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  Tochter will zum Vater (derzeit Pflegefamilie ohne Sorgerecht)
Geschrieben von: vater2012 - 22-01-2012, 21:50 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Nehmen wir folgenden Sachverhalt an (hab das so auch im Juraforum gepostet daher das "nehmen wir an")

Trennung nach heftigen Krachs und Streitereien 2004 und Scheidung 2005. Die drei Kinder wurden dem Vater 7 Jahre lang vorenthalten.

Vater verzieht dann ca. 700 km. Er hat jedes Jahr versucht an die Kinderranzukommen. Verlust des Sorgerechts 2007.
Um ihn zu zermürben hat ihn seine Exfrau bei jeder Gelegenheit wegen Unterhaltspflichtverletzung angezeigt. 2011 dann die Nachricht - neue Heirat und der Stiefvater möchte die Kinder adoprtieren. Nach Rücksprache mit dem Jugendamt
und den Kindern (leider auch nur über Jugendamt, die äusserten auch diesen Wunsch) stimmt der Vater zu. Sein Kampf scheint verloren.

Ende 2011 kommt überraschende Post. Seine Tochter ist zum zweiten Mal bereits FREIWILLIG in einer Pflegefamilie.
Um die Jahreswende, folgte eine Kontaktaufnahme seiner Tochter zum Vater - nun will Sie gerne zu ihm ziehen (Die Adoption möchte Sie mittlerweile nicht mehr der Vater hat die Zustimmung zurückziehen können, da die Gegenseite die Adoption noch nicht beantragt hat). Vater bekommt dort im Ort wo sie zur Schule geht auch eine 3-Zi. Wohnung. Arbeit ist vorhanden, die auch so einteilbar ist, dass er genug Zeit für seine Tochter hätte.

Das Jugendamt meint sie unterstützen momentan NICHT zu dass sie zu ihm kommen will. Sie sagen, die Adoptionssache ist das kleinste Problem (was auch bereits
behoben ist), das Sorgerecht hat noch die Kindsmutter. Das Jugendamt möchte aber auch nicht, dass sie zurück zur Mutter und Stiefvater kommt. Die Tochter möchte aber auch nicht mehr dorthin.

Das Jugendamt sagt der Vater sei ja auch ein Fremder für seine Tochter, daher wollen sie auch noch kein persönliches Treffen. Seine Tochter wi rd in zwei Wochen 14 und sieht das, so wie
ich völlig anders. Das Jugendamt legte ihm nahe seiner Tochter nichts zu versprechen und ihr zu sagen dass das alles nicht gehen würde. Das Jugendamt möchte nun als
Langzeitlösung lieber eine Gruppenlösung (die Pflegefamilie war kurzfristig und eine Übergangslösung).

Geht das alles so einfach an Tochter und Vater vorbei? Er würde ja nicht mal sofort das Sorgerecht wollen. Könnte in einem solchen Fall das Jugendamt nicht die Vormundschaft behalten. Sie könnten jederzeit vorbeisehen - und sie könnte ja auch erstmal ein halbes Jahr auf "test" beim Vater sein?

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  Diskussion zu: mittendrin statt nur dabei
Geschrieben von: Bluter - 21-01-2012, 17:57 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (12)

Meine Geschichte: mittendrin statt nur dabei

Hallo WarLord,

wie du sicherlich nun weißt, unterscheidet sich deine Geschichte nicht sonderlich von denen anderer Väter.
Wie du sind auch wir heute "schlauer", als damals, wo alles so schön begann.

Aber auch deine Geschichte trägt dazu bei, dass sich irgendwann die partnerschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse zum besseren ändern werden, da sie von Gästen gelesen wird, wie auch du eben noch einer warst. Smile

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  Chancen beim gemeinsamen Wertdepot?
Geschrieben von: Panto - 21-01-2012, 16:10 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Hallo zusammen,

meine Frau und ich haben unser Vermögen und Einkünfte immer getrennt verwaltet, allerdings meint RAin meiner Frau jetzt, daß es eine Ausnahme gegeben hat für das Wertpapierdepot. Da sollte unsere damalige gemeinsame Bekannte und Mitarbeiterin unsere Bank uns beraten haben aus Kostenersparnisgründen, das Depot nicht auf zwei getrennten Konten anzulegen.

