Hallo, Gast |
Du musst dich registrieren bevor du auf unserer Seite Beiträge schreiben kannst.
|
Foren-Statistiken |
» Mitglieder: 1.746
» Neuestes Mitglied: D.S.1990
» Foren-Themen: 8.224
» Foren-Beiträge: 151.727
Komplettstatistiken
|
|
|
Kindesunterhalt und Selbstbehalt |
Geschrieben von: SweetBee - 10-01-2012, 11:48 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (31)
|
 |
Eine Frage zum Selbstbehalt beim Kindesunterhalt.
Wenn der Kindesvater seine neue Partnerin heiraten würde, welche Auswirkungen hätte das auf seinen Selbstbehalt und den zu zahlenden Kindesunterhalt für die Kinder seiner Ex??
|
|
|
KM soll Umgangsrecht einhalten |
Geschrieben von: marecello - 10-01-2012, 11:02 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (25)
|
 |
Ich bin geschieden und wir haben eine Tochter, sie wird diesen Juli 6 Jahre alt.
Ich überweise regelmäßig Kindesunterhalt.
Ich bin berufstätig, zur Zeit beziehe ich Krankengeld wg. Rückenbeschwerden und anderes.
Bin 60 % behindert mit Schwerbehindertenausweis.
KM ist Äthiopierin und lebt seit 2005 in Deutschland.
Ist seit der Trennung Hartz IV Empfängerin und arbeitet seit ca. einem halben Jahr Samstag und Sonntag in der Nahrungsmittelbranche auf 400.- Euro Basis.
Letztes Jahr hatten wir folgende Umgangsvereinbarung vor dem Familiengericht beschlossen.
1.) Der Vater ist berechtigt, sein Kind jeden zweiten Freitag (gerade KW) um 15:30 Uhr in der Kita, ab der Einschulung des Kindes im Hort, abzuholen und am Sonntag um 18:00 Uhr bei der Mutter abzugeben.
2.) Die Hälfte der Herbst-, Winter- und Osterferien verbringt das Kind beim Vater. Dabei sieht die Oster- und Herbstferienregelung ab 2012 so aus, dass der Vater das Kind am Samstag vor Ferienbeginn ab 15:00 Uhr bei der Mutter abholt und am Sonntag in einer Woche bis 18:00 Uhr zu der Mutter zurückbringt. Die Weihnachtsregelung sieht wie folgt aus: Das Kind verbringt den 24., 25. und 26. Dezember bei der Mutter. Am 27 Dezember wird sie ab 15:0 Uhr vom Vater abgeholt und am 3. Januar wird sie wieder zu der Mutter zurückgebracht. Diese Weihnachtsregelung gilt bis zum Abschluss des 2. Grundschuljahres des Kindes.
3.) Im Jahr 2012 soll das Kind in den Sommerferien 10 Tage beim Vater verbringen, wobei der Abhol- und Rückgabetag mitgezählt werden.
4.) Ab 2013 verbringt das Kind jeweils 19 Tage der Sommerferien beim Vater und zwar Vom Montag einer Woche bis Freitage in 19 Tagen.
KM und ich hatten vergangenes Jahr beschlossen, dass unsere Tochter 2012 als Kann- Kind eingeschult werden soll. Hortplatz steht in der Kita zur Verfügung und die Vorstellung in der Grundschule ist am 6. Februar 2012. Ich bin der Überzeugung das sie in der Schule aufgenommen wird.
Nun überraschte mich die KM per Telefonat mit der Ankündigung, sie wolle mit unserer Tochter nach Äthiopien fliegen, etwa 6 Wochen lang.
Nein, nicht in den Sommerferien, weil die Flüge teurer sind, sondern nach den Sommerferien.
Das Geld werde sie sich irgendwo ausleihen.
Der Flug wird für Kind und KM etwa 1200.- Euro kosten.
Dann benötigen sie noch Geld für Lebenshaltungskosten.
KM meint nun, dass unser Kind doch ein Jahr länger in die Kita gehen soll.
Obwohl sie zunächst mit der Einschulung in 2012 einverstanden war.
KM bezieht Leistungen vom Jobcenter, besonders Unterkunft- und Heizungskosten und andere Leistungen.
Wenn jemand diese Leistungen bezieht, muss er doch seinen Urlaub (höchstens 3 Woch./Jahr) beim Jobcenter anmelden, auch wenn der Leistungsbezieher einen 400.- Euro Basis Job ausführt.
Mit der KM habe ich in früheren Zeiten viele Gerichtstermine führen müssen, um mit unserem Kind regelmäßigen Umgang zu pflegen.
