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| Diskussion zu: Manche Frauen so abgebrüht sein können |
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Geschrieben von: Zala - 14-04-2014, 02:42 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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[Abgeteilt von: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=8887]
Wenn Du ihr das Geld in Bar gegeben hast dann hast Du Pech. Sie kann dann den Unterhalt einklagen das wird sie auch tun. Als beleg das Du etwas gezahlt hast reichen auch Kontoauszüge die kannst Du Dir von Deiner Bank holen. Deine Bank speichert die mehrere Jahre. In wie weit Du Rückwirkend Zahlen must kann ich Dir nicht so genau sagen aber ich denke ein Jahr mindestens.
Wenn es einen Vaterschaftstest gibt der besagt das Du der Vater bist dann unterschreibe die Vaterschaftsanerkennung beim JA. Das kommt später beim Gericht auch besser an. Du erhältst damit automatisch auch das gemeinsame Sorgerecht Heut zu Tage. Bei mir und vielen anderen hier war das anders. Sonst macht das ein Richter das wird nur teuer und das gemeinsame Sorgerecht kannst Du dann vergessen.
Wenn Du das unterschrieben hast und das Kind will unbedingt zu Dir könnte das vielleicht klappen.
Das Recht auf Umgang hast Du dann so oder so.
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| Trotz Sorgerecht keine Auskunft der Krankenkasse über Tochter |
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Geschrieben von: Seppo - 11-04-2014, 12:01 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (19)
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Hallo Zusammen,
ich weiß nicht ob mir überhaupt jemand helfen kann, ich glaube ich bin da auf eine Gesetzeslücke gestoßen. Ich überlege mir derzeit zu klagen um einen Präzedenzfall zu schaffen um hier für Rechtsklarheit zu sorgen. Folgendes: Ich habe eine 11-jährige Tochter und praktiziere mit meiner Ex-Frau das Wechselmodell, unsere Tochter lebt also zur Hälfte bei mir und zur Hälfte bei ihrer Mutter. Es besteht gemeinsames Sorgerecht. Gemeldet ist sie bei ihrer Mutter, da in Deutschland nur eine Hauptmeldeadresse zulässig ist. Nebenmeldeadressen sind rechtlich irrelevant. Nun hat meine Ex eine Mutter-und-Kind-Kur beantragt und die Krankenkasse hat mir auf den AB gesprochen sie hätten noch Fragen an mich bezüglich meiner behandlungsbedürftigen Tochter. (Sie ist über mich versichert)
Auf meinen Rückruf hin teilte man mir mit, der Anruf sei ein Versehen und man dürfe mir zu meiner Tochter keinerlei Auskunft erteilen. Auf meinen Einwand es bestünde gemeinsames Sorgerecht und sie hätten mir bezüglich meiner Tochter jede Auskunft zu erteilen, antwortete man mir lapidar ich solle das gemeinsame Sorgerecht nachweisen.
Auf meine Nachfrage, wie ich das denn nach Vorstellung der Krankenkasse machen soll, da kein Dokument über ein gemeinsames Sorgerecht besteht und mir auch keine Institution, Gericht, Jugendamt etc. ein solches ausstellen kann, hieß es, das wäre mein Problem.
Ich ließ mich von der freundlichen Sachbearbeiterin dann zu ihrem Abteilungsleiter durchstellen, mein Angebot ich könne mein Scheidungsurteil in Kopie gerne zusenden, quasi als Negativbescheid, da in selbigem das Sorgerecht nicht erwähnt wird (heutzutage ein Automatismus) wurde abgelehnt, mit der Begründung mir könne auch nach der Scheidung das Sorgerecht entzogen worden sein.
Auf meine Frage wie denn meine Ex-Frau ihr Sorgerecht nachgewiesen habe habe, wurde mir mitgeteilt da meine Tochter bei ihr gemeldet sei, sei automatisch davon auszugehen das sie zumindest ein Teil des Sorgerechtes hat, alles andere widerspräche der Realität. Der Abteilungsleiter wusste auch Rat:"Die einzige Möglichleit uns ihr Sorgerecht nachzuweisen ist sich von ihrer Ex-Frau dieses bestätigen zu lassen." Zitat Ende.
