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Auswandern Informatiker |
Geschrieben von: MC.G - 28-05-2020, 01:16 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (25)
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Hallo liebe Männer,
ich bin zufällig auf dieses Forum gestoßen und hoffe auf eure Hilfe.
Also zu mir ich bin gerade noch im Master Studium für Informatik und habe einen zwei jährigen Sohn den ich nicht sehen darf. Habe ihn bisher wenn es hochkommt fünf mal gesehen und das auch nur im Besuchscafe.
Wegen dieser Situation möchte ich nach dem Studium das Land ( Österreich)verlassen da ich es nicht einsehen für ein Kind zu bezahlen das ich nicht einmal sehen darf und wenn dann nur im Besuchscafe, welches auch kostenpflichtig ist.
Möglicherweise kann mir hier jemand weiterhelfen.
Danke im Vorraus für eure Hilfe!
Was ich vergessen habe zu fragen ist welche Länder für meinen Fall am beste für mich geeignet sind...
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Vollstreckung für anteiligen Unterhalt verhindern möglich? |
Geschrieben von: Markus Müller - 22-05-2020, 13:50 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Hallo Leute, ich soll per Urteil für letztes Jahr rückwirkend einen Teil an Unterhalt draufzahlen. Da ich das Geld nicht habe, habe ich der Mutter eine Ratenzahlung angeboten. Was würde passieren wenn sie sagt sie will das Geld komplett? Mit wäre es am liebsten wenn ein Gerichtsvollzieher kommt und das prüft und nicht die Mutter im Alleingang versucht an das Geld zu kommen weil dieser mir idR eine Ratenzahlung anbieten könnte.
Wie geht man da am besten vor?
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Unterhaltsberechnung und andere Themen |
Geschrieben von: Dohr - 19-05-2020, 14:17 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Guten Tag
Mein Anliegen ist schnell erklärt und es geht um zwei offene Fragen.
Ich habe ein Kind aus einer früheren Beziehung und zwei weitere Kids aus meiner jetzigen Bindung.
Ich zahle ein Unterhalt welches bis Ende 01 2019 tituliert war. Zahle ich bis heute unverändert weiter.
Wie schon tausendfach gelesen, will die Kindsmutter alles und mehr haben, aber nichts abgeben.
Letztes Jahr Ende Januar 2019 ist eines meiner Kinder bei mir, in die nächsthöhere Altersklasse aufgrückt.
Das andere Kind bei mir ab Juli 2019 in die nächsthöhere.
Das würde technisch gesehen, für eine Anpassung der Summen bedeuten.
Im Hinblick, dass das zu erwarten war und die Berechnung sich immer in die Länge ziehen, habe ich bereits Ende Januar
die KindesMutter kontaktiert und erwähnt dass es nun losgehen kann, und dass sie das Jugendamt einschalten soll, da
wir zwei Jahre zuvor also irgendwann 2017, das über das JA geregelt hatten. Berechnet, tituliert und gut wars.
Nun denn, sie stimmte dem zu, und ich hatte vorab bereits den Sachbearbeiter der JA informiert dass wieder eine Neuberechnung ansteht, und
die Kindesmutter ihn aktivieren würde. Ich darf es ja nicht, da ich der Mann bin und das JA nur für die Mutter da ist.
Bis August 2019 tat sich wenig, obwohl sie wohl beim JA war und das initiiert hat, sollte sie für das JA Unterlagen abgeben, was sie wohl verdient und dergleichen.
Anbei stehe ich mit dem Sachbearbeiter der JA in Kontakt und rede immer wieder mit ihm. Er sagt, dass ihm die Hände gebunden sind, da sie keine Nachweise abliefert.
Solange er das von ihr nicht hat, wird er von mir nichts fordern.
Irgendwann hat das JA ihr ein Frist bis November 2019 gesetzt, und sie reagierte nicht mehr darauf und die Sache war für das JA erledigt.
Nun im März kam über einen Anwalt von der Kindesmutter, die Aufforderung die "nun längst überfällige Berechnung und Nachforderungen" zu responsen, da ich das hinausgezögert hätte.
Daraufhin gab ich es meinem Anwalt und dieser hat meine Auskünfte rübergereicht, da ich diese ja vorbereitet hatte, um dieses ja zu erledigen.
Nun meine erste Frage ob ich für die angeblichen Verzögerungen des vergangenen Jahres gerade stehen muss, da ich ja per Email Verläufe und Gespräche mit dem JA nachweisen kannn dass sie alles hinausgezögert und die Sache im Sande verlaufen lassen hat.
Ich glaube dass ich eher hier der gelackmaierte war, weil technisch gesehen, ich hätte weniger UHalt zahlen müssen, weil ja meine Kinder bei mir, ja in die höhere Gruppierungen reingerutscht sind. Zumindest aber gleichbleibende Summe.
Dann meine zweite Frage= Ich habe ab September 2019 eine Kleingewerbe angemeldet, und würde gerne wissen, wie das realistisch verrechnet wird. Natürlich habe ich die Gewinnermittlung ebenso wie meine Gehaltsnachweise mit abgegeben. Wie oft darf man den anfodern?
