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  Stationäre Unterbringung durch Jugendamt
Geschrieben von: Asltaw - 15-01-2021, 21:43 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (14)

Kind (suizidgefährdet, wird demnächst volljährig) soll auf Wunsch von Elternteil A, bei dem es langjährig lebt, stationär untergebracht werden, möchte aber wohl nicht.. Elternteil B (auch personensorgeberechtigt) erhält folgenden Schriftsatz vom Jugendamt und wird diesen nicht unterschreiben, da nicht einverstanden und Kosten unklar, sowie zu viel Jugendamt Schnüffelei und Kontrolle befürchtet wird. Welche Konsequenzen können sich daraus ergeben? Kann das Jugendamt einseitig doch die stationäre Unterbringung gegen den Willen von Elternteil B durchsetzen und diesen zur Kostentragung verpflichten? Was passiert, wenn das Kind volljährig wird (Die Probleme bleiben ja)? Wer hat Erfahrungen dazu und möchte diese teilen?



Bei der Kollegialen Beratung am TT.MM.JJJJ wurde für [Kindername] der Bedarf einer stationären Unterbringung festgestellt. Ich bitte Sie daher als sorgeberechtigtes Elternteil die mit gesandten Antragsunterlagen auszufüllen, zu unterzeichnen und zeitnah an mich zurückzusenden, damit die Hilfe umgehend eingeleitet werden kann.


Antrag auf Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) § 34

[Auflistung der Adressdaten des Kindes, Mutter und Vater, sowie Inhaber des Personensorgerechts]

Mit der Weitergabe der für die Gewährung und Durchführung der Hilfe notwendigen Daten der Beteiligten, insbesondere an den die Hilfe durchführenden Träger, sind wir einverstanden. Hierunter fallen die Angaben, die zur Prüfung des Hilfebedarfs, der Leistungsgewährung und der Leistungserbringung erforderlich sind. Wir sind eingehend beraten worden. Ein Exemplar des Antrags haben wir erhalten. Die Hinweise zur Mitwirkung und ggf. meiner Kostenbeteiligung haben wir gelesen. Wir versichern die Richtigkeit aller Angaben.

[x] Anlage 1 (Kostenbeteiligung bei teil- stationärer Unterbringung)
[x] Anlage 2 (Vereinbarung zur Ausübung der Personensorge und Schweigepflichtentbindung bei stationärer Unterbringung)

haben wir zur Kenntnis genommen, unterschrieben und ein Exemplar erhalten.

[Unterschrift Antragsteller, Leistungsempfänger]      [Unterschrift Jugendamt]

Mitwirkungsverpflichtung:
Sie beantragen eine Leistung im Rahmen der Jugendhilfe, eine Hilfe zur Erziehung, eine Hilfe für ein seelisch behindertes Kind oder für sich selbst eine Hilfe für junge Volljährige zur Entwicklung Ihrer Persönlichkeit. Nachfolgend fassen wir deshalb die wichtigsten der mit Ihnen besprochenen Punkte zusammen.
Im Hilfeplanungsprozess soll überlegt werden, welche Art und Ausgestaltung der Hilfe in Ihrer konkreten Situation notwendig und geeignet erscheint, damit Ihre Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden können; über möglicherweise unterschiedliche Vorstellungen und die Auswirkungen der Hilfe werden wir gemeinsam mit Ihnen eine Verständigung anstreben. Wichtig ist Ihre Mitarbeit und die verbindliche Zusammenarbeit zwischen Ihnen, uns und den beteiligten Fachkräften. Sie haben, sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf Hilfe durch das Jugendamt, jedoch ist jede Leistung des Jugendamtes mit gegenseitigen Rechten und Pflichten verbunden. Selbstverständlich wird/werden auch Ihr Kind/Ihre Kinder in die Zusammenarbeit mit einbezogen. Als Eltern tragen Sie auch weiter Verantwortung für die Erziehung Ihres Kindes/Ihrer Kinder. Die Hilfe dient zur Unterstützung bei der Wahrnehmung Ihrer Erziehungsverantwortung. Als junger Volljähriger tragen Sie mitverantwortlich zum Gelingen der Hilfe bei. Alle Vereinbarungen werden schriftlich in einem Hilfeplan festgelegt. Dieser Hilfeplan wird während des Verlaufs der Hilfe gemeinsam mit Ihnen und den anderen Beteiligten auf die Erreichung der bisher vereinbarten Ziele überprüft und wenn erforderlich, verändert. Die Hilfe endet, wenn deren Zweck erreicht ist, ihre Voraussetzungen weggefallen sind, ein Leistungsberechtigter es wünscht oder die Hilfe das Kind oder den Jugendlichen nicht erreicht bzw. andere Hilfen erforderlich sind. Zum Ende einer jeden Hilfe findet ein Abschlussgespräch zur Auswertung statt. Sie verpflichten sich, Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse dem Jugendamt umgehend bekannt zu geben.

