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Verzug Setzung und Ausländisches Konto
#1
Hello!
Nun saugt auch die volljährige Tochter. Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm

Titel war auf Volljährigkeit befristet. Danach habe ich Betrag X freiwillig monatlich gezahlt. Eigene Auskünfte ohne Aufforderung erteilt. Auskünfte über Einkommen der Mutter gefordert. Kam aber nichts. 6 Monate nach Volljährigkeit kommt das Anwaltsschreiben und es wird rückwirkend höherer Unterhalt gefordert. Bevor ich mich mit der Berechnung auseinandersetze.
Hätte ich nicht vorher durch Auskunftsaufforderung in Verzug gesetzt werden müssen?

Frage 2 : Es könnte sein, dass im europäischen Ausland ein Konto existiert, auf das auch die Zinsen fließen. Das wäre ja einkommenserhöhend. Wenn man sich nicht so genau erinnern kann und es lieber nicht angibt..... und Töchterchen durch Mutti animiert die Auskunft in Frage stellt. Wird da genauer nachgeforscht? und mit welcher Aussicht auf Erfolg?
Dankeschön
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#2
1. Unterhalt erst ab Inverzugsetzung. Nie rückwirkend. Was hier passiert ist, nennt sich "Abrechnungsstillstand" durch das Kind.
2. Die Möglichkeit besteht jedenfalls, nachzuforschen. Zinseinkünfte auch aus dem Ausland eines in D Steueransässigen werden ans Bundeszentralamt für Steuern gemeldet. Dort kann im Streitfall ein Gericht Auskunft anfordern. Wird passieren, wenn das Kind einen begründeten Verdacht äussert wie frühere Kontoauszüge, Steuerbescheide, frühere Zinseinnahmen, Widersprüche in Deinen Angaben. Wenn du zum Beispiel früher mal Zinseinkünfte hattest, die dann aber magisch verschwunden sind, ohne dass andere neue Kapitaleinkünfte auftauchen. Mit Sätzen wie "in der Spielbank verspielt" kommst du nicht weit.
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#3
Hallo! Danke
Mein Anwalt meint, dass keine weitere Auskunft ab Volljährigkeit nötig sei und rät mir den geforderten Betrag mit dem jetzigen erstmaligen Schreiben auch für die Vergangenheit zu zahlen. 
Das geht seit sechs Jahren so, dass gefühlt meine Anwälte, sehr oft die Forderungen der Ex unterstützen.
Also ab 18 müsste zunächst durch Aufforderung zur Auskunft in Verzug gesetzt werden? Bis dahin, muss rückwirkend nichts gezahlt werden? Die Inverzugsetzung aus Minderjährigkeit gilt nicht weiter? 
Grüße
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#4
Der Anwalt redet Mist. Erst einmal muss Unterhaltsbedürftigkeit nachgewiesen werden. Dann muss dir die Einkommenauskunft des anderen Elternteils zugänglich gemacht werden, andernfalls kann keine Haftungsquote berechnet werden. Das sind Dinge, nach denen du fragen musst, wenn sie Unterhalt will.

Einkommensauskunft zum Zwecke der Feststellung von Unterhaltsansprüchen ist eine Art der Inverzugsetzung, es gibt noch andere.

Da der Titel auf 18 befristet war, ist mit seinem Auslaufen erstmal eine Nullstellung erfolgt. Danach muss neu gefordert und berechnet werden.
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#5
Dankeschön. 

Es gab keine vorherigen Anfragen zum Unterhalt. Ich hatte freiwillig lange vorher Kontakt aufgenommen und Unterlagen übergeben.

Da kämpft man nicht nur mit Ex, deren Anwältinnen und Richterinnen.......sondern auch mit den eigenen Anwälten

Verrückt
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#6
Einen Anwalt brauchst du dafür gar nicht. Nach so einer Auskunft hätte ich die Mandantschaft sowieso beendet. Anwalt ist erst fürs Verfahren vor Gericht nötig. Das liegt ja wohl noch nicht an. Schreibe dem Anwalt deiner Tochter, dass du bereit bist, ab Inverzugsetzung (Datum eintreffen Brief) Unterhalt an Tochter zu bezahlen, sobald sie die nötigen Auskünfte beigebracht hat. Ausbildungsbescheinigung und Einkommensauskunft der Mutter nebst Belegen. Orientiere dich dabei an dem, was von dir bisher verlangt wurde an Auskünften.
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#7
Zu dem Konto......aus einer Teilungsversteigerung habe ich relativ viel Geld erhalten
Ich bin zwar nicht zu einer Vermögensauskunft aufgefordert, aber wahrscheinlich wird die Frage kommen, wo das Geld ist.

