| Hallo, Gast |
Du musst dich registrieren bevor du auf unserer Seite Beiträge schreiben kannst.
|
|
|
| Erspartes schützen als kleiner Selbstständiger |
|
Geschrieben von: HeinrichH - 13-03-2017, 10:06 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
|
 |
Ich benötige bitte ein paar konkrete Tipps, wie ich Geld auf Privat-und Firmenkonto vor der Unterhaltsberechnung und eventuell einem nötigen Einbringen schützen kann.
Momentan bin ich als Einzelunternehmer mit einfacher EÜR Besteuerung tätig. Nehme ich den Durschnitt meiner letzen drei Einkommensbescheide liege ich wohl so bei 2.300€ monatlich.
Auf meinem Geschäftskonto liegt ein gutes Sümmchen. Ich transferiere monatlich was rüber auf das Haushaltskonto, wo privates runter geht. Dann habe ich noch ein Depot und ein Konto wo ich für mein Kind auf meinen Namen spare. Wie ich jetzt das Unterhaltsrecht verstehe, würde allerdings das Geld von allen Konten in die Kindsunterhalts- und Betreuungsunterhaltsmasse gehen. Denn ich kann mit den 2.300€ nicht den gesamten Betreuungs- und Kindsunterhalt zahlen.
Was kann ich tuen, damit ich jetzt nicht die gesamte Kohle abheben und irgendwo deponieren muss? Andere Rechtsform? Treuhandkonto? Vielleicht wäre Wandlung in Bargeld auch doch sinnvoll, falls es mal einen Prozess gibt und ich Prozesskostenbeihilfe beantragen möchte.
Mein Ziel ist eigentlich alles so weiterlaufen zu lassen. Zahlen muss ich sowieso. Gern würde ich den Betreuungsunterhalt reduzieren. Sehe es aber als problematisch, weil drei vorherige Jahre einbezogen werden.
Weiterer Punkt: Ich sorge nicht für die Rente vor. Eigentlich sollte ein Haus gebaut werden. Das ist nun mit der Trennung hinfällig und durch Unterhaltsszahlungen sicherlich nicht mehr machbar. Also muss ich so vorsorgen. Wie ich gelesen habe kann ich 20% der Einnahmen für die Rente verwenden. Das wären gut 450€ monatlich. So viel geht effektiv eh nicht, weil bei der Unterhaltsberechnung bekanntlich die aktuellen Summen der letzten drei Jahre gerechnet werden. Wenn ich dem Amt nun mitteilte ich werde ab jetzt diese 20% für Rente einsetzen weil der Hausbau hinfällig ist, zeigen die mir sicherlich den Mittelfinger.
Meine Idee ist ein Rentenprodukt zu wählen, wo ich auch jährlich einzahlen kann. Wenn ich nun ein schlechtes Jahr habe, geht am Jahresende weniger in den Topf. Wenn ich ein gutes Jahr habe entsprechend mehr. So bleibt auch mein Einkommen über die Jahre gleich und ich vermeide höhere Stufen von denen ich eh nicht wieder runterkäme.
Gibt es hier im Forum jemanden der Profi auf dem Gebiet ist? Sorry für die vielen Frage. Es ist gerade noch alles sehr undurchsichtig. Sowohl privat als auch was auf mich zukommt.
|
|
|
| Wiederaufnahme Umgang nach Umgangsausschluss |
|
Geschrieben von: Helmute2000 - 12-03-2017, 22:13 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (52)
|
 |
(03-03-2017, 22:37)p__ schrieb: Bei 14jährigen Kindern wird bei Umgangsanträgen gewöhlich vom Richter direkt auf das Kind verwiesen. "Machen Sie das mit ihrem Kind aus, Umgang ist in diesem Alter nicht mehr durchsetzbar".
Versuche jetzt erst mal rauszubekommen, wo das Kind lebt. Im Einwohnermeldeamt den Umzügen nachgehen, im Jugendamt nachfragen, über Bekannte gehen.
Hallo zusammen!
mein gerichtlich ausgeurteilter Umgangsausschluss war auf Ende Februar 2016 befristet, ich habe die Kinder bis dato nur versucht mittels Briefen zu erreichen. Leider hatte ich keinerlei Erfolg. Nun würde ich zunächst einmal versuchen, die Kinder persönlich zu kontaktieren. Für mich wäre wichtig, die Haltung der Kinder zu ihrer freiwilligen Vaterausgrenzung zu befragen, um eine mögliche Kontaktanbahnung vielleicht später zu ermöglichen.