Viele Grüße
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Suche Anwalt für Auskunftsklage PLZ 2.... |
Geschrieben von: Marcus - 18-05-2020, 16:51 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (1)
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Hallo,
ich suche einen Anwalt für eine isolierte Auskunftsklage.
Mein bisheriger Anwalt hat mir mitgeteilt, dass er keine Zeit hat, eine andere Anwältin verlangt zusätzlich 500€. Ich weiß, die Vergütung für so etwas nach RVG ist lächerlich, ich kann auch noch etwas drauf legen, aber nicht so viel.
Weiß vielleicht jemand einen, der ganz viel Idealismus mit bringt? Ich meine der Aufwand ist ja überschaubar, die Mutter wurde bereits von mir mit Fristsetzung angemahnt, Einschreiben/Rückschein. Es geht nur noch darum es bei Gericht einzureichen. Vermutlich machen die noch nicht mal einen Termin dafür.
Grüße Marcus
zur Info:
https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...?tid=12603
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Scheidung Schweiz-Deutschland |
Geschrieben von: Mostindianer - 18-05-2020, 16:12 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (3)
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Hallo
Meine Exe ist nach der Trennung vor einigen Jahren nach Deutschland zurück in ihre Heimat, ich bin in der Schweiz geblieben.
Nach 5 Jahren beidseitigen Ignorierens, hat sie in Deutschland die Scheidung eingereicht. Das Gericht fordert nun einen Rentenbescheid von mir und von der 2. bwz 3. Säule eine Leistungsberechnung nebst "Durchführbarkeitserklärung" meine Pensionskasse hat mir telefonisch vehement davon abgeraten ein solches Papier abzugeben, da die 2. und 3. Säule keine ausländische Gerichtsbarkeit akzeptiere.
Was passiert denn, wenn ich der Forderung einfach nicht nachkomme und diese Information verweigere?
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Betreuungsunterhalt durch Krankheit umgehen? |
Geschrieben von: UnwissenderMann - 13-05-2020, 15:17 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (11)
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Hallo Leute.
Ich habe hier bestimmt schon 30 Themen durchgelesen und viel erfahren. Leider ist die eigene Situation ja aber immer eine völlig andere als bei den anderen Männern hier.
Zu meine Situation:
Ich bin 30 Jahre alt, habe bei einem ONS (anständige Frau, hat vorher 1.200 Euro netto verdient, aber ist vom Wesen schon ziemlich dümmlich) wohl ein Kind gezeugt, was in 3 Monaten zur Welt kommt.
Die werdende Mutter machte anfangs bei mir Andeutungen zur Schwangerschaft, stritt danach aber plötzlich alles ab. Nun erfuhr ich es direkt von meiner Schwester, die durch Zufall eine Dame vom Frauenarzt kennt und es jetzt definitiv ist, dass mein ONS nun von mir schwanger ist.
In meinem Fall bitte keine Mutmaßungen, ob ich der Vater bin, da ich ihr Erster war und ich in diesem Thread von dem (schlechtesten Fall) ausgehen möchte! Danke.
Ich verdiene etwa 1.000 Euro Netto seit einigen Jahren, da ich zwischendurch immer mal Ausbildungen machte.
Nun habe ich eine sehr tolle und mega ehrliche Partnerin seit 6 Jahren, die mir diesen Fehltritt gleich verziehen hat. Ich war total blau und es war auch für mich einmalig, ich bereue das total. Das hat aber mit der Sache hier nix zu tun.
Mein ONS verschweigt im Moment, dass er schwanger ist. Ob mich die Dame nun als Vater eintragen wird, weiß keiner, da sie es ja nach anfänglichem Bohren und einem Telefonat, wo ich sie klar um Abtreibung bat - da ich mir mit meiner jetzigen Freundin eine Existenz aufbauen wollte - von mir verbal um die Ohren bekam, dass ich kein Kind mit ihr haben wolle.
Somit lebe ich in der Ungewissheit, ob ich irgendwann einmal (vielleicht schon nächsten Moment) von ihr beim Jugendamt als Vater genannt werde oder ob sie "Vater unbekannt" eintragen wird. Ich habe den Kontakt zu ihr völlig abgebrochen und stelle mich, ebenso wie so, lieber unsichtbar und melde mich nicht.
Ich besitze seit etwas mehr als zwei Jahren eine Eigentumswohnung mit meiner Schwester zusammen von unserem verstorbenen Vater.
Diese Eigentumswohnungen ist etwa 115.000 Euro wert und mir gehört die Hälfte an der Wohnung. Vermietet ist sie aktuell (noch) nicht, da hat sich keiner von uns drum gekümmert. Die Kaltmiete ohne NK würde sich wohl auf etwa 400 Euro insgesamt belaufen.
Im Moment bewohne ich mit meiner Freundin eine Wohnung für 800 Euro warm (somit zahle ich 400 Euro für die Wohnung an Miete für mich).
Ich würde freiwillig den vollen MINDESTunterhalt für das Kind zahlen, damit das Jugendamt (JA) gar nicht erst an meine "halbe" Eigentumswohnung will.