Jetzt könnte ich sagen Tagesgeld zu 1% und gut ist es......aber dann muss ich sicher auch wieder die Zinszahlungen belegen, oder?!
Kann ich nicht in der entsprechenden Höhe. Ich würde es akzeptieren, weil ich höhere Zinsen habe, aber ich muss sicher belegen, wie das Geld angelegt ist!?

Mich kotzt es so an, dass jeder Euro vom Tüchtigen an die Sofasitzer geschleust wird und die immer nur "hier hier" schreien.

(Vor 29 Minuten)p__ schrieb: Einen Anwalt brauchst du dafür gar nicht. Nach so einer Auskunft hätte ich die Mandantschaft sowieso beendet. Anwalt ist erst fürs Verfahren vor Gericht nötig. Das liegt ja wohl noch nicht an. Schreibe dem Anwalt deiner Tochter, dass du bereit bist, ab Inverzugsetzung (Datum eintreffen Brief) Unterhalt an Tochter zu bezahlen, sobald sie die nötigen Auskünfte beigebracht hat. Ausbildungsbescheinigung und Einkommensauskunft der Mutter nebst Belegen. Orientiere dich dabei an dem, was von dir bisher verlangt wurde an Auskünften.

Danke!
Auskunftsklage ist insoweit erhoben, dass die Anwältin die Klage aus der Minderjährigkeit im vereinfachten Verfahren, das ins strittige Verfahren gegangen ist, nutzt, um eine erneute Auskunft einzuklagen, weil meine ohne Aufforderung freiwillig übergebenen Auskünfte nicht ausreichend seien. Da ist Anwalt Pflicht, oder?
Stimmt auch, ich habe nur Gehaltsabrechnung von einem Jahr übergeben. Wie gesagt, freiwillig und ohne Aufforderung

Das Verfahren Scheidung/ Zugewinn , Kindesunterhalt geht seit 6 jahren. Jetzt den Anwalt wechseln.......wer will das übernehmen und liest sich ein....was auch wieder kostet
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#8
Ich würde mir da erstmal keine Gedanken machen. Du hast geschrieben, du hättest bereits unaufgefordert Auskunft gegeben. Weise darauf in deinem Schreiben hin: "...habe bereits am X.X.XXXX unaufgefordert vollumfänglich Einkommensausküfte erteilt, die für künftige eventuelle Ansprüche zur Berechnung herangezogen werden können. Zur Berechnung einer Haftungsquote benötige ich dieselben Auskünfte von der anderen Unterhaltspflichtigen Frau Hedwig Grau-Mief, der Mutter von Cheyenne-Chantal, die sie mir bitte..."

Wenn dann spezifisch und neu nachgefragt wird, dann kannste dir immer noch überlegen, was du angibt und was nicht.

Edit: Das hat sich mit deinem neuen Beitrag überschnitten, wird wohl nichts mit weitermachen.

Also nochmal: Wer keine Auskunft fordert und dann eine freiwillig erhält, kann nicht klagen, die wäre unvollständig. Erstmal muss er selber eine fordern. Wer nichts verlangt, bekommt nichts. Ansonsten wäre das so wie wenn ich dir ein Smartphone schenke und du verklagst mich, weil das Gerät nur 90% Akkuleistung hat statt 100....
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#9
Hallo!
Tut mir leid, ich hatte bei nachträglichen editieren gehofft, dass ich schneller bin.
Das geht eher nicht. Ich hatte nur Gehaltsnachweise für 12 Monate übergeben.
Nun ist die anwaltliche Aufforderung gekommen, mit Aufforderung der letzten drei Jahre, Steuerbescheide und Kapitaleinkünfte beleghafzt nachzuweisen.

Mit welchem Beleg soll ich die Kapitaleinkünfte nachweisen?
Oder meinst Du pokern? Ich habe natürlich ein Girokonto + Tagesgeld in kleinem Umfang + Aktiendepot in ungefähr Hälfte der Teilungsversteigerung. Es erstmal dabei belassen und wenn sie nachfragen, dann nachgeben, weil Gefahr zu groß?
Dankeschön

(Vor 18 Minuten)p__ schrieb: Also nochmal: Wer keine Auskunft fordert und dann eine freiwillig erhält, kann nicht klagen, die wäre unvollständig. Erstmal muss er selber eine fordern. Wer nichts verlangt, bekommt nichts. Ansonsten wäre das so wie wenn ich dir ein Smartphone schenke und du verklagst mich, weil das Gerät nur 90% Akkuleistung hat statt 100....

Ja, so denke ich auch. Anwalt wie gesagt ist der Meinung, dass die Inverzugsetzung aus der Minderjährigkeit fortbesteht. Da läuft die Klage noch, weil aus vereinfachtem Verfahren ein strittiges wurde und seit 4 jahren nichts passiert. Mittlerweile 10 Termine wegen erkrankung der Mutter oder Anwältin ausgefallen ist.
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