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  nochmals Lohnauskunft geben oder nicht?
Geschrieben von: L3NNOX - 23-02-2012, 19:54 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (11)

Hallo zusammen,
der RA meiner Frau wollte zur Bestimmung des Trennungsunterhaltes und KU Ende November 2011 meine letzten 12 Lohnzettel sehen. Dieser freundlichen Bitte bin ich nachgekommen, plus (freiwilligerweise) eine Vorausberechnung meines Arbeitgebers für Januar 2012 mit der neuen LstKl 1 und ein Ausdruck eines Nettolohnrechners plus die Nettolohnrechnung meines RA´s.
Alle 3 Vorausberechnungen sind ziemlich genau auf das selbe zu erwartende Netto gekommen von 1850€, plusminus <40€. Daraus wurde BU und KU berechnet, den ich seit 1. Dez. 2011 zahle.
Jetzt muss der Exe aufgefallen sein, dass sie noch mehr Geld braucht. Ihr RA schickte Ende Februar erneut eine Aufforderung zwei Lohnzettel von Januar und Februar 2012 zu schicken "zwecks Prüfung der Unterhaltshöhe". Ich habe in der FAQ folgendes gefunden, was sich wohl auf §1605 BGB bezieht:

Zitat:Ein Auskunftsanspruch besteht alle zwei Jahre. Auskunft muss nur auf ausdrückliche Aufforderung der Unterhaltsgläubigerin gegeben werden, der Pflichtige ist nicht verpflichtet, von sich auch Einkommensänderungen mitzuteilen. Laut OLG Frankfurt vom 21.02.2002 – 3 WF 4/02 beginnt die Zweijahresfrist erst ab Rechtskraft einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung, nicht ab der letzten Auskunftserteilung. Auskunft vor Ablauf der Zweijahresfrist muss nur erteilt werden, wenn der Auskunftbegehrende glaubhaft machen kann, dass sich das Einkommen nennenswert geändert hat.
Folgende Fragen stellen sich mir noch:
a) ist die Forderung berechtigt oder kann man dankend ablehnen, weil noch keine 2 Jahre vergangen sind und auch keine Lohnerhöhung stattfand?
b) falls berechtigt: bringt es mir was die Auskunft zeitlich zu verzögern um evtl. einen Monat noch den niedrigeren BU zu zahlen, oder setzt mich allein die Forderung nach aktuellen Lohnzetteln OHNE konkreten Zahlen in Verzug?

Vielen Dank für jede Hilfe!

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  Freibetrag Auslandsrenten ist nicht ?
Geschrieben von: Hasserfuellter - 21-02-2012, 20:41 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (17)

Servus

Ich dachte mit einer Minirente im Ausland leben zu können; nun erfuhr ich
dass der Freibetrag für Auslandsrentner von ca. 8000 € nicht mehr ist.
Man muß vom steuerpflichtigen Teil der Bezüge seinen Teil leisten; sprich
die BRD nimmt es weg.
Hat jemand Info bei ca. 1000 € Rentenanspruch (incl. Betriebsrente)
was da noch bleibt ?
Kann ich nicht steuerpflichtig sein in dem Land in dem ich wohne ?

Bei der Rechtslage macht es dann auch keinen Sinn die 35 Jahre voll
zu machen

Danke

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  Kopfgeldjagd à la BRD? Ja.
Geschrieben von: AlterSchwede - 20-02-2012, 23:34 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (2)

Für Personen die sachdienliche Hinweise geben können,die zur Ergreifung von “Florian Homm” ehemaliger Großaktionär der Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA und zur Rückführung des von ihm unterschlagenem bzw. gestohlenem Kapitals führen,ist eine Belobigung von 1.100.000 € ausgesetzt.
Zusätzlich können bis zu 25% des wiederbeschaften Kapitals ausgezahlt werden !!!

