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Verjährung Kindesunterhalt
#1
Hallo Gemeinde,

bei mir wird per Pfändungs - und Überweisungsbeschluss gepfändet (Bank). Jetzt wollte ich durch einen RA überprüfen lassen ob die Pfändung so richtig ist.

Die Antwort war die Pfändung ist so nicht richtig weil bei Ihnen nur die Differenz zum Unterhaltsvorschuss gepfändet wird aber dem Kind durch den Auslauf des Unterhaltsvorschusses der volle Betrag zusteht.

Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss wurde nach dem Auslaufen des UHV beantragt.

Nach Auffassung des RA sollte ich auf gar keinen Fall eine Abänderungsklage anstreben (was auch in meinen Augen kein Sinn machen würde) weil "nur" die differenz bis zum 18.Lebensjahr gepfändet wird.

Verjährt der Rest oder wird mir irgendwann der volle Betrag nach fast 8 Jahren draufgeknallt.

Die RA der Kindesmutter hatte wohl übersehen das der UHV abgelaufen ist.

Hat vielleicht jemand Erfahrung damit ?

Lg

Arminius
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#2
Wahrscheinlich besteht doch ein Titel - dann verjährt nix!
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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#3
(11-11-2014, 14:13)wackelpudding schrieb: Wahrscheinlich besteht doch ein Titel - dann verjährt nix!


@Wackelpudding

Danke!

Habe ich fast vermutet...dadurch das ich noch andere Unterhaltsverpflichtete habe können die auch so gut wie nichts Pfänden.
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#4
@Arminius
Der Unterhaltstitel gilt für den laufenden Unterhalt. Bei Unterhalt gilt grundsätzlich, dass er zur Sicherung des Lebensbedarfs des Unterhaltsbegünstigten zu zahlen ist. Da aber der Lebensbedarf Deines Kindes in ferner Vergangenheit offensichtlich gesichert war, ist fraglich ob man eine dauerhafte Schuld aus den betitelten Unterhaltsleistungen der fernen Vergangenheit ableiten kann.
https://t.me/GenderFukc
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#5
Verwirkung ist möglich. Verjährung fängt in dieser Konstellation erst viel später an.
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#6
Ich steige sowieso bei dem ganzen Unterhaltsmist nicht mehr durch. Habe versucht den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss bei der Bnk zu vermeiden.

Leider hat die KM mein Angebot abgelehnt und bekommt jetzt "Leistung zur Sicherung des Kindesunterhalts nach dem SGB 2". Super !

Nach der Unterhaltsprüfung des Jobcenters bekam ich jetzt die Antwort das eine "Leistungsfähigkeit ihrerseits nicht besteht".

Der KV wil zumindest ein Teil zahlen und steht jetzt mit der Pfändung besser da als vorher (auch nach 850 d ZPO).

Kann doch alles nicht mehr wahr sein. Angry 

Und meine permanente Nachfrage ob die KM überhaupt auf Zahlungen des KV verzichten darf gibt es keine Antwort.
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#7
Vielleicht kann die Mutter gar nichts entscheiden. Wenn sie eine Beistandschaft eingerichtet hat oder Sozialleistungen bezieht, liewgt ihr Handlungsspielraum nahe bei Null.

Die Mutter kann sich verpflichten, Zahlungen selbst zu übernehmen, mehr nicht.
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#8
(11-11-2014, 15:03)p__ schrieb: Vielleicht kann die Mutter gar nichts entscheiden. Wenn sie eine Beistandschaft eingerichtet hat oder Sozialleistungen bezieht, liewgt ihr Handlungsspielraum nahe bei Null.

Die Mutter kann sich verpflichten, Zahlungen selbst zu übernehmen, mehr nicht.

@p

Es besteht keine Beistandschaft das hat alles der RA der KM gemacht. Ich hatte damals auch versucht die Vermögensauskunft zu vermeiden leider verlangte der RA der KM dann einen Betrag der über den titulierten Betrag lag (pro Monat).

Jetzt bekommt die KM gar nichts mehr weil Sie alles ausgeschöpft hat (inkl §170 StGB).  Leider habe ich nach nahezu 2 Jahren immernoch kein Eröffnungsbeschluss im Briefkasten.

