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| Beihilfeberechtigung bzw. Krankenversicherung des volljährigen Kindes nach Scheidung |
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Geschrieben von: kleine.segelmaus - 07-04-2015, 16:45 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (16)
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Guten Tach zusammen!
Ich könnte Informationen zu folgendem Sachverhalt brauchen (Link oder Hinweis auf Paragraphen im SGB würde mir ausreichen)
meine 19 jährigen Tochter, die bei mir lebt und gemeldet ist, ist auch nach der Scheidung über ihren Vater krankenversichert gewesen (PKV zu 30%, der Rest Beihilfe).
Nun hat sich die Tochter im letzten Jahr von der Schule abgemeldet (nicht mehr schulpflichtig!) aber nicht sofort arbeitslos/Suchend gemeldet, so dass eigentlich keine Berechtigung auf Kindergeld mehr vorlag.
Der Vater machte sie darauf aufmerksam, dass sie sich unter diesen Umständen selber krankenversichern müsste, was sie auch tat - bzw. ich, denn ich nahm sie in meine gesetzliche Krankenversicherung als kostenloses Familienmitglied auf. Entsprechende Nachfragen der GKV wurden wahrheitsgemäß beantwortet, sie ist seit 1.1.15 bei mir gesetzlich versichert.
Mitte Januar meldete sich das Frollein aber doch ausbildungssuchend, konnte entsprechende Belege vorweisen, so dass rückwirkend das Kindergeld wieder zugesprochen wurde vom Zeitpunkt des Schulabganges an.
Nun kommt auf einmal der Vater an und sagt, die Tochter MÜSSE bei ihm versichert sein wie zuvor - also PKV + Beihilfe. Es gäbe da gewisse Vorschriften, die besagten, dass es gar nicht anders sein dürfe. Außerdem hätte sie ja nicht gekündigt.
Letzteres stimmt - wir waren der Meinung, dass die neue Versicherung dies übernehmen würde - offensichtlich ist dem nicht so gewesen.
Meine Tochter möchte lieber über mich gesetzlich versichert sein - falls das irgend eine Rolle spielt.
Aber inzwischen wissen wir gar nicht mehr, was nun richtig und was falsch ist.
Nur, dass sie wohl nicht gesetzlich UND privat versichert sein darf.
Aber was ist nun eigentlich wie????
Jeder Ratschlag ist willkommen - herzlichen Dank vorab!
Heidrun
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| Tochter 16, Mutter Borderline, bin es leid |
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Geschrieben von: rumburak - 06-04-2015, 12:57 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (44)
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Hallo Zusammen, die Beiträge hier sind ja schon ein Jahr alt, aber ich kann meinen vom Thema her nahtlos anfügen. Ich habe heute die traurige Pflicht, meiner Tochter (16), die bei Ihrer Mutter 40 km von hier (Flensburg) entfernt in Nordfriesland wohnt, mitzuteilen, dass ich ihr mehr oder weniger selbst überlasse, wann sie mit mir Umgang pflegen will. Im Grunde kommt das dem Kontaktabbruch gleich, denn das Verhältnis ist in letzter Zeit doch stark abgekühlt. Aber ich bin die ständigen Demütigungen und Manipulationen durch ihre Mutter einfach leid.
Die Vorgeschichte stimmt mit vielen Einträgen überein, die ich hier gelesen habe. Die ganze Palette dabei von Lügen vor dem Familiengericht, Umgangstermine canceln oder den Umgang schlicht boykottieren und auch mal ein Übergriff eines ihrer "Lebensabschnittsgefährten" (mit Waffe) war dabei.