1) Sollte ich selbst in die kleine (55 qm) Eigentumswohnung ziehen, damit ich den Wohnvorteil von 200 Euro selbst nutze? Ich würde lieber aktuell in der gemeinsamen Wohnung mit meiner Freundin wohnen bleiben. Das fiktive Einkommen für meine nicht genutzte halbe ETW von 200 Euro würde mein Nettoeinkommen ja nur auf 1.200 Euro erhöhen und mich für Betreuungsunterhalt nicht greifbar machen.
2) Gibt sich das JA mit meiner freiwilligen Zahlung des Mindestunterhalts zufrieden (habe dann ja nur 1.200 Euro und zahle trotzdem Mindestunterhalt als KU) und lässt meine ETW ruhen (das fiktive Einkommen von 200 Euro berücksichtigen die vom JA ja eh)?
3) Bin ich somit für die Zeit des Betreuungsunterhalts (mind. 3 Jahre) raus aus der Zahlung und meine ETW und eventuell spätere Barerbschaft (unvorhergesehen und kein Einkommen) werden bei mir nicht angetastet?
4) Ich würde nach Verstreichen der 3 Jahre wieder mehr arbeiten gehen, möchte aber dem Betreuungsunterhalt aus dem Weg gehen.
5) Ich bin einige Jahre immer mal in Behandlung wegen psychischer Probleme (war aber immer arbeiten und nie krankgeschrieben). Wirke oft sehr erschöpft und besuche die Neurologen. Mir würde sicherlich ein Gutachter aufgrund meiner Krankengeschichte jederzeit attestieren, dass ich mehr als 20 Stunden NICHT arbeiten kann, da nicht belastbar und körperlich eingeschränkt. Das kann ich über 15 Jahre nachweisen und würde ich in dem Fall auch tun.
Hat hier jemand einschlägige Erfahrungen?
Wie geschrieben, Mindestensunterhalt für das Kind würde ich IMMER zahlen, auch wenn ich unter dem Selbstbehalt liegen würde!
6) Eine kleine Bitte: mir wäre SEHR geholfen, wenn die Antworten auf ziemliche Rechtssicherheit und/oder gemachten Erfahrungen beruhen.
Bitte keine Tipps zu einem "Vaterschaftstests" oder "ins Ausland abhauen" oder "die wird Dich noch ausnehmen!".
Das ist wirklich nicht böse gemeint, aber da ich sehr klare Fragen haben, wäre mir wirklich am allermeisten geholfen, wenn diese direkt und auf Erfahrungen/Rechtsprechungen beruht, beantwortet würden.
Vielen Dank, ich bin sehr gespannt auf Eure Erfahrungen :-)
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Klage gegen Düsseldorfer Tabelle am BVerfG |
Geschrieben von: Einhorntrainer - 09-05-2020, 15:34 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (24)
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Ich zahlte ursprünglich 100% Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. Das war der Mutter nicht genug, und sie hat das Jugendamt beauftragt mehr raus zu holen. Jugendamt klagt auf 120%, als Begründung führen sie die Düsseldorfer Tabelle an (ein Gesetz ist für eine Klage offensichtlich nicht nötig). Der Instanzenweg ging über AG, dann OLG + Anhörungsrüge meinerseits (wichtig!), jetzt BVerfG.
Az beim BVerfG 1 BvR 261/20
Hat jemand Erfahrung mit den Richtern am 1. Senat?
Jeder weiterer Tipp/Hinweis/etc. sind sehr willkommen! Besonders auch zum Prozessgeschehen an sich.
Ansosnten: verwendet die vorhandenen Gründe auch in eurem Verfahren, euer Anwalt macht das sonst nicht; Vielleicht findet sich irgendwann ja ein AG/OLG Richter, der die Anträge des Vaters überhaupt liest.
Begründung der Klage:
(verkürzt)
Keine gesetzliche Grundlage (§20 GG):
Gesetzliche Grundlage ist die Lebensstellung des Kindes, nicht das Einkommen des Vaters, wie die Düsseldorfer Tabelle behauptet.
Die Lebenssstellung des Kindes kann nicht pauschal vom Einkommen des Vaters abgeleitet werden. Das Gesetz §1610 BGB erfordert eine tatsächliche Lebensstellung, keine Lebensstellung die das Kind fiktiv haben könnte, wenn es im väterlichen Haushalt lebe. Das BGB kennt die Fiktion, im §1610 wird keine Fiktion erwähnt, somit vom Gesetzgeber auch nicht vorgesehen. Das BGB kennt die "unwiderlegbare Vermutung" als Rechtsgrundlage, aber ebenfalls nicht in §1610 BGB.
Es zählt also die tatsächliche Lebensstellung des Kindes. Die ist die eines armen Würstchen, das von mütterlicher Macht & gesetzlichen Instanzen zerrieben wird. Die Tatsache, das mein Kind ohne Vater aufwachsen muss, ist prägend und daher ein bestimmender Teil der Lebensstellung des Kindes. Diese schlechte Lebensstellung des Kindes ist mehrfach vom Vater vorgetragen worden und unwidersprochen geblieben. Entsprechend ZPO ist es Tatsache, und kann vom Vater so bestätigt werden.