Was meine Ex-Frau aber nicht macht weil "unser Verhältnis derzeit nicht gut genug ist um Gefälligkeiten zu erweisen." Im Übrigen möchte ich auch mein Sorgerecht nicht vom Gutdünken meiner Ex-Frau abhängig machen.
Fällt jemandem noch irgendetwas ein? Eine Klage kostet Geld und Kosten und Länge des Verfahrens sind nicht abzusehen. Aber es ärgert mich wie Sau.
Das Jugendamt hat übrigens auch nur eine Liste mit Sorgerechtsvätern die nicht verheiratet waren. Das sollte man ändern.
Grüße an alle, Seppo
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| Diskussion zu: So geht es auch |
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Geschrieben von: the notorious iglu - 09-04-2014, 09:08 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (44)
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[abgeteilt von: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=8864 ]
Das ist ja ulkig. Ich bin auch gerade beim besagten Amtsgericht zu Gange. Ich glaube, wir haben die selbe Richterin.
Also zunächst kann sie die Umgangsreglung nicht so mir nichts dir nichts abändern, bzw. kann sie das schon, aber dagegen hätte ich Beschwerde eingelegt. Der Zug ist jetzt leider abgefahren.
Du solltest das mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht lassen, das hat keinen Zweck. Die Strafverfolgungen würde ich auch einstellen, das hat ebenso keinen Zweck. Es wäre in einem frühen Stadium möglich und vielversprechend gewesen ein Ordnungsgeld zu beantragen. Warum hast du das nicht gemacht?
Dein Kind nicht mehr zu holen, war auch nicht unbedingt geschickt. Das Blatt kann man mal spielen, aber dann muss man es auch zu Ende spielen.
Wenn wir tatsächlich die selbe Richterin haben - die Direktorin des Amtsgerichts M. - so muss dir bewusst sein, dass sie in Vätern nur arrogante Machoarschlöcher sieht, die den armen Müttern auf dem Rücken der Kinder Probleme machen wollen. Das musst du bei deinen Handlungen einkalkulieren.
Ich hatte bei einem VKH-Antrag mal "Vater" als Beruf angegeben, woraufhin ich einen bösen Brief bekam, dass das nicht akzeptiert wird.
Da weiß man doch gleich, woher der Wind weht.
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| unter welchen Bedingungen ist ein Unterhaltsverzicht (nachehel. Unterhalt) möglich? |
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Geschrieben von: CheGuevara - 08-04-2014, 19:36 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (21)
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Hallo!
Bin seit einigen Tagen rechtskräfig geschieden, allerdings wurde mit der Scheidung außer Versorgungsausgleich keine Scheidungsfolgesache mit verbunden.
Insofern sind noch einige Punkte offen, u.a. nachehelicher Unterhalt.
Es ist davon auszugehen, dass ich gegenüber der Ex zu Unterhalt verpflichtet bin (Lange Ehedauer >20 J, zumindest befristet Aufstockungsunterhalt - Sohn ist schon 12, lebt bei Ex - Kindesunterhalt ist klar).
Ex wohnt nun in der uns gemeinsam gehörenden Eigentumswohnung (unbelastet aber mit Veräußerungsverbot versehen) und bezieht Hartz IV.
Könnte ich nun mit meiner Ex den nachehelichen Unterhalt z.B. dadurch abfinden/vergleichen, indem ich ihr beim Nutzungsentgelt für die Eigentumswohnung entgegenkomme (1568a BGB) oder laufe ich dabei Gefahr, dass ein derartiger Unterhaltsverzicht sittenwidrig (138 BGB, Risikoverlagerung auf öffentliche Hand) und damit nichtig ist? Ich möchte nicht mit darüber hinausgehenden Unterhaltsansprüchen konfrontiert werden, wenn Ex mal auf die Idee kommt, sie habe "Kopf".