[Unterschrift Antragsteller, Leistungsempfänger]      [Unterschrift Jugendamt]


Anlage 1 Antrag auf Leistungen nach dem SGB VIII vom TT.MM.JJJJ
Kostenbeteiligung bei teil/stationärer Unterbringung
[Kind]
Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r:
[Mutter]
Inhaber der elterlichen Sorge
[Vater]
Inhaber der elterlichen Sorge
Kostenbeteiligung:
Datum: TT.MM.JJJJ
Für jede Leistung der Jugendhilfe entstehen Kosten. Für einige Hilfeformen ist eine Kostenbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben:
- bei der Ausbildungshilfe in Verbindung mit Unterbringung in einer sozialpädagogisch betreuten Wohnform (§ 13 SGB VIII)
-  bei gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und deren Kindern (§ 19 SGB VIII) bei Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht bei ständigem Ortswechsel der Eltern (§ 21 SGB VIII)
bei Erziehungshilfe in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
- bei einer Jugendhilfe außerhalb der Herkunftsfamilie (§§ 33 - 35a SGB VIII)
- bei Inobhutnahme (§42 SGB VIII)
Beachten Sie deshalb folgende Punkte:
Für Maßnahmen bei denen ein junger Mensch oder junger Volljähriger in einer Einrichtung über Tag und Nacht untergebracht ist und der Lebensunterhalt vom Jugendamt sichergestellt wird, kann gemäß §§ 91 bis 94 SGB VIII ab dem Tag der Unterbringung ein Kostenbeitrag erhoben werden. Um den Kostenbeitrag ermitteln zu können, sind Sie gemäß §§ 60 ff SGB I zur Mitwirkung verpflichtet. Das beinhaltet u.a. das Ausfüllen eines Fragebogens und die Einreichung entsprechender Einkommens unterlagen. Dazu erhalten Sie im Falle einer stationären Hilfe durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe ein gesondertes Anschreiben. Nach Berechnung Ihrer Angaben wird Ihnen ein Leistungs- und Kostenbescheid zugesandt. Weiterhin sind Sie gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet etwaige Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, soweit sie für die Gewährung der Hilfe von Bedeutung sein können, insbesondere Wohnortwechsel. Beide Elternteile können getrennt voneinander herangezogen werden, Jugendliche oder junge Volljährige können, sofern sie über eigenes Einkommen verfügen, zu den Kosten herangezogen werden. Bitte beachten Sie, dass vom Kindergeld berechtigten Elternteil mindestens das Kindergeld als Kostenbeitrag zu fordern ist. Bei teilstationären Leistungen (z.B. Tagesgruppe) werden anteilige Kostenbeiträge erhoben. Bitte informieren Sie alle Stellen, von denen Sie Sozialleistungen für das untergebrachte Kind beziehen bzw. die das Kindergeld als Einkommen anrechnen, über die stationäre Unterbringung. Diese Vorabinformationen sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse berücksichtigen und die Höhe Ihrer Lebenshaltungskosten daher dementsprechend finanziell ausrichten. Insbesondere sollten Unterhaltsbeiträge, Kindergeld. Kindergeldzuschläge, Renten, Erziehungs- und Ausbildungshilfen, soweit sie für den/die Hilfeempfänger(in) bestimmt sind, zurückgelegt werden. Sollten Sie ferner für Ihr Kind öffentliche Leistungen (z.B. Sozialhilfe/Sozialgeld, Unterhaltsvorschuss, Erziehungsgeld o. ä.) beantragt haben oder bereits beziehen, sind Sie verpflichtet, der leistenden Stelle den Beginn und alle Änderungen dieser Jugendhilfemaßnahme unverzüglich mitzuteilen, damit es dort nicht zu Überzahlungen kommen kann.


