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Wechsel der Umgangswochenenden |
Geschrieben von: Bckstn - 31-12-2017, 15:30 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Hi Forum,
ist ein Aktuer kurzfristiger Fall.
Vorgeschichte: Ich hab das Kind alle zwei Wochenden. Der Rhythmus blieb auch über das Jahreswechsel.
Vor 3 Moanten fragte die KM die Wochenenden zuwechseln, was ich nicht zustimmen konnte da ich an meinen "Kind freien Wochenende" anderwertig geplant (teilweise mit Buchungen etcpp).
Vorhin fragte sie mich, das wir das Wechseln wollten, was nicht stimmte, und machte Theater.
Nun schreibt sie mir via SMS das sie an mein WE mir das Kind nicht geben will, sondern nur an ihren, mit der Begründung das wäre Leitsprüche der Gerichte.
Also das die Wochenenden jedes neue Jahr durch getauscht wird, ich jedoch poche auf das "Gewohnheitsrecht" weil wir dies seit sechs Jahren so Handhaben.
Ich habe nun vor, endlich eine Schriftliche Umgangsregelung bei Gericht beizuführen und an meinen Umgangswochenenden dort aufzuschlagen ggf mit der Polizei.
Wäre das so Clever oder ein schuss ins Knie?
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Öffentliche Gebühren als Sonder-/Mehrbedarf ?? |
Geschrieben von: finearts60 - 26-12-2017, 11:43 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (3)
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Bei der Übergabe meines Sohnes für die Weihnachtsferien gab es von der (H)Exe noch eine kleine Überraschung: sie möchte von mir die Hälfte der kürzlich angefallenen öffentlichen Gebühren für neue Ausweispapiere des Kindes (12 Jahre) als Sonder-/Mehrbedarf erstattet haben.
Zwar handelt es sich um einen überschaubaren Betrag (30 €), dennoch hätte ich große Lust, angesichts der immer frecher vorgetragenen Forderungen der Dame die Sache eskalieren zu lassen, möchte mich aber zuvor absichern.
Nach meinem Kenntnisstand kursieren über das, was zu Sonder-/Mehrbedarf im eigentlichen Sinne dazu gehört, die unterschiedlichsten Definitionen. Öffentliche Gebühren habe ich dabei aber nirgendwo gefunden. Wie seht ihr das?
Ist es richtig, dass Sonder-/Mehrbedarf quotiert nach der Höhe der Einkommen der Eltern berechnet wird, und dass es dabei keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und auch keine Einkommensfiktion gibt?
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Hä?? Nicht zum Betreuungsunterhalt verpflichtet? |
Geschrieben von: HeinrichH - 19-12-2017, 13:49 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Seltsame Story. Meine Ex und ich leben noch mit den Kids -getrennt- zusammen. Nach viel Säbelrasseln und Streiterei war sie nun beim Anwalt. Für mich ist der Fall klar. Sie zieht aus. Für Sie zahle ich dann BU und KU für unser Baby. Die anderen beiden Kids hat jeder selbst mitgebracht.
Dank der FAQ und den zahlreichen Tipps von euch, konnte ich die finanzielle Seite meiner Selbstständigkeit passend umbauen und sehe einer Trennung gewappnet entgegen. Dass ich mich über das Baby nicht angreifbar und erpressbar mache, ist schon lange abgesteckt. Einzig die Wohnung wäre zu klären.
Jetzt rief sie an und erzählte von ihrem Besuch bei der Anwältin. Diese habe ihr geraten, sie solle keine Wohnungskündigung unterzeichnen. In Ihrem speziellen Fall wäre ich auch nicht zum Betreuungsunterhalt verpflichtet, der KU für das Baby würde vom Amt verrechnet. Sie wäre bedürftig und dann ein Sozialfall. Es bliebe ihr nicht mal ein Wohnklo, da die Wohnungssituation hier in der Stadt sehr angespannt sei. Sie könne höchstes in eine andere Stadt, was meine Ex nicht möchte. Hier kann ich nichts negatives sagen, denn sie sieht tatsächlich die Kinder. Im schlimmsten Fall wäre von mir auch nichts zu holen, so die Anwältin, da ich als Selbstständiger maßgeblich Einfluss auf mein Einkommen hätte.