Na ja wenn ich das hier so alles Lese bin ich wohl nicht alleine...

Vielen Dank f. eure Antworten.
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#9
(11-11-2014, 15:00)Arminius schrieb: Und meine permanente Nachfrage ob die KM überhaupt auf Zahlungen des KV verzichten darf gibt es keine Antwort.

Sie kann den Kindesvater vom Unterhalt frei stellen. Aber nur, wenn sie dadurch nicht selbst zum Sozialfall wird. 

Eine Freistellung, dann ALG - II beantragen und den Unterhalt vom Jobcenter wollen geht nicht. 

Hier

http://www.rkuk.de/mediapool/133/1330822/data/Ut1.pdf

ist das ziemlich gut erklärt.

LG

Robert
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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#10
Es handelt sich um eine Erfüllungsübernahme. Freistellen kann sie nicht.
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#11
(11-11-2014, 14:23)Petrus schrieb: @Arminius
Der Unterhaltstitel gilt für den laufenden Unterhalt. Bei Unterhalt gilt grundsätzlich, dass er zur Sicherung des Lebensbedarfs des Unterhaltsbegünstigten zu zahlen ist.

@Petrus

Das ist ja der Witz ! Der RA der KM verlangte ja um die Vermögensauskunft zu vermeiden einen höheren Betrag monatlich als der, der tituliert ist.

Der GV hat die 12 Monatsfrist eingesetzt. Den ersten Betrag überwiesen und das lehnte der RA im Auftrag seiner Mandantin ab.

Damit kamen ja die Pfändungsfreigrenzen ins Spiel (wie ich schon schrieb auch nach 750 d zpo stehe ich jetzt besser da). Das Amtsgericht an meinem Wohnort hat von sich aus versucht das zu vermeiden.

Die KM hätte 2/3 des Unterhalts der tituliert war bekommen den Rest wenn ich wieder Leistungsfähig bin. Jetzt bin ich weder Leistungsfähig und habe auch noch eine Vermögensaukunft abgegeben (ganz schlecht f. meine Jobsuche).

Bei mir handelt es sich um 2 verschiedene Bundesländer. Das Jobcenter an meinem Wohnort sagte zu mir das die KM die bedürftigkeit nicht mutwillig herbeiführen darf.

Keine Ahnung mehr was da los ist und wer recht hat.
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#12
Das kann nicht stimmen. Ein Anwalt kann verlangen, was er will, deswegen kann er noch nicht pfänden lassen. Gepfändet werden kann nur, was vollstreckbar ist. Vollstreckbar ist z.B. ein vollstreckbarer Titel. Aufgrund welcher Urkunde wurde denn überaupt gepfändet? Tituliert ist nur ein niedrigerer Betrag, sagst du? Aber woher kommt die Pfändungsmöglichkeit für den Rest?

Dass das Maximum herausgeholt wird und dafür auch die Vermögensauskunft eine Zwischenstation ist, ist üblich. Unterhaltpflichtige haben schliesslich immer Geld, sie rechnen sich nur arm oder verstecken es. Man muss nur richtig draufhauen, damit die Taler herauspurzeln. Alle anderen verdienen auch dabei mit, höhere Streitwerte und höhere Pfändungen bedeutet höhere Gebühren. Ein Gewinn für alle Seiten. Ausser der Irrelevanten.
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#13
@p

Die KM hat einen Unterhaltstitel aus diesem Titel hat Sie die differenz aus der Vergangenheit zum UHV vollstreckt.
(An der Stelle muss ich hinzufügen das die KM vergessen hat der UHV mitzuteilen das Sie den KV in der Vergangenheit gepfändet hat!!!!!)

Sie hat auch vergessen den Titel an die UHV abzugeben.

Leider konnte ich diesen nicht mehr bedienen so das auch der laufende Unterhalt gefährdet ist. Sie verlangte zur Vermeidung der Vermögensauskunft einen höheren Betrag als der laufende Unterhalt ist.

Die zuständige Unterhaltsvorschusskasse des Kindes hat auch zu mir gesagt das bei mir alles schiefgelaufen ist was schieflaufen konnte...