Das Wertdepot wurde, bis ich es in 2010 verkaufte, in meinem Namen geführt. Den Erlös habe ich zur Finanzierung meiner Umzug, Gebrauchtwagen, neue Küche und/oder ähnliches angewendet. Meine Frau hatte ja schliesslich unser gemeinsamen Familienauto und alle damalige Hochzeitsgeschenken gesichert.

Da, wie jetzt behauptet wird, dieses Wertdepot/mein Konto aus gemeinsamen Einlagen in jeweils gleicher Höhe “gespeist” wurde, beansprucht meine noch-Frau jetzt die Hälfte des Geldes.

Nun ist diese damalige Kundenberaterin, derzeit in gleicher Tätigkeit für Tochterunternehmen unserer Bank, geladen um beweis gegen mich zu liefern damit meine Frau natürlich die hälftige Summe zukommen zu lassen.

Fragen –
• Generell – da das Konto in meinem Namen ausgewiesen wurde bin, ich doch der alleiniger Besitzter?
• Verstoßt die geladene Kundenberaterin nicht irgendwie gegen gewisse Datenschutzgesetze?

da ich mich überhaubt nicht an jegliche Absprachen errinnern kann. Habe auch nichts schriftliches.

Gerne hätte ich eure Kommentare.

Schöne Grüsse und vielen Dank für eure Hilfe

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  Wie gerichtlichen Titel vermeiden?
Geschrieben von: harzer - 20-01-2012, 12:23 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (16)

Hallo zusammen,
vor einiger Zeit hattet ihr mir schon einmal sehr geholfen. Bevor ich auf mein aktuelles Problem zu sprechen komme, hier noch einmal kurz meine Situation:

unverheiratet, getrennt lebend, ein Kind, gemeinsames Sorgerecht, ABR lt. EA bei der KM, totale Umgangsblockade, Beistandschaft beim JA ist eingerichtet. Unterhalt kann ich nicht leisten. Ich lebe seit 1,5 Jahren von ALG2, bin seit langem arbeitsunfähig krank geschrieben. Dies belege ich nach monatlicher Aufforderung dem JA, woraufhin ich bislang verschont bleibe.

Inzwischen geht es mir gesundheitlich etwas besser und ich werde voraussichtlich in einigen Monaten wieder etwas belastbarer sein. Aufgrund meines Alters (54) habe ich allerdings kaum eine Chance auf dem deutschen Arbeitsmarkt.
Ich habe in einigen Monaten evtl. die Möglichkeit für knapp ein Jahr lang im außereuropäischen Ausland zu arbeiten. Der Job ist finanziell nicht lukrativ, aber nach der langen Zeit meiner Krankheit bin ich sehr daran interessiert mal wieder etwas Sinnvolles zu tun. Für Unterhalt könnte ich evtl. den Unterhaltsvorschuss zahlen, mehr sicher nicht. Meinen deutschen Wohnsitz werde ich während dieser Zeit nicht aufrecht erhalten können (zu teuer).

Ich befürchte nun, das das JA dann sofort einen gerichtlichen Titel erwirken wird. Da ich dann keine zustellfähige Adresse habe, wird dies wohl ein leichtes Spiel sein. Wenn ich nach einem Jahr wie geplant wieder nach Deutschland zurück komme wäre dies für mich sehr unangenehm, wenn dann der Gerichtsvollzieher in meine letzten Habseligkeiten pfänden würde.

Daher meine Fragen:
1. Wie kann ich diesen gerichtlichen Titel vermeiden?
2. Wäre ein eigener notarieller Titel über 133€ befristet für ein Jahr ratsam?
3. Ist es ratsam das JA über meinen geplanten Auslandsaufenthalt zu informieren?
3. Ist ein gerichtlicher Titel immer unbefristet, dynamisch?

vielen Dank für eure Hilfe

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  Bitte Modellrechnung...
Geschrieben von: Skipper - 20-01-2012, 11:22 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (4)

von den Experten hier.

Gegeben:
Vater, ein Kind bei Ex untergebracht, KU-Titel,
lebt mit neuer Frau zusammen, beide verdienen.
Sie nun schwanger, er Alleinverdiener, Wechsel der Stkl.,
alles hängt nun an seinem Gehalt.

Wie wird nach Unterhaltsrecht, DT gerechnet?
Wie finanzpotent müßte dieser Vater sein, um nicht zum Mangelfall zu werden?