Auch das Wirklichkeitsgebot verbietet, dem Kind eine Lebensstellung zu unterstellen, die es tatsächlich nicht hat, dafür fehlt die Rechtsgrundlage. Der BGH spricht in BGH FamRZ 2000, 358 selbst davon, dass die Anwendung von Tabellenwerken dazu dienen soll, bei gleichen Lebenssachverhalten, zu gleichen Behandlungen vor Gericht zu führen. Der Lebenssachverhalt wird aber nicht durch das Einkommen des Vaters bestimmt, sondern durch dem, was das Kind als Erziehung efährt, vorliegend durchmachen muss. Sollte man diese Lebensstellung des Kindes in Einkommen umrechnen, um die Düsseldorfer Tabelle anzuwenden, kann das nur die niedrigst mögliche Einkommensschicht ergeben.
Das OLG versucht mit dem zitieren von BGH-Beschlüssen eine rechtskonformität vorzutäuschen. Die zitierten BGH-Beschlüsse sind allesamt Spezialfälle, die auf den vorliegenden Fall nicht zutreffen. Das OLG fällt hier ein Massenurteil, rechtskonforme Beschlüsse müssen aber dem Einzelfall entsprechen.
BGH-Beschlüsse können ein Gesetzt nicht ersetzen. Deutschland hat eine positive Rechtsordnung, kein Fallrecht wie im englischsprachigen Raum. Ein zitierter BGH-Beschluss muss also erstmal überprüft werden, ob dieser überhaupt rechtskonform ist. Das OLG begründet mit dem Beschluss BGH XII ZR 14/06
"Diese [die Lebensstellung] leiten die Kinder regelmäßig aus der gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab."
die Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle. Dieser Beschluss ist gegen das Gesetz:
1) Die Formulierung einer „gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils“ findet sich in keinem Gesetz. Im vorliegenden Fall führt die Anwendung des Gesetzes §1610 BGB ("Lebensstellung des Unterhaltsbedürftigen") zu einem anderen Ergebnis, als die Anwendung von einer „gegenwärtigen Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils“.
2) Die vom BGH verwendete Begründung, die Kinder haben vorher im Haushalt des Vaters gelebt (zusammen mit der Mutter), und daher vom Vater ihre Lebensstellung erhalten, trifft auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu.
3) Die Tatsache, ob ein Kind tatsächlich die Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils hat, ist auf Grund der Wahrheitspflicht relevant. Dass ein Beschluss der Wirklichkeit entsprechen muss, widerspricht der Festlegung einer fiktiven Lebensstellung für das Kind, als würde es gegenwärtig beim Barunterhaltspflichtigen Elternteil leben.
4) Durchaus kann der BGH vorhandene Gesetze mit Beschluss präzisieren. Jedoch darf er nicht mit Beschluss Gesetze in ihr sachliches Gegenteil verkehren. Denn dann schafft er de facto ein neues Gesetz. Dazu ist der BGH nicht legitimiert, sondern nur die gesetzgebende Gewalt. Das kleine nicht gewählte Kollektiv der BGH-Richter ist nicht die gesetzgebende Gewalt in Deutschland. Die Bindung an Recht und Gesetz ist gesetzlich vorgeschrieben (Art. 20 Abs. 3 GG). Weder das OLG Braunschweig, noch der BGH ist in Deutschland dazu legitimiert, recht neu zu erschaffen. Auch nicht bei vorliegen eines common-sense. Eine Umgehung des Rechtsentstehungsprozesses durch eigene Rechtschaffung wider dem Gesetz ist grundgesetzlich verboten.
5) Wie jedes Gesetz, bedarf auch der BGB §1610 in der praktischen Umsetzung eine Konkretisierung. Diese Auslegung darf den Sinngehalt des Gesetzes nicht verändern, sondern muss das bestehende Recht beibehalten. Die Auslegung muss so objektiv wie möglich erfolgen, was mit Erfindung einer fiktiven Lebensstellung für Kinder nicht gegeben ist, und §1610 BGB wie mehrfach erklärt in sein Gegenteil verwandelt.
Bei der Bestimmung der Lebensstellung haben das Gesetz (§1610 BGB) und die Düsseldorfer Tabelle unvereinbar unterschiedliche Vorgaben. Es kann hier nur das Gesetz gelten.
Die Düsseldorfer Tabelle kann nur in Spezialfällen eingesetzt werden, nämlich da, wo der Vater die Lebensstellung des Kindes bestimmend geprägt hat. Das bedingt mindestens das Aufwachsen in seinem Haushalt und eine Sorgerechtliche Verantwortung durch den Vater.
6) Die Schaffung einer fiktiven Lebensstellung für Kinder unterläuft die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt. Da die Mutter keine Betreuung entsprechend einer fiktiven Lebensstellung des Kindes beim Vater erbringen kann. Und dies auch tatsächlich vorliegend nicht erbringt.
Die Mutter hat und wird dem Kind weiterhin den Vater vorenthalten, auf das Kind psychischen und physischen Druck ausüben, wenn es den Vater trifft, wie bisher. Das Kind weiterhin mit unbürgerlichen Verhalten wie Lügen und psychische Misshandlung aussetzen, weiterhin versuchen, dem Kind seine natürliche Liebe zu seinem Vater abzutrainieren – mit allen Konsequenzen und einer lebenslangen schädlichen Auswirkung auf das Wohl des Kindes – das ist die Lebensstellung des Kindes durch die „Erziehung“ der Mutter. Der Vater hat ein gänzlich anderes Erziehungskonzept, welches bei einer fiktiven Lebensstellung des Kindes im Haushalt des Vaters ganz anders aufwachsen und erzogen würde. Die Mutter erbringt nicht den Naturalunterhalt, den das Kind bei einem Leben im Haushalt des Vaters hätte.