Seit dem die KM im 400.- Euro Job arbeitet, nehme ich unsere Tochter jedes WE, unabhängig vom Urteil des Familiengerichts.
Unsere Tochter möchte gerne dieses Jahr auch die Grundschule besuchen, sie ist seit Anfang an eingeweiht worden. Und ich fördere sie, wo es nur geht und ich kann.
Ich dsurfte unsere Tochter in der Vergangenheit nie mit zu meinen Auslandsurlaub mitnehmen, mit der Begründung der KM das Kind wäre zu klein.
Ich betreue beruflich Kinder und pflege Säuglinge.
Mein Vorschlag wäre, KM kann vom 14.07 – 10.08. (Sommerferien) mit unserem Kind in den Urlaub fahren.
Einschulung wäre am 12.08.2012.
Wenn nicht, wäre ich gerne bereit unsere Tochter auch 5 Wochen oder länger bei mir zu sein, wenn KM unbedingt 5 Wochen und länger nach Äthiopien fliegen möchte.
Ich bin wieder verheiratet und im März erwarten wir unser Baby. Unsere Tochter freut sich auf ihr Brüderchen.
Ich möchte keine Streitereien mit der KM, dass wieder zu Lasten unserer Tochter geht.
Ich bin der Meinung, dass 6 Wochen Äthiopien für unser Kind zu lange ist und der Umgang ist gerichtlich geregelt.
Was kann ich tun, damit ich weiterhin meinen gerichtlich vereinbarten Umgang aufrecht erhalten kann?
Wie soll ich mich verhalten?
|
|
|
Aufrechnung von Ansprüchen |
Geschrieben von: Austriake - 09-01-2012, 21:21 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (11)
|
 |
Hallo miteinander,
nehmen wir mal an, im Rahmen einer Ehescheidung ergibt sich die Situation, dass der Unterhaltspflichtige Ansprüche gegenüber dem / der Unterhaltsberechtigten hat. Beispiel: die Exe beansprucht nachehelichen Unterhalt in Höhe von 400.- € monatlich für einen Zeitraum von drei Jahren. Der Unterhaltspflichtige hat einen Ausgleichsanspruch aus Zugewinn / Hausratsteilung in Höhe von 12.000.- € gegen seine Exe.
Wie wird das nun in der Praxis gehandhabt? Zahlt der Unterhaltspflichtige jetzt für 30 Monate keinen Unterhalt ( 30 Monate x 400.- € = 12.000.- €) oder muss er zunächst Unterhalt zahlen und seine Exe pfänden, sprich sein eigenes Geld von ihrem Konto wiederholen?
Hat hier jemand Erfahrung, wie das in der Praxis funktioniert?
Austriake
|
|
|
Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung, LG Augsburg |
Geschrieben von: Camper1955 - 09-01-2012, 19:20 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (40)
|
 |
Hallo zusammen
Heute durfte ich an einer Verhandlung wegen Unterhaltspflichtverletzung vor dem Landgericht Augsburg als Zuschauer teilnehmen.
Die Richterin ist dieselbe gewesen, mit der ich nächste Woche das Vergnügen habe.
Schon eine Stunde vor Prozessbeginn habe ich den Angeklagten angesprochen und so hat er mir erzählt, wie es zu dem Verfahrensstand gekommen ist.
Ich dachte zuerst ja auch, des ist eine Berufung die der Angeklagte eingelegt hat, weil das Amtsgericht ihn Verurteilt hat.
Weit gefehlt!
Die Berufung wurde in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft eingelegt, weil der Angeklagte in der ersten Instanz aus tatsächlichen Gründen frei gesprochen wurde.
Das kam so.
Das Amtsgericht hat gesehen, dass eine erhebliche Schuldenlast auf dem Angeklagten ruhte und dass er gar nicht wusste, wie groß die Summe war, die er an Unterhalt zu bezahlen hatte.
Weil über ein Jahr lang Zwschen ihm, der ARGE die zu diesem Zeitpunkt die Mutter und Kind versorgten, sowie der Anwältin der Kindesmutter Schriftstücke hin und her wanderten. Alle Unterlagen wurden pflichtschuldigst auf schnellstem Wege beigebracht. das hat auch die Richterin so gesehen, ohne dass jemals eine konkrete Forderung gestellt wurde.
Als dann die konkrete Forderung kam, hat er sich an einen Anwalt gewandt, und ihm gesagt, dass er momentan noch die Miete und viele weitere Kosten für die Kindesmutter und das Kind trägt und weiter tragen wird und ihne erhebliche Schulden belasten.