Ergebnis: Meine Tochter ist wenig sozialisiert, was andere Menschen angeht. Sie besucht keine reguläre Schule, sondern wird - vom Jugendamt toleriert (und das JA toleriert so ziemlich alles, wohin die Mutter manipuliert) - fernbeschult. Ich muss sagen, da ich auch so an meine Tochter immer weniger herankomme, stehe ich vor der Aufgabe. Ich hab einfach nicht mehr die Kraft, der ganzen Geschichte noch etwas entgegenzusetzen und muß mir eingestehen, vielleicht die ganzen letzten Jahre gegen Windmühlen gekämpft zu haben. Das Problem ist ja nicht nur die Mutter mit ihrer Borderlinekrankheit (die in einem Gutachten festgestellt wurde, das der Familenrichter wie so vieles einfach ignoriert hat). Ich bin vor 10 Jahren vom Ruhrpott in den höchsten Norden gezogen, nur damit meine Tochter einen Vater hat (zusammen war ich mit der Mutter da schon längst nicht mehr), aber weder das noch viele andere Dinge sind jemals honoriert oder anerkannt worden, man rutscht auf den Status eines Eventonkels und eines Bezahlvaters herab und davon habe ich die Nase voll. Ich werde meiner Tochter es wie gesagt selbst überlassen, ob und wann sie Kontakt zu mir halten oder pflegen wird und wenn nicht, ok, dann ist das halt so.
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| KU-Neuberechnung steht an: Taktische Tipps? |
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Geschrieben von: Antragsgegner - 03-04-2015, 17:27 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (13)
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Moin,
möchte von euch mal etwas taktische Hilfe.
Mein KU-Titel läuft diesen Monat aus (2 Jahre um). Bis jetzt noch keine Meldung der Ex-RAttin.
Nach meiner Berechnung aufgrund Stellenwechsels würde ich mindestens eine Stufe runter rutschen.
Zur schnelle Antwort gliedere ich meine Fragen einfach mal:
Soll ich reagieren oder abwarten?:
1. Abwarten: Alten KU weiter zahlen und nichts tun?
2. Abwarten: Neuen KU stillschweigend zahlen (ohne Titel)?
3. Reagieren: Einfach neuen Titel erstellen und wortlos zuschicken sowie zahlen? - Kann mich die RAttin ab nächsten Monat, wo das Kind titellos is, sofort verklagen oder so?
Zur Neuberechnung, wenn RAttin sich meldet:
4. Wo steht eigentlich, dass ich Nachweise der letzten 12 Monate liefern muss?
5. Ich hab durch die neue Stelle und Fahrerei Aufwendungen von knapp 800€, die ich abziehen will: Muss ich der RAttin die neue Stelle mitteilen? (genaue Details oder nur ungefähr?) - Ich will eigentlich nicht wieder komplette Entgeldnachweise hinschicken.
6. Ich bin nach meiner Berechnung auf Stufe 2 und nur knapp 70€ von Stufe 1 entfernt. Hab als Abzug nur einen Kredit und die Aufwendungen - habe durch den Stellenwechsel allerdings n haufen alte Überstunden ausbezahlt bekommen, die zwar branchenüblich sind aber nicht deren Auszahlung sowie wurde mir eine betriebliche Altersvorsorge ausgezahlt - ist da irgendwas abzugsfähig oder über mehr als ein Jahr verteilbar???
7. Wenn ich Gehaltsnachweise schwärze: Was muss die RAttin wissen? Doch eigentlich nur das Netto und vllt noch, dass ich Steuerfreibeträge in Anspruch nehme.
Glaube, das waren alle Fragen, die grad brennen.
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| Kürzungen Temporäre BG |
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Geschrieben von: Mel83 - 29-03-2015, 22:31 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (19)
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Hallo,
vielleicht kann mir von Euch jemand nützliche Tipps geben was Kürzungen bei der Temporären BG angeht.