7) Zu einem Unterhalt von 120% gehört ein unterhaltsbereinigtes Einkommen von 3500 € und damit ein Brutto-Einkommen von 6500 €, damit ein Einkommen zum Höchststeuersatz. Höchststeuersatz entspricht einer Lebensstellung des obersten Bürgertums, dazu gehört (was mein Kind leider nicht hat):
a. eine gewaltfreie Erziehung durch beide Eltern;
b. ein gewaltfreier Umgang mit beiden Eltern, ohne Wegsperrung des Kindes vor dem Vater (physische Gewalt), ohne das Kind anzuschreien und zu bestrafen, weil es mit Papa zusammen sein will (psychische Gewalt);
c. eine gehobene Förderung durch die Eltern, dementsprechend Eltern, die dazu in der Lage sind. Meinem Kind wurde der dazu fähige Elternteil weggenommen, und lediglich der Elternteil belassen, der über keinerlei Grundbildung verfügt (Grundrechenarten bspw.) und dem Kind keine solche Förderung geben kann;
d. Eine Heranführung des Kindes an in Deutschland in diesen Kreisen übliche Kulturgüter, bspw. in der Musik (erlernen eines Instrumentes). Bei der Art der Verwendung des Unterhalts durch die Mutter für sich selbst statt für das Kind, ist dies nicht der Fall.
e. eine Freizeitgestaltung, dem Bürgertum entsprechend, jedenfalls nicht in Einkaufszentrums und Partys im Alter von 3 Jahren
f. usw. usf.
Dem Kind eine fiktive Lebensstellung zu unterstellen ist Hohn gegen das Kind, dass mit der tatsächlichen Situation zeitlebens zu Kämpfen haben wird. Rechtlich widerspricht es der Wahrheitspflicht, der Objektivitätspflicht, und der Pflicht zu einem unabhängigen Urteil ohne pekuniäre Bevorzugung der Mutter.
8) Mit einer Änderung des §1610 BGB in seinem Kern durch eine §1610 BGB widersprechende Rechtsprechung, und damit einer Abschaffung des §1610 BGB und Ersetzung durch ein völlig neues Recht, überschreitet der BGH seine Kompetenzen. Der BGH ist kein Gesetzgeber, der BGH ist nicht befugt, die Gewaltenteilung oder den Rechtsentstehungsprozess zu umgehen, und eigenes Recht zu schaffen.
9) Das Ersetzen der Tatsache durch eine fiktive Lebensstellung ist keine Rechtsfortbildung, sondern eine Rechtsbeseitigung.
10) Eine Analogie kommt für den BGH nicht in Frage, da keine Regelungslücke besteht. Im Gegenteil, es ist im Gesetz genau definiert, welcher Lebensstand für den Bedarf der Unterhaltshöhe heranzuziehen ist, und das dieser tatsächlich und nicht fiktiv sein darf. Eine im Gesetz eindeutig benannte „Lebensstellung des Bedürftigen“ zu einer „gegenwärtigen Lebensstellung des Barunterhaltspflichtigen“ zu ändern, ist die Abschaffung geltenden Rechts und die Schaffung eines neuen Gesetz.
11) Aus demselben Grund kann es auch keine Rechtsergänzung durch so einen BGH-Beschluss geben, weil das Unterhaltsrecht bereits rechtlich geregelt ist. Da steht eineindeutig, dass der (tatsächliche, s.o.) Lebensstand des Unterhaltsberechtigten zu verwenden ist.
Eine Ableitung der Lebensstellung eines Kindes (da ohne eigene Lebensstellung), darf nicht zu einer tatsächlich gar nicht vorhandenen Lebensstellung führen. Der BGH widerspricht damit der Wirklichkeit. Ein Urteil das eine fiktive Wirklichkeit zu Grunde legt, ist Unrecht. Eine Missachtung der Rechtslage zu Gunsten eines common-sense in der Richterschaft ist Unrecht.
12) Es gibt keine realen Anknüpfungstatsachen, dass die an der Gesetzgebung für §1610 BGB beteiligten Personen statt dem verfassten Gesetz, etwas anderes meinten.
Die letzte Gesetzesänderung des entscheidenden Wortlautes, §1610 BGB Absatz 1, geschah im Jahr 1962. Die Annahme, der damals legitime Gesetzesgeber haben ein fiktive Lebensstellung für Unterhaltsberechtigte gemeint, statt der im Gesetz niedergeschriebenen, ist völlig absurd.
Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber 1962 für den Unterhalt etwas ganz anderes gemeint hat, als er ins Gesetz geschrieben hat, finden sich in keinem BGH-Urteil. Ein derartiges Urteil entbehrt rechtstaatliche Prinzipien.