Angaben der Leistungsberechtigten zum Antrag bei kostenpflichtigen Leistungen des
SGBVIII
Einkommensverhältnisse Mütter Vater
Ausgeübte Tätigkeit:
Arbeitgeber:
Ggf. Kindergeld-Nr.:
Arbeitslosengeld / Sozialgeld
(SGB II /SGB III):
Sozialhilfe (SGB XII)
Rentenbezug:
Krankenkasse:
Beihilfeberechtigt:
Einkommensverhältnisse [KIND]
Ausbildungsvergütung:
Rente / Rentenzeichen:
Unterhalt:
BAB / BAföG:
Leistungsstelle/Az.:
Krankenversichert bei:
Name der Krankenversicherung:
Datum und Unterschrift/en Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r



Anlage 2 zum Antrag auf Leistungen nach dem BGB VIII vom: TT.MM.JJJJ
[Kind]
Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r:
Mutter:
Inhaber der elterlichen Sorge
Vater:
Inhaber der elterlichen Sorge
Datum: TT.MM.JJJJ
Vereinbarung zur Ausübung der Personensorge während einer Hilfe außerhalb der
Herkunftsfamilie Grundsätzlich berechtigt der Gesetzgeber in § 1688, Abs. 1 und 2 BGB die Betreuungsperson, die im Rahmen einer Hilfe außerhalb der Herkunftsfamilie (z. B. in einer betreuten Wohnform, Heim, Wohngemeinschaft, Erziehungs- oder Pflegestelle) gemäß SGB VIII die Erziehung und Betreuung eines Minderjährigen übernommen hat, für die Zeit der Unterbringung zur Vertretung des Personensorgeberechtigten in der Ausübung der elterlichen Sorge.
Dies gilt insbesondere für folgende Belange:
1. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind oder den Jugendlichen
abzuschließen und Ansprüche aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen,
2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten,
3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendlichen geltend zu machen und zu verwalten,
4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personensorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der Schule bzw. mit der Aufnahme eines Berufsausbildungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vor zunehmen,
5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind; in diesem Fall wird der Personensorgeberechtigte unverzüglich unterrichtet.
6. Soll einer der vorstehenden Punkte nicht oder nicht in vollem Umfang zur Anwendung kommen (§ 1688, Abs. 3 BGB), werden nachstehende Abänderungen vereinbart:


Entbindung von der Schweigepflicht
Wir entbinden Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten, die [Kind]  bisher behandelt haben und während der Unterbringung behandeln werden, sowie das Gesundheitsamt gegenüber dem Leistungserbringer von der Schweigepflicht, soweit das für die Pflege und Erziehung erforderlich ist. Jedoch ist der junge Mensch nach Möglichkeit seinem Entwicklungsstand entsprechend vor Anfragen an Ärzte oder das Gesundheitsamt anzuhören.
Wir sind eingehend beraten worden und haben ein Exemplar dieser Anlage 2 zum Antrag nach dem BGB VIII erhalten. Auf die Möglichkeit, diese Entbindung von der Schweigepflicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bin ich hingewiesen worden.

Datum und Unterschrift/en Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r


 

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  Fristen - Ruhen eines familienrechtlichen Verfahrens - Wiederaktivierung
Geschrieben von: DamnatioAdBestias - 14-01-2021, 02:42 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (6)

Hi Forumsgemeinde,

wie lange kann ein Verfahren im Familienrecht maximal ruhen, bevor es verjährt?
Meine Internetrecherche brachte zutage, dass die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts, d.h. dem Beschluss über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens, endet.


