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  Berechnung Unterhalt
Geschrieben von: dudel12 - 03-07-2011, 21:31 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (15)

Hallo,

ich habe folgenden Sachverhalt bei dem ich mich gerne beraten lassen würde.

Bin geschieden und habe zwei Kinder.
Habe nach Erziehungsurlaub keine Stelle mehr bekommen und war ein Jahr arbeitslos.
Seit einem Monat bin ich nun ohne jegliche Unterstützung.
Ich habe jedoch einiges an Geld erspart.

Ich hatte mit meiner Ex ein Agreement, dass ich einen geringeren Unterhalt als gemäß Düsseldorfer Tabelle üblich zahle (wir leben seit 1,5 Jahren getrennt).

Als sich meine Frau einen Anwalt genommen hatte, hat diese ihr geraten aber zumindest den Mindestbetrag zu fordern. Diese Forderung (plus Forderung nach genauen Einkünften) ging von der Anwältin bei mir ein. Ich hatte es irgendwie geschafft, meine Frau zu bewegen die Sache nicht weiter zu betreiben.

Vor drei Wochen hatten wir nun unseren Scheidungstermin. Dabei habe ich auch die Anwältin kennengelernt. Diese hat mich nun unter Druck gesetzt nun endlich meine Einkünfte zu nennen oder freiwillig nach Stufe drei der Tabelle zu zahlen.
Ausserdem soll ich die Differenz von dem von mir gezahlten Betrag und dem Mindestbetrag nach Düsseldorfer Tabelle nachzahlen. Auch meine Ex fordert das nun ultimativ.

Ansonsten würden sie mich verklagen.

Ich hatte im letzten Jahr Einkünfte, die mich in die dritte Stufe der Tabelle bringen würden. Und ich habe Barvermögen.


Soll ich mich auf diesen Deal einlassen?
Die Alternative wäre, ich zahle nur den Mindestbetrag der Düsseldorfer Tabele, da ich derzeit tatsächlich nicht genug Einkünfte habe um die zweite Stufe zu zahlen).

Glaubt ihr, dass die Anwältin es auf eine Klage ankommen lassen würde, wegen dem kleinen Unterschied zwischen Stufe eins und zwei bzw. Stufe eins und drei (je nach dem wie die Einkünfte der Vergangenheit bemessen werden)?

Habe von dem Geplänkel eigentlich genug.

Danke für die Hilfe.

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  auf der Suche nach namhaften "pro"-Stimmen zum gemSR ...
Geschrieben von: Ibykus - 02-07-2011, 20:29 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (7)

.... die wir unter "Parteien zum 1626a BGB > andere Stimmen" veröffentlichen wollen, fällt auf das die Verbände (Diakonie, KiSchBund usw.) sich für die Antragslösung stark machen.

Dagegen argumentieren die Kinderrechtekommisson des deutschen Familiengerichtstags, Proksch und einige wenige Politiker in Richtung Vätervorstellung zum gemSR.
Auch die FDP macht mir insoweit Mut und gibt mir Zuversicht, dass noch eine Wende zum Guten hin möglich ist.

Wem weitere nennenswerte "pro-Stimmen" (nur diese wollen wir veröffentlichen) über den Weg laufen, sollte bitte auf diese der Einfachheit halber hier, sonst unter Väterwiderstand.de > Kontakt, hinweisen.

Danke!
Ibykus

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Question Auskunftspflicht nach §1605 für Ausländer in Ausland?
Geschrieben von: markus - 02-07-2011, 14:25 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (88)

hallo, mich interessiert, der Umfang von Auskunftspflicht §1605 und die Anwendbarkeit für ausländische EU Väter, die in nicht EU Staaten leben.
Konkretes Beispiel: Vater aus Spanien (Staatsangehörigkeit: Spanisch) hat ein Kind in Deutschland, lebt und arbeitet aber in der Schweiz.

Ob man das Deutsche § einfach so direkt in o. Konstellationen anwenden?
oder ist der weg D > ES > CH ?