13) Auslegungen sind zudem beschränkt auf unbestimmte Rechtsbegriffe. Dies trifft weder auf den Rechtsbegriff „Unterhaltsbedürftige“ oder „Unterhaltsverpflichteter“ zu. Diese sind eindeutig, und redundant durch andere Gesetze definiert. §1610 BGB sieht keine Ermessungsentscheidung vor, sondern es ist eindeutig die Lebensstellung des Bedürftigen gefordert und daher eindeutig klar, auf wen sich die zu ermittelnde Lebensstellung bezieht. Und das ist nicht der Unterhaltsverpflichtete.
Der unklare Begriff der „Lebensstellung“ ist direkt im Gesetz durch „des Bedürftigen“ präzisiert.
Für eine Umrechnung auf Einkommensverhältnisse kann die Düsseldorfer Tabelle herangezogen werden. Aber nicht, um ein „des Bedürftigen“ in §1610 BGB durch ein „des Verpflichteten“ zu ersetzen.
14) Der BGH selbst nennt keine Gesetzesgrundlage für seine fiktive Betrachtung der Lebensstellung. Der Entscheidende Absatz wird in den Urteilen einfach niedergeschrieben, ohne auf dem Widerspruch zum Gesetz einzugehen. Dies ist Rechtsbruch, da der §1610 BGB präzise und leicht verständlich formuliert ist.
§1610 BGB ist hinsichtlich der Lebensstellung kein Gummiparagraf, sondern §1610 hat den Lebensstand der Unterhaltsberechtigten Person als maßgebend (und ohne Fiktion) bestimmt. Von einer „Gegenwärtigen Situation des Barunterhaltsverpflichteten“ ist im Gesetz keine Rede. Eine Schuld, die pekuniär einen Unterschied von mehreren tausend Euro pro Jahr ausmacht, zu erfinden, ohne gesetzliche Grundlage, ist nicht Aufgabe der Gerichte, und eine immense Kompetenzüberschreitung, und Missachtung des Demokratischen Systems.
Die Ableitung einer Lebensstellung muss der tatsächlichen Wahrheit entsprechend, denn für wahrheitsgemäße Urteile sind Gerichte geschaffen. Zum vorliegenden Sachverhalt gehört die schlechte Situation meiner Tochter, ohne Vater und abseits seiner Lebensstellung aufwachsen zu müssen!
15) Ob der BGH sich dazu berufen fühlt, eigenmächtig Recht zu schaffen, um vermeintlich eine Situation von Kindern zu verbessern, ist unerheblich. Denn dies ist nur der Legislative erlaubt, nicht der Judikative.
Gerade die Eurorettung hat gezeigt, dass die Legislative fähig ist, Gesetze zu ändern, auch innerhalb kürzester Zeiträume und bei hochkomplexen Fällen wie die Eurorettung. Das ein Gericht hier den Gesetzgeber unter die Arme greifen müsse, und für ihn Gesetzesänderungen initiieren muss, um diesen zu entlasten, ist Unsinn und missachtet den Rechtsstaat.
16) Eine Ableitung der Lebensstellung des Kindes aus der Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten, ist nur zulässig, wenn das Kind tatsächlich die Lebensstellung des Unterhaltsverpflichteten hätte. Ansonsten wird §1610 BGB diametral ins Gegenteil verkehrt, oder eine Fiktion hinzugedichtet, die im Gesetz nicht vorkommt. Dies sieht man auch anhand der Begründung in BGH XII ZR 14/06 – es gibt nämlich gar keine Begründung dafür, außer dass dies regelmäßig vom Senat so gemacht werde, was keine Begründung ist – hat der BGH dies nicht ausreichend betrachtet. Und auch mit dem allgemeinen Schuldrecht und den übrigen Gesetzen zum Unterhaltsrecht, sowie den rechtstaatlichem Gebot, dass ein Urteil nur dann gerecht sein kann, wenn es der Wirklichkeit entspricht, nicht in Einklang gebracht.
17) Dass Deutschland eine positivistische Rechtsordnung hat, kein Fallrecht, und sich Urteile auf Grundlage von Gesetzen begründen müssen, wurde dadurch missachtet. Das in Deutschland Gesetze nur durch einen demokratischen Rechtsentstehungsprozess abgeändert werden dürfen, nicht durch Senatsentscheidungen des BGH, wurde ebenfalls missachtet. Dazu zahlreiche weitere rechtstaatlichen Grundsätze – dass eine Konkretisierung oder Auslegung eines Gesetzes den Sinngehalt des Gesetzes nicht verändern darf; dass die Auslegung so objektiv wie möglich erfolgen muss, was mit einer fiktiven Lebensstellung des Kindes als würde es beim Vater aufwachsen nicht möglich ist; dass dadurch §1610 BGB in seinem Kern abgeändert wird; dass eine Regelungslücke nicht dahingehend besteht, das die Lebensstellung fiktiv oder beliebig auszuwählen ist, sondern die tatsächliche Lebensstellung entscheidend ist; dass keine Anhaltspunkte genannt werden, warum beim Kindesunterhalt eine fiktive Lebensstellung herangezogen wird, die das Kind tatsächlich nicht hat, bei Erwachsenenunterhalt aber nicht, obwohl das gleiche Gesetz gilt – die nicht eingehalten wurden.
