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  Keine Info zum Ausbildungsziel/-Weg volljährige
Geschrieben von: Velocat - 29-07-2019, 21:06 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (5)

Hallo zusammen,
ich habe meine Tochter im Zusammenhang mit der Aufforderung mir ihr Zeugnis zu schicken sie gebeten mir ihre Ausbildungsziel/-Weg zu nennen.
Das Zeugnis kam zusammen mit einer Zusage für eine Fachoberschule wenn sie denn einen Pratikumsplatz bei der Polizei bekommt.
Sonst nichts nur diese beiden Zettel.
Meine Frage wurde finde ich nicht ansatzweise damit beantwortet. Sie lehnt warum auch immer jede Kommunikation ab.


Ich würde schon gerne von der fast 19 jährigen erfahren was ihr Berufsziel ist.
Was kann ich tun?

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  Einkommenssteuerbescheid offen legen DSGVO
Geschrieben von: Charlie - 29-07-2019, 11:09 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (9)

Hallo Zusammen, 

das Jugendamt will per AG folgendes durchsetzen: 

....zu erteilen und hierzu vorzulegen: 

 die kompletten Einkommenssteuerbescheide und Erklärungen (komplett ohne Schwärzungen) 
Lohnabrechnungen 

Fallen die Unterlagen nicht unter die DSGVO ? 

Z. B. das Logo einer Firma auf einer Gehaltsabrechnung ist durch durch die DSGVO geschützt und 

Das Jugendamt schreibt übrigens nix mehr von Kopie....."sondern zu erteilen und vorzulegen......"


Gibt es irgend eine Chance den Antrag zu Fall zu bringen? 

Gibt es eine Verjährung der Ansprüche (2013 bis 2017) ? 

Euer Charlie  Huh

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  Frage nach ELStAM Sperre und Umgehung
Geschrieben von: ExDeutscher - 25-07-2019, 21:01 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (2)

Hallo Forum,
ich brauch mal Spezial-wissen zur ELStAM Sperre vom Finanzamt.
Folgendes ist mir passiert:
Ich arbeitete im Bundesland A, hatte gekündigt und wollte im Bundesland B anfangen zu arbeiten. Just beim Wechsel hat das JA (würde mich gerne zum Vater machen) beim ExArbeitgeber in A angerufen. Die haben (vermutlich) Bundesland B erwähnt. Jedenfalls habe ich in B mitgeteilt bekommen, das es da eine ELStAM Sperre gibt, die vom JA ausgelöst wurde, zwecks Aufenthaltsbestimmung. Das war Mitte 2017.
Ich habe dann aber die Arbeit in B nicht angetreten, sondern in Bundesland C, wobei es keine Probleme gab.
Aktuell (07/2019) arbeite ich in Bundesland D (ebenso keine Probleme) und überlege wieder nach B zu wechseln (besserer Job).

Meine Fragen:
Was ich halbwegs sicher weiß ist, dass die ELStAM Sperren zeitlich nicht auslaufen. Ist das korrekt?
Sind die ELStAM Sperren ans Bundesland gebunden?
Kann ich rausfinden, ob eine ELStAM Sperre vorliegt?
Macht das Arbeitsamt ELStAM abfragen? (d.h. wenn man ALG1 bezieht, gibts da auch eine ELStAM abfrage?)?

Was würdet ihr machen? Job riskieren oder B meiden?
Danke für sachdienliche Tipps

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  keinen Anspruch auf Unterhalt, weil feste Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt
Geschrieben von: Zahlesel_RUS - 24-07-2019, 23:45 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (4)

kennt jemand diese Option?

Zitat:Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht zwar vor, dass der Unterhaltsanspruch verfallen kann, wenn "der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt". Dieser Verwirkungsparagraf gilt jedoch nur für geschiedene Eheleute, wie die Gerichtssprecherin erklärte.
https://www.haz.de/Mehr/Familie/Aktuelle...rschaft-zu

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  Zugewinnausgleich vor der Ehe
Geschrieben von: Diz - 17-07-2019, 17:09 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (15)

Hallo zusammen,

folgende Situation:

vor der Ehe meine Eigentumswohnung verkauft mit 40000€ Gewinn für den Hauskauf.
Vor der Ehe jeweils von beiden Schwiegereltern 20000€ geschenkt bekommen für den Hausumbau.
Vor der Ehe Haus gekauft. 