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  Betreuungsunterhalt obere Grenze und Berechnung?
Geschrieben von: orphelio - 19-01-2012, 13:47 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (62)

Hallo Forum,

aus einer sehr komplizierten und von beiden Seiten zerstörerischen Beziehung ist ein Kind hervorgegangen.

Die Mutter ist nicht Dialogbereit, relativ heftig unterwegs und zieht alle Register.

Ich zahle für den Kindesunterhalt bereits freiwillig (ungeprüft) den Höchstatz (ca. 416 EUR).

Jetzt möchte die Mutter, die in Berlin am Prenzelberg als ehemaliges Party-Gör ihre Erfüllung im Muttersein gefunden hat und sich selbst gerne als "High-Heel-Mom" bezeichnet, natürlich sehr gerne auch Betreuungsunterhalt haben.


Sie hatt einen nicht allzu schlecht bezahlten Job, ca. 3000 EUR netto/mtl. Jetzt erhält sie nach Angaben ihres Anwalts noch ca 2000 EUR/mtl. Sie ist Festangestellte, ich freiberuflicher Mitarbeiter in einem Unternehmen.

Mein Einkommen variiert stark, da es zum größten Teil aus Provisionen zusammengestetzt ist. Einnahmen brutto ca. 7300 /Monat.

Es kann aber eben auch mal ein Monat mit 9.500 EUR sein, oder ein Monat mit 3.800 EUR sein.. Also mal so mal so! Natürlich geht von meinen Einnahmen auch noch sämtliche Kosten ab, Miete, Auto, Lebenskosten, Versicherungen, Private Krankenversicherung, Strom, Wasser, Benzin, Büromiete, Einkommenssteuer, Gewerbesteuer, Soli, etc.....!

Frage I:

Was kann ich denn alles abziehen, was ist der zugrundeliegende Betrag für die Bemessung des Betreuungsunterhaltes?

Frage II:
Wie hoch ist denn der Anspruch einer mit allen Sozialleistungen und Konzernseitig angebotenen Leistungen abgesicherten Frau, wenn man die Situation eines Freiberuflers gegenüberstellt.

Ich habe gestern gehört, dass bei einem verbleibendem Netto der KM von ca. 2000 EUR, die Bedürftigkeit der Mutter eventuell gar nicht gegeben ist! Wie wirkt sich eine eventuelle Erbschaft, oder Aktien und Bankvermögen der KM auf den Betreuungsanspruch aus? Inwiefern kann man die KM auffordern diese Vermögen offen zu legen etc?

Kann dazu jemand was sagen, worauf muss ich mich einstellen.. etc...?

Ich möchte der Frau eigentlich nur einen sehr geringen Betrag zahlen und werde auch den Kindesunterhalt dann auf das reduzieren, was sich errechnet und nicht FREIWILLIG den Höchstsatz zahlen, wenn es keine vernünftige Einigung gíbt.

Aber falls mir jemand mal so eine grobe Hausnummer prophezeihen könnte, was ich der Dame in Zukunft in etwa zu überweisen habe, würde ich mich sehr freuen..

Grüße aus Spandau,

Orphelio

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  ich glaube ich gebe auf...
Geschrieben von: camparso - 19-01-2012, 11:08 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (66)

so leute habe versucht mich selbst so lange es geht immer wieder zu ermuntern, nicht aufzugeben... doch heute ist es soweit... sohnemann soll sein geld haben, werde ihn heute abend anrufen ihm das mitteilen und ihm zu gleich sagen dass ich ihn mein leben lang nie wieder sehen will!

bin nervlich doch nicht stark genug.... aber das forum hier war mir zumindest immer eine stuetze....

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  Sozialgericht Augsburg Az S 14 R 95/12 - die nächste Klage
Geschrieben von: Camper1955 - 19-01-2012, 04:00 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (19)

Um meinen querulatorischen Züge zu bestätigen, habe ich die nächste Klage, wieder vor dem Sozialgericht eingereicht.

Zur Vorgeschichte.

Zurzeit bin ich als Taxifahrer angestellt, in dieser Eigenschaft aber bereits seit 06.12.2010 krank geschrieben.

Vom 27.Juli 2011 bis 21. September 2011 war ich deswegen auf Reha in einer psychosomatischen Klinik.

Der Befundbericht der Rehaklinik brachte das Ergebnis, dass ich als Taxifahrer maximal noch unter drei Stunden erwerbstätig sein kann in anderen Berufen, vielleicht aber noch in Vollzeit als Schulbusfahrer oder Verkäufer.

