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Schmutzige Tricks: RA leitet Beschluss/Rechnung nicht an mich. Wer Nachweispflicht!
#1
Wiedermal ein Messer in den Rücken - dieses mal vom eigenen ehemaligen RA!

Folgender Hintergrund:

2019 Antrag auf gemeinsame Sorge gestellt, krachend bei Gericht gescheitert.
Habe mich als Vater im Vorfeld nicht genügend mit der Materie auseinandergesetzt und hab mich vom erstbesten schmierigen Scheidungsanwalt um den Finger wickeln lassen. Habe ihm das Mandat anvertraut und VKH beantragt, welche ich erstinstanzlich auch erhalten habe.
Der RA hat mich monatelang, wie einen kleinen Schuljungen, an der Nase herumgeführt und mich letztlich bei der Anhörung voll gegen die Wand fahren lassen. Inzwischen glaube ich sogar, ich hätte ein besseres Ergebnis ohne ihn erzielt.
Nebenbei: Die Begründung der Richterin war im Grunde genommen unanfechtbar - keine ausreichende gemeinsame Kommunikationsbasis -
Soweit, so schlecht.

Ohne mein Wissen hat mein RA Beschwerde gegen das Urteil eingelegt. Drei Wochen später hat er mir davon telefonisch berichtet, mit dem Hinweis, ich hätte ja nichts zu verlieren (meine Widerspruchsfrist gegen seine Entscheidung endete, meines Wissens nach, nach 14 Tagen).
Als mit dem Rechtswesen unerfahrener Naivling, hab ich mich drauf eingelassen und keinen Verdacht geschöpft.

Der wechselseitige anwaltliche Schriftverkehr nahm wieder Fahrt auf.
Das OLG entschied allerdings sehr zügig ohne Anhörung per Beschluss, dass die Beschwerde meines RA keine Aussicht auf Erfolg hätte, weshalb das vorinstanzliche Ergebnis zementiert wurde. Auch wurde mein Antrag auf VKH für die zweite Instanz abgelehnt, mit dem indirekten Vorwurf, ich würde ja nur aus Trotz prozessieren.

Erst im Nachgang habe ich feststellen müssen, dass mein RA damit eine Kostenlawine für mich in Gang getreten hat. (Inzwischen bin ich fest davon überzeugt, dass das sein persönlicher Feldzug gegen mich war)

Die Gerichtskosten waren überschaubar, aber da der VB einen Dreizeiler für das OLG formuliert hat, war ich auf Anhieb 550,-€ los.

Jetzt wirds aber richtig hinterfotzig.
Nach nun fast zwei Jahren erreicht mich ein vage formuliertes Inkassoschreiben, ich schulde dem OLG noch weitere 500,- € + Inkassokosten.
Auf Nachfrage erhalte ich von der Inkasso die Kopie eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vom OLG. Dort steht: die Berechnung der außergerichtlichen Kosten sei bereits übersandt. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Außergerichtliche Kosten!!!! - Jetzt dämmerte es mir.

Beauftragt wurde die Inkasso von der ARAG Rechtsschutzversicherung.
Ich hatte keine RV, also muss es die meiner Ex gewesen sein.
Meines Wissens nach ist die [font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]ARAG [/font]die einzige Rechtsschutzversicherung in der BRD, die auch Sorgerechts- & Unterhaltsangelegenheiten abdeckt. Bei dieser RV gilt zur Vermeidung von Zweckabschlüssen eine Wartezeit von einem Jahr.
Meine Ex hat also schon längst vor unserer Trennung gegen mich vorgebaut. Sie war bestens vorbereitet. Sie kann nun bis zum Nimmerleinstag gegen mich ohne Kostenrisiko klagen und locker meine Anträge abwehren.


Ich wünschte, ich hätte mich noch vor meiner Trennung besser informiert und diese Versicherung abgeschlossen.
Mit ca. 30€/Monat allemal billiger, als alles was in den nächsten jahren auf mich zukommen wird.
(Randbemerkung: Ich überlege ebenfalls sowas abzuschließen, wäre das nicht ein guter Hinweis für die Väter im FAQ?).