Der Informant Codewort “Caracas-Vernetzung” soll sich bitte unter der vereinbarten Adresse melden. Danke!

http://www.wifka.de/650-000-e-belobigung...80%9D.html

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  Erwerbsobliegenheit für geflüchtete KM
Geschrieben von: Anti-JA - 20-02-2012, 23:19 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (9)

Hi,

die KM ist vor einiger Zeit abgehauen.
Ohne Kinder.
Kinder leben bei mir - ich bin ein böser KV.

Unterhaltsvorschuss wurde aktiviert.
Diesen zahlt die KM aber nicht zurück.

KM arbeitet manchmal, hat eine feste Stelle.

Wegen dem Unterhaltsvorschuss bekommt die KM jetzt grossen Ärger - die Behörde will das Geld von ihr wieder haben.

Was gilt eigentlich in diesem Fall mit der Düsseldorfer Tabelle ?
Muss die KM alles tun, um die DDT zu erfüllen ?

Oder muss die KM nur alles tun, um den Betrag des Unterhaltsvorschusses zahlen zu können ?

---
Meiner Erfahrung nach sind JA Mitarbeiter sehr oft sehr verschlafen und sehr selten sehr kompetent. Ich habe mit denen keine guten Erfahrungen gemacht. Meine Hilferufe bei denen wurden bis heute nicht bearbeitet. Statt dessen haben die mich kürzlich zu Hause besucht und nach bösen Dingen gesucht.
---

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  KU-pflichtige Mutter verweigert KU und verweigert Umgang
Geschrieben von: Lanil - 20-02-2012, 12:24 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (12)

In meinem Fall versucht die Mutter den Kindesunterhalt zu umgehen und will ihr Kind nicht an den Wochenenden nehmen.
Hintergrund: Seit vergangenem Sommer wohnt das Kind aus erster Ehe meines Mannes bei uns. Chronische Auseinandersetzungen zwischen Mutter und Kind führten letztlich dazu, dass das Kind zum Vater zog. Wir haben diese Situation nicht forciert, sondern es wurde alles versucht, um Mutter und Kind wieder zusammenzuführen. Mein Mann wechselte dann den Job, um die Betreung mit zu übernehmen.
Nun fordert die Mutter a) ihre KU-Zahlungen des vergangenen Jahres zurück und b) weigert sie sich, zukünftig KU zu zahlen.
Begründung: Ihr Ex und mittlerweile mit mir verheirateter Mann würde drei Mal so viel verdienen, wie sie, was mit den mir bekannten Zahlen absurd ist.

Sie arbeitete 2011 teilzeit und seit Januar vollzeit. Das frühere gemeinsame Haus wurde ihr im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung überschrieben, worauf im Gegenzug der Ehegattenunterhalt mit einem fixen Betrag auf fünf Jahre befristet ist. Durch den Umzug des Kindes, hat sie das nun ihr allein gehörende Haus vermietet und selbst eine 2-Z-Mietwohnung bezogen.

Um das Kind in der Eingangsphase intensiv betreuen zu können, habe ich meine beruflichen Aktivitäten auf ein geringfügiges Einkommen herabgefahren und es ist finanziell sehr eng.

Meine Fragen:
Die KMutter erhält neben ihrem Lohn und den Mieteinnahmen für das Haus zusätzlich den bis 2014 befristeten Ehegatten-Unterhalt - und nun lässt sie diesen durch einen Anwalt als "Entlastungszahlung" für die Abschläge fürs Eigenheim bezeichnen, um ihn aus ihrem Einkommen wegzurechnen. (Sonst dürfte man wohl von an die 2000 EUR netto !!!! ausgehen) Kann mein Mann bei ausbleibenden KU-Zahlungen, die eigenen, noch laufenden Ehegattenunterhaltszahlungen einstellen?
Zähle ich als "Kostenfaktor" nicht zum verfügbaren Einkommen meines Mannes / unseres Haushaltes hinzu?

Außerdem hat sie sich geweigert, ihr Kind (wegen immer wieder stattfindenden Auseinandersetzungen) für fünf Wochen (in diesem Falle drei Mutter-Wochenenden) zu sich zu nehmen. Sie ist nicht erreichbar und kommuniziert nur über Anwalt.

