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  Antrag auf Umgangsregelung
Geschrieben von: JonDon - 14-03-2015, 22:00 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Was kann hier verbessert werden?


Antrag auf Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB, §49 FGG, §52 FGG
 
3 Seiten Antrag
 
 
 
Antragsteller:                   Adresse
 
 
 
Antragsgegnerin:            Adresse
 
 
 
 

Zur  Regelung des Umgangs  des  Antragstellers mit dem gemeinsamen Kind der  Parteien, Vorname Nachname, geb. XX.XX.XXXX, in Stadt, wird beantragt, wie folgt zu beschließen:
 
 
1.[font=Times New Roman]       [/font]Zur Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers ist die Antragsgegnerin verpflichtet, das Kind Vorname Nachname, geb. am XX.XX.XXXX, jedes zweite Wochenende von Freitags bis Sonntag an den Antragsteller herauszugeben. Zur Durchführung des Umgangs ist Sie verpflichtet das Kind nach Ort zu bringen und wieder dort Abzuholen. Beginnend mit dem XX.XX.XXXX jeweils 14 Uhr. Hälftige Ferienzeiten des Landes Sachsen im Turnus. Hälftige Feiertage des Landes Sachsen im Wechsel.
 
2.[font=Times New Roman]       [/font]Die Antragsgegnerin wird verpflichtet auf das Kind Positiv einzuwirken zwecks Umgang mit seinem Vater. Des Weiteren wird Sie verpflichtet das Wechselmodel in der Nähe am ehemaligen Wohnort zu etablieren. Gerade Wochen beim Antragsteller, ungerade Wochen bei Antragsgegnerin. Ferienzeiten des Landes Hessen sind zu berücksichtigen und zur Hälfte aufzuteilen. Übergabe des Kindes ist jeweils Sonntagabend 19:00 Uhr. Der Vater verpflichtet sich geeignete Betreuung für das Kind zu organisieren, die Parteien sind Einverstanden und stimmen dem zu. Zusätzlich gibt die Antragsgegnerin dem Antragsteller Schriftliche Bestätigung welche den Antragssteller ermächtigt einen Betreuungsplatz für das Kind abschließen zu dürfen.
 
3.[font=Times New Roman]       [/font]Eigenmächtige Handlungen der Antragstellerin sind Ihr Untersagt. Für den Fall jedweder  Zuwiderhandlung  gegen die Regelungen unter Ziff.  1 und 2. durch die Antragsgegnerin ist Ihr Zwangsgeld gem. § 33 FGG in Höhe von jeweils 1.000,- Euro anzuordnen. Der Antragsteller hat das Recht, den  ausgefallenen Umgang im vollen Umfang nachzuholen und Nachholtermine  zu benennen.
 
 
 
 
Begründung:
 
Die Parteien Wohnten in Ort zusammen. Am 17.06.2013 ist die Antragsgegnerin mit Vorwand und Mitnahme des Kindes zu Ihre Eltern nach Ort Verzogen. Daraufhin hat am 20.06.2013 der Antragsteller die Antragsgegnerin besucht und sich Informiert was das darstellen soll, auf welche er Antwort erhalten hat, „es ist nicht so wie es aussieht“. Zur diese Zeit hat die Antragsgegnerin das gemeinsame Kind ohne Einwilligung des Vaters das Kind in Ort angemeldet. Bereits in der Schwangerschaft hat sich die Antragsgegnerin mit Ihre Eltern, dem Jugendamt in Ort und Ort in Verbindung gesetzt zur Umsetzung Ihre Maßnahme, Ausgrenzung der Vaterschaft, bis zur völligen Vernichtung der Vater-Kind Beziehung.
 
Nach ca. 2 Wochen ist die Antragsgegnerin wieder nach Ort hin wo auch das gemeinsame Kind die Letzte August Woche (26.08.2013 30.08.2013) das Örtliche Kita besuchte. Am 24.06.2013 bekam der Vater des Antragstellers Schlaganfall. Mittlerweile ist der Pflegezustand eingetreten um welche sich meinen Mandanten angehend angenommen hat. Am 02.09.2013 ist die Antragsgegnerin mit erneuter Mitnahme des gemeinsamen Kind nach Ort zu Ihre Eltern verzogen.
 
In der Zeit 02.09.2013 - 01.10.2013 hat die Antragsgegnerin zwei Kita Betreuungsverträge meinem Mandanten zukommen lassen mit Aufforderung „er müsse diesen Unterschreiben, Ort und Datum trägt Sie nach“, welche mein Mandat darauf Unterschrieb.
 