Des Pudels Kern ist aber, dass mein damaliger sch**ß Anwalt mir unzweifelhaft keine Post (auch keine Mails) zu den gegnerischen Kosten weitergeleitet hat. Denn da hätte ich noch 14 Tage gehabt einen Widerspruch gegen die Kostenentscheidung des OLG einzureichen, um glaubhaft zu machen, dass ich nicht aus Lust und Laune prozessiere.
Da ich aber keine Gelegenheit dazu hatte, hat die gegnerische RA nun einen Titel gegen mich in der Hand.

Wer, wie ich, darauf angewiesen ist VKH zu beantragen, der klagt doch nicht mit dem Risiko auf hohen Kosten hängen zu bleiben!
Hätte mein RA mich nicht hinters Licht geführt, wäre ich nie in die zweite Instanz gegangen.
Mein RA wußte das natürlich und lies mich bewusst ins offene Messer laufen.

Und nun die Gretchenfrage:
Kann ich mich darauf berufen, dass mein RA seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist?
Kann ich gegenüber der Inkasso behaupten, zum Zeitpunkt der Kostenzustellung wäre das Mandat zum RA bereits aufgehoben gewesen?
Oder wäre ich damals als Mandant dazu verpflichtet gewesen dem OLG mitzuteilen, dass mein Anwalt nicht mehr für mich arbeitet und der ganze Schriftverkehr von nun an an mich gehen soll?
Die gegnerische Hetz-Anwältin bezahlen zu müssen ist mehr als eine Schmach.


Diese verdammte Juristerei bietet für juristisch-nicht-bewanderte Väter so viele verdammte Fallstricke und es zeigt sich immer wieder: man kann einem Anwalt einfach nicht trauen!
Man darf die Zügel nicht aus der Hand geben und man muss alles was der eigene RA macht gegenprüfen!!!

PS: Die Rechnung meines RA für seine  “Leistungen” beim  OLG hat mich bis heute NOCH NICHT erreicht.
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#2
(08-01-2021, 15:35)F is for Family schrieb: Kann ich mich darauf berufen, dass mein RA seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen ist?

Das Problem werden die Nachweise sein. Weise nach, dass er ohne dein Wissen Berufung eingelegt hat. Dein Nichtwissen nachweisen?
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#3
Das wird so ziemlich unmöglich sein, das ist mir schon klar. Ich nehmen an, wenn man dem RA nicht innerhalb der 14 Tage widerspricht, dann gilt das als konkludentes Handeln.

Mir geht es aber eher um die Nichtweiterleitung der Gerichtsschreiben.
Das Gericht hat ihm (scheinbar) mitgeteilt, dass ich für die außergerichtlichen Kosten aufkommen muss. Nur hat er es nie an zugestellt.
Man hat mWn die Möglichkeit Widerspruch dagegen einzulegen, aber eben auch nur im Rahmen einer 14 Tage Frist.
Wenn die verstreicht, erstellt das Gericht den Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Der Anwalt hat damals mit mir über eine sogenannte Webakte schriftlich kommuniziert.
Zu Dokumentationszwecken habe ich regelmäßig bis vor kurzem noch Screenshots von den Post Ein-und Ausgängen der Webakte gemacht. Alle Schreiben habe ich auf meinem PC abgespeichert.

Der besagte Wisch vom Gericht zu den außergerichtlichen Kosten und der Kostenfestsetzungsbeschlusses waren zweifelsfrei nie dabei.

Die Frage ist: Kann man mit meinen Dokumentationen was anfangen? Unterfüttert das meine Glaubwürdigkeit? Gilt das quasi als Beweis?

Oder soll ich lieber zähneknirschend zahlen?
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#4
Das ist eine alte Sache, der Anwalt der nichts weiterleitet. In solchen Fällen wünscht man sich vorab festgelegte Kommunikationskanäle, die auch das Nichtvorhandensein von Nachrichten beweisen. Aber das nutzt dir jetzt nichts mehr.