Gilt das auch im deutschen Familienrecht?

Ich habe vor ein paar Monaten das Ruhen meines Verfahrens (Meine Erlangung der gemeinsamen Sorge) beantragt. Meinem Antrag wurde vom Gericht in einer Form einer "Abladung zur Anhörung" stattgegeben.
Der Grund für meine Motivation das Verfahren erstmal ruhen zu lassen war, dass die Mutter meines Kindes Anzeige gegen mich wegen Stalking erstattet hat, was zur Folge hatte, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen mich eingeleitet hat.
Das war natürlich ein Trick der Schlange meinen Antrag zu kontern bzw. erst einmal auf Eis zu legen.
Das hat offensichtlich auch gut geklappt.
Nun wurde ich benachrichtigt, dass die Ermittlungen gegen mich erwartungsgemäß eingestellt wurden.

Jetzt wo diese vom Tisch sind, möchte ich meinen Antrag wieder in Gang bringen, allerdings nicht zu früh, denn es müssen noch weitere Weichen gestellt und noch ein paar Sachen aus dem Weg geräumt werden.

Ich nehme an, ich muss das Gericht wieder anschreiben, wenn ich das Verfahren bei Zeiten fortsetzen möchte?! Das Gericht wird den Schritt nicht von sich aus einleiten?

Sind es max. sechs Monate, die ich habe, nachdem ich zuletzt vom Gericht in der Sache gehört habe?

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  Zwangsvollstreckung mal andersrum
Geschrieben von: IPAD3000 - 12-01-2021, 16:27 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (15)

Jetzt wird es spannend. Hab ich doch im Okt. einen Vergleich erzielt, welcher mir die Rückgabe des Vollstreckungstitels zusagt. Nun, wie zu erwarten, ist der trotz Erinnerung nicht eingetrudelt. 

Erst Maßnahme meinerseits nach Beratung durch die Rechtshotline der ARAG:
Gerichtliche Billigung des Vergleichs nebst Ausstellung einer Vollstreckbaren Ausführung, ggf. Ordnungsmittel beantragt.

Wenn ich das Ding erstmal hab, fragt sich, wie bringe ich dem Gerichtsvollzieher bei, dass er ausnahmsweise kein Geld, sondern ein Stück Papier abholen soll?

Wer kennt sich da aus?
Kann ich das selber machen?
Und darf der GV sogleich seine Kosten mitvollstrecken?

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  Kindesunterhalt und Ausbildung
Geschrieben von: Splash - 11-01-2021, 16:19 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (38)

Hallo! 

Ich habe eine Frage, darf ich als Unterhaltsschuldner eine Berufsausbildung, Umschulung (als erste Berufsausbildung) etc. machen? Oder wird es vom JA blockiert? Sammeln sich die Schulden bei einer Ausbildung auf? 

Zur Info: ich habe keinen Berufsabschluss, nur Mittlere Reife, war lange bei einer Firma beschäftigt, durch Corona arbeitslos geworden, den Unterhaltstitel gibts es nicht.

Auf trennungsfaq habe ich folgendes gefunden, siehe siehe unten.

Gilt das nur für ein Studium??

[Bild: IMG-1268.jpg]


Und das: 

[Bild: IMG-1267.jpg]

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  Schmutzige Tricks: RA leitet Beschluss/Rechnung nicht an mich. Wer Nachweispflicht!
Geschrieben von: F is for Family - 08-01-2021, 15:35 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (14)

Wiedermal ein Messer in den Rücken - dieses mal vom eigenen ehemaligen RA!

Folgender Hintergrund:

2019 Antrag auf gemeinsame Sorge gestellt, krachend bei Gericht gescheitert.
Habe mich als Vater im Vorfeld nicht genügend mit der Materie auseinandergesetzt und hab mich vom erstbesten schmierigen Scheidungsanwalt um den Finger wickeln lassen. Habe ihm das Mandat anvertraut und VKH beantragt, welche ich erstinstanzlich auch erhalten habe.
Der RA hat mich monatelang, wie einen kleinen Schuljungen, an der Nase herumgeführt und mich letztlich bei der Anhörung voll gegen die Wand fahren lassen. Inzwischen glaube ich sogar, ich hätte ein besseres Ergebnis ohne ihn erzielt.
Nebenbei: Die Begründung der Richterin war im Grunde genommen unanfechtbar - keine ausreichende gemeinsame Kommunikationsbasis -
Soweit, so schlecht.

