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| Volljährigkeit des Kindes und weitere Verfahrensweise (Unterhalt) |
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Geschrieben von: nachfrage - 26-04-2018, 11:54 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (10)
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Hallo Zusammen,
nun ist es langsam soweit und meine Tochter wird Volljährig demnächst.
Da dies nun ein Alter ist, in dem es auch im Unterhalt einschneidende Veränderung gibt und ich nichts Falsch machen möchte, wende ich mich an Euch.
Aktueller Stand:
Unterhalt für fast volljähriges Kind (Tochter).
Unterhalt für noch nicht volljähriges Kind (Sohn).
Ex Frau verheiratet mit installiertem Nachfolger.
Leider besteht seit September kein Kontakt zu meinen Kindern aus erster Ehe, da ich nicht gewillt war ein Auto zu kaufen bevor Sie den
Führerschein besteht. Ausserdem wäre ich auch nur gewillt etwas beizusteuern und nicht eins alleine zu kaufen.
Tochter ist derzeit auf einer Schule die sich "Kaufmänische Schule (Name der Stadt)" nennt.
Erste Frage:
Somit dürfte dieses ja als "nicht privilegiert" gelten, auch wenn man durch gewisse Belegungen einen höheren Abschluss erzielen kann.
Da die Schule eine "Kaufmännische Berufsfachschule" ist und nicht eine "allgemeinbildende Schule". Oder liege ich hier Falsch?
Eigener aktueller Stand:
Verheiratet und zwei Kinder. Natürlich noch nicht volljährig.
Leider existiert für beide Kinder aus erster Ehe jeweils ein Titel der keine begrenzte Laufzeit hat.
Da dies die Standardvorgehensweise des JA ist und ich es zu diesem Zeitpunkt nicht besser wußte, hatte ich diese unterschrieben.
Diese Titel ist schon etwas älter.
Somit meine zweite Frage, es gilt doch nur ein Unterschriebener Titel als pfändbarer Betrag?
Dieser wird ja nicht automatisch aktualisert nur weil das JA eine Neuberechnung macht oder!?
Was ich aus diesem Forum für Tipps entnommen habe sind:
KM:
Einkommensbescheide der letzten 12 Monate,
Einkommenssteuererklärung für 2017,
aktuelle Vermögensauskunft,
Arbeitet die KM vollzeit? Wenn nein, warum nicht?
Wohnt sie mietfrei und/oder mit einem/-r leistungsfähigen Lover/-in zusammen und ist ihr deshalb ein Wohnvorteil anzurechnen?
Diese Informationen kann nicht ich einfordern, sondern nur meine Tochter. Richtig?
Tochter:
aktuelle Schulbescheinigung mit Information, wann und mit welchem Abschluß die Ausbildung voraussichtlich endet,
Einkommensbescheide, falls sie nebenher sich etwas hinzuverdient,
Vermögensauskunft,
Schüler-Bafög-Bescheid (darauf achten, daß er richtig berechnet worden ist!).
Wichtig:
keinen unbegrenzten Titel unterschreiben!
Titel abhängig vom regelmäßigen Nachweis des schulischen Fortschritts machen!
am besten aber gar keinen Titel unterschreiben, sondern eine Vereinbarung treffen.
auf BAFÖG-Berechnung beharren!
Idealerweise sollte die Tochter beim FamG seinen Anteil des bestehenden Titels schriftlich widersprechen. Richtig?
Da ja derzeit ein Titel besteht, kann ich dennn einfach mit einem Brief an die Tochter verfahren oder muss ich damit rechnen das Sie
den Titel einfach einlöst und nicht auf meine Anfragen eingeht?
Da ja die KM immer auf Konfrontationkurs ging bisher und dies sicherlich auch so an die Tochter weitergeben wird.
Wäre es dann nicht sinnvoller dies über einen Anwalt zu tätigen auch wenn der Geld kostet?
Statt den ganzen Trouble mit Pfändung usw...
Falls Euch noch etwas einfallen sollte was noch nicht berücksichtigt wurde, wäre ich über Eure Erfahrungen sehr Dankbar!
Gruß und Dank
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| Antrag auf Einstellung Unterhaltsvorschuss |
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Geschrieben von: Absurdistan - 25-04-2018, 20:19 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
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Hi, da bin ich mal wieder.
Werde die Tage einen Antrag stellen das die Unterhaltsvorschussleistung für meine Tochter (7) die seit 6 Jahren 11 Tage/Monat bei mir lebt.
Selbstbehalt 960 Euro. Habe die Erfahrung gemacht das der geleistete UV bei Einkommen erbarmungslos bis zur Pfändungsgrenze 960 gepfändet wird.
Da bringt aufstocken auch nix, weil die Pfändung eben nicht aufgestockt wird.
