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| Ab wann genau erhöhter KU bei Kind über 12 ? |
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Geschrieben von: ArJa - 16-02-2015, 12:57 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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Hallo.
Eine Frage, die Ihr mir bestimmt mit zwei Sätzen beantworten könnt...
Nehmen wir mal an , das Kind hat am 31.7.15 Geburtstag und wird 12 ... erhöhter KU nach DDT ab Folgemonat oder rückwirkend ab 01.07.15 ? Ich ahne ja schon was ...
Gruß
ArJa
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| Auskunft des AG wegen Beistandschaft |
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Geschrieben von: Nappo - 15-02-2015, 15:37 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (23)
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Ich hätte einmal eine Frage, ob ich spezielles zu beachten habe, das mir entgehen könnte:
Ein Kunde von mir (Gewerbetreibender) bekommt vom JA einen Brief wegen eines AN der nun fest angestellt ist und für dessen Kind (jetzt fast 13) eine Beistandschaft besteht.
Wortlaut:
für das o.g. Kind besteht beim JA eine Unterhaltsbeistandschaft.
Wir bitten um Mitteilung:
- ob bzw. seit wann der Unterhaltsverpflichtete bei Ihnen beschäftigt ist
- ob es sich um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitbeschäftigung handelt,
- ob Beträge, wenn ja, in welcher Höhe vom Lohn gepfändet werden
- des monatlichen Nettoverdienstes der letzten 10 Monate
Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihre Auskunft freiwillig, jedoch i.S.d. § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG berechtigt ist, da die Interessen eines minderjährigen Kindes berechtigte Interessen sind.
Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns.
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| Einkommensauskunft BEistandschaft |
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Geschrieben von: BöserChinese - 12-02-2015, 12:11 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (29)
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Heute habe ich zum ersten Mal einen Brief der Beistandschaft des Jugendamtes erhalten, in dem ich aufgefordert werde mein Einkommen offenzulegen.
Die letzte Auskunft über mein Einkommen war Ende 2013. Somit sind die 2 Jahre nicht überschritten. Mein Sohn wird im Dezember 2015 3 Jahre alt. Das bedeutet, dass ein Einkommen der Mutter bis Dezember 2015 überobligatorisch wäre.
Das Anschreiben:
„Sehr geehrter Herr Name,
Sie sind Kindsname gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. In dieser Angelegenheit wird Ihr Kind durch das Jugendamt der Stadt Name der Stadt vertreten.
Die Höhe des Unterhalts ändert sich unter Umständen, wenn sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Ab 01.03.2015 fällt der Betreuungsunterhaltanspruch aufgrund der Arbeitsaufnahme der Kindsmutter weg, somit ergeben sich wesentliche Veränderungen Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.
Zusätzlich besucht Ihr Sohn den Kindergarten. Der Elternbetrag ist von Ihnen anteilig ebenfalls zu zahlen.
Ich bitte Sie daher, den beigefügten Fragebogen auszufüllen und in den nächsten zwei Wochen zurückzusenden. Bitte fügen Sie folgende Einkommensnachweise der letzten 12 Monate bei:
-Einnahme- Überschussrechnung der letzten 3 Jahre ......
-Einkommensteuererklärungen nebst Anlage und Einkommensteuerbescheide der letzten 3 Jahre....
-Ihre Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungen
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus
Hierzu sind mir einige Fragen in den Sinn gekommen:
1) Muss der Beistand mir nicht nachweisen, dass er von der Mutter beauftragt wurde? In jedem Anwaltschreiben ist eine Vollmacht des Klienten enthalten.
2) Ich sehe das so, dass ich keine erneute Auskunft erteilen muss. Die Frist von 2 Jahren ist noch nicht erreicht.
3) Wenn bis Dezember 2015 das Einkommen der Mutter überobligatorisch ist, wie kann dann behauptet werden, dass Betreuungsunterhaltsanspruch aufgrund der Arbeitsaufnahme der Mutter wegfällt?