Exens Vorschlag war, nun noch 4-6 Monate zusammen wohnen zu bleiben bis der Krippenplatz steht und sie einen Teilzeitjob hat. Um ein ordentliches Zusammenleben zu gewährleisten schlug sie eine Beratungseinrichtung vor, um Absprachen für diese Zeit zu treffen. Hier waren wir schon mal und war in Ordnung.
So ganz traue ich hier dem Braten nicht. Das fängt schon mit diesem BU Thema an. Wir sind zwar nicht verheiratet, allerdings ist es doch nicht ausschlaggebend? Welche Gründe könnte es geben nicht verpflichtet zu sein? Riecht nach Finte. Nur welches Ziel verfolgt sie?
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Welches Recht bei Auslandsaufenthalt? |
Geschrieben von: finearts60 - 18-12-2017, 09:41 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Ich habe eine Frage an die Rechtsexperten hier.
Ausgangslage: Scheidung in Deutschland 2013. Ich (deutscher Staatsangehöriger) zahle keinen nachehelichen Unterhalt an die Ex, jedoch Kindesunterhalt (nicht tituliert) für unseren 12-jährigen Sohn (DDT Stufe 1). Gemeinsames Sorgerecht liegt vor, ich sehe meinen Sohn regelmäßig und habe zu ihm ein gutes Verhältnis. Ganz anders als das zur Ex: es ist auf ihrer Seite von tiefstem Misstrauen mir gegenüber geprägt und meinerseits auf eine „angemessene Verachtung“ ihr gegenüber reduziert.
Habe seit 2013 Wohnsitze in Deutschland und Österreich. Steueransässigkeit und Sozialversicherungspflicht in Österreich. Da es mir aufgrund meiner wirtschaftlichen Lage zunehmend schwerer fällt, den hohen KU in Deutschland zu zahlen, überlege ich, den deutschen Wohnsitz aufzugeben und ganz nach Österreich zu gehen.
Wenn ich dies nun umsetze und anschließend die Zahlungen kürze, wird die Ex (bzw. das Jugendamt als ihr kostenloses Inkassobüro) vermutlich sofort klagen. Nach welchem Recht würde dann der KU ermittelt? Wir bewegen uns doch hier im Zivilrecht, und da hört meines Wissens nach die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit an der Grenze auf, oder sehe ich das falsch?
Hintergrund: in Österreich wird der KU individuell nach der finanziellen Lage des Unterhaltpflichtigen ermittelt und richtet sich nicht starr nach einer vollkommen weltfremden Tabelle. Sollte ich also nach österreichischem Recht zu KU verurteilt werden, würde dies vermutlich günstiger sein als der aktuelle Status.
Kennt sich da jemand aus?
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Beschleunigungsrüge |
Geschrieben von: Onyx - 14-12-2017, 19:51 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (10)
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Bei uns gab es im Sommer einen OLG-Beschluss, der mir das ABR für den Sohn versagte, weil die Mutter die gleichberechtigte, paritätische Betreuung ablehnte… Zu diesem Beschluss habe ich eine Anhörungsrüge/Gegendarstellung an das OLG geschickt und schon zwei Mal schriftlich nach dem Sachstand der Bearbeitung gefragt. Keine Antwort. Was kann/soll ich machen? Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG? Was ist dabei zu beachten? Gibt es irgendwo eine Vorlagen, denn einen Anwalt kann ich mir nicht mehr leisten? Vielen Dank für jede Anregung. Würde der folgende Text ausreichen?
