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| Mediationsvereinbarung |
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Geschrieben von: 'c' - 18-04-2011, 19:44 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (22)
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Hallo,
ich habe eine Frage zur Rechtssicherheit einer Mediationsvereinbarung.
Ich lebe leider von meiner Tochter (18 Monate alt) getrennt. Sie lebt bei der KM. Wir waren nicht verheiratet, haben aber gemeinsames Sorgerecht und bis zum Alter von 8 Monaten meiner Tochter auch zusammen gelebt.
Wir haben im Oktober 2010 eine schriftliche Mediationsvereinbarung zum Thema Umgang getroffen, bei einer katholischen Familienberatungsstelle. Diese ist weder bei einem Rechtsanwalt, noch bei einem Notar getroffen worden, noch ist sie dem Familiengericht als Vergleich bekannt gemacht worden. Sie ist wohl sehr vorteilhaft für mich, da unsere Tochter, jedes Wochenende von Samstag auf Sonntag bei mir übernachtet und dann den ganzen Sonntag bis Abends 18h bei mir verbringt. Außerdem hole ich Sie Montags Mittags von der Tagesmutter ab und bringe Sie 19h wieder zur Ihrer Mutter. Obendrauf kann ich sie Mittwochs und Freitags Abends für ca. 1h besuchen, bzw. mit ihr essen oder auf den Spielplatz gehen.
Jetzt meine Frage, was passiert, wenn die Mutter, dies nicht mehr so will und statt dessen einfach einige dieser Termine streichen möchte?
Ihr Argument wäre, dass unsere Tochter mit dem häufigen Hin- und Her nicht zurechtkommt.
Eine Anwältin hat mir gesagt, dass die Mutter im Falle einer gerichtlichen Entscheidung, jeden Änderungswunsch sehr gut begründen müsste. Woanders habe ich aber gehört, dass ein Familiengericht sich die Vereinbarung zwar anschauen würde, den Umgang für die Zukunft regeln würde. Wobei ich dann die Angst hätte, dass dies dann mit einer Einschränkung meines Umgangs enden würde.
Wer kann mir hierzu einen Rat geben bzw. von seinen Erfahrungen berichten? Danke!
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| Titelerhoehung |
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Geschrieben von: i-wahn - 18-04-2011, 08:59 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (10)
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Hallo zusammen,
komme an einer Erhoehung meines bestehenden Titels leider nicht vorbei. Wie gehe ich dabei richtig vor?
1. Zweiten Titel erstellen, der nur die Erhoehung abdeckt. Dann gibt es also zum Beispiel einen Titel uerber 225 € und einen zusaetzlichen ueber 50 €?
2. Erlischt der erste Titel automatisch sobald ein neuer da ist? Also alten Titel einfach vergessen und einen neuen ueber den vollen Betrag ausstellen? Also in dem Beispiel ueber 275 €?
Habe Sorge, dass ich am Ende zwei Titel am Hals habe. Um im Beispiel zu bleiben: Einen ueber 225 € und einen ueber 275 €. Was passiert wenn die Mutter den alten Titel nicht rausrueckt? Muss ich dann doppelt zahlen?