Mein Mandant hat seit dem 17.06.2013 erheblichen Schaden hingenommen, den Gewünschten Kontakt zur seinen Sohn entzogen, obwohl er sich immer für ein Wechselmodel ausgesprochen hat. Auch in der Zeit bis 02.09.2013 wo die Antragsgegnerin mit falschen Tatsachen in Ort wohnte. Zuletzt ist das Wechselmodel mit Schreiben vom 31.01.2014 der Rechtsanwälte XXXXXXX Dokumentiert.
 
Am 26.06.2014 fand ein Umgangsverfahren, AktZ: XXXXX am Amtsgericht Ort, welches der Antragssteller angestrebt hat. Den Gewünschten Umgang mit seinem Sohn ist im da nicht gewährt so dass er ein Vergleich zugestimmt hat. Es spricht Klar für Ausgrenzung, Entsorgung der Vaterschaft, welche alle beteiligten nachvollziehen können.
 
Für das gemeinsame Kind besteht gemeinsame elterliche Sorge.
 
Aus der Begründung ist Notwendig, die Richterliche Entscheidung gem. Ziff. 1-3
Laut §160 Abs. 4 ZPO will mein Mandant die Aufnahme diesem Antrag ins Protokoll
 
 
 
Unterschrift des Antragsstellers
 
 
Anlage
 
1.[font=Times New Roman]       [/font]Beglaubigte Vaterschaftsanerkennung nach § 1595 Abs. 1 BGB
2.[font=Times New Roman]       [/font]Beglaubigte Elterliche Sorge nach § 1626a BGB
3.[font=Times New Roman]       [/font]Antrag auf Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB, § 52 FGG vom 24.05.2014 (3 Seiten)
4.[font=Times New Roman]       [/font]Gerichts Protokoll vom 26.06.2014 (3 Seiten)
5.[font=Times New Roman]       [/font]Handschriftliche Beweis der Einforderung von Unterschriften
6.[font=Times New Roman]       [/font]Bescheid über Kindergartengebühren 2013 (Gemeinde Roßdorf)
7.     Rechtsanwaltsschreiben vom 31.01.2014 an die Antragsgegnerin (Wechselmodel in Unmitelbare Nähe am Ehamaligen Wohnort)

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  Warum RA Gekündigt
Geschrieben von: JonDon - 13-03-2015, 22:37 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (15)

Erste, er sagte, "ich muss morgens aufstehen um meine Brötchen zu verdienen"
Zweite, er schrieb "der Vater hat Psychische Probleme"

Worauf habt Ihr den RA Gekündigt?

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  Kinderfreibetrag Lohnsteuerkarte
Geschrieben von: Sixteen Tons - 13-03-2015, 12:24 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Tach Gemeinde,

meine Ex will wieder arbeiten und hätte gerne meine 2,5 Kinderfreibeträge für die Lohnsteuer.
Abgesehen davon, das ich dann etwa 60 Euro netto monatlich weniger im Säckel habe, kann ich da
auch weiterhin nix Gutes darin erkennen.

Insolvenzrechtlich ist es doof, weil ich mich gegenüber den Gläubigern nicht ärmer machen soll als unbedingt nötig.
Unterhaltsrechtliches ist es blöd, weil ich trotzdem den Titel bedienen muß, auch ohne die 60 Euro weniger als bisher.
Sozialrechtliches ist es schwierig, weil ich mich nicht bedürftig(er) machen soll.

Ansonsten gehe ich davon aus, das Ex keine 3 Monate in ihrem neuen Job durchhält (ich habe nicht mal
eine Ahnung was sie macht).

Rechtlich habe ich wohl keine Pflicht, ihr da ihrem Wunsch zu entsprechen, da der lfd. Unterhalt ja zu
100% bedient wird.

Gibt es irgendein Argument, was für Exileins Ansinnen sprechen würde?

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  Unterhaltsvorschuss
Geschrieben von: Depressiv - 12-03-2015, 12:14 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (47)

Hallo,

meine Freundin kriegt keinen Unterhaltsvorschuss, weil sie keine Beistandschaft einrichtet.!
Seit 4 Monaten schon.

Der Witz ihr wird der Unterhaltsvorschuss eh abgezogen vom Hartz 4.

Jetzt soll sie ständig antanzen beim JA.

Was meint ihr dazu?

Gruss

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  Abstammungsgutachten-Wohnsitz Nicht EU
Geschrieben von: Richy8888 - 11-03-2015, 11:54 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (25)

Hallo Gemeinde,
gegen mich läuft ein Verfahren zum Abstammungsgutachten.Zur ehemaligen heimischen Adresse wurde schon ein Beschluss geschickt, sowie auch ein DNA Test-Termin.
Mittlerweile habe ich einen ausserhalb der EU- Wohnsitz (mit Bürgerkarte auch dem Gericht mitgeteilt). Leider war der Beschluss den ich vom Gericht bekommen habe
fehlerhaft und daher unwirksam, sodass ich auch von meinem neuen Wohnsitz brav dagegen Einspruch eingelegt habe. Der Beschluss muss nun korrigiert und neu zugestellt werden.
Ob und wenn ja, wann und wo kann das Familiengericht jemanden öffentlich ausschreiben, wenn eine ladefähige Adresse in vorliegt, und wenn aber ein Zustellungsbeleg vom Wohnsitz nie zurückkommt?
Danke für eine Info.

