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Macht es einen Unterschied wer die Scheidung ein reicht ? Eheprägend, was ist das ?
#1
Einem meiner Nachbarn hat sein RA kund getan, das er lange genug auf Besserung seiner sich in Schräglage befindlichen Beziehung gehofft hat und es nun langsam an der Zeit wäre seine Scheidung ein zu reichen.

Beide sind seit etwa 14 Jahren verheiratet und haben ein etwa 11 jähriges Kind.
Ihr Nettogehalt ist seit etwa 2 Jahren gleich groß. In der Zeit davor betrug der Nettolohnunterschied etwa 500 € pro Monat.

Der Nachbar fragt sich, trotz dem er seinen (gelangweilten) RA befragt hat, folgendes:
- Macht es in Bezug auf irgend etwas, einen Unterschied ob man selbst die Scheidung ein reicht oder die Gegenseite ? Ich könnte mir vorstellen das es einen besseren Eindruck macht wenn die Seite die früher weniger verdient hat die Scheidung ein reicht. Nicht das da der Seite die früher mehr verdient hat etwas unehrenhaftes unterstellt wird.

- Die Höhe des Trennungsunterhaltes und des nachehelichen Unterhaltes bemißt sich, soweit der Nachbar seinen RA verstanden hat, nach der Höhe der Nettoeinkünfte der beiden Streihähne, im Jahr vor dem Einreichen der Scheidung. Was das mit eheprägenden Einkünften auf sich hat hat ist meinem Nachbar in Bezug auf seine Situation nicht so richtig klar.
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3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
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#2
Es ist grundsätzlich immer besser, die Ehe so zügig wie irgendmöglich zu beenden;

Allein das Risiko, dass die Ex Krebs oder einem Schlaganfall erleidet und Mann ewig dafür in Armut gezwungen wird.

Wenn zwei Jahre lang identisch verdient wurde, dann ist das Thema nachehelicher Unterhalt weitgehend erledigt.

Bleibt ggf. Kindesunterhalt, wenn Kind bei Mutter bleibt. Wenn Mann weniger als 40 Stunden arbeitet, besteht Gefahr gesteigerter Erwerbsobliegenheit.

Wer Scheidungsantrag einreicht, kann ihn auch wieder zurück nehmen. Nur wer selber Scheidungsantrag stellt, hat Heft des Handelns in der Hand.

Eheprägend ist alles, was während der Ehezeit über längeren Zeitraum die Verhältnisse geprägt hat.
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Don´t let the bastards get you down!

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(Donovan)
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#3
Nach der Scheidung gilt Steuerklasse I. Vielleicht wäre es besser sich abzusprechen, ggf. die Situation mit einem Ehevertrag für die spätere Scheidung zu besiegeln und alles so zu lassen, wie es ist.
https://t.me/GenderFukc
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#4
(22-08-2016, 20:25)Petrus schrieb: Nach der Scheidung gilt Steuerklasse I. Vielleicht wäre es besser sich abzusprechen, ggf. die Situation mit einem Ehevertrag für die spätere Scheidung zu besiegeln und alles so zu lassen, wie es ist.
Du meinst aus steuerlichen Gründen die Ehe aufrecht erhalten ?
Ich habe gerade mal die Zahlen auf nettolohn.de ein getippt. Im konkreten Fall gibt es bei Steuerklasse 1 gibt es sogar etwa 5 € mehr als bei der Steuerklasse die die beiden aktuell haben.

Für dem Kindeswohl wieder sprechenden Kinderbesitzer/in wären es bei konkretem Gehalt etwa 40 € netto mehr als bei einer 50 % Regelung. Was von der Politik eine klare Fehlleitung und Eltern-Kind Beziehungen zerstörend ist.