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| Rat bzgl. Unterhaltsforderung und Titulierung - Erfahrungsberichte |
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Geschrieben von: heiter_bis_wolkig - 16-04-2011, 12:25 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (12)
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Die Fakten:
Ich wohne im Ausland und die KM ist mit Kind nach D verzogen. Das "normale" Einkommen in meinem Beruf liegt so bei 1900-2000 Euro netto. Durch eine erfolgreiche Bewerbung um Pojektmittel, hat sich mein Gehalt für die Dauer des Projekts (2 Jahre) ziemlich erhöht. Im Moment ist Halbzeit, d.h. das Projekt läuft in ca. 13 Monaten aus. Nun erwarte ich demnächst Post, entweder vom JA oder vom Gericht wo die mich auffordern werden mein Einkommen offen zu legen. Ich habe im Prinzip nichts gegen das Zahlen von Unterhalt, solange er gerecht geteilt wird (wer's glaubt) und einem durch die einseitige Belastung der Väter nicht die finanziellen Mittel zur Wahrung des Umgangs genommen werden. Aber genau dies wird passieren, sobald ich wieder auf mein normales Gehalt von 1900 Euro zurückfalle und einen überhöhten Titel von ggf. 400 Euro bedienen muss, der sich, wie ich gelesen habe, dann auch nicht so ohne weiteres nach unten abändern lässt oder? Da mich der Umgang durch den Fortzug der KM ca. 450 Euro im Monat kostet, bliebe ich mit 1050 Euro zwar noch über dem Deutschen Selbstbehalt, aber da hier bereits 1000 Euro für Miete + NK draufgehen, ist das nicht wirklich bezahlbar (nicht weil ich im Penthouse lebe sondern einfach weil es eine teure Stadt ist ... meine Wohnung ist noch billig im Vergleich zu anderen). Auch kann sowas für keinen Vater akzeptabel sein, da man gezwungen wird den Umgang mit dem eigenen Kind praktisch komplett einzustellen um den Titel bedienen zu können. Ich fürchte der Mutter käme dies gerade recht und beraten durch eine männerhassende Anwältin versucht sie das Maximum aus mir rauszuquetschen ohne Rücksicht auf die Realität, obwohl sie über das gleiche Gehalt wie ich verfügt.
Ich habe bei einem Gespräch auf andere Modelle verwiesen (z.B. das Norwegische oder das Australische) wo beide Gehälter zum Kindesunterhalt herangezogen werden, sich beide an den Umgangskosten beteiligen müssen, und sich der Unterhalt sogar noch prozentual verringert, je nachdem wieviele Tage das Kind im Haushalt des abwesenden Elternteils verbringt (wie schön es sein muss in solch zivilisierten Ländern Vater zu sein ... und sein zu dürfen). Aber darauf wollte sie sich natürlich nicht einlassen, da sie weiss, dass mehr drin ist und der Staat ihr bei ihrer de facto Umgangsvereitelung auch noch tatkräftig unter die Arme greift.
Na wie dem auch sei, seht ihr irgendeine Lösung für mein Problem, außer Abtauchen bzw. darauf zu hoffen, dass sie der Schlag trifft? Da ich im Ausland wohne, kann ich mich z.B. darauf berufen, dass die Gesetze hier einem das Recht geben die Auskunft zu verweigern wenn man sich dadurch selbst belastet? Dann könnte ich die alten Gehaltsabrechnungen schicken und argumentieren, dass mein Gehalt unter normalen Umständen 1900 Euro beträgt ... aber selbst wenn sie darauf eingehen würden und dann ein Titel von 300 statt 400 Euro heraus käme, ändert das auch nicht viel an der Tatsache, dass das Geld dann für einen regelmäßigen Umgang immer noch nicht reicht. Kann ich verlangen, dass sich der Selbstbehalt um die nicht unerheblichen Umgangskosten erhöht (sie liegen ja weit über dem hälftigen Kindergeld)? Es bliebe die Hoffnung, dass sich mit Erreichen des Schulalters die Umgangskosten reduzieren, da das Kind dann die halben Schulferien beim Vater verbringen kann (was sie derzeit nicht darf) und der Umgang dann nicht wie bisher in Hotels stattfinden muss. Aber mit steigendem Alter steigt ja auch wieder der KU. In jedem Fall wäre man aber immer der Willkür und den Schikanen der KM ausgeliefert.
Hat in diesem Zusammenhang der § 1684 Abs (2) irgendeine Relevanz: "Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert."
Durch überzogene Unterhaltsforderungen wird ja das Verhältnis des Kindes zu mir erheblich beeinträchtigt, da es den regelmäßigen Umgang verhindert. An den Aufbau bzw. eine Weiterentwicklung der Vater-Kind Beziehung ist da nicht zu denken.
Ich denke in so einer Situation hat man 2 Möglichkeiten: (1) man zahlt den KU und sieht sein Kind so gut wie nicht mehr während man auf bessere Zeiten (Schulferien) hofft, oder (2) man zahlt den KU nicht, verabschiedet sich in ein Land seiner Wahl, und sieht aber sein Kind überhaupt nicht mehr.