Des weiteren frage ich wie wirksam ist "Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen" So wie ich das in folgendem Link http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls...=Unterhalt

Vor allem wenn KM ein Versäumnisbeschluss bekommt.

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  Rechtsanwaltkosten von der Steuer absetzen?
Geschrieben von: marecello - 01-07-2011, 06:40 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (18)

Kann ich Kostenrechnungen (Umgangsrecht) für den Rechtsanwalt steuermildernd angeben?

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  Kinder weit entfernt
Geschrieben von: Ehno - 30-06-2011, 18:00 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (2)

So,

Irgendwie ne blöde überschrift aber mir viel echt keine bessere dazu ein.

Nun kommen noch die viel blöderen Fragen dazu:

Ich lebe in Hamburg und meine beiden Kinder in Bayern.

Ich zahle für beide Kinder insgesamt fasst 400€ Unterhalt, wenn das JA in Bayern nun auf die Idee kommen sollte zu klagen, weil sie mehr haben wollen, wie läuft das dann mit dem Anwalt auf so weiter entfernung ?
Muss ich dann meinen Anwalt fasst insgesamt 2000km Reisekosten bezahlen (hin und rück) und muss ich da anwesend bei sein?

Und wie verhält es sich wenn ich mal klagen muss (abänderung)?
Weil müsste ich das alles bezahlen kann ich mich naggich machen.

Also bitte nicht lachen ich habe da echt keine Ahnung von.

Liebe Grüsse

Ehno

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  Versorgungsausgleich
Geschrieben von: Austriake - 30-06-2011, 17:08 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (4)

So,

jetzt ist Post gekommen vom FamGericht. Im laufenden Scheidungsverfahren wurden die Ansprüche, die Exe gegen mich hat wg. Versorgungsausgleich, berechnet. Das Erschreckende: zusammen mit dem von Exe selbst erarbeiteten Anspruch wird sie gerade mal etwas über dem Hartz4-Satz liegen, knapp unter 450.- Euronen monatlich.

Das wird ihr als Rente zum Überleben nicht reichen.

Derzeit pflegt sie ja ihre Unterhaltsneurose, deretwegen sie schon seit anderthalb Jahren völlig und absolut arbeitsunfähig ist.

Kann man mich denn auch später zu Unterhaltsleistungen für die Exe heranziehen ("wegen Eintretens einer unverschuldeten Notlage" oder so ähnlich), auch wenn bis zum ihrem Renteneintrittsalter mindestens 15 Jahre vergangen sein werden? Ich rechne mal mit rechtskräftiger Scheidung noch dieses Jahr, Exe dürfte Renten-Eintrittsalter im Jahre 2026 erreicht haben.

Austriake

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  Weitergabe Privatadresse im Ausland
Geschrieben von: messifressi - 30-06-2011, 16:49 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (37)

Hallo Freunde,

ich bin zur Zeit im EU Ausland und unterhaltspflichtig. Kurz vor meiner Entsendung ins Ausland von meinem Arbeitgeber wurde ich vom JA kontaktiert, Unterhalt zu zahlen und mir einen Titel zur Unterschrift gegeben - habe das Schreiben aber erwidert und gebeten, eine korrekte Unterhaltsberechnung vorzubereiten, da ja alles erstmal falsch ;-)

Jetzt wurde wohl die Staatsanwaltschaft informiert und hat ein Ersuch meiner Privatadresse im Ausland erbeten. Dieses Schreiben ging erstmal an die Rechtszentrale unserer Firma.

Fragen:
Muss die Firma oder ich meine neue Privatadresse im Ausland freigeben?

Ich nehme mal an, dass Sie eine Adresse brauchen um gegen mich wg. Verletzung §170 zu verklagen?

Da meine Entsendung im Ausland nur temporaer ist (3-4 Jahre), bauen sich denn jetzt schon Unterhaltszahlungen auf? Oder erst ab einer richtigen Klage?