Um es aber mal klar zu sagen: Was du schilderst, ist eine klare Plichtverletzung aus dem Mandatsvertrag. Dafür ist er haftbar. Die Rechtslage ist klar. Nur eben die Folgen draus durchzusetzen, das ist dein Problem. Versuchen würde ich es mal über die Anwaltskammer. Die achten darauf, dass ihnen keine schwarzen Schafe den Ruf ruinieren.
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#5
https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...light=ARAG

Zur ARAG hatte ich bereits mal was geschrieben. Vorsicht: Die zahlen die nicht immer, siehe meinen Beitrag. Besteht z.b. bereits ein Titel, ist eine Änderung nicht abgedeckt. Lohnt also bei Unterhalt nur, wenn noch kein Titel besteht.
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#6
Was in der Geschichte nicht passt: Wenn er im Beschwerdeverfahren VKH beantragt hat, so geht das nur mit dem üblichen Formularsatz, wo du dein Einkommen und Vermögen erklären musst. Und das ist von DIR zu unterzeichnen. Es ist m.W. nicht möglich, einfach auf den VKH-Antrag der ersten Instanz zu verweisen, oder den in Kopie zu verwenden. Fragt sich also, wo hat dein Anwalt diesen Wisch mit deiner Unterschrift her?
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#7
IPAD3000 schrieb:Zur ARAG hatte ich bereits mal was geschrieben. Vorsicht: Die zahlen die nicht immer, siehe meinen Beitrag. Besteht z.b. bereits ein Titel, ist eine Änderung nicht abgedeckt. Lohnt also bei Unterhalt nur, wenn noch kein Titel besteht.


Danke für den Hinweis zu den Modalitäten der ARAG.
Das war mir nicht bewußt.
In unserem Fall ist es jedoch so, dass "noch" kein Titel besteht.
Somit wäre die RV für mich "erst einmal" eine Option.

Auch im Hinblick auf die gemeinsame Sorge scheint mir das keine dumme Idee zu sein.
Erst einmal muss ich diese erlangen (was ein langer und steiniger Weg sein wird).
Und selbst wenn mir das mal gelingen sollte, ist die Chance hoch, dass die Mutter bei jeder Gelegenheit versuchen wird, sie mir zu entziehen.


Die Eintrittspflicht der ARAG besteht nur für solche Rechtsschutzfälle,
die erstmals frühestens nach Ablauf von 1 Jahr nach Versicherungsbeginn eintreten. D.h. das Ringen um die gemeinsame Sorge muss mind 12 Monate ruhen.
Als Versicherungsnehmer hat man eine vorvertragliche Anzeigepflicht. Ob und wie genau die ARAG das überprüft, weiß ich allerdings nicht.

IPAD3000 schrieb:Was in der Geschichte nicht passt: Wenn er im Beschwerdeverfahren VKH beantragt hat, so geht das nur mit dem üblichen Formularsatz, wo du dein Einkommen und Vermögen erklären musst. Und das ist von DIR zu unterzeichnen. Es ist m.W. nicht möglich, einfach auf den VKH-Antrag der ersten Instanz zu verweisen, oder den in Kopie zu verwenden. Fragt sich also, wo hat dein Anwalt diesen Wisch mit deiner Unterschrift her?


Keine Ahnung, wie das läuft.
Vielleicht ist die Zeitspanne zw. der Erstantragstellung und der Folgeantragstellung so kurz, dass das Gericht keine erneuten Auskünfte vom "Bedürftigen" einfordert.
Ich sehe an dieser Stelle aber nicht den springenden Punkt.

Für mich zählt jetzt: Wie rede ich mich nun gegenüber der Inkasso bzw. dem Gericht, das den Kostenfestsetzungsbeschlusses erstellt hat, am einfachsten und effektivsten raus?
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#8
p__ schrieb:Das ist eine alte Sache, der Anwalt der nichts weiterleitet. In solchen Fällen wünscht man sich vorab festgelegte Kommunikationskanäle, die auch das Nichtvorhandensein von Nachrichten beweisen. Aber das nutzt dir jetzt nichts mehr.