Die zweite Variante wäre schon ein krasser Schritt, da man sich praktisch auf die Flucht begibt und alle Kontakte zur alten Heimat und dem Kind abbrechen muss. Evtl müsste man sogar versuchen z.B. durch eine Scheinheirat oder ähnliches im Ausland seinen Namen zu ändern, falls man, wie in meinem Fall, durch seinen Beruf über das Internet relativ leicht ausfindig zu machen wäre. Oder man müsste unter einem Pseudonym arbeiten. In angelsächsischen Ländern ist das ja durchaus möglich. Nach dem dort praktizierten Common Law kann man sich im alltäglichen Leben jeden beliebigen Namen zulegen. Auf der Geburtsurkunde und im Pass bleibt zwar alles beim alten, aber es ist nicht verboten sich einen beliebigen Namen zu geben, der sich dann im Alltagsleben durch regelmäßigen Gebrauch und Gewöhnung etabliert: "a person can call themselves by any name. Usually, if they are not formally changing their name on their birth registration, they will establish their new name through usage and reputation". Allerdings müsste man dem potentielle Arbeitgeber und den Kollegen erstmal erklären warum man sich im alltäglichen Leben als Joe Blow ausgibt obwohl im Pass Hans Schmidt steht.
Andererseits frage ich mich wie glücklich man noch werden kann, wenn man Variante 1 wählt, d.h. die emotionale Bindung zum Kind nicht abreisen lässt und dann langsam am Kindesentzug zerbricht und sich dafür auch noch finanziell ausbeuten lässt. Besonders wenn man bei der KM nicht auf eine Wendung zum Besseren hoffen kann. Und wenn der Titel erstmal steht dann steht der für ein paar Jährchen. Bei der zweiten Variante behielte man eine gewisse Kontrolle über sein Leben, und könnte irgendwo anders nochmal neu anfangen und in einem Land eine Familie gründen, wo dies im Falle einer Trennung nicht gleich zum emotionalen und finanziellen Ruin führen muss. Man müsste sich aber eben immer verstecken oder bereit sein im Falle der Entdeckung und anstehender Pfändungen wieder das Land zu wechseln. Andererseits dürfte das nach einer Namensänderung ziemlich unwahrscheinlich sein und wenn man erstmal ein paar Jährchen dort war, kann man ja auch vor Ablauf des Reisepasses die neue Staatsbürgerschaft annehmen und ist damit wohl endgültig aus dem Schneider.
Ich glaube es gibt hier im Forum viele, die einmal vor der gleichen Wahl standen und sich entweder für die eine oder andere Option entschieden haben. Vielleicht könnt ihr mal eure Erfahrungen kurz schildern und berichten ob ihr eure Entscheidungen im Nachhinein als richtig oder falsch beurteilt und warum. Ich denke wie auch immer man sich entscheidet, man wird nie wieder unbeschwert durchs Leben gehen können wie vorher, da einem ja das Kind genommen wurde, aber zumindest kann man sich woanders vielleicht eine neue Existenz und eine neue Familie aufbauen. Es täte mir eben nur Leid um mein Kind das ich zurücklassen müsste.
Ich merke gerade dass dieser Post ziemlich lang geworden ist und die zweite Hälfte vielleicht eher etwas für die Quasselecke wäre aber vielleicht habt Ihr noch den Durchblick behalten.
Also konkret:
- wie soll ich mich verhalten wenn die Aufforderung zur Offenlegung des Gehalts kommt?
- erstmal ignorieren oder mit Briefen versuchen die Titulierung so lange wie möglich hinauszuschieben, so dass anstelle des titulierten Betrags erstmal nur der Vorschuss des JA als Schulden aufläuft? Oder wird dann ohnehin auch rückwirkend tituliert?
- auch hatte ich mit der KM in besseren Zeiten, wo sie noch einsah, dass ich durch ihren Fortzug hohe Umgangskosten habe, eine Vereinbarung getroffen wonach ich einen gewissen Betrag jeden Monat auf die Seite lege und dann so gut es geht Sachleistungen erbringe wenn mal Anschaffungen anstehen. Anfangs dachte ich sie hält sich dran weil ich ja auch 2 Emails bekam wo sie mir eben sagt welche Sachen (an Kleidung und Schuhen) gebraucht werden und ich habe diese dann auch gekauft. Erst hinterher hatte ich aber erfahren, dass sie dennoch parallel Unterhaltsvorschuss kassiert. Ist man wirklich barunterhaltspflichtig, oder kann ich angesichts dieser mündlichen Vereinbarung bzgl. der Sachleistungen (die die KM jetzt bestreitet, aber ich habe ja die Emails) zumindest eine rückwirkende Titulierung verhindern?