Ohne mein Wissen hat mein RA Beschwerde gegen das Urteil eingelegt. Drei Wochen später hat er mir davon telefonisch berichtet, mit dem Hinweis, ich hätte ja nichts zu verlieren (meine Widerspruchsfrist gegen seine Entscheidung endete, meines Wissens nach, nach 14 Tagen).
Als mit dem Rechtswesen unerfahrener Naivling, hab ich mich drauf eingelassen und keinen Verdacht geschöpft.

Der wechselseitige anwaltliche Schriftverkehr nahm wieder Fahrt auf.
Das OLG entschied allerdings sehr zügig ohne Anhörung per Beschluss, dass die Beschwerde meines RA keine Aussicht auf Erfolg hätte, weshalb das vorinstanzliche Ergebnis zementiert wurde. Auch wurde mein Antrag auf VKH für die zweite Instanz abgelehnt, mit dem indirekten Vorwurf, ich würde ja nur aus Trotz prozessieren.

Erst im Nachgang habe ich feststellen müssen, dass mein RA damit eine Kostenlawine für mich in Gang getreten hat. (Inzwischen bin ich fest davon überzeugt, dass das sein persönlicher Feldzug gegen mich war)

Die Gerichtskosten waren überschaubar, aber da der VB einen Dreizeiler für das OLG formuliert hat, war ich auf Anhieb 550,-€ los.

Jetzt wirds aber richtig hinterfotzig.
Nach nun fast zwei Jahren erreicht mich ein vage formuliertes Inkassoschreiben, ich schulde dem OLG noch weitere 500,- € + Inkassokosten.
Auf Nachfrage erhalte ich von der Inkasso die Kopie eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom OLG. Dort steht: die Berechnung der außergerichtlichen Kosten sei bereits übersandt. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Außergerichtliche Kosten!!!! - Jetzt dämmerte es mir.

Beauftragt wurde die Inkasso von der ARAG Rechtsschutzversicherung.
Ich hatte keine RV, also muss es die meiner Ex gewesen sein.
Meines Wissens nach ist die [font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]ARAG [/font]die einzige Rechtsschutzversicherung in der BRD, die auch Sorgerechts- & Unterhaltsangelegenheiten abdeckt. Bei dieser RV gilt zur Vermeidung von Zweckabschlüssen eine Wartezeit von einem Jahr.
Meine Ex hat also schon längst vor unserer Trennung gegen mich vorgebaut. Sie war bestens vorbereitet. Sie kann nun bis zum Nimmerleinstag gegen mich ohne Kostenrisiko klagen und locker meine Anträge abwehren.


Ich wünschte, ich hätte mich noch vor meiner Trennung besser informiert und diese Versicherung abgeschlossen.
Mit ca. 30€/Monat allemal billiger, als alles was in den nächsten jahren auf mich zukommen wird.
(Randbemerkung: Ich überlege ebenfalls sowas abzuschließen, wäre das nicht ein guter Hinweis für die Väter im FAQ?).

Des Pudels Kern ist aber, dass mein damaliger sch**ß Anwalt mir unzweifelhaft keine Post (auch keine Mails) zu den gegnerischen Kosten weitergeleitet hat. Denn da hätte ich noch 14 Tage gehabt einen Widerspruch gegen die Kostenentscheidung des OLG einzureichen, um glaubhaft zu machen, dass ich nicht aus Lust und Laune prozessiere.
Da ich aber keine Gelegenheit dazu hatte, hat die gegnerische RA nun einen Titel gegen mich in der Hand.

Wer, wie ich, darauf angewiesen ist VKH zu beantragen, der klagt doch nicht mit dem Risiko auf hohen Kosten hängen zu bleiben!
Hätte mein RA mich nicht hinters Licht geführt, wäre ich nie in die zweite Instanz gegangen.
Mein RA wußte das natürlich und lies mich bewusst ins offene Messer laufen.

