindergarten. Der Elternbetrag ist von Ihnen anteilig ebenfalls zu zahlen.

Ich bitte Sie daher, den beigefügten Fragebogen auszufüllen und in den nächsten zwei Wochen zurückzusenden. Bitte fügen Sie folgende Einkommensnachweise der letzten 12 Monate bei:

-Einnahme- Überschussrechnung der letzten 3 Jahre ......
-Einkommensteuererklärungen nebst Anlage und Einkommensteuerbescheide der letzten 3 Jahre....
-Ihre Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungen

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus


Hierzu sind mir einige Fragen in den Sinn gekommen:

1) Muss der Beistand mir nicht nachweisen, dass er von der Mutter beauftragt wurde? In jedem Anwaltschreiben ist eine Vollmacht des Klienten enthalten.

2) Ich sehe das so, dass ich keine erneute Auskunft erteilen muss. Die Frist von 2 Jahren ist noch nicht erreicht.

3) Wenn bis Dezember 2015 das Einkommen der Mutter überobligatorisch ist, wie kann dann behauptet werden, dass Betreuungsunterhaltsanspruch aufgrund der Arbeitsaufnahme der Mutter wegfällt?

4) Wenn der Elternbeitrag anteilig bezahlt wird, müsste doch die Mutter ebenfalls ihr Einkommen offenlegen. Auch hier würde ich einen Nachweis erwarten, dass unser Kind im Kindergarten ist. Ebenfalls einen Nachweis, wie hoch die Gebühren sind. Weiß jemand von Euch, ob der Beitrag für einen Ganztagesplatz zu 100% aufgeteilt wird, oder nur die Differenz zwischen Ganztagsplatz und Halbtagsplatz, da der Halbtagsplatz ja bereits durch den Kindesunterhalt gedeckt ist.

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  KU bei Verlusten Selbständiger
Geschrieben von: finearts60 - 11-02-2015, 09:16 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (1)

Liebe Foren-Gemeinde,

nachdem nun feststeht, dass mir die deutsche Helferindustrie auch im schönen Österreich das Leben schwer machen kann (Einzelheiten hier), habe ich einige Fragen zur Berechnung des Kindesunterhalts.

Hintergrund ist ein Auskunftsersuchen des JA aufgrund der Errichtung einer Beistandschaft durch KM.

Ich habe mich vor gut zwei Jahren selbständig gemacht, konnte aber bislang wegen der schwierigen Aufbauphase meines Betriebes noch keine Umsätze, und folglich auch keine Gewinne erzielen, die meines Wissens als Basis der Unterhaltsberechnung dienen.

Ich zahle regelmäßig Mindestunterhalt gem. DT und beabsichtige auch, dies in Zukunft zu tun.

Meine Fragen:

1. Wie werden Verluste von Selbständigen bei der Berechnung des KU berücksichtigt?
2. Kann die Beiständin, analog zum Vorgehen bei Angestellten, einfach in die Glaskugel schauen, eine Fiktion aufbauen und aufgrund meiner Ausbildung und meines bisherigen beruflichen Weges ein bestimmtes Einkommen unterstellen?
3. Wenn ein fiktives Einkommen unterstellt werden kann, wie ist dann das weitere Procedere: Mindestunterhalt titulieren und Klage durch JA abwarten?

Habe leider nirgendwo Infos gefunden, wie mit Verlusten von Selbständigen umgegangen wird. Daher hoffe ich hier im Forum auf Hilfe.

Danke vorab für eure Antworten!

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  Expathelfer
Geschrieben von: g_r - 10-02-2015, 22:37 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (11)

Häufig wird hier gefragt "wohin soll mann denn auswandern?".
 
Hier zwei informative Ratgeber.
 
Der erste erläutert wo mann sicher ist. Nicht ganz unwichtig.
 http://safecities.economist.com/wp-conte...aper-1.pdf
 Frisch gedruckt übrigens.
 

Beim  zweitem handelt es sich um einen online Rechner, der vergleicht z. B. die Lebenshaltungskosten in der gewünschten Stadt mit den Lebenshaltungskosten in Deutschland zum Beispiel.
 
http://www.numbeo.com/health-care/compar...ty2=Munich
 
Ebenfalls ziemlich aktuell.

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  Einkommen unterhaltsrechtlich
Geschrieben von: Austriake - 09-02-2015, 22:14 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (4)

Folgende Situation:

Eine Bekannte lebt alleinerziehend mit zwei Kindern in eigenem Haus, ist berufstätig und verdient ca. 1.200.- € netto im Monat.Für ihre beiden Kinder erhält sie KU gem. Düsseldorfer Tabelle, in Summe etwas über 800.- €.
Die Tochter wird im März 17 Jahre alt und geht noch auf eine weiterführende Schule zur Erlangung des Abiturs resp. der Fachhochschulreife. Der Sohn ist 14 Jahre alt und auf der Realschule, 9. Klasse. 

Wenn die Tochter 18 Jahre alt wird, wird sie mit der Schule noch nicht fertig sein und Unterhalt von beiden Eltern begehren, also auch von ihrer Mutter. Die Volljährigkeit erreicht die Tochter im März 2016. Zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens wird dann das Einkommen beider Elternteile aus 2015 zugrunde gelegt, richtig? Also die letzten zwölf Monate vor Anspruchstellung.

Die Mutter hat einen Teil des eigenen Hauses vermietet - einen ungenutzten Anbau (Scheune) an einen Gewerbetreibenden, der dieses Gebäude als Lagerraum nutzt. Die monatlichen Mieteinnahmen betragen 330.- €, der Kapitaldienst fürs ganze Haus incl. dieser vermieteten Scheune beträgt 600.- € monatlich. 

Wie werden diese Mieteinnahmen unterhaltstechnisch bewertet? Als Einkommen (obwohl netto der Kapitaldienst für die Immobilie höher ist), oder?

Wenn die Auskunft zum Einkommen erteilt werden muss, also im März 2016, wird noch kein Einkommenssteuerbescheid für 2015 vorliegen, in 2014 erzielte die Mutter diese Mieteinnahmen noch nicht.

Austriake

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