Viele Grüße
CheGuevara
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| Sohn aufs Internat |
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Geschrieben von: Theo - 07-04-2014, 18:36 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (31)
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Hallo
Weiß nicht, wer sich noch an mein "Weihnachtsproblem" im vorletzten Jahr erinnern kann. Kurz wiederholt:
Sohn (heute 8) lehnte es ab, mit meiner neuen LG Weihnachten zu feiern. Weihnachten lösten wir das Problem durch Ausweichen. Das Problem selbst (Ablehnung meiner LG durch meinen Sohn) wurde aber nicht besser, im Gegenteil.
Während der neue LG meiner Ex von Sohnemann gut akzeptiert wurde (Sohn und Tochter (heute 11) leben beide bei der Ex), wurden die Umgänge mit Sohn immer problematischer, wenn meine neue LG dabei war.
Als ich diesen Sommer mit meiner LG eine gemeinsame Wohnung bezog, wurde es noch schlimmer. Beide Kinder bekamen ein eigenes Zimmer bei uns. Während meine Tochter mit Feuereifer zusammen mit meiner neuen LG ihr Zimmer einrichtete, Tapeten und Möbel aussuchte etc., zeigte mein Sohn keinerlei Interesse. Schließlich richteten meine LG und ich sein Zimmer ohne seine Mithilfe ein.
Das Zimmer wurde jedoch kaum jemals benutzt (nur wenn er an den Umgangswochenenden wirklich nicht bei Ex und deren LG bleiben kann, weil die selbst wegfahren, übernachtet er nolens-volens bei uns (da Ex und ich im selben Ort wohnen, macht es keinen Sinn, ihn durch Zwang bei uns behalten zu wollen, dazu müssten wir ihn quasi einsperren). Ist aber kein Vergnügen, ihn dann da zu haben.
Jetzt waren wir (also LG und ich) diesen Winter mit den Kids gemeinsam im Skiurlaub, während meine Ex und deren LG heirateten (ich wusste von der geplanten Heirat, die Kids nicht). Nach unserer Rückkehr ging nun das gleiche Theater, das vorher bei uns war, bei der Ex los: Sohn flippte total aus, redet kaum noch ein Wort mit dem nunmehrigen Ehemann meiner Ex.
Mittlerweile hat sich also das Problem auf unser beider neue Partner ausgedehnt: Sohn bemüht sich so ekelhaft zu sein wie er nur kann.
Nun haben Ex und ich beschlossen, den Jungen zumindest für ein Jahr in ein Internat zu geben. Wir wissen uns echt keinen anderen Rat mehr. Alles Zureden, alle Freundlichkeit, alle Kompromisse haben nichts gefruchtet. Er kommt einfach nicht damit klar, dass wir neue Partner haben.
Hat jemand von Euch Erfahrung damit, ein Kind aus einer Trennungssituation heraus ins Internat zu geben? Hat der Internataufenthalt etwas bewirkt?
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| Mangelfall oder Leistungsfähig? |
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Geschrieben von: JahJahChildren - 05-04-2014, 14:37 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Servus,
Kurze Preisfrage.
Mutter hat 2 Kinder von 2 Vätern.
Kind 1 lebt beim KV
Kind 2 lebt bei Ihr
Für Kind 2 bekommt sie Unterhalt noch DDT, kein Mangelfall.
Für Kind 1 ist sie Unterhaltspflichtig. Sie hat bereinigt 1300 netto.
Die KM meint, sie träfe auch eine Unterhaltspflicht gegenüber Kind 2, weswegen sie die 300€ über SB auf beide Kinder verteilen möchte.
Ich meine, sie trifft keine Unterhaltspflicht bezüglich des bei ihr lebenden Kindes und sie kann 100% KU für Kind 1 leisten, anstatt eine Mangelfallberechnung für diesen durchzuführen. Siehe BGb 1606 A 3 S 2 und die Leitlinien des OLG.
Stehe ich auf dem Schlauch mit meiner Ansicht?
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