Gruss

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  OLG Urteil Pfändung
Geschrieben von: Zahlknecht - 29-06-2011, 09:40 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (25)

Hallo,
kennt sich jemand mit Pfändung aus?

Ich und meine Frau leben zusammen mit unserem 6.J Sohn,In einer Doppelhaushälfte die meiner Frau gehört.Meine Frau Jobt Teilzeit. Da ich ein Mangelfall bin und nicht den Mindestunterhalt für meine 2 Kinder aus erster Ehe,leisten kann, wurde mir vom OLG ein Wohnvorteil/Mietersparnisse/ Haushaltsersparnis angerechnet.Das ich davon Monatlich mit 600,-€ meine jetzige Familie ernähre,Versicherung bezahle Kosten für die Fahrt zur Arbeit usw Interessiert kein. Wie sieht das aus Wenn ich dem Urteil nicht nachkomme bzw. die 472,- KU nicht Zahle können die trotzdem die 472.-€ Pfänden bei einer Pfändungsfreigrenze von 989,-€ +weiter Unterhaltspflichtgen Personen?
Oder bleibt mir nur die -Möglichkeit Räumliche Trennung von meiner Familie,
um Anschließend Klage einreichen weil kein Wohnvorteil/Mietersparnisse/ Haushaltsersparnis mehr vorhanden ist.

Gruß Zahlknecht

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  Termin beim RA gehabt und mir unsicher, ob er was taugt
Geschrieben von: AirWolf - 28-06-2011, 19:05 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (13)

Hallo Forengemeinde,

zwischenzeitlich wurde meine Vaterschaft festgestellt und entsprechend ist die Beistandschaft, sowie das Jobcenter mit Unterhaltsforderungen an mich herangetreten.

Mit den Erkenntnissen aus dem TFAQ war ich nun beim RA für Familienrecht und hab einige Fragen an ihn gerichtet. Nach seinen Antworten, bin ich mir unsicher, ob er wirklich der richtige Ratgeber ist.

1. Frage: Kann eine befristete Nebentätigkeit (einzelner Job auf Honorarbasis) zur Unterhaltsberechnung herangezogen werden, wenn ich meinen KU-Mindestunterhalt ohne Probleme aus der Vollzeitbeschäftigung bestreiten kann?
RA-Antwort: Eher nein, auch wenn das unter Umständen kritisch wird, wenn ich an meinen Selbstbehalt von 1100€ gerate und somit für die Frau nichts mehr übrig bleibt. Dann könnte es passieren, dass man von mir erwartet, dieser Nebentätigkeit weiter nachzugehen.
Ergänzender Hinweis von mir: Es handelt sich um eine Stelle auf Honorarbasis und der Vertrag galt ausschließlich für ein befristetes Anstellungsverhältnis. Die Beistandschaft will diese Einkünfte mit beim KU berücksichtigen.

2. Frage: Da KM mir gegenüber noch nie Betreuungsunterhalt gegenüber geltend gemacht hat, kann dieser jetzt rückwirkend vom Jobcenter gefordert werden?
RA-Antwort: Ja - weil Unterhaltsverpflichtungen schadensunabhängig seien. Sie konnte bisher ja noch keinen Unterhalt geltend machen, weil noch die Vaterschaftsfestellung ausstand. Nach seiner Auffassung steht ihr also auch auf Basis des §1613 Abs. 2 Nr. 1a BGB rückwirkend Unterhalt zu. Soll auch dem Jobcenter alle geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen, an dieser Stelle auf den einmaligen Job von mir hinweisen und den befristeten Vertrag mitschicken, damit da gar nicht erst Zweifel aufkommen können.
Anmerkung: KM ist der einmalige Job bekannt, der vor 4 Monaten stattfand. Bisher hab ich von mehreren Anwälten über die Rechtsschutz vorher gehört, sie könne das nicht. Entsprechend hab ich auch keine Rücklagen gebildet. Es kann auch in Zukunft immer wieder zu solchen befristeten Aufträgen kommen, oder eben auch nicht. Deswegen will ich partout vermeiden, dass diese überobligatorischen Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und entsprechend betitelt werden.