4) Wenn der Elternbeitrag anteilig bezahlt wird, müsste doch die Mutter ebenfalls ihr Einkommen offenlegen. Auch hier würde ich einen Nachweis erwarten, dass unser Kind im Kindergarten ist. Ebenfalls einen Nachweis, wie hoch die Gebühren sind. Weiß jemand von Euch, ob der Beitrag für einen Ganztagesplatz zu 100% aufgeteilt wird, oder nur die Differenz zwischen Ganztagsplatz und Halbtagsplatz, da der Halbtagsplatz ja bereits durch den Kindesunterhalt gedeckt ist.
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| KU bei Verlusten Selbständiger |
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Geschrieben von: finearts60 - 11-02-2015, 09:16 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (1)
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Liebe Foren-Gemeinde,
nachdem nun feststeht, dass mir die deutsche Helferindustrie auch im schönen Österreich das Leben schwer machen kann (Einzelheiten hier), habe ich einige Fragen zur Berechnung des Kindesunterhalts.
Hintergrund ist ein Auskunftsersuchen des JA aufgrund der Errichtung einer Beistandschaft durch KM.
Ich habe mich vor gut zwei Jahren selbständig gemacht, konnte aber bislang wegen der schwierigen Aufbauphase meines Betriebes noch keine Umsätze, und folglich auch keine Gewinne erzielen, die meines Wissens als Basis der Unterhaltsberechnung dienen.
Ich zahle regelmäßig Mindestunterhalt gem. DT und beabsichtige auch, dies in Zukunft zu tun.
Meine Fragen:
1. Wie werden Verluste von Selbständigen bei der Berechnung des KU berücksichtigt?
2. Kann die Beiständin, analog zum Vorgehen bei Angestellten, einfach in die Glaskugel schauen, eine Fiktion aufbauen und aufgrund meiner Ausbildung und meines bisherigen beruflichen Weges ein bestimmtes Einkommen unterstellen?
3. Wenn ein fiktives Einkommen unterstellt werden kann, wie ist dann das weitere Procedere: Mindestunterhalt titulieren und Klage durch JA abwarten?
Habe leider nirgendwo Infos gefunden, wie mit Verlusten von Selbständigen umgegangen wird. Daher hoffe ich hier im Forum auf Hilfe.
Danke vorab für eure Antworten!
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| Einkommen unterhaltsrechtlich |
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Geschrieben von: Austriake - 09-02-2015, 22:14 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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Folgende Situation:
Eine Bekannte lebt alleinerziehend mit zwei Kindern in eigenem Haus, ist berufstätig und verdient ca. 1.200.- € netto im Monat.Für ihre beiden Kinder erhält sie KU gem. Düsseldorfer Tabelle, in Summe etwas über 800.- €.
Die Tochter wird im März 17 Jahre alt und geht noch auf eine weiterführende Schule zur Erlangung des Abiturs resp. der Fachhochschulreife. Der Sohn ist 14 Jahre alt und auf der Realschule, 9. Klasse.
Wenn die Tochter 18 Jahre alt wird, wird sie mit der Schule noch nicht fertig sein und Unterhalt von beiden Eltern begehren, also auch von ihrer Mutter. Die Volljährigkeit erreicht die Tochter im März 2016. Zur Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens wird dann das Einkommen beider Elternteile aus 2015 zugrunde gelegt, richtig? Also die letzten zwölf Monate vor Anspruchstellung.
Die Mutter hat einen Teil des eigenen Hauses vermietet - einen ungenutzten Anbau (Scheune) an einen Gewerbetreibenden, der dieses Gebäude als Lagerraum nutzt. Die monatlichen Mieteinnahmen betragen 330.- €, der Kapitaldienst fürs ganze Haus incl. dieser vermieteten Scheune beträgt 600.- € monatlich.
Wie werden diese Mieteinnahmen unterhaltstechnisch bewertet? Als Einkommen (obwohl netto der Kapitaldienst für die Immobilie höher ist), oder?
Wenn die Auskunft zum Einkommen erteilt werden muss, also im März 2016, wird noch kein Einkommenssteuerbescheid für 2015 vorliegen, in 2014 erzielte die Mutter diese Mieteinnahmen noch nicht.
