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  kredit aufnehmen für unterhaltszahlungen?
Geschrieben von: netlover - 11-02-2016, 14:16 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (7)

hallo an die experten....

gibt es irgendwie entscheidungen von FG oder OLGs dahingehend, daß der/die KUH-pflichtige sogar
verpflichtet werden kann, einen kredit aufzunehmen, um den unterhalt sicherzustellen?

ich meine, ich hätte irgendwetwas vom OLG hamm oder naumburg mal gelesen.

das wäre mal ein wichtiger punkt, auch für die väter hier, die zwar das ABR haben und das kind bei
sich, aber von der ex KUH-mäßig ignoriert werden....

vielleicht weis die betriebsmittelbereitstellung etwas....oder theo...oder das neurotische iglo...oder oder oder.... Tongue

bb
netlover

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  EU Rente, Versorgungsausgleich und Unterhalt
Geschrieben von: Bruno - 11-02-2016, 12:56 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (4)

Bei einem meiner Nachbarn stellt sich gerade die Frage ob sich an seiner EU Rente irgend etwas nach der Scheidung auf Grund des Versorgungsausgleichs ändert.

Er:
- ca. 12 Jahre verheiratet
- lebt in Trennung mit seiner lieben Frau
- 1 Sohn 14 Jahre

Einkommen während der ersten 9 Jahre der Ehe:
Er : ca. 3000 € brutto
Ex: ca 1500 € brutto

Einkommen während der letzten 3 Jahre der Ehe und der Trennungszeit:
Er 1100 € EU Rente + 400 € Dazuverdienst bei <3h pro Tag
Ex: 1500 € brutto

- Werden in solch einem Fall wie sonst auch üblich zur Scheidung Rentenpunkte zur Ex transferiert und sinkt dadurch seine EU Rente ?
- Wird er dadurch zum Empfänger von nachehelichen Unterhalt ? Oder gibt es den nicht weil sie während der letzten Ehejahre ja ein gleich hohes Einkommen hatten ?

Wie soll er sich in besagten Fall am besten verhalten ?

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  Unterhaltsforderung für im EU Ausland lebende
Geschrieben von: tomtom - 08-02-2016, 12:08 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (30)

Hallo,

ich habe zwar noch einen anderen Thread laufen, aber um mögliche realistische Optionen auszuloten, folgende Frage zum "Auswandern":

Lt.Dino schreibt ja recht locker darüber, dass selbst eine Auswanderung ins EU Ausland je nach Zielland relativ "sicher" sein kann. Ich frage mich, ob das wirklich so stimmt.

Hypothetisches Beispiel: Unterhaltspflichtiger wandert nach Spanien, Griechenland oder Portugal aus. Kauft sich ein Häuschen oder nutzt ein Häuschen der Eltern als Wohnsitz. Zahlt Unterhalt nach seiner Leistungsfähigkeit (wenig bis keinen).

Nach EU Recht ist der Unterhalt auch im EU Ausland forderbar, und meines Wissens auch pfändbar. Lt.Dino schreibt für o.g. Länder ist es aber sehr unrealistisch, dass eventuelle Forderungen (nach Titel oder §170) auch eingetrieben werden.

Hat jemand praktische Erfahrung damit? Ist es realistisch, nicht belangt zu werden? Müsste der Pflichtete aus dem hypothetischen Beispiel komplett untertauchen, nicht auffindbar sein? Über KfZ, Grundbuch, Arbeitgeber etc. wäre er doch auffindbar?

Die Empfehlungen von Lt.Dino hören sich zwar heldenhaft an und der Mann hat meinen vollsten Respekt für seine Leistung, aber ist das in der Praxis nicht etwas geschönt? Spanien ist halt nicht Thailand.

Viele Grüße tomtom

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  Arbeitgeber geheim halten: lohnend ggü. Aufwand?
Geschrieben von: Antragsgegner - 29-01-2016, 20:50 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (10)

Moin,

hab mal ne kurze Frage und eine Einschätzung von euch.

UH-Berechnungen stehen an. Habe ein neuen Arbeitgeber, der hohe berufliche Aufwendungen mitbringt, die ich ja angeben kann.

Dazu müsste ich u.a. für Fahrtkosten sagen WO der Arbeitgeber ist - logisch. In dem Dorf gibt es aber nur ein Arbeitgeber (sehr große Firma), wo man auch bei Anonymisierung 1 & 1 zusammen zählen kann.

Frage ist, ob es sich lohnt, trotzdem streng drauf zu achten den AG geheim zu halten und z.B. die Entfernung von einem Notar bestätigen zu lassen (was bestimmt nicht günstig wird) oder es einfach drauf ankommen zu lassen...

