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Schweiz/Deutschland: Auskunftspflicht der Krankenkasse
#1
Hallo
ich stehe gerade vor dem Problem von der Krankenkasse meiner Tochter, die Historie der ärztlichen Leistungen der letzten zwei Jahre nicht freiwillig herausrücken will, obwohl ich sorgeberechtigt bin. Ein Spezialfall, der offensichtlich in Deutschland nicht ganz klar geregelt ist. Mein Anwalt meint, dass die KK sich evtl. nur mit dem Vertragspartner auseinandersetzen muss - das wäre die Tochter, die dann durch die Mutter vertreten wird. Wenn ich aber erst über die juristischen Äcker gehen muss, um von der Muitter eine Vollmacht zu erzwingen, mit der ich dann zur KK gehen kann, geht mir langsam die Luft aus.

Was sagt nun das Schweizer Zivilgesetzbuch zu dem Thema(ZGB Art.297):
Zitat:Art. 297
II. Verheiratete Eltern
1 Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus.
2 Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen.
3 ...
Also - in meinem Fall ist die Scheidung noch nicht ausgesprochen - die ist seit Aug'11 beim Amtsgericht Waldshut rechtshängig. Damit sind wir leider noch verheiratet - meine Ex freuts, denn sie kassiert weiterhin den völlig exorbitanten Trennungsunterhalt und gebärt freudig neue Kinder mit ihrem neuen Partner. Zusammen leben tun wir aber zum Glück nicht mehr. Damit kommt dann Abs.2 zum tragen. Jedoch hat das Gericht die Sorge bei der Trennung keinem Elternteil zugewiesen, so dass wir beide noch sorgeberechtigt sind.

Weiter gibt es dann ZGB Art. 304:
Zitat:Art. 304
IV. Vertretung
1. Dritten gegenüber
a. Im Allgemeinen
1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.
2 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.
3 Die Bestimmungen über die Vertretung des Bevormundeten finden entsprechende Anwendung mit Ausschluss der Vorschriften über die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.
Ohne die Details zu diskutieren, ist klar, dass erstens Eltern gegenüber Dritten die Kinder vertreten, zweitens, Zweifel durch Dritte nicht angebracht sind (interessanter Paragraph), und drittens die Rechte der vormundschaftlichen Behörden ohne deren Mitwirkung durch die Sorgebrechtigten in Anspruch genommen werden können.

Rückübertragen auf meinen Fall heisst das nichts anderes, als dass ich natürlich nicht meine noch Gattin um eine Information angehen muss, die sie mir sowieso nicht vollständig oder wahrheitsgemäss gibt. Sondern ich darf mich ebenso, wie die Kindesmutter direkt in Vertretung meiner Tochter an die Krankenkasse "als Dritte" wenden, und die muss entsprechend ZGB Art. 304 mir die Informationen direkt aushändigen.

Soviel zur Theorie - was dabei rauskommt, schreib ich, sobald ich die Antwort der Krankenkasse habe.
https://t.me/GenderFukc
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#2
Warum denkst Du, dass Schweizer Recht würde eine Deutsche KK interessieren?
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#3
@bubble
Das denke ich nicht - es ist eine Schweizer Krankenkasse.
https://t.me/GenderFukc
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#4
Ach so! Tschuldigung... Blush
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#5
Wer zahlt die monatlichen Beiträge der Krankenkasse?

Bei mir hat dieser Hinweis immer wieder mal hilfreich gewirkt, ob bei Banken, Versicherungen und Behörden. Wenn mir jemand Auskunft verweigert zu einer Leistung, die ich bezahle, dann werde ich ganz komisch unfreundlich.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#6
Ich möchte den Thread nochmal aktivieren, da ich heute morgen bei der Krankenkasse der KM (ist auch die meinige) war und eine Liste der behandelnden Ärzte meiner Tochter erbeten hatte. Nach der Konsultation einer weiteren Kollegin wurde von Nachweis des gemeinsamen Sorgerechts gefaselt. Ich sagte, dass wir noch verheiratet sind und dass auch eine entsprechende Geburtsurkunde in den Akten läge. Zur Sicherheit habe ich noch einen fertigen Brief nach der Vorlage der Trennungsfaq ausgehändigt. Mal schauen, was nun passiert.
Hintergrund ist, dass die Mutter wohl mit unserer Tochter (2,5 Jahre) Tests bei einem Kinderpsychologen machen ließ und wissen möchte, worum es da ging.

Was kann man tun, wenn die KK keine Auskunft gibt?
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#7
Ich hatte mal eine private Krankenkasse, die mir jede Auskunft zu meinem Kind verweigert hatte.
Die habe ich dann halt gekündigt.
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#8
Gute Lösung. Wenn ich die Beiträge zahle und die Krankenkasse mir die Auskunft darüber verweigert, was mit meinen Beiträgen geschieht- dann tschüss.

Bei mir hat seinerzeit die Drohung ausgereicht.

Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#9
Mir fällt gerade ein, dass die gute Frau von der TK, mich zuerst abwimmeln wollte mit dem Hinweis, dass die TK keine Abrechnungsdaten hätte, sondern nur die kassenärztliche Vereinigung. Was ist da dran?
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