Gesetzlich hat die Mutter ebenfalls einen Unterhalt an das Kind zu leisten, den sie (zumindestens gesetzlich) als "Betreuungsunterhalt" leistet.
Ein Kind kann aber nur eine Lebensstellung haben, nicht gleichzeitig 2 verschiedene Lebensstellungen. Demnach gibt es für das Kind auch nur eine Unterhaltshöhe, da es nur eine Lebensstellung gibt.
Der Betreuungsunterhalt der Mutter kann sachlogisch nur in der Höhe der Lebensstellung der Mutter geleistet werden, da die Mutter schlicht nichts leisten kann, zu dem sie nicht imstande ist. Eine Aufstockung des Betreuungsunterhaltes von der Mutter an das Kind (durch zusätzlich Geldrente zum Betreuungsunterhalt), damit das Kind auch von der Mutter einen Unterhalt in Höhe der Lebensstellung des Vaters bekommt, wurde nie angedacht und ist unsinnig. Daraus ergibt sich, dass die Lebensstellung des Kindes nur dem Haushalt/Lebensumgebung entsprechen kann, in dem es aufwächst, vorliegend der Mutter. Gerade die alleinige Betreuung durch die Mutter ist Lebensstellungsprägend. Vorliegend geschieht die Betreuung ausschließlich durch die Mutter, die Mutter boykottiert jegliche Umgangsversuche des Vaters mit seiner Tochter, und übt notfalls psychisch und physisch Druck auf das Kind aus, um nicht zum Vater zu können.
An einer möglicherweise gesteigerten Lebensstellung des Vaters kann das Kind nicht teilnehmen, wenn die Mutter als Unterhaltsschuldner diesen in Betreuungsunterhalt nicht leisten kann.
Der Barunterhalt kann also schon deshalb nicht nach der Lebensstellung des Vaters ausfallen, weil die Mutter keine Betreuungsleistung entsprechend der Lebensstellung des Vaters leistet.
Die Annahme, die Lebensstellung des Kindes würde sich durch höhere Unterhaltszahlungen automatisch verbessern, entbehrt des Nachweises und widerspricht jeglicher Erfahrung. Denn dann müsste sich die Lebensstellung des Kindes nach oben unbegrenzt verbessern lassen, allein durch höhere Unterhaltsleistung, was offensichtlich Unsinn ist. Zumal dadurch auch der Unterhaltsanspruch des Kindes durch diese Verbesserung der Lebensstellung ins unendliche gesteigert würde. Dies würde zudem dem Inhalt und dem Zweck von §1610 Abs. 2 BGB widersprechen.
Da §1612a den Unterhalt nach unten begrenzt hat, kann ich leider nicht Unterhalt entsprechend der Lebensstellung meines Kindes zahlen, sondern muss 100% zahlen, was ich tue.
Diskriminierungsverbot (§3 GG):
Kinder, die in einer intakten Ehe in einer Unterschichtenfamilie aufwachsen, müssen mit dem von den Eltern materiell gebotenen zurecht kommen. Ein uneheliches Kind muss aus Gründen der Gleichbehandlung von unehelichen und eheliche Kindern auch materiell mit den gleichen Verhältnissen bedacht werden, wie die ehelichen Kinder gleicher Unterschichten-Lebenssachverhaltes. Eine – ausschließlich materielle – Besserstellung des unehelichen Kindes, durch andichten einer tatsächlich nicht vorhandenen Oberschichten-Lebenssachverhaltes, widerspricht dem Gleichbehandlungsgebot.
Recht auf Eigentum (§14 GG):
Eigentum darf nur auf Grundlage eines Gesetzes entwendet werden. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz. Das ein von einem Verein erstellte Tabelle das mit verfassungsrang garantierte Grundrecht auf sein Eigentum aushebelt, ist fatal.
Eine Enteignung ist nur erlaubt, wenn diese der Allgemeinheit dient. Das trifft auf Unterhalt nicht zu. Zudem ist eine Enteignung zu entschädigen.
Dazu kamen dann noch keine rechtstaatliches Verfahren und fehlende Rechtwegegarantie.
Im Anhang habe ich dann noch ausfürhlich die Lebensstellung des Kindes beschrieben. Und dazu, dass die vom Jugendamt beansprucht Auskunft zu meinem Einkommen / Steuern / Beziehungsstatus / weiteren Kindern nicht gegeben ist, da die Lebensstellung des Kindes nicht vom Vater, sond vom mütterlichen Haushalt abhängt.
Sorry der Leerzeilen, die hat der Texteditor eingefügt.