Ist ein Anwalt ebenfalls das richtige Mittel, oder wäre es klüger, die KU-Berechnung dem Jugendamt zu überlassen?

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  Kindergeld für leibliches Kind im Ausland
Geschrieben von: sonnenlilie - 20-02-2012, 11:22 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (1)

Ich habe wegen Kindergeld eine Auskunft.
Die Eltern eines in Deutschland geborenen Kindes sind verheiratet und bleiben verheiratet.
Die KM möchte zurück in ihre Heimat (Afrika).
Der Vater zieht in ein paar Jahren zum KInd und seiner Frau.
KV möchte noch ein paar Jahre in Deutschland arbeiten, wegen Erfüllung der Rentenanwartschaft,
ist also weiterhin steuerpflichtig in Deutschland.
Kann er für sein im Ausland lebendes Kind Kindergeld beziehen?
Er überweist keinen Kindesunterhalt nach dem Unterhaltsrecht.

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  Vorbereitung Unterhaltsverfahren
Geschrieben von: wackelpudding - 18-02-2012, 13:42 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (95)

Hallo @all

gestern Nacht beim Nachhausekommen fand ich ein Schreiben der RAin der KM vor, mit dem Auskunft über meine Einküfte gefordert wurde. Es ist eine Verzugsetzung zum 01.03.2012 enthalten. Vom 21.02.2012 bis 28.12.2012 bin ich auf Umgang (400 km entfernt); vorher muß ich noch mein Wohnmobil vorbereiten. Der Umganstermin ebenso wie die notwendige Vorbereitungszeit für mein WOMO sind der RAin bekannt, da sie die KM im Umgangsverfahren vertreten hat.

Ich zahle bisher Unterhalt für mein Kind und habe grundsätzlich nichts gegen eine Überprüfung, jedoch ist eine hinreichende Auskunft bis zum 01.03.2012 tatsächlich wegen der v. g. Umstände nicht möglich.

Ich muß in Erwägung ziehen, dass der Termin so gelegt wurde, um Anlass für eine Auskunftsklage (Stufenklage?) zu haben.

Fragen:

Kann ich nach Eingang der Auskunftsklage bei Gericht deren Abweisung wegen Mutwilligkeit (siehe Vorgehen; bisher sind Anpassungen einvernehmlich erfolgt und ich bin darüber hinaus freiwillig in die hälftige Schulgeldzahlung für mein Kind eingetreten, als KM nach Trennung von ihrem Mann in Schwierigeiten kam) noch selbst beantragen, oder bestände dafür bereits Anwaltspflicht? Und wenn Anwaltspflicht: Wäre es möglich, die gegnerische RAin bezüglich der mir entstehenden Kosten in Regreß zu nehmen, wenn das Gericht dem Antrag auf Ablehnung folgt?

Dem Schreiben war eine Vollmacht in Kopie beigefügt, versehen mit den Stempelaufdrucken "Beglaubigt Rechtsanwältin" und "Kopie", sonst nichts. Habe ich nicht Anspruch auf eine Oiginalvollmacht? Kann eine Rechtsanwältin sich selber etwas beglaubigen? Hätte es Auswirkungen auf die Inverzugsetzung, wenn keine gültige Vollmacht beigefügt ist?

Für Tips hinsichtlich eines nächsten möglichst wenig aufwändigen Schrittes wäre ich sehr dankbar, da ich eigentlich gar keine Zeit habe, mich gerade jetzt um diese Sache zu kümmern.

Danke!

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  Ist das Erpressung ?
Geschrieben von: IPAD3000 - 17-02-2012, 13:01 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (14)

Hallo alle zusammen,

im Trennungsstreit hat meine Frau eine erhebliche Summe eingestrichen, weil sie unser Guthaben und Vermögen nicht teilen will. Dickköpfig und sturr, leider. Auf jeden Fall nicht fair.

Nun möchte ich die Sache versuchen abzukürzen Big Grin

Kann ich folgendes Schreiben an meine Frau so abschicken ohne als mutmasslicher Erpresser darzustehen ?