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  Kindergeld im paritätischen Wechselmodell
Geschrieben von: Atlantis - 29-01-2016, 00:23 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (10)

Hallo,
wir praktizieren ein paritätisches Wechselmodell mit unseren zwei Kindern. Die Frage der generellen Berechnung der Kindesunterhaltsanteile ist noch nicht geklärt. In diesem Zusammenhang kam nun das Problem der Anrechnung des Kindergeldes auf. Ich bin davon ausgegangen, dass das Kindergeld hälftig geteilt wir und unabhängig von einer möglichen anteiligen Unterhaltsberechnung ist. Im Netz fand ich einen Beschluss zum Thema, der noch zwei andere Varianten beschreibt. (http://mainz-kwasniok.de/kindesunterhalt...unterhalt/)

In dem Beschluss entschieden sich die Richter für Variante C. Bei Variante A bekommen wohl beide Eltern die Hälfte des Kindergeld (95 Euro pro Kind).

 
Wie ist es bei Variante B und C, (wenn ein Elternteil 1300 Euro und der andere 2000 Euro bereinigtes Einkommen haben)? Könnte jemand dies einfach erklären? Bedeutet dies, dass der Elternteil mehr Kindergeld zugesprochen bekommt, der den höheren anteiligen Kindesunterhalt trägt oder genau andersherum?
 
"... Variante A: Es wird die Auffassung vertreten, das Kindergeld sei in strikter Ausrichtung an §  1612b  Abs.  1  Satz 1 Nr.  2   BGB  in voller Höhe auf den zuvor errechneten Barbedarf anzurechnen und von dem das Kindergeld beziehenden Elternteil zur Hälfte an den anderen Elternteil auszukehren bzw. bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs durch entsprechende Verrechnung zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 567; Wohlgemuth FamRZ 2014, 84).
Variante B: Im Gegensatz zu Variante A steht der Vorschlag, den Kindergeldausgleich gemäß §  1606  Abs.  3  Satz 1  BGB  so zu vollziehen, dass dem einkommensschwächeren Elternteil, in der Regel der Mutter, ein ihrem Einkommen entsprechender Prozentsatz angerechnet wird (zum Meinungsstand vgl. Wohlgemuth, Aufteilung des Kindergelds beim Wechselmodell, FamRZ 2015, 808).
Variante C: Zu anderen Ergebnissen führen die Berechnungen, die das Kindergeld in die übrige Barunterhaltsaufteilung einbeziehen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie das Kindergeld unter Anwendung von §  1612b  Abs.  1  Satz 2  BGB  ganz (so noch Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2 Rdn. 450) oder zur Hälfte (Bausch/Gutdeutsch/Seiler, Unterhalt und Wechselmodell in FamRZ 2012, 258) bei der einkommensabhängigen Quotelung des Barunterhalts nach §  1606  Abs.  3  Satz 1  BGB  abziehen. Sodann bringen sie mit einem weiteren Rechenschritt, mit dem die Differenz der jeweiligen Barunterhaltshaftung wegen der beiderseits erbrachten Versorgungsleistungen halbiert wird, das von den Bezugsberechtigten eingekommene Kindergeld im ersten Fall durch hälftige und im zweiten Fall mit voller Anrechnung ein (Wohlgemuth FamRZ 2015, 808 m.w.N.).
...
Die volle Anrechnung des Kindergeldes würde voraussetzen, dass keiner der Eltern seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. Der Abzug des vollen Betrages setzt also voraus, dass §  1612b  Abs.  1  Satz 1 Nr.  1   BGB  (Halbanrechnung) deshalb nicht anwendbar ist, weil kein Elternteil seine gesamte Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt. Diese Auslegung, die scheinbar durch die Bezugnahme auf §  1606  Abs.  3  Satz 2  BGB  im Gesetz gestützt wird, erscheint allerdings nicht zwingend, zumal das Gesetz erkennbar vom Residenzmodell ausgeht und das Wechselmodell nicht bedacht hat (so Bausch/Gutdeutsch/Seiler, Unterhalt und Wechselmodell in FamRZ 2012, 259 und nun auch Klinkhammer in Wendl/Dose aaO., 9. Aufl., §  2  Rdn. 450). Diese Vorgehensweise trägt der in §  1606  Abs.  3  Satz 2  BGB  ausdrücklich angeordneten Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt beim minderjährigen Kind, auf den §  1612b  Abs.  1  Nr.  1   BGB  ausdrücklich verweist, Rechnung (so auch Jokisch, Das Wechselmodell, Grundlagen und Probleme (Teil 2) in FuR 201, 27). Der auf den Barunterhalt entfallene Anteil wird nach der Beteiligungsquote beider Elternteile am zusammengerechneten Einkommen ausgeglichen, der auf die Betreuung entfallene Anteil hälftig (so auch Klinkhammer in Wendl/Dose aaO., 9. Aufl., § 2 Rdn. 450)..."

