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  Unterhaltsvorschuss
Geschrieben von: michxo - 25-10-2014, 16:58 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (2)

Also ich habe 3 Kinder 9,5 und 1
Sehe ich das richtig das Unterhaltsvorschuss gezahlt wird in Höhe von
180+133+133= 466 Euro monatlich

Ich selber beziehe eine Rente befristet bis 10/2015 in Höhe von 735 Netto.

Werden die diese 466 Euro die monatlich anfallen von mir einfordern ?

Oder bin ich ein Mangelfall und es besteht kein Interesse.

Ich stelle diese Frage weil, die Unterhaltsstelle eine Frau beschäftigt die nur 2 Tage die Woche dort arbeitet und irgendwie keine große Kompetenz ausstrahlt. Und auf andere Fragen sagte das sie meine Exfrau erst fragen müsste und so ein Schwachsinn...
Auf meine Frage, ob ich Unterhaltsschulden hätte verneinte sie dies und sagte nein da sind keine.
Ist dies so?

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  Was tun, wenn KM trotz Anzeichen für ernsthafte Erkrankung nicht reagiert?
Geschrieben von: CheGuevara - 25-10-2014, 13:06 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (1)

... es ist mal wieder zum aus der Haut fahren! Sohnemann teilt mir seit einigen Tagen mit, dass er teilweise sehr starke Bauchschmerzen hat. Seinen Schilderungen nach dürfte es sich um kolikartiges Auftreten handeln. Grippeanzeichen gibt es keine.

Kann da eine Blinddarmreizung oder -entzündung nicht ausschließen. Hatte ich selbst schon mal.

Sohn ist die nächsten Tage noch bei der Alten ... . Kommunikation wird ihrerseits abgelehnt; habe daher eine Salve von SMSen geschickt und in der Familie verteilt.

Sie ist zu bescheuert um zum Arzt zu gehen.

Komme mir da arg hilflos vor, so aus der Entfernung. Da die Scherzen kommen und gehen würde mir selbst der Sohnemann in der schmerzfreien Phase sagen: "Papa da ist nix".

Was würdet Ihr in solchen Situationen machen? Wenn ich einfach hin fahren würde, den Kerle einpacke und ins Krankenhaus fahre, gäbe es angesichts der anderen laufenden Verfahren sicherlich gleich wieder einen der Alten sehr willkommenen Polizeieinsatz ...

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  Kann Sorgerecht in Abwesenheit entzogen werden?
Geschrieben von: FreiHerr - 24-10-2014, 13:05 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (61)

Hallo,

meine Exe will alleinige Sorgerecht. Das ABR hat sie schon. Das restliche gemeinsame Sorgerecht wurde bisher komplett missachtet - Kindergarten, Einschulung, Auskunft bei der Krankenkasse - alles läuft wunderbar ohne den Vater.

Ich bin seit paar Jahren im Ausland und beabsichtige nicht zurück zu kommen. Mit der Exe gibt es keine Kommunikation

Es läuft eine 170er Sache gegen mich - hauptsächlich wegen dem TU, KU zahle ich.
Jetzt hat meine Exe den Antrag auf alleinige SR gestellt und die zuständige Richterin will von meinem Strafverteidiger meine Adresse im Ausland erfahren. Er fragt mich, ob er sie weitergeben darf. Ansonsten (behauptet er) kann die Sorgerechtsfrage in meiner Abwesenheit entschieden werden. Natürlich nicht zu meinen Gunsten. Das ist die Meinung meines Strafverteidigers, der auch Familienanwalt ist

Das Kind habe in den letzten 3 Jahren als Zaungast in der Schule und Kindergarten gesehen - wurde jeweils vom Personal als "Fremder" verjagt :-(. Meine Tochter hat mich nicht erkannt

Bei dieser Lage bin ich faktisch komplett entSorgt, juristisch noch nicht. Ich möchte aber das SR nicht abgeben.

Was meint ihr, was soll ich tun? Generell in Bezug auf die SR-Frage (kämpfen oder nicht?) und konkret in diesem Fall was die Adresse/Zustellbarkeit angeht.

Ich könnte wegen dem Verfahren für paar Tage nach DE hindüsen, WENN es Sinn macht. "Sinn macht" meine ich, ich würde das SR verlieren, wenn ich nicht erscheine. Vor allem, ich würde mir grosser Wahrscheinlichkeit das SR behalten, wenn ich da bin. Ich glaube, bei "passiver Ausübung" des SR (wie in meinem Fall) darf ich nicht komplett entsorgt werden.