Also steuerliche Aspekte sprechen, zumindest in diesem Fall, nicht mal ansatzweise für eine Fortführung der Ehe. Eher im Gegenteil.
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#5
Im Zweifellsfall bist Du vor Gericht als Mann eh immer der Popo. Insofern lieber gestern als heute beenden wenn es nicht mehr laeuft. ABER eben versuchen dass es ohne grosses Rechtsanwaltstamtam und Rosenkrieg ums Kind endet. Im Zweifellsfall Fuenfe gerade sein lassen und nicht um jeden Zahnputzbecher kaempfen.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#6
(22-08-2016, 20:12)CheGuevara schrieb: Wenn zwei Jahre lang identisch verdient wurde, dann ist das Thema nachehelicher Unterhalt weitgehend erledigt.
Na das ist doch mal eine Botschaft. Da werde ich doch gleich mal auf einen Gerstensaft zu meinem Nachbarn rüber gehen.

(22-08-2016, 20:12)CheGuevara schrieb: Wer Scheidungsantrag einreicht, kann ihn auch wieder zurück nehmen.
Na das bringt mich doch glatt auf eine Idee. Für die Trennungszeit kann man doch die Zuweisung der Wohnung beantragen. Wenn die erfolgt ist kann man den Scheidungsantrag ja wieder zurück nehmen...

(22-08-2016, 20:12)CheGuevara schrieb: Eheprägend ist alles, was während der Ehezeit über längeren Zeitraum die Verhältnisse geprägt hat.
Da mag bedeuten das es Gerichte gibt die es einer Firmeninhabergattin nicht zumuten nach der Trennung an fangen zu müssen es mal mit eigener Arbeit zu versuchen.

Aber was bewirkt das Ehe prägend im dargestellten Fall des Nachbarn ? Folgt in dem Fall auch irgend etwas daraus ?
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#7
Eheprägung:

Beide waren arbeiten und beide haben sich ums Kind gekümmert.
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#8
....
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#9
(22-08-2016, 21:39)CheGuevara schrieb: Eheprägung: Beide waren arbeiten und beide haben sich ums Kind gekümmert.
Danke. Ich hatte befürchtet das das eheprägend so eine Art Ermittlung des Durchschnittsgehaltes der letzten 10 Jahre ist, sofern das Gehalt der 12 Monaten vor der Einreichung der Scheidung niedriger war als der Durchschnitt der z.B. letzten 5 oder 10 Jahre. Oder besteht von der Tendenz her in etwa solch eine Betrachtungsweise durch die Gerichte?

(22-08-2016, 21:18)kay schrieb: ... Insofern lieber gestern als heute beenden wenn es nicht mehr laeuft.
Das sagt der RA des Nachbarn wohl ganz genau so. Der Instinkt des Nachbarn (und meiner) hatten bisher eigentlich befürchtet das der RA sich im Sommerloch befindet und ein echtes 1000 oder 2000 € Mandat haben möchte und er nicht nur eine Beratungsstunde abrechnen will.

Seine schlimmsten Befürchtungen gingen wohl dahin das es dem RA eigentlich egal sein kann wie so eine Scheidung für seinen Mandanten aus geht. Da sein Einkommen vom Streitwert ab hängt und nach Tabelle nach Verordnung xy ermittelt wird und es keine wie auch immer geartete Konsequenzen für den RA hat ob sein Mandant zu keinem oder eben doch lebenslangen UH verdonnert wird.
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#10
(22-08-2016, 21:27)Bruno schrieb: Da mag bedeuten das es Gerichte gibt die es einer Firmeninhabergattin nicht zumuten nach der Trennung an fangen zu müssen es mal mit eigener Arbeit zu versuchen.

Diese Gerichte gibt es. In jeder besseren Kleinstadt eins.

Einmal Chefarztgattin, immer Chefarztgattin. Insofern haben beide, der Chefarzt und seine Ex-Gattin, lebenslänglich bekommen.......

Die Reform des Scheidungsrechts 2008 ist in diesem Punkt das Papier nicht wert, die Richter urteilen anders.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#11
Wenn der Nachbar seinem RA nicht traut, soll er sich einen anderen suchen!!! Aber so einen Ehealptraum sollte er ganz schnell beenden und alles versuchen dass die Trennung ohne Rosenkrieg ablaeuft.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#12
(23-08-2016, 12:52)kay schrieb: Wenn der Nachbar seinem RA nicht traut, soll er sich einen anderen suchen!!!
Der Nachbar im Laufe der Zeit zum selben Fall bereits den dritten RA bemüht. Aus seiner Sicht jedoch ohne nennenswerte sachdienliche Hinweise zu bekommen. Wie auch immer. Die letzten zwei oder drei Jahre hat er nach seinen Fähigkeiten versucht sich im Web zu informieren. Wir haben die Situation einige male diskutiert und somit die Gedanken theoretisch weiter entwickelt. (Wobei ich sagen muß das ich zwar das eine oder andere lese, aber leider auch nicht gerade ein Kenner der Materie bin.)