Ich wurde auch doppelt gepfändet...(Unterhaltsvorschusskasse + KM)

Die Kindesmutter musste auch einen Teil an die Unterhaltsvorschusskasse zurückzahlen.

Um es kurz zu machen bei mir war es eine Desater !!!
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#14
Nenn mal Zahlen. Kannst sie ja runden, um die Wiedererkennbarkeit zu vermeiden.
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#15
(12-11-2014, 11:09)p__ schrieb: Nenn mal Zahlen. Kannst sie ja runden, um die Wiedererkennbarkeit zu vermeiden.

Laufender titulierter Unterhalt 312,00 Euro monatlich....Verlangter Betrag zur Vermeidung der Vermögensauskunft auf den Rückstand 410,00 Euro.

Ratenzahlung des GVZ 220,00 Euro...Ablehnung der KM nur ein Betrag ab 410,00 Euro wird akzeptiert.

Entsetzen beim GVZ und meinem hiesigen Amtsgericht (leider hatte die KM den Titel) und der GVZ hat alles versucht.

Mein persönliches GAME OVER !

Alle Unterlagen zum zuständigen Jobcenter der Kindes geschickt einschliesslich Schreiben von meinem Amtsgericht das ich die Abgabe der Vermögensauskunft vermeiden wollte mit Summe.

Schriftliche Antwort Jobcenter: Sie sind f. uns nicht mehr Leistungsfähig !. Nachfrage an das zuständige Jobcenter ob die KM überhaupt den Betrag ablehnen durfte....Wiederholte Nachfrage und bis heute keine Antwort.

OK...wenn man ein paar Jahre dabei und in diesem Forum mitliest wird man auch ruhiger Huh
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#16
Gemäss §802b ZPO kann der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung ausschliessen, somit wird die gesamte Summe fällig, eine Tilgung durch Teilleistungen kann abgelehnt werden. Es liegt in freier Entscheidung der Gläubigers, dir oder sich selber ins Knie zu schiessen.

Ich würde mich jetzt auf §850d ZPO konzentrieren und sehen, ob es Argumente gibt, den Pfändungsfreibetrag erhöhen zu lassen. Wenn Gerichtsvollzieher und Amtsgericht so voller Entsetzen sind, können sie dann ja mal zeigen dass ihnen der mit ihrer tätigen Mithilfe kaputtgemachte Schuldner nicht egal ist. Darüber hinaus ist für dich die Sache gelaufen, die Vermögensauskunft ist da und kann alle zwei Jahre wiederholt werden.
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#17
Moin Arminius,

wie sind eigentlich Deine Einkommensverhältnisse derzeit?

- Wenn Du ohne Einkommen bist, ALG II beziehst, dann ist bei Dir nix zu holen. Punkt.

- Wenn Du einen Job hast, also Einkommen beziehst, aber bedürftig bist im Sinne des SGB, dann kannst Du den Titel bedienen und ergänzendes ALG II beziehen, aufstocken. In die Freibeträge hinein kann bis zum soz.rechtl. Minimum gepfändet werden.

- Wenn Du etwa 1000 € netto hast, dann kannst Du den UTitel voll bedienen, aufstocken und aus den max 330 € Freibeträgen auch die Forderungen auf Rückstände gut bedienen. Ist bitter, aber man ist so die Bande los.

Habe ich etwas übersehen oder warum wird nicht in diese Richtung gedacht?    

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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#18
@P...Mit dem Pfändungsfreibetrag kann ich sehr gut Leben...Mein Amtsgericht hat die Situation anscheinend in Ihrer Entscheidung f. die höhe des Pfändungsfreibetrags einfliessen lassen. Waren ja sozusagen Live dabei.

@Skipper...Lohnt sich nicht weil mein Pfändungsfreibetrag sehr hoch ist...

Deswegen habe ich die ganze Sache nicht verstanden...Habe aber das Gefühl, das auch keiner das dringende Bedürfnis hat mit mir vor Gericht zu ziehen...
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#19
Verstehe nicht recht.

Kannst Du mir Doof bitte erklären, warum sich das nicht lohnt. Was überhaupt?

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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