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  Diskussion zu: Abgetaucht
Geschrieben von: beppo - 22-10-2014, 20:10 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (9)

[Diskussion zu http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=9588 ]

Hallo Andy, herzlich willkommen.

Was dich erwartet sind aus meiner Sicht 3 Themen.

1. Ein vielleicht gutes Verhältnis zu deiner Tochter.

2. Evtl. Forderung von Unterhalt für die Zukunft.

3. Rückforderungen von Unterhalt für die Vergangenheit.

Zu 1. Fahre erstmal hin und triff dich mit ihr, ohne gleich deine Zelte abzuschlagen.
Auch wenn ihr euch gut versteht, werdet ihr vermutlich nicht gleich eine WG teilen.
Sie ist ein junges Mädchen und wird jetzt erstmal auf eigenen Füßen stehen wollen.
Es ist die Zeit der Abnabelung. Auch dann wenn sie nie wirklich bei dir angenabelt war.
Und ob du für, vermutlich recht wenig gemeinsame Zeit gleich zurück kommen solltest, halte ich für fraglich.

Zu 2. Das Gute ist, dass du darüber nicht mehr mit ihrer Mutter sprechen musst, sondern nur noch mit ihr.
Juristisch sind jetzt Mutter und Vater für den Unterhalt zuständig, gequotelt nach dem jeweiligen Einkommen.

Wenn man das juristisch korrekt ermitteln will, muss SIE beide Eltern zur Einkommensauskunft auffordern und dem jeweils anderen zur Verfügung stellen. Dann kann die exakte Quote errechnet werden.
Gerne auch mit unserer Hilfe.

Ich würde mich mit ihr an einen Tisch setzen und über ihre Zukunft sprechen, und wie du sie dabei unterstützen kannst.
Ich würde ihr mindestens die Hälfte des ihr zustehenden Unterhalts anbieten, ggf. auch etwas mehr. Zumindest, solange sie nicht gleich mit Anwalt auf dich los geht. Am besten den Betrag, auf den ihr euch einigt.
So wie das Vater und Tochter in "richtigen Familien" auch machen würden.

Zu 3. Das hängt davon ab, inwieweit die Mutter Unterhaltsvorschuss vom JA bezogen hat.
Den werden die vermutlich von dir wieder haben wollen.
Das wären dann für bis zu 6 Jahre bis zu 180,-€ pro Monat also 72*180 also ca. 13.000,- € evtl. weniger.

Die darüber hinaus gehenden Forderungen können weder vom JA noch von der Mutter eingetrieben werden, sondern nur von deiner Tochter.
Wenn sie das täte, solltest du lieber in Weitfortistan bleiben, denn dann werdet ihr vermutlich keine Freunde.

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  Beschwerde beim OLG wegen zusammengestrichener Umgangsregelung
Geschrieben von: Avatar - 22-10-2014, 14:32 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (128)

Hallo Forum,

den Sachverhalt zu der Beschwerde beim OLG Braunschweig habe ich grob hier dargestellt

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=9527

Heute aktuell kam von meinem Anwalt ein Fax mit der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin.
Scheinbar hat das OLG die Verfahrensbeiständin zu einer erneuten Stellungnahme aufgefordert.
Diese strotzt, wie auch zu erwarten war, von subjektiven Wahrnehmungen und ist meiner Familie und mir tendenziell negativ angelastet.
Meine Frage dahingehend ist nun wie ich am Besten weiter vorgehen soll.
Mein Standing beim JA und der Erziehungsberatungsstelle ist sehr gut.
Der Tenor lautet, dass unsere Tochter mit jeglichem Umgangsmodell leben kann, sofern wir als Eltern dazu stehen.
KM sperrt sich gegen jegliche Erweiterung des Umgangs. Der seit 4.5 Jahren praktizierte Umgang von Do-Di wurde nun durch einen Rückgratlosen Richter auf Fr-So zusammengekürzt.
Meine Idee ist es nun die Erziehungsberatungsstelle sowie das Ja zu einer Stellungnahme zu bewegen.
Meine Antwort auf die Stellungnahem der VB wird postwendend natürlich kommen.
Ausser Papier schwärzen hat die Dame bisher nichts Produktives beigetragen. Wenn ich diesen Wisch lese muss man sich wirklich arg zusammen nehmen.
Hab ihr noch Tipps was ich machen kann damit meiner Tochter geholfen wird?
Danke euch

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  Auswirkung dynamischer Titel
Geschrieben von: StefanN - 21-10-2014, 18:13 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (13)

Ich hätte gerne mal gewusst, wie sich ein dynamischer Unterhaltstitel auswirkt.
Vermute ich das richtig, dass bei einer Änderung in der Düsseldorfer-Tabelle oder auch wenn meine Kinder die nächste Altersstufe erreichen, sich nicht nur der Unterhaltsbetrag sondern dadurch auch der pfändbare Betrag ändert?
Was hat noch alles einen Einfluss?
Gibt es nur Korrekturen nach oben oder hat es das auch schon mal nach unten gegeben?
Was ist wenn sich mein Einkommen verändert, also mehr oder auch weniger wird oder ich z.B. arbeitslos werde?

