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Deutsches Scheidungsurteil, Spanische Auslegung
#1
Ich bin Deutscher und von meiner spanischen Frau sei 23 Jahren (!) mit einem deutschen Scheidungsurteil geschieden. Ich selbst lebe seit 17 Jahren in Spanien und werde von meiner Ehemaligen immer noch terrorisiert, indem sie mir mit der spanischen Justiz Probleme bereitet, weil diese das deutsche Scheidungsurteil auf ihre Weise auslegt. Das betrifft vor allem die Verjährung. Da wir beide in Spanien wohnen, ist spanisches Recht maßgeblich.

Meine Ehefrau wollte sich für einen im Jahr 2006 verlorenen Unterhaltsprozess in Spanien rächen und ließ über die Behörden im Jahr 2011 einen Brief mit der Forderung von Unterhalt (133.000 Euro) an mich senden. Dabei nannte sie den Behörden entgegen ihrem Wissen eine Adresse, in der ich seit acht Jahren nicht mehr wohne. Das Gericht hatte zudem versäumt, meine tatsächliche Adresse festzustellen. In Spanien ist die Gesetzeslage die, dass Unerreichbarkeit bei Unterhaltspflichtigen als Zahlungsverweigerung ausgelegt wird und schon wurde ein Pfändungsprozess über 133.000 Euro in Gang gesetzt, ohne dass ich überhaupt gehört wurde.

Ich hatte von diesen Ereignissen zum Glück rechtzeitig erfahren, konnte mir noch einen Anwalt nehmen und habe auch diesen Prozess vor wenigen Tagen gewonnen. Meine Ehemalige wurde hierin ausdrücklich als "schlechtgläubig" handelnd bezeichnet und zum Ersatz der entstandenen Kosten verurteilt.

Unter dem Strich sieht es jedoch so aus, dass ich 2.400 Euro an den spanischen Anwalt zahlen musste, welche mir die Rechtschutzversicherung nicht zurückerstattet, weil Unterhaltsprozesse nicht gedeckt sind. Von meiner Ex ist trotz Urteil auch nichts zu erwarten, da sie sich bereits bei Inanspruchnahme des Pflichtanwaltes als bedürftig erklärt hatte. Mit anderen Worten, ich habe Recht erhalten, darf aber zahlen, während diejenige, die schlechtgläubig gehandelt hat, davonkommt.

Aus diesem Grund ist zu befürchten, dass sich das Ganze wiederholen wird. Das möchte ich gern vermeiden.

Das Paradoxe ist, dass in Deutschland die Ansprüche auf Unterhalt gem. §195 BGB längst verjährt sind.

Und hierhin geht meine Frage: Weiß jemand, ob es möglich ist, die Anhängung einer Notiz an die beglaubigte Übersetzung des deutschen Scheidungsurteils bei den spanischen Behörden zu erwirken, aus der die Verjährung nach deutschem Recht sichtbar wird und somit kein spanischer Richter mehr mit diesem Urteil arbeiten kann.

Eine Aktualisierung des Scheidungsurteils nach deutschem Recht ist nicht möglich, da ich meinen Wohnsitz in Spanien habe. Eine Aktualisierung des Scheidungsurteils nach spanischem Recht auch nicht, weil ich dann gravierende Nachteile hätte.
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#2
Wieso hast du Angst, dass sich das wiederholt? Jetzt ist es doch durch und das Urteil gesprochen. Die Sache mit der Rechtsschutzversicherung und den Kosten, auf denen man sitzenbleibt weil bei der Gegenseite nichts zu holen ist sowie Hemmung der Verjährung bei Unerreichbarkeit wäre in Deutschland übrigens exakt ebenso abgelaufen.