Und nun die Gretchenfrage:
Kann ich mich darauf berufen, dass mein RA seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist?
Kann ich gegenüber der Inkasso behaupten, zum Zeitpunkt der Kostenzustellung wäre das Mandat zum RA bereits aufgehoben gewesen?
Oder wäre ich damals als Mandant dazu verpflichtet gewesen dem OLG mitzuteilen, dass mein Anwalt nicht mehr für mich arbeitet und der ganze Schriftverkehr von nun an an mich gehen soll?
Die gegnerische Hetz-Anwältin bezahlen zu müssen ist mehr als eine Schmach.


Diese verdammte Juristerei bietet für juristisch-nicht-bewanderte Väter so viele verdammte Fallstricke und es zeigt sich immer wieder: man kann einem Anwalt einfach nicht trauen!
Man darf die Zügel nicht aus der Hand geben und man muss alles was der eigene RA macht gegenprüfen!!!

PS: Die Rechnung meines RA für seine  “Leistungen” beim  OLG hat mich bis heute NOCH NICHT erreicht.

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  Gerichtliche Umgangsvereinbarung - Kind will nur mit Haustier kommen
Geschrieben von: Nuffü - 08-01-2021, 14:52 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (45)

Hallo liebe mitleidenden,

ich benötige einmal euren Rat.
Es gibt eine Gerichtliche Umgangsvereinbarung : Kleinste 10j alle 14 Tage von Fr 16 - So 16 Uhr, die mittlere 13j ist Sa 10 Uhr zu bringen bis abends 19 Uhr. Der grösste 16j ist davon ausgenommen da er selbstständig genug ist. Ferien sind auch geregelt.

Die Vereinbarung trat im November 2020 in Kraft, davor habe ich die Kids seid März 2020 nicht gesehen gehabt, und ist aktuell auch noch einigermassen am funktionieren.
Es gab zwar mal ne Mail von der ex danach noch, vorwurfsvoll... jetzt hätte ich ja meine Vereinbarung schriftlich, und die kleinste würde nicht mehr gerne kommen wollen weil Zwang und würde dadurch psychisch belastet werden...
Ich habe darauf nicht reagiert, aber mit meiner kleinsten persönlich gesprochen, und mit ihr vereinbart das wir es bis Ostern erst mal so laufen lassen und dann schauen wie es ist und dann noch einmal reden, bevor ich irgendwas ändern würde. Sie gibt an das sie auch mal keine Lust hätte, und wir uns ja auch so lange nicht gesehen haben und plötzlich wieder alles anders ist. Sind für mich die Worte der Mutter, aber beweisen kann ich sowas nicht.

So, nun gab es bei der ex familie Hundewelpen, und meine kleinste hat einen abbekommen, die mittlere hat eine Hündin die geworfen hat, und der grosse hat auch einen Welpen.

In der geregelten Ferienzeit hatten meine kleinste den Welpen, meine mittlere ihre Hündin mit ( waren 5 Tage nach Weihnachten ). Wir haben selber auch einen kleinen Hund 6 Monate.
Ich hatte zuvor gesagt, der Welpe darf erst mit wenn er stubenrein ist. Natürlich wurde gesagt, ist stubenrein, kümmert sich darum.
Vor Ort stellte sich natürlich heraus, Welpe macht ständig irgendwo hin, sie geht zwar raus, aber will nicht ständig sich um den Welpen kümmern.
Ich hatte dann mit ihr gesprochen, das dies so nicht geht, und ich nicht möchte das er die Wochenenden mitkommt, erst im Sommer wieder. Alleine schon weil ich den Platz nicht habe, und ich auch nicht möchte das der Welpe ständig in eine Box gesperrt wird weil sie keine Lust hat. Dies war für sie okay, da ihre Schwester ihren Hund am Wochenende ja auch nicht mitbringt.