Das ganze wurde komplett in ein Haus gesteckt für den Kauf und Umbau. Geld war also am Tag 
der Eheschließung komplett im Haus. Finanzierung und Grundbucheintrag jeweils 50/50.
Das Objekt  soll jetzt  Verkauf werden.
Das Haus hat jetzt ein deutlichen höheren wert als vor dem Kauf. Also ein Gewinn nach Abzug der Restschuld von 120000.

Wir sind im Trennungsjahr und bis JETZT beim Mediator. 
Jetzt meine Frage:

Über den Mediator und einen zusätzlichen Anwalt wurde mir mitgeteilt das die noch Ehefrau  rein rechtlich auf den Zugewinn also ca. 60000 bestehen kann, weil es keine Ehevertrag gibt.
Mein Kapital was ich vor der Ehe ins Haus gesteckt habe ist futsch   Confused .

Wie seht ihr das welche Erfahrungen habt ihr ? 

Besten Gruß

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  Unterhaltsvorschuss ab 12 auch wenn Mutter keine 600€ verdient
Geschrieben von: Zahlesel_RUS - 17-07-2019, 11:54 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (6)

Hallo zusammen,

ich versuche gerade bei UV Kasse die an die Mutter gezahlte Leistungen zu bestreiten.

im Internet steht es so:

Zitat:Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

aber nein, hier ist die Antwort:

Zitat:Zu 4.: Nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 UVG besteht auch nach Vollendung des 12. Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann, also immer dann, wenn die Unterhaltsleistung höher ist als der Hartz IV-Betrag. Die war bei xxxxx der Fall.


Was sagt ihr dazu?

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  Unterhaltsberechnung und Titel
Geschrieben von: RunningMan - 16-07-2019, 19:52 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (5)

Noch eine Frage.

Die letzten 2 Jahre nur Krankengeld
Seit  Mai 19 Einkommen 1748,- Netto dämnächst wegen Betriebl.Altersvorsorge (Gehaltsumwandlung) noch 1697.-
Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld wird bezahlt aber Höhe noch unbekannt.

Insgesammt 3 Kinder.   15 und 17 bei der KM
                                    18 noch in Allgemeinbildender Schule aber in Jugendhilfeeinrichtung

Für die beiden Jüngeren bestehen Titel über jeweils 248.-€
Für die Ältere hat die Jugendhilfe berechnet dass ich nicht Leistungsfähig bin (wird aber Jährlich neu geprüft)



Mein Sohn 17 beginnt im Sept. eine Lehre und erhält im ersten Lehrjahr 750.-€ Brutto (lt Rechner 601.-Netto)

Derzeit betehen für die beiden Jüngeren je ein Titel begrenzt bis zum 18 Geburtstag über 248.-€

Wiviel Unterhalt schulde ich?
Soll ich die herausgabe der Titel bei der Beistandschaft verlangen und eine Neuberechnung fordern und wenn ja wann?

Grüsse Runningman


Noch vergessen

Arbeitsweg einfach 17,5 km
OLG München
Riester 15.-
Kredit der bisher anerkannt wurde 97.-

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  Verwirkung Unterhalt nach 24 Jahren
Geschrieben von: Ostvater - 16-07-2019, 07:42 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (16)

Hallo,

 folgende grobe Vorgeschichte,

ein Kind  geboren Feb. 89(DDR),  1995 die Aufffoderung vom JA erhalten, Vaterschaftsaberkennung und Titel zu errichten.  Unterhalt wurde sporadisch in kleinen Beiträgen gezahlt, ich bitte das nicht misszuverstehen, bedingt durch die "Wendeumbrüche", Arbeitslosigkeit, Zivildienst, Zeitarbeit eine mehr als schlechte Einkommenssituation gehabt, 2005 das Kind aus der Schule, die KM aufgefordert, Nachweise über die Einkommessituation des Kindes (z.B. Lehre) darzulegen, da ist nichts gekommen, Anfang 2006 Unterhalt eingestellt.

Es gibt einen statischen Titel von  Januar 1995 (Jugendamtsurkunde), welcher mit dem erreichen des 18. Lebensjahr ausläuft. Es kam, bis auf eine Aufforderung des JA Anfang der 2000 Jahre, wenigstens Unterhalt in geringer Hohe zu zahlen, nichts, keine Vollstreckungen, Zahlungsauffoderungen.