Wie er mir erzählt hat, will er wohl jedoch die Angelegenheit nun langsam zu Ende bringen. Lieber ein Ende mit ein wenig Schrecken, als Schrecken ohne Ende.
Ein gewisses Risiko bleibt immer. Denn vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
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#13
(23-08-2016, 13:29)Bruno schrieb: Wie er mir erzählt hat, will er wohl jedoch die Angelegenheit nun langsam zu Ende bringen.
Da mein lieber Nachbar zwar gerne Geld für seinen kläffenden Hund, aber aber nicht gerne Geld für Gerichte aus gibt, hat er sich erkundigt und heraus gefunden, das man in bestimmten Fällen Verfahrenskostenhilfe beantragen kann.

Die entsprechenden Formulare gibt es bei dem für ihn zuständigen Gericht. Verfahrenskostenhilfe muß man laut seinem aktuellen RA zusammen (im selben Briefumschlag) mit dem Scheidungsantrag beantragen. Da wir Zweifel an dieser konkreten Aussage haben, wollen wir bevor es soweit ist noch heraus bekommen ob die Verfahrenskostenhilfe nicht wohl möglich dch vor dem Scheidungsantrag beantragt werden muß.

"(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen..."
Quelle: § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Welches Gericht für einen zuständig ist kann man über folgenden Link heraus finden:
http://www2.justizadressen.nrw.de/og.php
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#14
Laut meinem Anwalt, muss man den schon als Sicherheit einschalten, wenn man merkt, es geht auf eine Trennung/ Scheidung hin.
Klar, erfahre ich das erst als es zu spät war.
Meistens eskaliert das Ganze, wenn einmal die Trennung vollzogen wurde.
Jeder wird dann zum erbarmungslosem Tier und geht dann ohne Rücksicht auf Verluste auf dem Andern los.
Angriff ist die Beste Verteidigung, und garantiert, wird es kein Spaziergang, vergiss die Illusion das es in Frieden abläuft.
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#15
(31-08-2016, 21:26)Oldtimeroli schrieb: Angriff ist die Beste Verteidigung...
Vorher sollte man sich allerdings in eine Position bringen, die das Projekt(sofern nicht gewünscht) zu keinem Sprung von der Klippe werden läßt.
Eine frühzeitige Lektüre von Sun Tzu kann einem dabei helfen rechtzeitig die Sinne zu schärfen.
https://www.youtube.com/watch?v=t9OnkDYR8sY
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#16
Am WE war mein Nachbar bei mir zum Üben für Silvester. Der Tee mit Rum und die Steaks waren lecker.

Bei der Gelegenheit hat er mir offenbart das er Anregungen für das Finetuning seiner für das erste Quartal geplante Trennung sucht.
Meine Empfehlung war:
- Trennungsschreiben auf setzen, übergeben und Empfang bestätigen lassen.
- Trennung amtlich machen, in dem er diese dem FA mit dem dafür vorgesehenen FA Formular mit teilt.

Beide verdienen seit etwa zwei Jahren etwa das selbe. Er hofft das der Zeitraum für den Ausschluß eines nachehelichen Unterhalts ausreichend ist.

Gibt es sonst noch Vorschläge zur Optimierung oder Absicherung des Beginnst der Trennungszeit.

Er hat auch gefragt wie er seine zukünftige Ex motivieren kann aus zu ziehen. Leider habe ich da keine Ideen. Ich glaube bis zur Scheidung kann man theoretisch eine zeitweise Zuweisung der Ehewohnung beantragen. Die endgültige Zuweisung erfolgt glaube ich bei dem eigentlichen Scheidungsverfahren.
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#17
Die Herangehensweise, sich zunächst über den Scheidungsantrag Gedanken zu machen und erst danach über die Trennung zu sinnieren, finde ich ... interessant.