3. Frage: Beistandschaft behauptet, dass ich pauschal keine 5% berufsbedingte Aufwendungen nach Hammerleitlinien geltend machen könne. Ich müsse alles einzeln nachweisen.
RA-Antwort: Nein - das stimmt so nicht. Das Gericht in Düsseldorf würden die Hammerleitlinien auch nicht interessieren und ein Gericht wäre auch nicht an einem Verfahren interessiert, wo es ggf. nur um ganz geringer Beträge geht. Ich soll 5% geltend machen.

4. Frage: Ich möchte meinen Unterhalt vom RA berechnen und über einen Notar einen statischen Titel ausstellen lassen der auf 3 Jahre laufzeitbegrenzt ist. Darüber hinaus dem JA meine Unterlagen nicht zur Verfügung stellen und nur einzeln vorlegen und nicht kopieren lassen.
RA-Antwort: Besser keine schlafenden Hunde wecken und die Gegenseite möglicherweise provozieren. Rät mir, alle geforderten Unterlagen hinzuschicken und einen dynamischen Titel auf 6 Jahre (angelehnt an Düsseldorfer Tabelle) begrenzt beim JA zu unterzeichnen - sei ja schließlich auch kostenlos. Denn die Beistandschaft wird ziemlich empört darüber sein, wenn sie alle zwei/drei Jahre einen neuen Titel fordern müsse. Könnte daher schnell passieren, dass es vor Gericht geht und ich dort auf nen dynamischen ohne Laufzeitbegrenzung verdonnert würde.

5. Frage: Lebe bei meinen Eltern, zahle jeden Monat Geld in die Gemeinschaftskasse. Können mir trotzdem fiktive Einkünfte wegen Wohnvorteil ins Haus stehen?
RA-Antwort: Nein, weil es eine freiwillige Leistung Dritter von Eltern ist. Ich könnte ja auch woanders wohnen und mir würden die Mietkosten durch meine Eltern erstattet. Wenn ich auch jeden Monat Geld zahle, wäre es gut, Belege darüber zu haben.
Anmerkung: Belege hab ich durch monatliche Überweisungen seit Jahren.

Generell meint der RA, ich solle besser den seichten Weg gehen und die Gegenseitig nicht provozieren. Wenn er nämlich auf der Gegenseite wäre, würde er dann alles versuchen, mich zu ärgern und zu knebeln.
Insbesondere beim Thema Betreuungsunterhalt für KM solle ich vorsichtig sein, um sie nicht auf die Palme zu bringen. Ihr Anwalt freut sich nur und ich als Mann ziehe im Zweifel sowieso immer den Kürzeren.

So, liebe Forengemeinde, wurde ich soweit richtig beraten oder wie seht ihr das?

Danke und beste Grüße vom AirWolf

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  Umgangsverbot/Kontaktverbot
Geschrieben von: i-wahn - 28-06-2011, 12:19 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (29)

Hallo,

ich habe vor einigen Tagen einen Brief an die KM geschickt in dem ich angekündigt habe, den Kontakt für einige Wochen einzustellen. Meine Gründe dafür habe ich ausführlich beschrieben, im wesentlichen ging es mir darum, den kochenden Konflikt etwas abzukühlen.

Statt einer Antwort bekomme ich einen Brief vom Anwalt, dem mein privat adressiertes und gemeintes Schreiben wohl vorgelegt wurde. Ich werde nun aufgefordert von Besuchen "bis auf weiteres" abzusehen und weder direkten Kontakt zur KM noch zu deren Eltern aufzunehmen.

Für mich ist das das Gleiche wie ein totales Umgangs- und Kontaktverbot, weil es halt noch ein Kleinkind ist.

Wie reagieren?

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