- soll ich es auf ein Verfahren ankommen lassen und falls ja soll ich überhaupt erscheinen oder mich in Abwesenheit verurteilen lassen? So spare ich wenigstens meine Anwaltskosten. Die Gegenseite und die gesamten Gerichtskosten werden mir wohl nicht erspart bleiben. Oder sollte man deshalb vielleicht doch lieber eine gewissen Betrag (z.B. 200 Euro) von einem Notar titulieren lassen um die Gerichtskosten und Anwaltskosten zu reduzieren. Vielleicht gibt sich die Mutter ja auch damit zufrieden ... *an Wunder glaub*
- Wie hängt die Verjährung vom jetzigen Verhalten ab? Also je nachdem ob man den Titel freiwillig unterschreibt oder nicht und diesen zumindest eine Zeit lang teilweise bedient (was einem ja als Schuldeingeständnis ausgelegt werden kann) um z.B. eine Strafanzeige zu verhindern? Oder soll man wenn man schon weiß, dass man wohl ohnehin nicht lange zahlen kann gleich auf sämtliche Zahlungen verzichten und wenn dann die ersten Pfändungen anstehen (was durch meinen Wohnort im Ausland nicht unbedingt schnell passieren wird) die Reise in die neue Heimat antreten?
- Hat jemand Erfahrungen mit Pfändungen im Ausland (EU oder nicht EU) gemacht, und kann hier was schreiben wie so etwas abläuft, bzw. wie es sich ankündigt ...
Bin Euch natürlich für jeden Tip inkl. Vermittlung gedungener Schurken via PM dankbar
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| Einkommensnachweise |
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Geschrieben von: kawa7881 - 14-04-2011, 16:37 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (13)
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Hallo,
ich hätte noch mal eine Frage an Euch,
Vom Kindsvater wird ja immer verlangt, dass er Einkommensnachweise vorzulegen hat.
Darf ich denn von der Kindsmutter, bei der das Kind lebt, auch Einkommennachweise verlangen? Einfach mal um zu erfahren, wie "schlecht es wirklich um sie steht".
Vielen Dank für Eure Antworten!
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| Vermögenssicherung - Kontolöschung |
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Geschrieben von: heiter_bis_wolkig - 14-04-2011, 10:32 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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Ich habe an verschiedenen Stellen bereits etwas zur "Vermögens"-Sicherung gelesen, aber da immer mehr Länder ihr Bankgeheimnis aufzuweichen scheinen, wollte ich nochmal hier anstoßen eine aktualisierte Liste von Vorschlägen zusammenzustellen.
Was ich bisher gelesen hatte war:
- Eröffnung eines Kontos in Österreich/Schweiz
- Übertrag des hart Ersparten auf das Konto eines nahen Verwandten (Rückzahlen eines Darlehens)
- Umwandlung in Traveller Schecks
Wie sieht es derzeit damit aus und was für andere Möglichkeiten kennt ihr noch? Und weiß jemand von Euch wie lange die Umsätze nach einer Kontolöschung noch von der Bank gespeichert werden?
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| Kosten Umgangsrecht |
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Geschrieben von: i-wahn - 12-04-2011, 20:56 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Hallo liebe Gemeinde,
ich habe versucht die Kosten fuer die Ausuebung meines Umgangsrechts beim Jugenamt einkommensmindernd geltend zu machen. Laut Unterhaltsleitlinien ist das moeglich. Jetzt bekomme ich die Auskunft, dass die Kosten nur anerkannt werden, wenn der Vater nicht am Kindergeld partipiziert. In meinem Fall wird jedoch wie ueblich das haelftige Kindergeld vom Tabellenbetrag abgezogen. Folglich habe ich keinen Anspruch auf Einkommensminderung. Ist das korrekt?