Mal sehen, geht los. Bei der Anhörung letzte Woche ist Exe Anwältin fast vom Stuhl gefallen als ich meinte das es keinen Anspruch gibt.
lg
Hoffe ihr habt ein paar Tips
"Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. 2.
Die Kammer entnimmt den hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz (§ 5 Abs. 4 Satz 2) einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren."
Bei 11 Tagen ist die 1/3 Schwelle wohl erreicht. Ausserdem liegen aussergerwöhnliche Betreuungsleistungen ebenfalls vor.
11 Tage nach SGB also der 12 - Stundenregel.
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| Schuldhaftentlassung als 1. Schritt bei Übernahme ETW? |
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Geschrieben von: DK2003 - 25-04-2018, 11:43 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
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Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage und bitte um Hilfe/Erklärung:
- Meine Exfrau und ich besitzen zu je 50% eine Wohnung.
- Ich möchte mit neuer Ehefrau ihre 50% abkaufen - und darüber sind sich glücklicherweise auch alle einig. Auch über den Preis.
- Auch die Bank macht mit, also die Übernahme der bestehenden Darlehen durch mich/uns ist OK (allerdings bisher nur mündlich, aber schon nach Prüfung von Einkommen etc).
- Den Kaufvertrag lassen wir gerade erst aufsetzen, einen Notartermin gab es demzufolge natürlich noch nicht.
Die Bank möchte nun - also vor dem Notartermin - von mir und meiner Exfrau jeweils Unterschriften bzgl. der Schuldhaftentlassung. Dort steht, dass die Darlehen dann alleinig auf mich laufen - was mir grundsätzlich klar ist. Die Bank sagt, dies wäre zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Willenserklärung und für mich risikolos, der genaue Satz lautet allerdings: "Mit dem Inhalt dieses Schreibens, insb. der künftigen alleinigen Darlehensnehmerposition / Kreditnehmerposition und der Schuldhaftentlassung von Frau XXX bin ich einverstanden"
Davor steht noch: "Nach Vorlage aller oben genannten Unterlagen werden wir Ihren Wunsch abschließen prüfen und Ihnen den genauen Zeitpunkt der Entlassung mitteilen" (Die Unterlagen haben sie schon, Einkommensnachweise etc.)
Nun kommt die Frage: Ist das wirklich risikolos und ich das typisch? In dem Schreiben finde ich keine Hinweise dazu, dass die Schuldhaftentlassung nur erfolgt, wenn später auch der Kaufvertrag zustande kommt.
Kann mir jemand eine offizielle Stelle nennen, an die ich mich bzgl. dieser Frage wenden kann?
Vielen Dank!
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| Zuweisung der Wohnung (eidesstattliche Erklärung) |
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Geschrieben von: Iwes2202 - 20-04-2018, 20:11 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (10)
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Hallo,
ich hab Vorgestern bei meiner Anwältin eine eidesstattliche Erklärung abgegeben mit Gründen warum es für mich nicht mehr zumutbar ist mit meinem Nochehemann zusammen zu wohnen, damit sie einen Antrag bei Gericht auf Zuweisung der Wohnung stellen kann.
Meine Frage wäre, ob mein Nochehemann erfahren wird, was da drin steht?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Lieben Gruß
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| Einladung zu einem Termin beim Jugendamt |
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Geschrieben von: Freebird - 19-04-2018, 11:11 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (3)
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Ich könnte nun einige Hilfe gebrauchen.
Ich hatte dem Jugendamt schon mitgeteillt, dass ich keine Arbeit oder sonstige Einkommen habe und auch kein ALG II bekomme.
Nun hat mir das Jugendamt einen Brief geschrieben mit der Aufforderung zu einem Termin zu erscheinen.
Allerdings habe ich keine Lust und sehe auch keinen Sinn darin dort zu erscheinen.
Bei dem nicht erscheinen haben die angedroht mich als Leistungsfähig ein zu stufen.
Hier erhoffe ich weitere hilfreiche Antworten von der rechtlichen Seite und Erfahrungen von dem Forum hier.
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| Zusammenarbeit Bundesverwaltungsamt und Meldebehörden |
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Geschrieben von: ExDeutscher - 19-04-2018, 06:48 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (1)
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Hallo,
Anfangs gleich mal die Frage:
Wenn man beim Bundesverwaltungsamt eine Adresse bezüglich Schriftverkehr für Bafög Angelegenheiten hat und sonst nicht gemeldet ist bzw. ohne festen Wohnsitz:
1. Kommt dann die Meldebehörde bzw. das Jugendamt an die Adresse vom BVA?
2. Kann es an die Adresse ordnungsgemäß zustellen?
Zur ersten Frage habe ich folgenden Satz gefunden:
Zitat:...einen effizienten Datenaustausch zwischen Bundesbehörden und den rund 5.000 kommunalen Meldebehörden ermöglicht
Scheint also zu gehen.