Eine Trennung dokumentiert man am besten, indem einer der Ehepartner auszieht und sich ummeldet.
Welcher das ist, wird im vorliegenden Fall absehbar davon abhängen, bei wem das 11jährige Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben wird.

Insofern stellen sich zunächst folgende Fragen:
Wie steht seine Ehefrau zu einer Trennung ?
Wer hat sich in der Vergangenheit überwiegend um das Kind gekümmert ?

Bevor hier über einen Antrag über Zuweisung der Ehewohnung nachgedacht wird (und ein kostenpflichtiger Streit mehr als im Standard via Gericht geklärt wird), sollte Dein Nachbar zunächst mal klären, wie seine Frau zu einer Trennung steht.
Wenn´s schon in der Ehe nicht klappt, klappt es ja vielleicht bei der Trennung besser ...

Eigentlich sind zwei vollzeiterwerbstätige Ehepartner mit einem nicht mehr ganz kleinen Kind gute Voraussetzungen für eine einvernehmliche Trennung, bei der man gar über ein Wechselmodell nachdenken kann.

Wer den Scheidungsantrag stellt, ist im Grunde genommen egal. Wer den Trennungsstreit anfängt, ist nur dann egal, wenn es die Frau ist.
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#18
(19-12-2016, 10:27)united schrieb: Insofern stellen sich zunächst folgende Fragen:
Wie steht seine Ehefrau zu einer Trennung ?
Wer hat sich in der Vergangenheit überwiegend um das Kind gekümmert ?

Wer wann welche Socken getragen hat, welche Farbe die hatten und was dieser oder jene Arbeitskollege dazu meint ist irrelevant. Der Vater, die Mutter und ihr Kind, werden sich zusammen darüber verständigen welches Wohnmodell sie bevorzugen. Für den Fall das kein Konsens bestehen sollte, entscheidet eh das Gericht darüber. Was da der Vater (für sich alleine) für eine Ansicht hat spielt in der aktuellen Femidiktatur eh keine Rolle. Mein Nachbar ist weder gesundheitlich, noch materiell in der Lage die Helferindustrie über über Jahre mit Aufträgen und Kapital zu versorgen. Aus dem Grund wird er wohl lieber sein Geld für den einen oder anderen schönen Urlaub mit seinem Kind an legen.

(19-12-2016, 10:27)united schrieb: Bevor hier über einen Antrag über Zuweisung der Ehewohnung nachgedacht wird (und ein kostenpflichtiger Streit...

Ahh, das ist interessant. Für die Wohnungszuweisung ist also ein Gerichtsverfahren notwendig. Besteht da Anwaltszwang für den Antragssteller und was kostet so ein Verfahren zur Wohnungszuweisung etwa ?

Hmm, ich glaube ich werde meinem Nachbarn am nächsten WE empfehlen sich vorausschauend von nicht benötigten Ballast zu trennen. Das kann nie schaden.

Das was ihn derzeit bewegt sind die folgend gestellten Fragen: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid181403
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#19
Es sind m.E. nach wie vor Fragestellungen in der falschen Reihenfolge ...

Sei´s drum:
(19-12-2016, 17:31)Bruno schrieb: Ahh, das ist interessant. Für die Wohnungszuweisung ist also ein Gerichtsverfahren notwendig. Besteht da Anwaltszwang für den Antragssteller und was kostet so ein Verfahren zur Wohnungszuweisung etwa ?
Die Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben ergibt sich aus § 1361b BGB (gilt für die Trennungszeit, ist also als temporär bis zur Scheidung zu betrachten).
Wenn ich das FamFG richtig interpretiere (und dem Internet trauen kann), ist hierfür kein Anwaltszwang gegeben (anders als eine Ehewohnungssache im Scheidungsverfahren).
Streitwert scheint pauschal festgesetzt zu werden (in Beispielbeschlüssen tauchen regelmäßig 3.000 EUR auf), d.h. Gerichtsgebühren ca. 200-300 EUR.
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