Die Rentenversicherung hat mir daraufhin im Oktober 2010 einen Bescheid geschickt, ich solle weiter Taxi fahren.

Das weitere erklärt sich nun in der Klageschrift meines Anwaltes.

Besonders sensible und persönliche Daten habe wurden durch xxxxx ersetzt. Name und Ort des Klägers sind frei erfunden.

Zitatanfang

Sozialgericht Augsburg
Holbeinstr. 12
86150 Augsburg

Vorab per Fax: xxxxxxx

Landsberg, den 18.01.2012

AZ: xxxxx
xxxxxx

Klage:

In Sachen

Camper, Fuchsweg 4, 00000 Fuchsdorf
-Kläger-
Prozessbevollmächtigte: Becker & Partner, Rechtsanwaltskanzlei, Sandauer Str. 253, 86899 Landsberg

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund, Wallenbergstr. 13, 10713 Berlin, Bearbeitungskennzeichen xxxxxxxxx

-Beklagte-

wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

gestatte ich mir anzuzeigen, dass ich die rechtsanwaltlichen Interessen vertrete. Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage zum Sozialgericht Augsburg und beantrage wie folgt:

I. Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2011 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte

Begründung:

Gegenstand und Grundlage der vorliegenden Auseinandersetzung ist das Begehren des Klägers gerichtet auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 10 SGB VI

I.

1.Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18.10.2011 wurden dem Kläger die beantragten Leistungen nicht bewilligt.

Beweis: Bescheid vom 18.10.2011, beizuziehen über die Leistungsakte der Beklagten.

Gegen den Bescheid vom 18.10.2011 richtete sich sodann der vom Kläger persönlich geführte Widerspruch.

Beweis: Widerspruch vom 21.10.2011 als Anlage K 1

Zur Begründung führte der Kläger in Person aus, dass er seit dem 21.05.2011 einen GdB von 40 habe und sich aufgrund der Langeweile und insbesondere der körperlichen Behinderung nicht mehr in der Lage sehe, eine Tätigkeit als Taxifahrer auszuüben.

Beweis: Wie vor

Dieser Widerspruch wurde verbeschieden mit dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.12.2011.

Danach würden die Voraussetzungen des § 10 SGB VI nicht vorliegen.

Es sei so, dass nach sozialmedizinischer Einschätzung der Beruf des Taxifahrers unter regelmäßiger ambulanter Richtlinienpsychotherapie weiter ausgeübt werden könne.

Insoweit seien Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erforderlich.

2. Diesen Ausführungen im Widerspruchsbescheid wird entgegengetreten.

Mitnichten kann der Kläger in Person den Beruf des Taxifahrers unter regelmäßiger ambulanten Richtlinienpsychotherapie weiter ausüben.

Beweis: Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Sehr wohl sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu bewilligen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI liegen vor.

Beweis:

Wie vor

II.

In rechtlicher Hinsicht ist auf folgendes hinzuweisen.

Gemäß § 10 Abs 1 haben Versicherte einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder anderer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und im Übrigen die weiteren Voraussetzungen des § 10 SGB VI in Person des Versicherten vorliegen.

Die ist nach hiesigem Dafürhalten der Fall.

Auf den obigen Sachvortrag nebst Beweisangeboten wird Bezug genommen.

Aus genannten Gründen bitte ich antragsgemäß zu entscheiden.

Marcus Becker

Rechtsanwalt

Zitatende







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  Vormundschaftsgericht für Unterhalt?
Geschrieben von: Absurdistan - 18-01-2012, 20:41 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Hallo, bei der Übergabe von meiner Tochter an meine Ex war sie gerade am telefonieren als sie kam und erzählte demjenigen am anderen Ende das morgen ein Entscheidung beim Vormundschaftsgericht gefällt wird.

Vor kurzem hatte die Unterhaltsvorschusskasse ihr gesagt das die nicht mehr zahlen will. Nach 5 Monaten! Waren nur 133 Euro und für mich natürlich besser. Na ja, nun hatten wir abgemacht das ich ihr das Geld überweise ab Februar.
Macht die jetzt hintenrum doch irgendwas anderes? Was hat das zu bedeuten?

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  Wieder einer, der sich ins falsche Forum verirrt hat.
Geschrieben von: Camper1955 - 18-01-2012, 19:01 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (36)

Guckt Euch mal diese

http://anonym.to/?http://www.allein-erzi...55705.html

Seite an.

lg

Camper

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