Grüße vom Stefan

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  Pfändung durch beglaubigte vollstreckbare Ausfertigung ?
Geschrieben von: RR9 - 21-10-2014, 14:19 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Hallo Leute,

meines Wissens nach gibt es bei einem Unterhaltstitel mehrere Schriftstücke.
Einmal die Urschrift mit den Unterschriften der beteiligten Akteure, dann den ersten vollstreckbaren Titel sowie mehrere beglaubigte Abschriften des ersten vollstreckbaren Titels.

Folgende Fragen treten auf:

1. Wer hat die Urschrift und wie kommt man an diese Urschrift heran ?
Ist das überhaupt notwendig, um eine Vollstreckung wirksam und in aller Zukunft zu verhindern ?
2. Kann man auch aus der beglaubigten Abschrift der Ausfertigung vollstrecken oder nur aus dem Original und wie viele Abschriften gibt es eigentlich noch ?

Sachverhalt bei mir wie folgt:

Sohn hat mir den Originaltitel vom Jugendamt inkl. Verzichtserklärung nach seinem 18. Geburtstag ausgehändigt. Soweit so gut... Eine weitere beglaubigte Ausfertigung hatte ich all die Jahre in meinen Unterlagen. Laut JA hat eine weite beglaubigte Abschrift die Kindesmutter. Kann sie durch Weitergabe an meinen Sohn eine Vollstreckung wieder in Gang setzen ?
Benötige ich die Urschrift, um den Titel vollends zu entschärfen und um neuerliche Abschriften der Ausfertigungen in der Zukunft zu verhindern ?

Danke im voraus.

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  Anspruch auf dynamischen Titel
Geschrieben von: StefanN - 20-10-2014, 22:06 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (11)

Hallo zusammen!

Ich habe, wie bei Trennungs-FAQ empfohlen, für meine Kinder statische Unterhaltstitel eingerichtet.
Der Beistand vom Jugendamt hat natürlich nicht locker gelassen und mich vor Gericht gebracht.
Die Richterin erklärte mir, dass meine minderjährigen Kinder sehr wohl einen Anspruch auf einen dynamischen Titel haben. Sie nannte mir auch einen Paragrafen, in dem das gesetzlich geregelt wäre, konnte mir den aber nicht merken.
Nun meine Frage, ob das wirklich so stimmt, oder ob mir das nur so erzählt wurde, damit ich einem Vergleich zustimme?

Grüße vom Stefan

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  Diskussion zu Werte, Ideale und ihre Abwesenheit...
Geschrieben von: Skipper - 16-10-2014, 20:39 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Moin bleeder,

herzlich willkommen hier.

Kannst Du mit drei einfachen Sätzen zusammenfassen, was genau Dich konkret bedrückt?

S.

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  Kann es grundsätzlich beim nachehelichen Unterhalt zu einem Fall des 170 StGB kommen?
Geschrieben von: CheGuevara - 16-10-2014, 16:18 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (29)

Hallo,

bei meinen derzeitigen Einkommensverhältnissen zahle ich zwar Kindesunterhalt knapp über 100 % der DDT aber für die Ex bleibt nichts über, nicht leistungsfähig.

Überlege mir derzeit eine Gestaltung, die formal keine weiteren Einkünfte aber doch Liquiditätszuflüsse ermöglichen.

Derzeit ist die Alte auf H4, aber FamGericht hat schon signalisiert, dass ihr fiktive Einkünfte zugerechnet würden, da sie ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommt.

1. Jetzt unterstellen wir mal, sie rafft ihren Fehler und dokumentiert "Kopf" und wäre damit nicht erwerbsverpflichtet!

2 Bei mir bestünde die relativ einfache Chance, ein höheres Einkommen zu realisieren.

Führt diese Ausgangssituation später zu einer potentiellen Anwendbarkeit von 170 StGB? Kindesunterhalt würde ich auf alle Fälle in Höhe von 100% der DDT zahlen.

170 StGB habe ich bisher immer nur um Zusammenhang mit Kindesunterhalt gesehen, aus dem Paragraphentext geht mir das aber nicht so deutlich hervor.

Würde ich so ein Fall für Strafrecht werden können?

LG

Che

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