An das OLG … – Familiengericht – … In der Kindschaftssache betreffend das am … geborene Kind … erhebe ich … (Antragsteller) Beschleunigungsrüge gem. § 155b FamFG
Mit Schriftsatz vom … hat der Antragsteller eine Anhörungsrüge/Gegendarstellung zum Beschluss vom ... im o.g. Verfahren gem. § … in die Wege geleitet. Seit Einlegung dieser Anhörungsrüge/Gegendarstellung erfolgte vom OLG trotz mehrmaliger Nachfrage keine Reaktion. Hierbei handelt es sich um eine Kindschaftssache i.S.d. § 155 FamFG, die vorrangig und beschleunigt zu führen ist. Seit der Einleitung des Verfahrens sind mittlerweile ... Monate verstrichen, ohne dass eine Reaktion erfolgt ist. Damit wird das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt geführt. … [...]
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Pfändungs und Überweisungsbeschluss |
Geschrieben von: Arminius - 14-12-2017, 11:16 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (37)
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Hallo Gemeinde,
kann ich einen falschen (Betrag , GV Gebühren, Zinsen u.s.w) Pfändung und Überweisungsbeschluss nach fast 4 Jahre noch rechtlich Angreifen !
...und wenn ich nur die Anwältin ärgern kann !
Der ist bei mir in der Bank !
Sollte es schon einen Thread geben bitte hinzufügen
Lg
A.
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Frage bzgl. Verfahrenskosten |
Geschrieben von: Arminius - 09-12-2017, 18:19 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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Hallo Gemeinde,
folgender Sachverhalt:
1.Der Antrag wird abgewiesen
2.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
3.Der Gegendstandswert für das Verfahren beträgt 3 264,00C
Das bedeutet ICH muss ALLE Kosten bezahlen oder ? Nicht nur ein Teil der Kosten nur einen Anwalt oder sonstwas...Gerichtskosten, Anwaltskosten (beide) u. s.w...habe ich das Recht zu Löhnen.
Lg
A
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Willkür?? |
Geschrieben von: Puffer - 09-12-2017, 11:21 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (10)
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Hallo zusammen,
ich bin der Neue und hoffe Ihr zerfleischt mich nicht gleich wenn ich tatsächlich in der Suchfunktion etwas überlesen habe sollte.
Zur Zeit prügel ich mich mit einer sehr hartnäckigen SB rum, diese hat einen Antrag beim Arbeitsamt gestellt auf Auszahlung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht. Hier besteht allerdings weder ein Titel noch sonst irgendetwas in der Art. Der Antrag wurde abgelehnt, da ich selbst weniger als den Selbstbehalt von 880€ ausbezahlt bekomme. Zum zweiten habe ich natürlich fleißig Widersprüche bezüglich , meiner Meinung nach absurden Berechnung, geschrieben. Daraufhin flatterte ein Brief vom Amtsstellenleiter ein der darauf verwies, das es sich um eine privatrechliche Angelegenheit handelt und um keinen Verwaltungsakt und somit kein Widerspruchsverfahren auslösen könne. Wollte ich so ein Verfahren dennoch, würde das bis zu 300€ kosten und sowieso abgelehnt werden. Ganz schön dreist, oder?
Auf meine Forderung, Ihre Berechnungen offen zu legen, kam die engagierte SB auf die Idee, einfach noch einmal die letzten Schriftwechsel beizufügen und droht hier mit Klage, weiteren Kosten ect. pp , wenn ich ihre Forderungen nicht titulieren lasse. Wir kennen das ja. Bei rund 840 € Arbeitslosengeld verlangt sie 27€ mit der Begründung das sie bis zu 20% herabsetzen kann, da ich ja neu verheiratet bin. Da tauchen zwangsläufig zig Fragen auf die ich nachstehend mal auf den Tisch werfe und bitte euch um euer Wissen und Erfahrungen.
1) Kann der Selbstbehalt ohne weiteres von der Beistandsschaft gekürzt werden. ohne das die wissen, was mein Gatte tatsächlich verdient ?