Um es aber mal klar zu sagen: Was du schilderst, ist eine klare Plichtverletzung aus dem Mandatsvertrag. Dafür ist er haftbar. Die Rechtslage ist klar. Nur eben die Folgen draus durchzusetzen, das ist dein Problem. Versuchen würde ich es mal über die Anwaltskammer. Die achten darauf, dass ihnen keine schwarzen Schafe den Ruf ruinieren.


Was empfiehlst du als Kommunikationskanal für eine künftige Korrespondenz mit einem RA, damit man als Mandant nicht mehr Gefahr läuft in diese Falle zu tappen?
Mir kommt da nichts in den Sinn, was die Garantie bietet, dass die Nachweispflicht einer Nichtzustellung eindeutig dem/der RA zuteilt.


Das mit der Anwaltskammer habe ich auch schon in Betracht gezogen. Bedeutet einen weiteren Nebenkriegsschauplatz. Bin mir noch nicht sicher, ob ich
meine wenigen Ressourcen dafür aufwenden will.

Wäre es nicht möglicherweise einfacher gegenüber dem Gericht zu behaupten: zum Zeitpunkt der Zustellung war der RA bereits nicht mehr mandatiert?
D.h. das Schreiben hätte nicht an den RA gehen sollen sondern direkt an mich?
Man würde also so tun, als wäre der RA gar nicht zur Weiterleitung verpflichtet gewesen.
Zieht sowas? Hat das jemand gegenüber dem Gericht schon mal versucht?
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#9
So wie ich dass sehe, kanns Du Dich da garnicht rausreden, sondern musst zahlen und dann versuchen den Rechtsverdreher fuer den Schaden haftbar zu machen.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#10
Das gute alte und untergegangene Faxgerät hat das geleistet mit Empfangs-und Sendeberichten. Es gab da mal einen Anwalt, der sich auch mit Nichtempfang rausreden wollte. Das Ende vom Lied war eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, am Vorabend bevor er eingefahren ist hat er sich erschossen.
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#11
Zitat:
Zitat:IPAD3000 schrieb:

Was in der Geschichte nicht passt: Wenn er im Beschwerdeverfahren VKH beantragt hat, so geht das nur mit dem üblichen Formularsatz, wo du dein Einkommen und Vermögen erklären musst. Und das ist von DIR zu unterzeichnen. Es ist m.W. nicht möglich, einfach auf den VKH-Antrag der ersten Instanz zu verweisen, oder den in Kopie zu verwenden. Fragt sich also, wo hat dein Anwalt diesen Wisch mit deiner Unterschrift her?






Keine Ahnung, wie das läuft.

Vielleicht ist die Zeitspanne zw. der Erstantragstellung und der Folgeantragstellung so kurz, dass das Gericht keine erneuten Auskünfte vom "Bedürftigen" einfordert.

Ich sehe an dieser Stelle aber nicht den springenden Punkt.



Für mich zählt jetzt: Wie rede ich mich nun gegenüber der Inkasso bzw. dem Gericht, das den Kostenfestsetzungsbeschlusses erstellt hat, am einfachsten und effektivsten raus?

Doch, das ist der springende Punkt! 
Du musst prüfen, wer da einen VKH-Antrag im Beschwerdeverfahren wie eingereicht hat. Denn ohne dein Dazutun kann der Antrag nie gestellt worden sein. Damit kriegst du möglicherweise den Verantwortlichen an die Hörner. Entweder Gericht oder Anwalt, das hängt letztendlich vom Ergebnis deiner Recherche ab. 

Für die Zukunft: Unterschreibe besser keine Generalvollmacht beim RA. Besser du beschränkst diese wenigstens auf die jeweilige Instanz. Ich hab zudem mit meinem Anwalt vereinbart, dass er mir jeden Schriftsatz vorab zur Genehmigung per Mail zukommenzulassen hat. Funktioniert einwandfrei, und vermeidet Fehler in der Sachverhaltsdarstellung.
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#12
p__ schrieb:Das gute alte und untergegangene Faxgerät hat das geleistet mit Empfangs-und Sendeberichten. Es gab da mal einen Anwalt, der sich auch mit Nichtempfang rausreden wollte. Das Ende vom Lied war eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe, am Vorabend bevor er eingefahren ist hat er sich erschossen.