Er hat den Anwalt auch gefragt, ob er nun Unterhalt zahlen soll und dafür die Mietzahlungen und so weiter einstellen, oder ob die Mietzahlungen auch so für den Unterhalt gelten. Vom Anwalt hat er die Auskunf bekommen, dass er weiter Miete zalen soll, und das wird er dann schon regeln.
Und nun der Hammer.
Der Anwalt war als Zeuge da und alle Schritstücke wiesen auch auf diesen Sachverhalt so hin.
Die Richterin wollte aber lieber das Verfahren nach § 153a StPO einstellen und drohte, dass man die Mietzahlungen nicht als KU sehen kann und dass unter Umständen doch ein kleiner Rest übrig bleibt, den er zahlen hätte können, wenn man tiefer in die Materie einsteigt.
Es trat eine Verhandlungspause ein und ich hab auf den Angeklagten eingeredet, wie auf einen kranken Gaul. Er sollte sich darauf nicht einlassen, weil er dann zumindest die Kosten für seinen Anwalt tragen müsste.
Leider ließ er sich nicht überzeugen. Ihm erschienen die Aussagen seiner Verteidigerin und seines, als Zeugen geladenen Anwaltes für schlüssiger und außerdem wollte er, dass der Fall endlich zum Abschluss kommt und sich nicht noch Jahre lang hin zieht, obwohl er sich absolut keiner Schuld bewußt war.
So stimmte er eine Einstellung des Verfahrens zu, muss dafür 300 € an Geldstrafe zahlen und die außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
So, das war mein Gerichtserlebnis heute.
lg
Camper
|
|
|
Richterin Muck Familiengericht Dresden |
Geschrieben von: SweetBee - 07-01-2012, 18:32 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (33)
|
 |
Hallo,
ich bin neu hier.
Mein Partner hat die gleichen Probleme wie viele hier (ständige Streitereien wegen Umgangswochenenden, Umgangsbehinderungen durch die Mutter der Kinder usw..)
Jetzt will sie natürlich auch noch mehr Unterhalt und er hat Post von ihrem Anwalt und vom Gericht in Dresden bekommen.
Nun zu meiner Frage:
Hat irgendjemand hier schon Erfahrungen mit dem Familiengericht in Dresden gemacht, speziell mit Richterin Muck??
SweetBee
|
|
|
Ich brauch mal wieder die Rechtsexperten unter Euch |
Geschrieben von: Camper1955 - 06-01-2012, 08:11 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (16)
|
 |
In den UHL Süddeutschland steht unter dem Punkt 12.1 folgender Satz:
12.1 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB).
Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien haben ja keine Gesetzeskraft, weisen hier aber auf Gesetze hin.
Nun steht unter Punkt 21.2
21.2 Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt
- beim Nichterwerbstätigen 770 €
- beim Erwerbstätigen 950 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 360 € enthalten.
Ich sehe schon selbst, dass es Unterschiede gibt.
Im ersten Fall wird auf Satz 3 im 2. Fall auf Satz 2 verwiesen.
Aber wenn nun, wie im Fall 1 der angemessene Selbstbehalt gefährdet ist, wieso kann man dann immer noch auf den notwendigen Selbstbehalt aus Fall 2 verweisen?
Wenn Papa zum Beispiel 1200 € bereinigtes Netto hat, dann wäre durch die Zahlung von 225 € Mindestunterhalt doch schon sein angemessener Selbstbehalt unterschritten. Den notwendigen Selbstbehalt übertrifft er gerade mal um 25 €.
Wieso überprüft man nicht zumindest, ob Mama nicht auch leistungsfähig ist?
lg
Camper
|
|
|
Kind geht es angeblich nach Umgängen schlecht |
Geschrieben von: mischka - 04-01-2012, 18:21 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
|
 |
Hallo zusammen,
ich hab mal eine Frage, vielleicht könnt ihr mir helfen.
Die KM meines Sohnes (knapp 3 Jahre alt) behindert massivst den Umgang, setzt sich immer wieder über Vereinbarungen und Urteile hinweg. Zunächst hat sie es auf der Nötiger-Schiene probiert - ich wurde angeklagt und freigesprochen. Danach kam die Stalker-Schiene (Verfahren liegt noch beim StA). So, ihr neuster Versuch, den Umgang zu verweigern besteht darin, zu behaupten, der Umgang würde meinem Sohn nicht gut tun, er hätte Albträume und müsse sich Nachts erbrechen (sicher kennt das der ein oder Andere hier). Nur: Wie reagiert man darauf - das Gegenteil kann ich schlecht beweisen, ich bin ja nicht dabei - lediglich, dass der Kurze bei mir überaus fröhlich war. Vorschläge?
Danke, mischka.
|
|
|
|