Die Kinder haben vermutlich sieben Jahre lang auf drängen der Kindesmutter, welche allein Sorgeberechtigt ist, nicht auf meine Briefe geantwortet.
Meine Daten sind ähnlich, ich habe meine beiden Kinder seit März 2010 nie wieder gesehen, noch haben sie auf meine Briefe geantwortet. Zuletzt habe ich das ältere Kind (15 Jahre) versucht über einen Brief, welcher direkt an die Schule die es besucht zu kontaktieren, bis heute habe ich keine Antwort des älteren Kindes erhalten.
Meine guten Wünsche zu Geburtstagen und Weihnachten/Neujahr sind auch niemals beantwortet worden.
Das jüngere Kind ist 12 Jahre alt, beide werden in wenigen Monaten 16 und 13.
Nun zu meiner Frage: Darf ich beide Kinder in der Schule direkt besuchen und sie ansprechen? Ich würde sie nicht bedrängen unduch nicht mit dem Kurzbeschreibung überfordern, wenn das Kind direkt den Wunsch äußert das ich verschwunden soll, werde ich unverzüglich den Kontaktversuch abbrechen.
Muss ich in diesem Alter überhaupt noch mein Umgangsbegehren mit ihnen, der alleinigen sorgeberechtigten Kindesmutter mitteilen? Sehr bald sind die Kinder 16 und 13, sollte ich damit noch warten bis dasältere Kind 16 ist?
Was kann einem Vater in Deutschland passieren wenn er seine Kinder nach sieben Jahren aufsucht? Es bresteht zwischen Kindesmutter und Vater ein sogenanntes GewSchG, nicht jedoch ggü. den Kindern.
Vielen Dank für eure Hilfe und Meinungen,
|
|
|
| Vaterschaftsanfechtung gemäß § 1600 I BGB |
|
Geschrieben von: Charlie - 10-03-2017, 11:50 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
|
 |
Hallo Zusammen,
ich suche einen Fachanwalt für die erfolgreiche gerichtliche Vaterschaftsanfechtung gemäß § 1600 I BGB.
Großraum München. Allerdings ist der Fall digital gespeichert. Es kann also theoretisch jeder Anwalt in Deutschland erledigen.
Meine Frage an Euch: Wer kann mir Namen erfolgreicher Anwälte für die Vaterschaftsanfechtung nennen?? Freue mich auf Eure Nachrichten.
Euer Charlie
https://www.uni-due.de/~gvo400/materiali...2_sk08.pdf
Das ist das Schema welches der Anwalt perfekt beherrschen sollte.......Euer Charlie
|
|
|
| Wohnungseinrichtung zahlen? |
|
Geschrieben von: HeinrichH - 08-03-2017, 14:43 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
|
 |
Eine kurze Frage die mich beschäftigt, ich aber keine Antwort gefunden habe.
Muss ich meiner Ex bei Auszug eine neue Wohnungseinrichtung zahlen? Nicht verheirtetet. Kind U3 ist aus der Beziehung hervorgegangen.
Dass wohl eine Erstlingsausstattung gezahlt werden muss weiß ich. Hatte ich eh, da wir dann noch zusammen waren.
Die Mutter zog, damals ohne gemeinsames Kind, zu mir in die Wohnung und hat alles bis auf ein paar Schränkchen weggegeben. Wenn sie nun mit Kind geht, braucht sie von der Küche, über Waschmachine bis zum TV alles neu. Zahlt sowas das Amt für sie, oder kommen die dann mit einer netten fünfstelligen Rechnung zu mir?
|
|
|
| ab wann muss der erhöhte Unterhalt gezahlt werden |
|
Geschrieben von: Besolder - 08-03-2017, 10:35 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (1)
|
 |
Guten Morgen liebe Mitstreiter!
Eine kurze Frage, die sicherlich schnell und leicht für Euch zu beantworten ist - ich bin aber leider ahnungslos.
Der Anwalt der Kindesmutter hat im September 2016 zur regelmäßigen Überprüfung des KU meine Unterlagen zum Einkommen angefordert.
Heute, also ein halbes Jahr später bekomme ich die neue Berechnung mit einem höheren Anspruch von ihm. Der Anspruch ist gerechtfertigt, es geht mir aber darum ab wann ich den erhöhten Unterhalt zahlen soll/muss.
Tag der ersten Anforderung der Unterlagen, oder ab März, also ab Anspruchstellung.
Ich hatte meine Unterlagen zeitnah vorgelegt, der Anwalt hat getrödelt.