Bis vor kurzem habe ich noch sämtliche Leistungen in vollem Umfang bekommen obwohl beim JC bekannt war bzw. auch vorlag das es ein Gerichtsurteil gibt wonach dem Vater Umgang mit den beiden Kindern von Donnerstag 16 Uhr bis Sonntag 17 Uhr an drei Wochenenden im Monat zusteht. Seit einiger Zeit ist der KV Aufstocker beim Amt und hat Leistungen für die Kinder beantragt und auch schon seit über einem halben Jahr bewilligt bekommen. Allerdings ist es nun so das der KV die Kinder garnicht bei sich hat sondern immer zu seiner Mutter abschiebt und sie an einem Tag dort besuchen geht. Die Leistungen aber kassiert er schön weiter. War mir bis vor kurzem gewissermaßen auch egal weil ich ja die vollen Leistungen bekam. Nun kam im Januar ein Brief das meine Leistungen ab Februar vorläufig komplett eingestellt werden weil eine erheblich Rückforderung von Leistungen im Raum steht und ich doch bitte rückwirkend seit August 2014 nachweisen soll wann die Kinder sich tatsächlich im Haushalt des Vaters aufgehalten haben. Kann ich natürlich nicht da die Kinder ja immer von der Oma abgeholt wurden und ich nie weis ob und wann er sie dann tatsächlich zu sich geholt hat und habe dies auch so dem Amt mitgeteilt. Meine Leistungen wurden inzwischen auch wieder bewilligt und zurückzahlen brauche ich auch nichts. Allerdings bekomme ich nun erheblich weniger Geld wie davor. Die beiden Kinder werden an den Tagen wo sie laut Gerichtsurteil beim KV sein sollten bei mir rausgerechnet, allerdings nicht nur beim Regelbedarf sondern auch der Alleinerziehendenmehrbedarf und sogar die Kosten für Unterkunft und Heizung sind anteilig gekürzt wurden. Was den Alleinerziehendenmehrbedarf angeht muss ich dazu sagen das noch ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung in meinem Haushalt lebt wo der KV keinen Umgang wahr nimmt und auch keinen will.
Weis evtl. jemand mehr darüber ob dies zulässig ist? Vorallem was die Kürzung der Miete angeht. Die kosten werden ja nicht geringer weil die Kinder an drei Tagen die Woche nicht da sind. Weis im moment echt nicht wie ich über die runden kommen soll.
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| Antrag auf gemeinsames Sorgerecht |
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Geschrieben von: Panum - 26-03-2015, 09:44 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (39)
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Hallo Gemeinde,
mit ist bewusst das es hier ein Antrag für das Amstgericht gibt,
aber ich hätte vorab gerne gewusst ob dieser kurze Satz wirklich ausreicht oder ob man noch was hinzufügt. es gibt ja auch viele abgesteckte versionen vom sorgerecht. mit ist es zb wichtig das ich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekomme und keine abgesteckte version vom sorgerecht, da die KM mir schon wieder gedroht hat, wegzuziehen weil ich unsere Tochter gerne auch während der Woche übernacht hätte und in den kiga bringen möchte. wir leben beide nur 150meter Luftlinie in mitten einer Kleinstadt von 15000 Einwohner.
wäre dankbar wenn mir dies noch schnell wer beantworten könnte bevor ich das ganze nun angehe.
ach ja- unsere Tochter ist 3. getrennt leben wir bereits von Anfang an. wir reden normal
miteinander und gehen auch gemeinsam auf kiga Abende etc.
es spricht also nichts dagegen. sie hat aber einfach ein Problem mit dem
gemeinsamen Sorgerecht. aber das ist mir nun relativ egal. ich möchte mir später einfach nicht vorwerfen das ich es nie getan habe und unsere kleine sich dann darüber Gedanken macht. ich möchte Verantwortung tragen dürfen was unsere Tochter angeht.
Grüße
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| Als CH-Bürger ins Ausland gehen und vorher der Exe einen Unterhaltsvertrag anbieten |
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Geschrieben von: zeitgenosse - 21-03-2015, 23:24 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (10)
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Habe jetzt endlich eine Lösung gefunden, die mir als geknechtetem Vater mit exorbitant hoher Unterhaltsverpflichtung und fast keinem Kontakt zu den Kindern sehr praktikabel, seriös und fair ;-) erscheint.