Vielen Dank für die Mühe.

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  Missbrauch mit dem Missbrauch
Geschrieben von: ecila - 28-01-2016, 00:20 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (23)

Hallo,

wie kann man sich gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs vor Gericht oder im Bekanntenkreis wehren?
Der Vorwurf ist im Umgangsverfahren bereits eingebracht worden, niemand hat ihn geglaubt, weder Richter, noch
JAMA, noch Verfahrensbeiständin.
JAMA und meine RÄ sagten mir, dass allein die Tatsache, dass ein Umgangsvergleich zugelassen wurde und nicht von Amts wegen Strafanzeige gegen mich gestellt wurde, belegt, dass die Vorwürfe nicht als glaubhaft angesehen wurden.
Dies mag für den Profi so sein, aber nicht für den Laien.

Meine Rückfrage, warum nicht von Amtswegen Strafanzeige wegen vorsätzlicher Falschbeschuldigung oder Prozessbetrug oder Lügen vor Gericht oder so gestellt wurde, wurde nur mit: "Tja" beantwortet.
Nun kann ich sogar glauben, dass die von der RÄttin der Gegenseite gewählten Formulierungen nicht reichen, um ein Strafverfahren erfolgreich zu führen, aber was ist mit Unterlassungsaufforderung / -klage?

Ist es echt so, dass ich beweisen müsste, dass an diesen Vorwürfen nichts dran ist, um erfolgreich auf Unterlassung zu klagen?
Ich meine, wenn einer rumläuft und behauptet ich sei pädophil, dann müsste es doch andersrum sein. Wenn er das nicht beweisen kann, muß er seine Äusserungen einstellen. Und zwar gerichtlich durchgesetzt.

Was könnt ihr mir dazu sagen?

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  Unterhaltsberechnung für meinen Sohn
Geschrieben von: Einszweidrei - 26-01-2016, 10:09 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (261)

Hallo Forum,

meine Exfreundin hat einen Immigrationshintergrund. "Pille vergessen", drei Monate nichts gesagt und dann kam auch schon unser Sohn. Ich habe versucht diesen Vertrauensmissbrauch nicht in die Beziehung eindringen zu lassen, jedoch war es leider schleichend. Zudem kamen noch viele andere Sachen hinzu die eine gelebte Beziehung unmöglich machten. So dass ich sie vor die Wahl stellte, entweder ändert sich etwas, Paartherapie oder zu ziehst raus. Sie wählte den Auszug.

Tja Sohn ist da und braucht Geld. Für meine Tochter zahle ich nach DDT 347€. JA will nun für den Sohn 291€ (115%). Wollte euch daher mal fragen, ob die korrekt gerechnet haben? Vielleicht gibt es Möglichkeiten irgendwie weniger zu zahlen.

Danke euch

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  Gerichtsvollzieher Termin ??
Geschrieben von: Zahlknecht - 23-01-2016, 18:21 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (27)

Hallo zusammen,wie ihr vielleicht noch wisst habe ich Ende letzten Jahres die Herausgabe des Unterhaltstitels für meine beiden volljährigen Töchter erwirkt.Die Kosten dafür wurden zwischen mir und meiner Tochter aufgeteilt,ich bekam Prozesskostenhilfe meine Tochter nicht.Gestern flatterte mir eine Zwangsvollstreckung mit Vermögensaufteilung aus diesem Titel im Namen der Kindsmutter ins Haus mit einer Forderung von über 400€ die aus der Herausgabe des Titels  entstanden sein soll.

Wie soll ich jetzt weiter Verfahren?Ich habe alle Verbindlichkeiten aus diesem Titel  beglichen bzw. Gerichtskosten erlassen bekommen und habe den Originaltitel zugesandt bekommen..Ich gehe mal davon aus das die Kindsmutter versucht die Gerichts und Anwaltskosten die für die Tochter angefallen sind und die vermutlich die Kindsmutter bezahlt hat auf mich abzuwälzen.Besteht überhaupt noch in irgendeiner Form ein Anspruch seitens der Kindsmutter wenn gar kein Titel mehr in ihrem Besitz ist?Müsste ich nicht vor einer Zwangsvollstreckung auch erstmal eine Zahlungsanweisung bzw.eine Mahnung bekommen? Muss ich zu diesem Termin um alles offen zu legen oder kann ich Widerspruch einlegen?