Vielen Dank!
|
|
|
| Wechselmodell als Umgangsregelung? |
|
Geschrieben von: Atlantis - 07-03-2017, 17:40 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
|
 |
In den Verfahren 20 UF 456/16 und 20 UF 793/16 hat das OLG Dresden noch 2016 gegen das Wechselmodell entschieden.
20 UF 456/16:
"...Die gesetzlichen Vorschriften zum Kindesumgang sind nicht darauf gerichtet, eine (insbesondere im Hinblick auf die Betreuungszeiten) gleichberechtigte Teilhabe beider Eltern am Leben des Kindes sicherzustellen. Es gibt daher derzeit keine Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells im Rahmen einer Umgangsregelung..
Hat sich an der Situation durch das BGH-Urteil XII ZB 601/15 vom 01.02.2017 etwas geändert? Würde dies bedeuten, dass Väter, die das Sorgerecht haben und im Residenzmodell leben, nun erfolgreich einen Antrag auf hälftigen Umgang stellen könnten? Ich setze mal voraus, dass die Entfernung zwischen den Wohnorten bzw. Wohnungen der Eltern moderat ist und sie sich jeder ein Kinderzimmer leisten können... und sie in Kinderfragen kommunizieren können. Gibt es schon Musteranträge? Vielen Dank.
|
|
|
| Trennung und Zugewinn |
|
Geschrieben von: Gaby59 - 06-03-2017, 14:51 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (9)
|
 |
Hallo , ich bin seit fast 10 Jahren mit einem Franzosen verheiratet . wir haben keinen Ehevertrag und haben in Frankreich geheiratet wohnen aber in Deutschland . Mein Mann ist im Oktober nach Frankreich zurück und will die Scheidung . Meine Frage , wie sieht es nach franz. Recht mit dem Zugewinn aus ? Mein Mann hatte ein bischen geerbt und wir haben das Geld gemeinsam ausgegeben . Wir hatten keine getrennte Konten alle Kosten gingen von einem Konto ab . Nun will er von mir die Hälfte seinen Erbes zurück . Wer kann mir helfen ? Vielen Dank imVorraus Gaby
|
|
|
| Unterhaltsberechnung |
|
Geschrieben von: teamwork - 05-03-2017, 19:45 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
|
 |
Liebes Forum,
gerne lese ich hier Euren guten Ratschläge. Ihr seid echt toll.
Heute komme ich mal mit meinem Fall:
Mein Sohn ist 17 und fängt im September eine Lehre an bei der er 500 Euro verdient.
Ich lebe in 2.Ehe mit einem 6Jährigen Kind. Aus der 1.Ehe ist auch noch ein anderes Kind (15 Jahre alt)
Ich bezahle lt. DDT Stufe 1 insgesamt 730 Euro an die Ex.
Mein Verdienst beträgt 2000 Euro.
Ändert sich der Unterhalt bei meinem Sohn mit 17?
Viele Grüße,tw
|
|
|
| Schulgeld Waldorfschule |
|
Geschrieben von: StefanN - 02-03-2017, 01:16 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
|
 |
Hallo zusammen,
es ist etwas bedauerlich, wie negativ hier über Waldorfschulen gesprochen wird. Die Schule hier vor Ort ist sehr empfehlenswert und kann den staatlichen Schulen echt was vormachen.
Meine Kinder sind von Kindergarten an dort, und diese Entscheidung wurde/wird von mir mitgetragen.
Nach der Trennung hat meine Exfrau das Schulgeld alleine gezahlt, wenngleich auch nur einen deutlich reduzierten Beitrag.
Jetzt, wo meine älteste Tochter studiert und Bafög bekommt muss ich für sie deutlich weniger Unterhalt zahlen, meine Exfrau muss für sie nichts mehr zahlen.
Dies nimmt meine Exfrau zum Anlass und erwartet von mir, dass ich für die beiden anderen Kinder die Schulkosten hälftig übernehme. Dafür hat sie schon einen Termin mit dem Finanzausschuss der Schule ausgemacht, bei dem ich mich dazu verpflichten soll.
Nun die Frage: muss ich das?
Wenn das Schulgeld hälftig von mit aufgebracht werden soll, werde ich mich mit meiner finanziellen Situation mit der Schule auseinander setzen müssen. Wahrscheinlich immer noch besser als mit dem Jugendamt oder Gericht.
Ich zahle derzeit nur den Mindestunterhalt für die beiden jüngeren Kinder. Da ich für die älteste jetzt weniger zahle, muss ich damit rechnen höher eingestuft zu werden. Oder?
Wie schätzt Ihr die Lage ein?
|
|
|
|