Hintergründe:
Die Mutter meines Kindes (uneheliches / kein gemeinsames Sorgerecht) ist einer der bekannten Assozialen-Fälle (nicht in finanzieller Hinsicht), wie die vieler anderer hier:
- Kind weggenommen (Kind liebte mich, jetzt hasst es mich),
- 2x Falschbeschuldigung wegen Vergewaltigung,
- nach abgesprochenen Umgängen (früher) hat sie die Polizei gerufen, und Strafanzeige gestellt, ich hätte das Kind entführt, ging vor Gericht, die Mutter hat als Zeugin noch abkassiert, ich wurde freigesprochen, da die Mutter im Gericht als Zeugin 2 verschiedene Versionen der sowieso erfundenen Kindesentführungen erzählte
- Umgänge (jetzt) finden gar nicht mehr statt, als ich Antrag auf gemeinsames Sorgerecht gestellt habe, hat die Mutter die Umgänge sofort eingestellt, auf raten ihrer Anwältin um das alleinige Sorgerecht zu behalten
- Sorgerechtsklage: kein gemeinsames Sorgerecht, weil Mutter das nicht möchte. Der Instanzenweg ist auch schon vorbei, ohne Erfolg,
- denkt euch den Rest dazu, jedenfalls eine richtig miese Mutter und das Kind leidet darunter, was Jugendamt/Kindesbeistände/Richterinnen gut finden und unterstützen
Sorry der Leerzeilen, die hat der Texteditor eingefügt.
Hintergründe:
Die Mutter meines Kindes (uneheliches / kein gemeinsames Sorgerecht) ist einer der bekannten Assozialen-Fälle (nicht in finanzieller Hinsicht), wie die vieler anderer hier:
- Kind weggenommen (Kind liebte mich, jetzt hasst es mich),
- 2x Falschbeschuldigung wegen Vergewaltigung,
- nach abgesprochenen Umgängen (früher) hat sie die Polizei gerufen, und Strafanzeige gestellt, ich hätte das Kind entführt, ging vor Gericht, die Mutter hat als Zeugin noch abkassiert, ich wurde freigesprochen, da die Mutter im Gericht als Zeugin 2 verschiedene Versionen der sowieso erfundenen Kindesentführungen erzählte
- Umgänge (jetzt) finden gar nicht mehr statt, als ich Antrag auf gemeinsames Sorgerecht gestellt habe, hat die Mutter die Umgänge sofort eingestellt, auf raten ihrer Anwältin um das alleinige Sorgerecht zu behalten
- Sorgerechtsklage: kein gemeinsames Sorgerecht, weil Mutter das nicht möchte. Der Instanzenweg ist auch schon vorbei, ohne Erfolg,
- denkt euch den Rest dazu, jedenfalls eine richtig miese Mutter und das Kind leidet darunter, was Jugendamt/Kindesbeistände/Richterinnen gut finden und unterstützen.
an das Forum: wie kann ich ein Thema in "Gerichtsurteile" erstellen?
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Unterhaltsvorschuss + Klage |
Geschrieben von: juju - 07-05-2020, 11:16 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (32)
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Hallo zusammen,
ich habe ein Kind mit einer Frau, die ich nie sehe, war was Einmaliges. Jetzt bekommt Sie Unterhaltsvorschuss, ich kann auch aktuell nur 50€ an die Unterhaltsvorschusskasse zahlen da ich nicht mehr verdiene. Wurde auch so von Jugendamt und Unterhaltsvorschusskasse ausgerechnet. In 3 Monaten beginnt meine Ausbildung, daher werde ich natürlich noch weniger Verdienen als jetzt und keinen Unterhalt zahlen können. Da wissen auch beide Behörden Bescheid. Jetzt bekommt Sie natürlich nicht genug Geld und will mich Verklagen. Ihr Anwalt schreibt mir schon und mein ich muss Zahlen, denn vollen Unterhalt, obwohl Sie einen Vorschuss kriegt und ich ihn auch teilweise zurückzahle. Meine Frage ist, wird Sie damit durchkommen? Muss ich dann mehr Zahlen als ich kann? Bzw. kann ich was machen, dass es zur gar keine Verhandlung kommt? Dadurch das ich ja bald eine Ausbildung anfange (Vertrag ist schon Unterschrieben) macht es doch keinen Sinn zuklagen?
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Kinderbetreuung zu Corona-Zeiten |
Geschrieben von: LuckyLuke - 29-04-2020, 07:44 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Hallo zusammen,
ich lebe getrennt und betreue meine drei Kinder jeden Mi von 15.30 bis Do 8 Uhr und jedes zweite Wochenende von Fr 17 Uhr bis Mo 8 Uhr.
Schulferien teilen wir uns zur Hälfte.
Sonstige schulfreie Tage (Lehrerfortbildung, bewegliche Feiertage) übernehme ich zu einem Drittel.
Insgesamt decke ich schätzungsweise knapp 40 Prozent der Zeiten ab. Mehr schaffe ich nicht, da ich einen 40-Std.-Job und auch nur 30 Tage Urlaub im Jahr habe. Unterhalt zahle ich zu 100 Prozent.
Meiner Exfrau (arbeitet selbstständig) reicht das nicht. Sie möchte, dass ich die sonstigen schulfreien Tage zur Hälfte abdecke. Das ist sehr nervig, weil sie unglaublich penetrant sein kann. Gerade zu Coronazeiten haben wir gerade sehr viel Stress deswegen miteinander. Sie bezieht sich auf irgendwelche rechtliche Vorgaben, wonach ich dazu verpflichtet bin, 50 Prozent der sonstigen schulfreien Tage zu übernehmen. Dazu konnte ich aber bislang nichts finden. In meinen Augen ist das auch Quatsch, da ich einen Arbeitsvertrag unterschrieben habe und nicht beliebig frei nehmen kann.
Wie schätzt ihr das ein?
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