Ich hoffe sehr, es war ein Anwalt für Familienrecht.
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#13
@IPAD3000

OK, jetzt erst habe ich verstanden, worauf du hinaus möchtest.
Zweifelsfrei habe ich keinen VKH-Antrag fürs Beschwerdeverfahren unterschrieben, denn ich habe den RA das letzte mal persönlich bei der Anhörung in der ersten Instanz gesehen. Seitdem nur Schriftverkehr in der besagten Webakte und da kann man ja schlecht was unterschreiben.

ABER ich weiß tatsächlich nicht, welchen Umfang das Mandat hatte, dass ich ihm übertragen habe.
Ob das ne Generalvollmacht war? Kann sein. Ich habe nicht einmal eine Kopie davon.
Ich weiß, das ist mehr als naiv aber ich hatte bis zu dem Zeitpunkt keine Berührungspunkte mit der Rechtsverdreher-Zunft. Ich versuche dazu zu lernen!

Als weitere Vorgehensweise:
Dann sollte ich wohl das Sekretariat des RA anschreiben mit der Bitte man möge mir eine Kopie der von mir unterschriebenen Vollmacht und den Mandatsvertrag mit den Auftragsbedingungen zukommen lassen.

Sollte sich herausstellen, dass ich ihm einen Freibrief erteilt habe mich über alle Instanzen hinweg zu vertreten,
dann befürchte ich, war für die zweite Instanz meine Unterschrift nicht mehr notwendig und der RA bleibt unangreifbar.

Dann bleibt nur noch die Ausrede, das Gericht hätte die Zustellung nicht an den RA sondern an mich machen müssen -
mit der (Schein-)Begründung, dass der RA zu dem Zeitpunkt nicht mehr für mich gearbeitet hat.
Wie bereits erwähnt, eine Vergütung aus der VHK hat der RA für die OLG-Geschichte nicht bekommen.
Sollte mir der RA hierfür seine Leistungen in Rechnung stellen, dann wundere ich mich, dass das nach 1,5 Jahren immer noch nicht erfolgt ist.
Sind so späte Rechnungsstellungen der RAs üblich? Oder hat der RA erst im Nachgang festgestellt, dass keine Grundlage dafür besteht sich von mir vergüten zu lassen?

PS: übrigens ein guter Tipp:
die Sache mit der schriftlichen Einschränkung der Vollmacht und der schriftlichen Übereinkunft, dass alle Schriftsätze im Vorfeld an dich übermittelt werden, bevor sie rausgehen.
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#14
(10-01-2021, 14:03)F is for Family schrieb: Sollte sich herausstellen, dass ich ihm einen Freibrief erteilt habe mich über alle Instanzen hinweg zu vertreten, 
dann befürchte ich, war für die zweite Instanz meine Unterschrift nicht mehr notwendig und der RA bleibt unangreifbar. 

Das haben fast ALLE Rechtsanwälte. Kenne nicht einen einzigen der keine "Generalvollmacht" hat wenn man Sie beauftragt !.
Du musst die einzelnen Passagen durchstreichen die Du nicht möchtest !

Kann man am Anfang seiner "Unterhaltskarriere" aber nicht wissen... Angry
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#15
Es ist ja nicht so dass jeder Anwalt so agiert, wie deiner. Doch das er die zweite Instanz nicht abgerechnet hat (hat er vielleicht ggü. der VKH schon?) stinkt bereits zum Himmel. Ich würde zum Gericht gehen und mir den VKH-Antrag zeigen lassen. Dann weiterschauen...

Was die Generalvollmacht angeht, die will jeder Anwalt. Aber darüber ist zumeist ein Feld, wo handschriftlich eingetragen wird, wofür diese gilt. Und dort sollte man im Zweifel „in Sachen Krause./.Krause, Sorgerechtsstreitigkeiten erste Instanz“ eintragen, um zumindest das vorläufige Kostenrisiko zu begrenzen.
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