So nun habe ich eine Nachricht meiner kleinsten bekommen, das ihr Hund das nächste mal mitkommt. Ich habe ihr dann noch einmal mitgeteilt das ich das nicht möchte, und das wir das besprochen hatten.
Meine Tochter schrieb dann das der Hund mitkommt, das es ihr letztes Wort ist, ansonsten kommt sie nicht mit...

Ich habe ihr daraufhin geantwortet, das dies nicht ihre Entscheidung sei, ihre Mutter und ich uns auf diese Regelung geeinigt haben, und ihr noch einmal sehr ausführlich beschrieben warum ich das mit dem Hund momentan nicht möchte, auch weil die sachen die der Hund vollpinkelt nicht alles meine sind da ich mit Lebensgefährtin und Sohn zusammenwohne.

Meine Fragen an euch Smile 
Wie sollte ich reagieren, falls ich da in zwei Wochen auftauche und sie nicht mitkommen will, bzw. die Mutter sie mir nicht mitgeben will ? 
So hinnehmen und dann Anwalt einschalten um das im Gerichtlichen Schreiben festgesetzte Ordnungsgeld durchzusetzen ?
Polizei einschalten ?
Wie eventuell beweisen das Umgang verweigert wurde ?
Oder habe ich grundsätzlich falsch reagiert ? 
Was meint ihr ?

Bisher habe ich so eine Konstellation oder vergleichbare Erfahrung finden können im Netz, ich bin nur langsam extrem ratlos...

Kann sein das ich auch noch ne Mail seitens der Kindesmutter bekomme, denn bisher kam immer irgendwas um zu versuchen das ich der schlechteste Vater bin, und das nur weil ich eine andere Sichtweise oder einen anderen Standpunkt vertrete. Ich würde Neuigkeiten dann posten.
Meine Lebensgefährtin ist auch schon total genervt von diesen ewigen Querelen, wir dachten tatsächlich, wenn der Umgang gerichtlich geregelt ist, kommt Ruhe in das Leben, aber leider sieht es irgendwie anders aus.

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  Der Weg zum BGH...Frage ?
Geschrieben von: Arminius - 07-01-2021, 14:32 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (7)

Hallo Gemeinde,

wie kommt man zum BGH ?

Rechts - oder Sachverhalte die noch nicht geklärt wurden ?

Jeder Fall der vom OLG eine Zulassung zum BGH erhält ?

Jeder Fall der vom OLG abgeschmettert oder "verloren" wird...

Das man dafür einen speziellen Rechtsanwalt der eine Zulassung zum BGH hat weiß ich (Zivilrecht)...

Lg
A.

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  Verjährung Verfahrenskostenhilfe (VKH, PKH)
Geschrieben von: Ruckzuckmaschine - 06-01-2021, 13:36 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (4)

Hallo,
weiß jemand wie die ganz genaue Frist ist bei der Verjährung/Nachprüfung der Verfahrenskostenhilfe ist?

-4 Jahre auf den Tag genau, das ist klar
- aber dann aber heist es noch "nach Erlangung Rechtskraft"

Fragen:
1) "Rechtskraft" müsste doch wegen der Beschwerdemöglichkeit (2.Instanz) bedeuten, dass z.B. bei einem fiktiven Beschlussdatum 20.09.18 ----> der 19.10.22 (4 Jahre plus 1 Monat) der Fristablauf ist, oder?
2) nach der zweiten Instanz gibt es ja keine Dritte Instanz mehr bzw. es gäbe teoretisch noch die Verfassungsklage. Gilt hier beim OLG oder KG nur das Beschlussdatum oder eben auch + 1 Monat wegen der optionalen Verfassungsbeschwerde?
3) bei der Zustellfrist....zählt dann der Posteingang im Briefkasten oder Poststempel + 3 Tage oder das Bearbeitungsdatum des Sachbearbeiters?
4) muss man eigentlich auch nach dem Fristablauf noch antworten oder kann man dann das im Papiermüll versenken und ist keinerlei Rechenschaft mehr schuldig?

