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Wie kann ich die Vollstreckung aus alten Titel verhinderm?
#1
Hallo zusammen,



Sachverhalt:
seit dem Jahr 2008 wohne ich in der Schweiz. Meine 2 Kinder (9, 13) aus erste Ehe wohnen in Deutschland bei ihrer Mutter. Laut dem Vergleich 2011 bin ich verpflichtet ein Mindestunterhalt in Höhe von 152 %  der jeweils zutreffenden Altersstufe an meine Kinder zu zahlen.
Seit dem bin ich wieder verheiratet und habe 2 Kinder (2, 4) in der neuen Ehe. Wegen einer schweren Behinderung unserer gemeinsamen Tochter, kann meine Ehefrau keine berufliche Tätigkeit annehmen. Ich bin, also, Alleinverdiener, trotzdem aber habe ich nie eine neue Unterhaltsberechnung angestrebt (jetzt weiss ich, dass es von mir eine Feller gewesen).
Nun hat meine Ex-Frau beim Gericht im DE einen "zweiten vollstreckbaren Titel" angefordert um ausstehenden Kindesunterhalt hier in der Schweiz zu vollstrecken, da die Kinder sind inzwischen in einer anderen Altersstufe sind und ich mehr zahlen musste.

Kann mir jemand sagen wo ist der erste vollstreckbare Titel?
In ihrem Schreiben zum Gericht meinte sie, "ist ihr abhanden gekommen". Aber ich wurde nicht informiert, dass ein Vollstreckbare Titel gegen mir erteilt wurde.
Kann vielleicht der obengenannten Vergleich aus dem Jahr 2011 als 1. Vollstreckbare Titel gelten und dieser hat meiner Ex abhanden gekommen?
Allerdings eine Abänderungsklage steht fest. Was kann ich aber jetzt machen um eine Vollstreckung zu verhindern?
Es geht um den Zeitraum von 3 Jahren, für welche meine Ex überstehende Unterhalt auszahlen haben will.

Aus dem Vergleich:

1. Der Antragsgegner zahlt an das minderjährige Kind ....(1) , zu Händen der Antragstellerin, laufenden Kindesunterhalt ab dem 01.07.2011 in Höhe von 152% des Mindestunterhalts  der jeweils zutreffenden Altersstufe, abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit 92,00 E, derzeitiger Zahlbetrag 462,00 E.

2. Der Antragsgegner zahlt an das minderjährige Kind ....(2) , zu Händen der Antragstellerin, laufenden Kindesunterhalt ab dem 01.07.2011 in Höhe von 152% des Mindestunterhalts  der jeweils zutreffenden Altersstufe, abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit 92,00 E, derzeitiger Zahlbetrag 390, 00 E.

3. Hinsichtlich des Ziffer 1 und 2 titulierten Kindesunterhalts gehen die Beteiligten von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 5.558,00 E (nicht mehr aktuell), abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen sowie abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 235,27 E (nicht mehr aktuell, jetzt zahle ich ca. 850 für die ganze Familie).
Ferner ist Grundlage des Vergleiches, dass der Antragsgegner zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist sowie Unterhalt an die Antragstellerin zahlt. (auch nicht mehr aktuell).


Kann der letzte Absatz mir vielleicht behilflich sein?

Vielen Dank
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#2
Keine Ahnung;

Was wäre, wenn Du behauptest, du hättest dich mit deiner Ex auf die Rückgabe des Titels verständigt und ihn anschließend vernichtet.

Dann müsste kurzfristig Schicht sein!

Sie würde dann per aktuell neuen Titel anstreben, der niedriger ausfällt.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#3
(16-08-2016, 21:53)langer2468 schrieb: Kann der letzte Absatz mir vielleicht behilflich sein?

Nein, das ist keine Klausel, die die Vollstreckbarkeit verhindert. Auch das fehlende Original hilft nicht. Sie kann sich eine Zweitschrift vom Gericht ausstellen lassen. Wichtig ist, dass der Unterhalt jetzt neu festgesetzt wird unter Berücksichtigung der hinzugekommenen zwei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten.

Verlange eine Neuberechnung gemäss Punkt 3 aus dem alten Vergleich. Wir das abgelehnt, musst du klagen. Das wird teuer, weil Anwaltspflicht herrscht.

Zitat:Ich bin, also, Alleinverdiener, trotzdem aber habe ich nie eine neue Unterhaltsberechnung angestrebt (jetzt weiss ich, dass es von mir eine Feller gewesen).

Du läufst so oder so in Probleme. Hauptproblem ist, dass du zwei zweitere Unterhaltsberechtigte produziert hast. Damit indirekt auch noch eine Berechtigte Nr. 5. Bei so vielen Leuten asm Unterhaltstrog wird es immer schwierig, den zu füllen.
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#4
Zitat:Verlange eine Neuberechnung gemäss Punkt 3 aus dem alten Vergleich. Wir das abgelehnt, musst du klagen. Das wird teuer, weil Anwaltspflicht herrscht.

dies hab ich getan. Auf Grund meine veränderten Familiensituation habe ich in meinem Reaktion Schreiben gebeten um eine entsprechende Neufestsetzung der Unterhaltszahlung.

Da ist die Antwort von Justizamtsinspektorin:

Im Hinblick auf Ihr Schreiben vom.... werden Sie darauf hingewiesen, dass das Verfahren 11 F ....... abgeschlossen ist, so dass in diesem Verfahren eine Neufestsetzung des Unterhalts nicht erfolgen kann.
Es wird Ihnen anheimgestellt, sich anwaltlich beraten zu lassen, ob bzw. inwiefern die Einleitung eines neuen Verfahrens angezeigt sein könnte. In einem derartigen Verfahren würde ohnehin Anwaltszwang bestehen.


Kann mir vielleicht jemand einen tipp geben? Ich suche einen Rechtsanwalt, der sich zum einen im deutschen Recht und zum anderen im schweizer recht auskennt. Es muss bei der Bemessung des Unterhalts auch der Kaufkraftunterschied berücksichtigt werden. Aus meiner Erfahrung haben deutsche Anwälte keine Ahnung davon.
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#5
Der erste Schritt ist, die Mutter zu fragen. Oder den Jugendamtsbeistand, wenn eine Beistandschaft besteht. Kann ja sein, dass sie mit einer Änderung einverstanden ist. Dann geht alles einfacher und billiger.

Wenn nicht, dann Gerichtsantrag. Selbstverständlich gibts Anwälte, die vom Familienrecht beider Länder Ahnung haben. Probiers z.B. mal über die Suche bei anwalt.de oder solchen Verzeichnissen. Es sollte jemand sein, der nicht allzu weit vom Wohnort der Ex ist. Gerichtsstand ist Wohnort der Kinder.
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