Austriake
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| Auskunftspflicht bei Wohnsitz im Ausland |
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Geschrieben von: finearts60 - 08-02-2015, 13:26 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (9)
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Liebe Forums-Mitglieder,
nach einer längeren Zeit des Mitlesens habe ich nun selbst ein paar Fragen an die Experten unter euch. Folgende Ausgangssituation:
- Nach anfangs glücklicher Ehe mit osteuropäischer Ausländerin folgte das übliche Procedere: Trennung Juli 2010, Scheidungsantrag August 2012, rechtskräftige Scheidung November 2013.
- Ehevertrag, bei Hochzeit (in 2000) geschlossen, wurde mir im Scheidungsverfahren um die Ohren gehauen, daher Einigung per Scheidungsfolgevereinbarung auf einmalige Abfindung plus Versorgungsausgleich an die Ex, und ihrerseits Verzicht auf Betreuungs- und nachehelichen Unterhalt.
- Gemeinsamer Sohn (9 Jahre) wohnt bei der Mutter in Bayern, es findet regelmäßiger Standardumgang (einfache Entfernung 200 km) statt.
- Bis zur Scheidung habe ich freiwillig ca. 400 €/Monat KU an Mutti gezahlt und diesen nach der Scheidung auf den Mindestunterhalt von aktuell 272 €/Monat reduziert.
- Die Reduktion des KU hat Mutti nicht gefallen, deshalb hat sie eine Beistandschaft beim JA eingerichtet, und prompt folgte Auskunftsersuchen im Juli 2014 mit dem üblichen Standardschreiben inkl. Fragebogen und dem Hinweis auf notwendige Titulierung (noch nicht erfolgt).
- Die Beantwortung der JA-Anfragen konnte ich durch den Verweis auf noch nicht ergangene Steuerbescheide bislang zweimal hinausschieben. Seit August 2014 zahle ich aber bereits den KU an das JA.
- Ich selbst bin bereits im Oktober 2011 nach Österreich zu meiner neuen Partnerin umgezogen und habe dort im November 2012 eine selbständige Tätigkeit begonnen, aus der ich jedoch bis heute noch keine Gewinne erzielt habe.
- Ich habe sowohl in D (Bayern) als auch in A je einen Hauptwohnsitz, bin aber – nach heftigen Kämpfen mit dem deutschen Finanzamt – mittlerweile ausschließlich in A steuer- und sozialabgabenpflichtig.
- Wohnsitz in D besteht deshalb noch, weil Kfz. noch auf mich angemeldet sind und ich auf die Vorteile (günstige Kfz-Steuer und Versicherungsrabatt) nicht verzichten möchte.
- Ich lebe derzeit noch von meinen Ersparnissen, erwarte aber für die Zukunft wieder Einnahmen, die eine normale Lebensführung gewährleisten.
- Kindesunterhalt werde ich auch in Zukunft bezahlen – ich liebe meinen Sohn, und das ist ja leider nicht nur das Mindeste, sondern auch fast das Einzige, was ich für ihn tun kann. Allerdings bin ich nicht bereit, mehr zu bezahlen, als ich es nach der in D geltenden Gesetzeslage und nach meinen Einkommensverhältnissen (s.o.) tun muss.
- Zivilisierte Kommunikation mit Mutti ist nicht mehr möglich. Ich bin der „Böse“, der die Familie verlassen und seine Millionen ins Ausland geschafft hat (schön wär´s), und nun glaubt sie mir nicht mal mehr die Uhrzeit, wenn ich ihr die sage.
Nun meine Fragen:
1. Wenn ich die Fahrzeuge auf jemand anderes um- und meinen Wohnsitz in D abmelde, kann dann das JA dennoch von mir Auskunft gem. § 1605 BGB verlangen, und den Auskunftsanspruch auch rechtskräftig durchsetzen?