Viele Grüße
Richy

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  Bedarfskontrollbetrag
Geschrieben von: krabbe - 11-03-2015, 09:09 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (4)

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Bedarfskontrollbetrag:

Wenn man für zwei Kinder Unterhalt nach DDT Stufe 2 zahlt und dies in Summe beim Abzug vom bereinigten Netto den Bedarfskontrollbetrag der zweiten Stufe unterschreitet, kann man dann legitim auf Stufe 1 senken? Ist der Bedarfskontrollbetrag auch bei zwei Unterhaltsempfängern schon nutzbar obwohl die DDT von zwei Unterhaltsempfängern ausgeht oder benötigt es dafür mehr als zwei?

Die für mich zuständigen Leitlinien formulieren es nur schwammig:
Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann eine Korrektur an Hand des Bedarfskontrollbetrages erfolgen.

Ab wann redet man von einer größeren Anzahl?

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  Auskunftspflicht
Geschrieben von: Depressiv - 10-03-2015, 23:58 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (1)

Ich habe folgende Fragen:

1. Bin ich verpflichtet bei mehreren Kindern jedem JA Gehaltsauskunft zu erteilen oder reicht es wenn ich einem JA Auskunft gebe?

Gruss

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  Familienpsychologisches Gutachten – Sachverständige Danowski
Geschrieben von: Linum - 09-03-2015, 16:17 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (68)

Liebe Forianer,

in unserem Sorgerechtsverfahren hat das Gericht ein familienpsychologisches Gutachten angeordnet. Als Gutachterin wurde die Dipl.-Psychologin Silvia Danowski aus Dresden berufen.

Anfangs war ich froh, dass ein unabhängiger Zweiter die Gegebenheiten objektiv beurteilen sollte, von Zweifeln an der Richtigkeit eines solchen Vorgehens keine Spur. Aus meiner Sicht konnte es eine riesige Chance sein, zu zeigen, dass da etwas nicht zeitgemäß läuft, wenn die Ex der Meinung ist, dass die Kinder gererell zur Mutter gehören.

Nun hatte ich aber ein spezielles Erlebnis mit der Sachverständigen. Zusätzlich fand ich eigenartige Informationen über sie im Netz. Darum suche ich dringend Betroffene Väter und Mütter zum Erfahrungsaustausch, die das Vergnügen mit besagter Psychologin schon hatten.

Bitte meldet Euch! Schickt eine kurze PN oder eine Nachricht zur Kontaktaufnahme per E-Mail an:
one.family@gmx.de

Vielen Dank.
Linum


Stichwörter:
familienpsychologisches Gutachten, psychologisches Sachverständigengutachten, familiengerichtliches Verfahren, psychologisches Gutachten, Psychologin, Silvia Danowski

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  Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden
Geschrieben von: Gualterius - 08-03-2015, 00:27 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (7)

Angenommen ich wohne in Belgien und bekomme Einkommen aus Deutschland. Kann meine belgische Ex über belgische oder deutsche Behörden mein Einkommen abfragen?

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  RA Kosten Gegenseite plus 5 % über Basiszins?
Geschrieben von: Schnabelhalter - 06-03-2015, 15:46 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (8)

Hallo!
Ich hatte vor wenigen Tagen schon mal einen Thread zu meinem Fall geschrieben und ein paar gute Hinweise bekommen. Heute hab ich nochmal zwei, drei kurze Fragen:
jetzt flattert mir für den vergangenen Prozess der Kostenfestsetzungsbeschluß des Gerichts über die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite ins Haus. Erstmalig höre ich, daß ich 662,- Euro zu zahlen habe plus 5 % Zinsen über dem Basiszins seit 02.01.2015 (Prozess war 09.11. Urteil kurz vor Weihnachten).
1) Wieso muß ich überhaupt Zinsen zahlen, ich wurde garnicht in Verzug gesetzt?
2) Warum sind die RA Kosten der Gegenseite 50 Euro höher als meine eigenen? Dachte es gibt eine einheitliche Gebührenordnung für Anwälte?
3) Ich habe nur einen Beschluss vom Gericht, in dem die Summe mit 5% Zinsen usw. genannt ist, habe ich keinen Anspruch auf eine ordentliche Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer?

Wäre toll, wenn mich da jemand kurzfristig aufklären könnte. Danke.

Gruß
Stefan

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