Das JA hat Post an die Adresse zugestellt. Sonst ist die Adresse nicht offiziell gemeldet. Ob es aber rechtmäßig ist?
Danke für eure Meinung dazu
ED
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| Elterngeld für getrennt lebende Eltern mit 30% Betreuungszeit? |
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Geschrieben von: ThomasM - 18-04-2018, 22:19 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
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Hallo Leidensgenossen,
ich wollte hier mal fragen, ob jemand von euch Erfahrung bezüglich Elterngeld bei getrennt lebenden Eltern gemacht hat? Laut Bundesministerium für Familie (www.familien-wegweiser.de) gilt folgendes:
Getrennt Erziehende Eltern, die sich die Betreuung ihres Kindes partnerschaftlich aufteilen, haben den gleichen Anspruch auf Elterngeld wie Eltern, die als Paar zusammenleben, wenn das Kind sowohl in dem Haushalt der Mutter als auch in dem Haushalt des Vaters lebt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Damit in beiden Haushalten eine häusliche Gemeinschaft besteht, muss sich das Kind zu mindestens circa 30 Prozent bei einem der Elternteile aufhalten.
Meine Fragen wären:
- Hattet Ihr Probleme das Elterngeld zu beantragen wenn das Kind bei der Mutter gemeldet war?
- Wie soll/kann/muss man die 30% Aufenthalt des Kindes nachweisen? Gibt es da Probleme wenn es eine Woche mal "nur" 25% waren?
Gruß
Thomas
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| Bevorstehende Unterhaltsklage in der Schweiz |
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Geschrieben von: Mr.Smith - 13-04-2018, 20:37 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
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Guten Abend zusammen.
Kurz zusammengefasst stehe ich kurz vor einer gerichtlichen Unterhaltsklage in der Schweiz. Dazu habe ich bisher noch keine Auskunft gegeben. Die Frist endet in einer Woche. Innerhalb dieser ich auch ein Zustelldomizil in der Schweiz (ART. 140 ZPO) zu beziehen habe!
Mein Termin beim Anwalt hat mehr Fragen aufgeworfen als beantwortet wurden. Was mich seine anwaltliche Vertretung kostet wurde bisher nicht beantwortet.
Für PKH verdiene ich zuviel, um den Anwalt fürstlich zu entlohnen viel zu wenig.
FF zum Unterhalt:
Ich wurde durch den Anwalt der Gegenseite als Mangelfall aber mit hypothetischem Einkommen (1500) berechnet, mit fiktiven asiatischen Lebenshaltungskosten (800). Bleiben 700 stehen als Unterhaltsleistung.
Ich hatte 5jobs in 3 verschiedenen Ländern. Mit kurzen Phasen ohne Arbeit.
Damit komme ich auf mehr Einkommen als in der Klageschrift angegeben wird im Jahresdurchschnitt.
Problem (b) ist: ich habe sehr wenig belegbare Ausgaben die anrechenbar sind.
"Fiktive" Kosten, die ich ähnlich der Gegenseite belege, wie zum Beispiel Fahrtkosten, Reisekosten. Ja.
Keine belegbaren, höchstens hypothetische, kalkulatorische Miet und Versicherungskosten.
Während meiner Zeit ohne Arbeit rechne ich weiterhin die gleichen, aber nicht belegbaren Lebenshaltungskosten an, bei 0,- Einkommen.
Zwischendurch war ich mehrmals, wegen Überlastung krank geschrieben.
Meine Fragen:
- Stelle ich mir selbst ein Bein, wenn ich das alles so angebe?
- Wenn ja, wie verhindere ich das?
- kostengünstiger, erst einmal die Verhandlung abwarten, dann wiederspruch einlegen, wegen veränderter Verhältnisse?
- Dem Anwalt das Mandat entziehen, weil nicht bezahlbar und nutzlos?
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| Gehaltserhöhung dem JA melden? |
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Geschrieben von: masku - 10-04-2018, 19:48 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
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Guten Abend liebe Gemeinde,
bedingt durch einen Jobwechsel und Fortbildung werde ich ab Mai
900 Euro im Monat brutto mehr verdienen und würde somit eine Stufe höher eingestuft.
Muss ich diese Erhöhung der Tante
vom JA mitteilen oder soll ich warten bis die Aufforderung vom Amt zur
Einkommensauskunft kommt?
Wenn ich die Erhöhung verschweige, muss ich dann später nachzahlen?
Die letzte Auskunft musste ich im April 2017 geben und ein Titel besteht nicht.
Ich danke Euch für Euer Feedback.
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