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  Kurz davor aufzugeben
Geschrieben von: Irgendwo_dazwischen - 05-01-2021, 22:33 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (19)

Hallo, 

ich bin Neu hier und gerade so froh eine Möglichkeit gefunden zu haben, mir etwas von der Seele zu reden. 
Wie der Titel schon sagt, ich bin kurz davor aufzugeben. Denn ich kann einfach nicht mehr. Was mich noch irgendwie hält ist mein Sohn. 

Er lebt seid einigen Jahren bei meinem Exmann. Mein in die Ehe gebrachtes halbwaisenkind lebt bei mir (aufgewachsen mit 100%er angenommener vaterrolle meines exmannes) . Ich möchte nicht erklären warum ich der trennung zum kind zugestimmt habe. Ist auch gar nicht thema.  

Alle abmachungen wurden anfangs eingehalten und es lief sehr harmonisch und vorallem verständnisvoll ab. Fast zu schön um wahr zu sein. Die kinder standen im Vordergrund weil es uns wichtig war, dass sie dennoch sicherheit und zusammenhalt spueren.

Dann kam die neue. 

Seiddem erleide ich jahrelang machtkämpfe, erniedrigungen und man kann schon sagen psychische gewalt. Seitens bei mir, meinem großen kind und mein sohn wird zu seinem Spielball. 

Das geht nun alles soweit das die bindung unter den kindern stark gelitten hat und zu mir natürlich auch. Ich selbst fühle mich wie eine marionette die seid jahren versucht es allen recht zu machen. Ich böde nuss sprang, wenn man es wollte. Denn ich wollte alles richtig machen. Wollte keine angriffsflächen bieten und scheiterte an mir selbst. Weil meine psyche diesen druck nicht standhielt. Ich bemühte mich um unterstützung bei AWO, bei Jugendamt und co. "Sie sind eine vorbildliche mutter, ihren weg muss man erstmal gegangen sein. Machen Sie so weiter". Der Vater wurde vom Jugendamt geladen, ein anruf von ihm mit einer deutlichen absage. Stempel auf zettel, akte im schrank. Fertig waren die.

Nun halte ich seid bald einem Jahr alle abgemachten dinge zu 100% ein (es war von beiden seiten durch krankheit sehr unregelmäßig) und erlebte das schlimmste jahr meines lebens. Wir finden auf keinen nenner mehr. Ständig verlangt er dinge von mir die ich zb beruflich gar nicht umsetzen kann. Er trägt konflikte vor dem kind aus wenn ihm mal wieder was nicht schmeckt und untergräbt immer mehr meine Autorität. Mein sohn ist mittlerweile so umgepolt, dass er zuhause alles verdreht um auf keinen fall ärger zu bekommen. Den bekomm ich denn, weil was ich auch sage, es hat keinen wert. Es sind so viele dinge geschehen, die kann ich gar nicht alle niederlegen. 

Ich bin verzweifelt, ich will nicht das meine kinder so aufwachsen müssen. Ich bin auch mittlerweile der meinung das es sich nie ändern wird und ich weiss nicht ob ich die Kraft dazu habe. Ich habe mein kind seid mitte dezember nicht gesehen und nicht gehört. Anrufe gehen ins leere und es kam eine sms das er keine lust hätte. 

Sad traurige grüße und sorry für viel text

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  Unterhalt in einer Regierungskrise?
Geschrieben von: aboe - 05-01-2021, 16:45 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (33)

Hallo liebe Mitfahrer,

so wie andere, zahle auch ich (Gerichtliche Vereinbarung), relativ brav an die Mutter, die es nich sein lassen kann, den Kontakt zu meinen Kindern zu erschweren. Jetzt liegt es nahe, dass diese Regierung nicht mehr lange macht. Das Chaos wird sich überschlagen. Die Frage ist, wann denkt jeder an sich, wann muss jeder an sich denken? Wird es in Zukunft noch eine Regierung geben die eine Pfändung durchführen kann? Ich schätze nicht. Wie dicht seid ihr an der Entscheidung, jetzt nichts mehr in den Schlund der Ex zu werfen? Ich selbst hoffe nur noch wenige Monate, wollte aber mal eure Meinung hören.

Beste Grüße

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