 Am Samstag, also nach 24 Jahren seit Unterzeichung des Titel(bzw 12 Jahre nach Volljährigkeit) kam Post von einer "Dorfanwältin", sitzt bei uns ein paar Strassen weiter in einem Hinterhof, hat keine Email, Homepage usw. und möchte Rückständigen Unterhalt für die titulierten Jahre zuzüglich über 18 (bis 21) hinnaus haben, mit der Begründung, der werte Herr Sohn war wohl nicht erwerbstätig.
Das das erstmal (die 3 Jahre hinnaus) ein Bluff ist, weis ich auch, gibt nur den befristeten Titel, da ist mit 18 Schluss.

Was ist mit der restlichen, also titulierten Zeit?
 Ich würde vermuten, es würde der Einwand der Verwirkung zutreffen, Das Zeitmoment sollten sicher erfüllt werden, aber das Umstandsmoment ? Wer so viele Jahre das "Unterhaltsgeld" nicht braucht, hat es wirklich nicht gebraucht.
Im Netz findet man dazu einges, hier z.B. http://www.anwaltskanzlei-lottes.de/aktu...rkung.html

Wie ist eure Meinung dazu?

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Tongue Tochter wird 18 - Ideensammlung
Geschrieben von: Gast1969 - 16-07-2019, 01:13 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (439)

Hallo zusammen,

es ist soweit: nachdem meine Tochter jetzt ihr Abitur bestanden hat, wird sie nun Anfang Oktober diesen Jahres dann auch volljährig, sprich 18. Da sich Unterhaltsrechtlich ja nun so einiges bis alles ändert, würde ich gerne hier mal so nach und nach zusammentragen, wie -und vor allem wann- und in welcher Reihenfolge ich vorgehen sollte/muss.

Nochmal stichpunktartig meine Situation: aktuell Verwaltungsangestellter (gehobener Dienst, unbefristet), hohe Unterhaltsrückstände bei Unterhaltsvorschusskasse (ca. 7.000 EUR) und Kind (ca. 28.000 EUR) aus Zeiten der Selbständigkeit mit wechselndem bis manchmal keinem Einkommen als Musiker (immer wieder Jobcenter-abhängig -auch wegen meiner damaligen 2. Frau, Insolvenz u.m.). Leider besteht ein gerichtlich erwirktes Urteil/Titel. Die Rückstände sind seitens des Jugendamtes mittels Aufrechnungsersuchen beim Finanzamt als auch per PfüB -Lohnpfändung (derzeit ruhend)- tituliert. Ich zahle derzeit den laufenden Unterhalt nach D'dorfer Tabelle sowie eine Summe X mtl. Rückstand an mein Kind und Summe X Rückstand an die Unterhaltsvorschusskasse (daher die ruhende Lohnpfändung).

Situation Kind: Abitur bestanden, wird Anfang Oktober 18, will ab Oktober studieren (vermutlich eigene Wohnung). Papa soll natürlich der  Studium-finanzierer sein.......... .

Wie soll/muss ich nun in welcher Reihenfolge und ab wann vorgehen? Ich dachte ich such erstmal das Gespräch mit meiner Tochter (eigentlich gutes Verhältnis) und bitte um Herausgabe des Unterhaltstitels? Sowie bitte zur Beantragung BAFÖG, da Vorrangig vor Unterhalt (ich habe im BAFÖG-relevanten Jahr KEIN Einkommen gehabt)?

Sollte das Gespräch ergebnislos verlaufen:

- Anwalt Aufforderung Herausgabe des bestehenden Unterhaltstitels zum 18. Geburtstag (oder wann)?
- falls keine Herausgabe --> Abänderungsklage (wann einreichen? Vor oder nach 18. Geburtstag?)
- Anwalt Aufforderung zur Beantragung von vorrangigem BAFÖG --> vor oder nach 18. Geburtstag?

Was macht das Jugendamt/Unterhaltsvorschusskasse dann? Ziehen die automatisch das Aufrechnungsersuchen und den PfüB zurück (da diese sich auf die GESAMTsumme Kind + UVK beziehen, was ja dann nicht mehr stimmt - mein Kind wird ja nun selber Gläubiger)? Oder muss ich da selbst tätig werden? Oder ändert sich da gar nichts :-( ?

So viele Fragen und bestimmt noch ne Menge vergessen und keine Ahnung, wie ich das Angehen soll.....................

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  Betreuungsunterhalt
Geschrieben von: Maximus - 15-07-2019, 20:34 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (1)

Hallo Zusammen,

wie sieht es aus, wenn es um Dauer des Betreuungsunterhalts geht. Was ist denn Eure Erfahrung?

Wird es nach 3 Jahren eingestellt oder eher nach Belibigen also ohne Ende verlängert?

Gruß
M

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