2) Wer kann mir genau erklären wie berechnet wird. Bitte verweist da nicht auf irgendwelche Rechner, die finde ich grausig.
3) Was kann ich tun um dieser SB klar zu machen das sie detailliert ihren Rechenweg offen zu legen hat. Ich wills ja nur kapieren
4) Muss nicht letztendlich ein Richter entscheiden ob und wie weit gekürzt werden darf, wenn man unter dem Selbstbehalt liegt?
5) Selbst bei einem damaligen Verdienst von 1200 netto soll ich jetzt plötzlich nachzahlen, obwohl hier nicht vom bereinigtem Einkommen ausgegangen wurde. Auch hier komme ich unter dem Selbstbehalt.
Danke für euer Wissen und eure Meinungen dazu
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Und wieder ein Schulwechsel... |
Geschrieben von: Umgangsvereitelung_wasnun - 07-12-2017, 19:15 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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... die Borderline-Story der Ex von nokids entwickelt sich dynamisch weiter.
Letzten Sonntag rief die 12-jährige Tochter bei nokids an und sagte, sie wolle ihm gnädigerweise mitteilen, dass die jüngere Tochter morgen (also am 4.12.) auf eine neue Grundschule geht. Der letzte Schulwechsel hatte das einstweilige ABR-Verfahren ausgelöst usw.
Tja, inzwischen ist ein Gutachten da und siehe da: das Ergebnis ist GENAU DER VORSCHLAG DER BL!!! 3-wöchiger BEGLEITETER Umgang. Völlig inakzeptabel und vor allem schon lange passé, da ja inzwischen die Lage komplett eskaliert ist und es überhaupt keinen Kontakt jeglicher Art gibt.
Ach ja, die BL hat die Anwältin Nr. 9 nun auch in die Wüste gejagt ;-) und alle Verfahren, die noch laufen werden von ihr als "ungültig" bezeichnet, da ja ein angebliches USA-Verfahren schwebend wirksam ist.
Also - alles chaotisch, borderlinemäßig sinnlos und krank.
nokids hat ihr ganz einfach mitgeteilt, sie solle sich aus seinem Leben scheren... mit allem drum und dran.
Wir müssen jetzt jedoch noch gegen das Gutachten vorgehen, da NICHTS so gemacht wurde, wie vom Gericht angeordnet. WIR wurden mehrfach befragt, die BL nur einmal... die Kinder nur bei der Interaktion mit dem jeweiligen Elternteil - ABER mit der Mutter wurde toll gespielt und gelacht und beim Vater hat die Sachverständige mehr eskaliert als zu de-eskalieren. Von "Spielen" garnicht zu sprechen.
So Ihr Lieben - das ist der aktuelle Status.
nokids und ich haben ein Haus gekauft, renovieren seit Wochen und bauen uns "unser Nest". Alles Andere wollen und müssen wir in weite Ferne rücken einschließlich der beiden Kinder.
Übrigens: die Große schwänzt aktuell häufig selbst die Schule! Und lügt alle Drumherum dreist an!
Die ist auf dem Weg so krank zu werden wir ihre Mutter.
Die Kleine benimmt sich nokids gegenüber katastrophal.
Die Beiden sind verloren.
LG
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Unterhalt für den Vater zahlen? |
Geschrieben von: Markus Müller - 03-12-2017, 20:58 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (3)
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Hallo Leute, heute mal andersrum: ein Freund hat soeben Post vom Gericht bekommen, er soll für seinen Vater Unterhalt zahlen. Mein Kumpel ist 36, sein Vater hat nie Unterhalt gezahlt oder Kontakt mit ihm gehabt. Gibt es für Ihn eine Möglichkeit aus der Nummer rauszukommen? Wenn sein Vater wenigstens Unterhalt gezahlt hätte dann könnte ich das irgendwo verstehen, eine Hand wäscht die andere aber so? Ziemlich krass das mal aus dieser Sicht mitzukriegen.
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