Was du willst, ist eine Art Schutzschrift beim Gericht hinterlegen. In Deutschland geht das als Methode gegen einstweilige Verfügungen und beim gewerblichen Rechtsschutz. Möglich sind auch Feststellungsklagen, d.h. es wird gerichtlich festgestellt, dass ein bestimmter Anspruch nicht besteht. Welches exakte Werkzeug nach spanischem Recht dafür am Besten in Frage kommt, sollte dir dein spanischer Anwalt sagen können.
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#3
Oh je, die spanische Justiz! Dieses Land geht einfach nur den Bach runter. Ich fuerchte Dir wird nichts weiter uebrig bleiben, als Dich von einem guten Anwalt beraten zu lassen. ABER aufpassen, dass er nicht unnoetige teuere Gerichtsverfahren fuer Dich fuehren will. Weiss Du ob es sowas wie dieses Forum auch in Spanien gibt? Falls ja, schick mir bitte mal den Link per PN.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#4
Mir ist gerade was eingefallen, gilt Bruessel IIa nicht auch fuer Scheidungsurteile? Ueberpruef das mal, falls ja, sollte das deutsche Urteil ohne Ueberpruefung in Spanien anerkannt werden. Dann muesstest Du nur die Anerkennung bei dem fuer Dich zustaendigen Gericht beantragen.
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#5
Ich hab letzte Woche bei meinem Anwalt nachgefragt, wegen der Anerkennung europ. Scheidungsurteile und bekam die Antwort, dass dies nicht mehr notwendig sei, da untereinander in Europa ausgesprochene Scheidungsurteile ohne Anerkennung gültig sind.
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#6
(19-02-2014, 10:09)kay schrieb: Mir ist gerade was eingefallen, gilt Bruessel IIa nicht auch fuer Scheidungsurteile?

Das ist in der Tat die derzeitige Rechtsgrundlage, die weitere Formalien überflüssig macht: Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003

Zitat:Artikel 21

Anerkennung einer Entscheidung

(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Wenn die Scheidung ausgesprochen ist, ist sie damit im EU-Raum gültig. Es gibt noch ein paar Widerspruchsklauseln (im Text) und Ausnahmeregelungen zB. für Dänemark, aber für Spanien sollte das Dokument ausreichen. Lediglich ist mir derzeit nicht klar, ob man selbst für die beglaubigte Übersetzung sorgen muss oder ob es ausreicht, dem Gericht das unübersetzte Dokument einzureichen - um sicher zu gehen, ist es ratsam die Urkunde übersetzen und beglaubigen zu lassen.
https://t.me/GenderFukc
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#7
Man muss es selbst uebersetzen lassen, das weiss ich aus eigener Erfahrung. Es muss auch ein amtlich zugealssener Uebersetzer (mit entsprechendem Stempel) sein.
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#8
(19-02-2014, 11:55)Pennfred schrieb: Ich hab letzte Woche bei meinem Anwalt nachgefragt, wegen der Anerkennung europ. Scheidungsurteile und bekam die Antwort, dass dies nicht mehr notwendig sei, da untereinander in Europa ausgesprochene Scheidungsurteile ohne Anerkennung gültig sind.

Das ist ja genau der Punkt. In Spanien ist das Scheidungsurteil von 1990 weiterhin gültig. Nur die Verjährung in Deutschland gem. §195BGB fließt nicht in die spanische Rechtsprechung ein: Die Ansprüche aus meinem Scheidungsurteil sind Ende 2009 in Deutschland verjährt! Aber mir wird dieses Urteil in Spanien immer noch unter die Nase gehalten. Meine Kinder (26, 28, 34) sind alle berufstätig. Die älteste Tochter hat eigene drei Kinder.
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#9
(19-02-2014, 14:17)Petrus schrieb: Das ist in der Tat die derzeitige Rechtsgrundlage, die weitere Formalien überflüssig macht: Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003

Vorsicht! Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 regelt nicht die Zahlung von Unterhalt! Unterhalt ist hierin explizit ausgeschlossen. Diese Verordnung regelt nur Dinge wie Namensrecht, Aufenthalt, usw.

Unterhaltszahlungen werden gem. Verordnung (EG) Nr. 44/2001 geregelt.
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#10
(18-02-2014, 22:26)p schrieb: Was du willst, ist eine Art Schutzschrift beim Gericht hinterlegen. In Deutschland geht das als Methode gegen einstweilige Verfügungen und beim gewerblichen Rechtsschutz. Möglich sind auch Feststellungsklagen, d.h. es wird gerichtlich festgestellt, dass ein bestimmter Anspruch nicht besteht. Welches exakte Werkzeug nach spanischem Recht dafür am Besten in Frage kommt, sollte dir dein spanischer Anwalt sagen können.

Gibt es hierfür auch eine übergeordnete europäische Regelung? Spanische Behörden haben beglaubigte Übersetzung des Scheidungsurteils, deutsches Original ist verjährt. Da muss es doch etwas geben.
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#11
Hola,

Unterhalt wird nach Verordnung (EG) Nr. 4/2009 geregelt. Schau da mal nach.

Viele Gruesse

kay
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