Liebe XXX,

wie ich ja nun erfahren habe, hat dein AG dich gekündigt. Wenn dem so sein sollte, dann kommt man bei der Betrachtung der Umstände nur zu dem Ergebnis, dass es sich hier um eine reine Gefälligkeitskündigung gehandelt haben kann, da es wie ein Wunder zeitgleich mit dem Hausverkauf und deinem Wunsch nach XYZ zurückzuziehen erfolgte und du dich vermutlich nicht mal um eine entsprechende Abfindung oder Kündigungsschutzklage bemühst. Aber du beanspruchst ALG.

Dir ist sicher klar, dass dies Sozialbetrug nach § 263 STGB wäre. Ich habe hiervon nun durch die Erwiderung des Scheidungsantrages Kenntnis erlangt. Bei diesem Straftatbestand besteht meinerseits anzeigepflicht, um mich selbst nicht strafbar zu machen. Diesbezüglich kannst du dich gerne mal anwaltlich beraten lassen.

Wenn ich jetzt tatsächlich meiner Anzeigepflicht nachgehen würde, wäre der Supergau in unserer Trennung erreicht, denke ich. Da habe ich nicht wirklich Lust drauf. Aber du hast dich in keinster Weise fair verhalten, den Gewinn aus dem Hausverkauf alleine eingestrichen, willst dann auch noch, so arm du ja angeblich bist, Trennungsunterhalt von mir haben. Und nun beanspruchst du zudem noch Sozialleistungen !

Ich dagegen steh absolut pleite da und du machst dir mit dem vielen Geld, nun ja rund 18.000 Euro, ein schönes neues Leben, oder wie ?

Wie wäre es, wenn du endlich mal fairness zeigen würdest ? Sicher kannst du mir dann auch die arbeitgeberseitige Kündigung nachvollziehbar erklären, so dass ich meinen bürgerlichen Pflichten nicht nachkommen müsse.

Gruss
XXXX


Kann ich das so gefahrlos schreiben ? Was wird ihr die Anwältin hierzu raten ???Big Grin

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  Kredit in Belgien - was passiert bei Umzug nach D?
Geschrieben von: Jessi78 - 17-02-2012, 08:47 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (20)

Guten Morgen zusammen,

mein Mann und ich haben uns vor einiger Zeit getrennt und wir stehen wieder mal vor einer großen Hürde.
Wir haben vor ein paar Jahren eine Eigentumswohnung in Belgien gekauft, dort wohne ich im Moment, mein Mann bei seiner Mutter. Finanziert wird die Wohnung über eine belgische Bank.
Mein Mann möchte nun allerdings nach Deutschland ziehen. Ich habe nun gehört, dass der Kredit dann allein auf mich laufen würde, weil mein Mann ja dann keinen Wohnsitz mehr in Belgien hat. Das ist für mich aber schier unmöglich, da ich einen kleinen Sohn habe und daher nur auf 400€-Basis in einer deutschen Kanzlei arbeite.
Was machen wir nun? Mein Mann wollte sich bald darum kümmern, aber ich mache mir große Sorgen. Hat jemand hiermit Erfahrung? Danke!!

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  Verfahrenswert Betreuungsunterhalt
Geschrieben von: Raban - 16-02-2012, 16:17 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (5)

Ich habe eine Frage zur Ermittlung des Verfahrenswertes im Unterhaltsverfahren bzgl. BU. Dieses endete mit einem Vergleich.

Die Richterin diktitierte am Ende einen mir viel zu hoch ercheinenden Verfahrenswert ins Protokoll. Meines Wissens nach bemisst sich der Streitwert aus der Differenz bereits monatlich gezahlten Unterhaltes (200,00) und der beantragten Höhe (770,00) x 12 = 6840,00.

Wie kann eine Richterin da auf einen doppelt so hohen Wert kommen?
Indem die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden?
Wird mir als Prozessbeteiligtem die Berechnung offen gelegt?

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