Was haltet ihr davon? Vor allem von der Idee, der Exe einen ausgearbeiteten Unterhaltsvertrag (natürlich mit erheblich reduzierten Ansprüchen) vorzulegen. Oder ist das Blödsinn und man kann das genauso gut im Ausland vereinbaren? Besten Dank für eure Rückmeldungen
Zitat aus swissdaddy.ch:
"Wenn der Vater ein neues Leben im Ausland sucht
Oftmals treffen Erwachsene diese Entscheidung, wenn sie schon einige Jahre im Arbeitsmarkt tätig waren und sich einige finanzielle Sicherheiten zulegen konnten. In dieser Ausgangslage der zurückgebliebenen Familie und Finanzen gibt es einige Punkte zu beachten, damit Kind, Mutter und Vater auch in Zukunft ein angemessenes Leben führen können. Auch wenn der Vater in Zukunft im Ausland lebt, ist er zur Unterhaltszahlung des Kindes verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob er in Thailand, Paraguay oder den USA lebt - im Interesse des Kindes wird der Vater über die verschiedenen Behörden dazu gezwungen, seine Pflichten zu erfüllen. Zwar ist der Behördenweg mühselig und langwierig, aber ist der Aufenthaltsort des Vaters bekannt, ist dieser jederzeit möglich.
Als Schweizer Bürger ist man im Ausland dazu verpflichtet, sich an seinem Wohnsitz anzumelden. Somit ist man auch für die Schweizer Gerichte im Ausland auffindbar und es besteht die Möglichkeit, am Wohnsitz eingeklagt zu werden.
Die Pflicht bleibt bestehen, die Höhe variiert
Auch im Ausland wird der Unterhalt des Kindes nach dem Unterhaltsbedarf und nach den finanziellen Möglichkeiten des Kindsvaters berechnet. Die finanzielle Lage des Vaters wird dabei durch den Vermögensnachweis und die Steuererklärung festgelegt und dem Kind entsprechend zugesprochen. Falls keine Einigung zur Höhe des Betrages gefunden wird und es zu einem Gerichtsverfahren kommt, wird das zuständige Gericht (in der Schweiz) festlegen, welcher Betrag für den Vater zumutbar ist. In den meisten Ländern im Ausland sind die Einkommenshöhe und die Lebenskosten wesentlich geringer als in der Schweiz. Somit wird diese neue Ausgangslage in die gerichtliche Entscheidung einfliessen.
Bei den Vermögenswerten ist die Lage etwas anders, denn diese müssen zuerst auffindbar bzw. bewiesen sein. Zwar sind alle Vermögenswerte sowohl im Ausland als auch auf einer Schweizer Bank zur Sicherung des Anspruchs auf Unterhalt für das Kind mitbestimmend und bei der Unterhaltszahlung mit einzurechnen, doch das Vermögen kann nur gesichert werden, wenn dem Richter die Bank und das Bankkonto bekannt sind.
Fairness gegenüber dem Kind
Zwar kann das Vermögen des Ausgewanderten auf der ganzen Welt platziert und damit dem eigenen Kind vorenthalten werden, doch für die gesicherte Zukunft des Kindes sollte man hier fair bleiben.
Wenn man sich in der Schweiz abmeldet und ins Ausland zieht, kann es für die Zurückgebliebenen sehr schwierig werden, ihre gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Zwar besteht auf der ganzen Welt die Möglichkeit, zivilrechtliche Forderungen auf Unterhalt für das Kind durchzusetzen und geltend zu machen, doch je nach Auswanderungsland kann sich dies sehr lange hinauszögern.
Um allen die grossen Unannehmlichkeiten zu ersparen, sollte man die Verantwortung auf sich nehmen und einen Unterhaltsvertrag schon vor der Abreise für das Kind abschliessen[, der noch von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden muss. Auch wenn man mit dem alten Leben abschliessen möchte und im Ausland eine neue Zukunft sucht, kommt vielleicht irgendwann der Moment, in dem man wieder den Kontakt zum früheren Leben sucht. Mit Komplikationen in der Vergangenheit ist dies eine schlechte Grundlage."
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