MfG Zahlknecht

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  Hilfe! Vom Gutverdiener zu Harz IV ... suche Anwalt in Stuttgart
Geschrieben von: tomtom - 23-01-2016, 13:29 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (129)

Hallo Zusammen,

mein Fall ist leider sehr komplex. Kurz zur Situation: ich (44), Frau (37), Kinder 3 (6, 8, 9). 

Ich bin seit letztem Jahr sehr krank, hatte einen Reha Aufenthalt und habe noch einen 40h Vertrag. Insgesamt über 120 Fehltage. Ende letzten Jahres gab es nochmal einen Versuch nach 3 Monaten Krankschreibung mit 40h zu arbeiten. Musste nach 10 Wochen aufgegeben werden: Krankschreiben 1 Woche und danach 3 Wochen der Rehaufenthalt. Dann Weihnacht "Urlaub" zur Überbrückung und ein Januar bis 12.02. wieder krankgeschrieben. Ein Wiedereinstieg mit 40h ist nicht realistisch, wann ich überhaupt wieder einsteigen kann ist momentan nicht klar. Ich versuche mich soweit zu stabilisieren, dass ich auf 32h verkürzen kann.

Mein bisheriger Anwalt hat mir leider überhaupt keine Hinweise gegeben, wie ich mit der Situation umgehen kann. Seit  Anfang Januar steht die Trennung fest und mein Anwalt meinte ich müsste TU auf Basis der letzten 12 Monatsgehälter zahlen. Ab Mitte Februar bin ich im Krankengeld. Dann bleiben noch ca. 2500€. Größenordnung TU / KU sind >2000€ (auf Basis der letzten 12 Monatsgehälter). Dazu kommen 1000€ Rate für unser Eigenheim und noch weitere Verpflichtungen.

Ich verstehe nicht, warum meine Leistungsfähigkeit (Krankheit) nicht für den TU berücksichtigt werden kann. Anwalt meint, ich hätte ja Vermögen (Haus ist gut runtergezahlt), ca. 250 T€ aus einem möglichen Hausverkauf.

Ist es so, dass ich tatsächlich ungeachtet meiner Leistungsfähigkeit mich für den TU Verschulden muss und das nachher aus dem Verkaufserlös zurückzahlen muss? Momentan rechne ich sogar mit BU -- weiß nicht, wie ich mit der Krankheit wieder ins Berufsleben einsteigen soll.

Trennung / Scheidung wurde übrigens erst nach der Krankheit "beschloßen" (von meiner Frau). Ich möchte mich nicht drücken, möchte nach meiner Leistungsfähigkeit zahlen. Aber aufgrund meiner Krankheit auch nicht mein restliches Vermögen für TU / KU aufbrauchen müssen, um dann auf Harz IV zu landen. Hier liest man ja wahre Horrorgeschichten.

Ohje, doch recht lang geworden. 

Suche dringend einen vernünftigen Anwalt in Stuttgart, der bereit ist auf meine Situation einzugehen. Mein bisheriger hat mir eigentlich nur (für t€ures Geld) sagt, was mir auch die Anwältin meiner Frau sagen könnte -- nämlich das was meiner Frau "zusteht.

Bin für jede Tipps dankbar. Habe so viele Fragen, werde meine Geschichte nochmal separat posten.

Viele Grüße,
Tom

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  Verständnisfrage Erbe ausschlagen Gemeins.SR
Geschrieben von: cx404 - 23-01-2016, 12:15 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (7)

Guten morgen.
Meine Ex kam letzte woche und meinte wir müssten zusammen ein Erbe ausschlagen.
Bruder von ihrer Oma ist wohl gestorben und hinterlässt nur Schulden blabla.
Hab ich ja auch alles verstanden und sogar der Termin(gestern) auf dem Erbgericht stand schon fest.

Als ich am Donnerstag nochmal nachfragte wann wir uns da treffen müssen, meinte sie ja hgat sich erledigt.
Nun bin ich bisschen baff und frage mich ob sie mir eventuell eins reindrehen könnte. Ist es denn möglich sie schlägt das Erbe aus und meint (was ich nicht hoffe) ich würde mich weigern etc. und dadurch hab ich dann irgendwie am Ende die A****Karte?

Hatte auch auf dem Erbgericht angerufen aber die Dame wollte oder konnte mich nicht verstehen oder Name des verstorbenen gibts eh keine Auskunft, und KM redet momentan mit mir auch kein Wort. Ich kenne auch den Bruder nicht, den kenne nichtmal sie weil er wohl weitweit weg gewohnt hatte und ihre Oma viele Geschwister hat.

ich weiß nun auch nicht so richtig weiter...

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