Halbes Kindergeld = 92 €
Einkommensminderung = 500 €
Rutsche damit theoretisch 2 Stufen in der Tabelle runter. Bringt leider weniger als 92 €.
Vielen Dank im voraus!
i-Wahn
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| Schweiz/Deutschland: Auskunftspflicht der Krankenkasse |
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Geschrieben von: Petrus - 11-04-2011, 22:49 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Hallo
ich stehe gerade vor dem Problem von der Krankenkasse meiner Tochter, die Historie der ärztlichen Leistungen der letzten zwei Jahre nicht freiwillig herausrücken will, obwohl ich sorgeberechtigt bin. Ein Spezialfall, der offensichtlich in Deutschland nicht ganz klar geregelt ist. Mein Anwalt meint, dass die KK sich evtl. nur mit dem Vertragspartner auseinandersetzen muss - das wäre die Tochter, die dann durch die Mutter vertreten wird. Wenn ich aber erst über die juristischen Äcker gehen muss, um von der Muitter eine Vollmacht zu erzwingen, mit der ich dann zur KK gehen kann, geht mir langsam die Luft aus.
Was sagt nun das Schweizer Zivilgesetzbuch zu dem Thema(ZGB Art.297):
Zitat:Art. 297
II. Verheiratete Eltern
1 Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus.
2 Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen.
3 ...
Also - in meinem Fall ist die Scheidung noch nicht ausgesprochen - die ist seit Aug'11 beim Amtsgericht Waldshut rechtshängig. Damit sind wir leider noch verheiratet - meine Ex freuts, denn sie kassiert weiterhin den völlig exorbitanten Trennungsunterhalt und gebärt freudig neue Kinder mit ihrem neuen Partner. Zusammen leben tun wir aber zum Glück nicht mehr. Damit kommt dann Abs.2 zum tragen. Jedoch hat das Gericht die Sorge bei der Trennung keinem Elternteil zugewiesen, so dass wir beide noch sorgeberechtigt sind.
Weiter gibt es dann ZGB Art. 304:
Zitat:Art. 304
IV. Vertretung
1. Dritten gegenüber
a. Im Allgemeinen
1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.
2 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.
3 Die Bestimmungen über die Vertretung des Bevormundeten finden entsprechende Anwendung mit Ausschluss der Vorschriften über die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.
Ohne die Details zu diskutieren, ist klar, dass erstens Eltern gegenüber Dritten die Kinder vertreten, zweitens, Zweifel durch Dritte nicht angebracht sind (interessanter Paragraph), und drittens die Rechte der vormundschaftlichen Behörden ohne deren Mitwirkung durch die Sorgebrechtigten in Anspruch genommen werden können.
Rückübertragen auf meinen Fall heisst das nichts anderes, als dass ich natürlich nicht meine noch Gattin um eine Information angehen muss, die sie mir sowieso nicht vollständig oder wahrheitsgemäss gibt. Sondern ich darf mich ebenso, wie die Kindesmutter direkt in Vertretung meiner Tochter an die Krankenkasse "als Dritte" wenden, und die muss entsprechend ZGB Art. 304 mir die Informationen direkt aushändigen.
Soviel zur Theorie - was dabei rauskommt, schreib ich, sobald ich die Antwort der Krankenkasse habe.
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| Unterhalt neues Kind |
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Geschrieben von: kawa7881 - 11-04-2011, 15:55 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (3)
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Hallo zusammen,
ich zahle für mein Kind aus 1.Ehe 272,00 euro Unterhalt.
Ich bin wieder verheiratet und meine jetzige Frau und ich wünschen uns Nachwuchs.
Allerdings fällt uns diese Entscheidung nicht allzu leicht, da die Zahlung des jetzigen Unterhalts an unsere finanziellen Grenzen stößt.
Meine Frage nun:
Falls wir uns für ein Kind entscheiden, wird meine und soll meine Frau keiner Arbeit nachgehen. Dann wäre ich ja für 2 Kinder und meine jetzige Ehefrau unterhaltspflichtig. Wie verteilt sich dann das Einkommen? Werden nur die Kinder beim überschüssigem Einkommen berücksichtigt?
Das Elterngeld würde auch nicht sehr hoch ausfallen (ca. 500,00 euro)?
Vielen Dank für eure Hilfe!
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