2. Kann das JA zusätzlich die Errichtung eines Titels verlangen und dies auch durchsetzen?
3. Hat der Beginn der Beistandschaft (Juli 2014) und die durchs JA ausgesprochene Inverzugsetzung irgendwelche Konsequenzen auf das laufende Verfahren?
4. Welche Auswirkungen hat eine Abmeldung aus D auf bestehende Rechtsverhältnisse wie z.B. Bankverbindungen, Versicherungsverträge, Pensionsanwartschaften bei ehemaligen Arbeitgebern und bei der BfA, etc.
Besten Dank vorab für eure Antworten!
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| Gerichtskosten wegen Verurteilung § 170 StGB |
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Geschrieben von: Karl - 06-02-2015, 09:08 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (118)
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Guten Morgen
Hallo an alle, ich bin neu hier, aber hab hier schon so einiges gelesen und brauch jetzt selber mal Rat.
Ich wurde wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in Abwesenheit zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, wegen Bewährungswiderruf stand ich dann zur Fahndung und als die Polizei mich geschnappt hat, haben die mich vom Fleck weg verhaftet und ins nächste Gefängnis gebracht. Nachdem ich dann meine Zeit im Gefängnis abgesessen hatte, bekam ich dann einen Brief von der Gerichtskasse, mit der Forderung innerhalb 2 Wochen 1.000 Euro für meine Verurteilung bezahlen soll, da sonst Zwangsmaßnahmen gegen mich eingeleitet werden würden. Ja, aber leider ist bei mir der Karren komplett gegen die Wand gefahren und nichts mehr zu holen. Meine Motivation diese Situation zu ändern ist ehrlich gesagt in Anbetracht der Zahllast und der damit verbundenen Knechtschaft, sehr gering.
Meine Frage lautet, was ich dem Gericht antworten soll. Wenn ich ja nicht mal Geld habe um titulierten Unterhalt zu bezahlen, wie soll ich da die Gerichtskosten zahlen? Ist das überhaupt legal, wenn ich anstatt meiner Unterhaltsschulden, die Gerichtsschulden zahle?
P.S.
Ich will nicht wieder gegen das Gesetz verstoßen und diesmal mit den Behörden kooperieren, damit ich nicht nochmal in die Mühlen der Justiz gerate.
MfG/Karl
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| Freiwillig Unterhalt zahlen? |
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Geschrieben von: steinlaus - 06-02-2015, 08:32 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (19)
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Hi Leute,
erst mal hoffe ich, dass LD und all die anderen von mir geschätzten Preller nicht völlig austicken.
Hier die Situation:
- Kinder in Wechselmodell, läuft gut
- Scheidung schon länger durch
- Aufstockungsunterhalt endet nun entsprechend Vertrag
- Ich verdiene gut, Frau verdient schlecht
- Aufstockungsunterhalt in moderater Höhe tut mir nicht wirklich weh und kann natürlich auch im Realsplitting abgesetzt werden
- Daneben würde noch eine gewisse Summe Kindesunterhalt gezahlt, so wie jetzt auch
Jetzt die Frage: Wenn ich nach Ende der Pflicht weiter Aufstockungsunterhalt an die Frau zahle, kann mir daraus irgendein Strick gedreht werden? Können dann irgendwelche dauerhaften Ansprüche entstehen? Denn ich will natürlich nicht mehr zahlen, falls die Frau, wie in der Ehe, wieder irgendwelche Streitereien anfängt, oder falls sich Jugendamt-ARGE etc. einmischen und mit der DT wedeln.
Also jetzt bitte nicht austicken im Sinne von "Kein Geld den Frauen", wir haben ein ganz gutes Verhältnis und ich will bloss, dass es freiwillig bleibt und nicht irgendein Gewohnheitsrecht entsteht.
Danke und guten Morgen noch,
SL
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| Wieder Heiraten |
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Geschrieben von: hobbit - 05-02-2015, 01:06 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
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Hallo,
wenn ich nachehelichen Unterhalt für meine Frau zahlen muss. Wie sieht es dann aus wenn ich wieder Heirate. Muss ich dann trotzdem weiter Unterhalt zahlen?
Gruß
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