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Kindesunterhalt - im Detail |
Geschrieben von: campesino - 18-05-2009, 23:30 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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Ich hab noch so eine Detailfrage zum Unterhaltsrecht auf Lager:
Die Kindsmutter hat ab September Unterhalt gefordert, da das Kind beschlossen hatte ab dem neuen Schuljahr ganz bei ihr zu wohnen. Zuvor war es im Wechselmodell 50:50 betreut worden. Schulbeginn war der 08.09.2008. Wir hatte die Schulferien so aufgeteilt, dass die Kinder die erste Hälfte bei mir waren und dann bis Schulbeginn bei ihr.
Ich hab ihr gesagt, dass ich den Unterhaltsanspruch für September nicht anerkenne und ab Oktober gezahlt.
Aber wenn ich's mir jetzt rückblickend und prozessmäßig anschaue, dann bezweifle ich, dass ich damit vor Gericht durchkomme. Gibts dazu Ratschläge oder sogar Erfahrungen: Soll ich den September nicht besser auch gleich anerkennen und blechen?
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fragen zu heirat / trennungskatastrophen |
Geschrieben von: stafford - 18-05-2009, 17:53 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (13)
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habe bei trennungsfaq ziemlich viel nachgelesen, aber so manches ist mir doch noch unklar:
In einer Ehe gibt es nicht zwei, sondern viele Vertragspartner. Man heiratet nicht nur einen Partner, sondern mehrere. Der wichtigste Vertragspartner ist der Staat, der über seine „Vertragsklauseln“ (etwa 1000 sich oft ändernde Paragrafen des BGB und anderer Vorschriften über Ehe und deren Ende sowie etwa 15000 Gerichtsurteile für alle möglichen Ehe/Trennungsdetails) ebenfalls in ein ganz neues Verhältnis zu den Ehepartnern tritt. Andere Partner sind die Schwiegereltern, deren neue Schwiegerkinder in einigen Konstellationen ihnen gegenüber unterhaltspflichtig werden.
was ist damit gemeint?? beispiel???
Die meisten Ehen zerbrechen leider wieder, was inkompatibel zur juristischen Behandlung der Ehe als manchmal lebenslange Kette ist – eine Sicht, die im 19. Jahrhundert noch gültig war, heute durch die hohen Scheidungszahlen längst widerlegt ist. Finanziell gesehen gibt es in Deutschland keine Scheidung, nicht einmal eine Trennung, wenn Kinder vorhanden sind. Auch nach dem Ende einer Beziehung bestehen Unterhaltspflichten fort, sogar über den Tod des Pflichtigen hinaus – die Erben haben bis zu Höhe des Pflichtteils weiter Unterhalt an die Exfrau zu bezahlen, bei nichtehelichen Partnerschaften sogar komplett aus dem vollen Erbe. Ein nachehelicher Vertrag über Unterhalt wird Bestandteil der Erbschaft.
beispiel:
unterhaltspflichtigem gehören 2 wohnungen, eine davon wird von unterhaltspflichtigem, partnerin und gemeinsamen sohn bewohnt, die andere vermietet.
unterhaltspflichtiger war zuvor mit x verheiratet, daraus entstanden kind xx, unterhaltspflichtiger hatte danach eine partnerschaft mit y, daraus entstanden kind yy.
unterhaltspflichtiger stirbt.
fragen:
wie werden unterhalt und erbe verteilt wenn es kein testament gibt?wenn es eines gäbe, könnte man den unterhalt damit umgehen?
würde es etwas ändern wenn unterhaltpflichtiger vorher partnerin heiraten würde?
irgendwie verstehe ich das gerade überhaupt nicht wie das funktionieren soll?????
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Höherstufung bei Berechnung Kindesunterhalt |
Geschrieben von: campesino - 17-05-2009, 21:56 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Weiß jemand, wie die Familiengerichte folgende Situation bei der Berechnung von Kindesunterhalt bewerten:
Vater zahlt für ein Kind Unterhalt, ein weiteres Kind wird im Wechselmodell 50:50 betreut.
Um wieviele Stufen höher kommt Mann, wenn nur für ein Kind Unterhalt bezahlt wird (kein Ehegattenunterhalt)?
Wirkt sich das im Wechselmodell 50:50 betreute Kind bei der Unterhaltsberechnung in der Höherstufung aus oder nicht? Es werden ja sog. Naturalleistungen erbracht.
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Klage / Titulierung Kindesunterhalt |
Geschrieben von: campesino - 17-05-2009, 21:40 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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Guten Abend zusammen.
Ich habe trotz regelmäßiger Zahlung von 273 € Kindesunterhalt nun eine Klage über 336 € am Hals. Der Klageantrag ist als dynamischer Titel ohne zeitliche Begrenzung gestellt.
Wie ist das mit der freiwilligen Titulierung? Ist das jetzt schon zu spät?
Und im Rechtsbehelf steht (Bundesland ist Ba-Wü):
Zitat:Erklärt die Beklagtenpartei, dass sie den Klageanspruch ganz oder teilweise anerkenne, so wird sie ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß verurteilt werden.
Heißt das, wenn ich 273 € anerkenne, werde ich dazu verurteilt und die Klägerin kann dann überlegen ob sie die 336 € trotzdem einklagt?
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Bräuchte mal Hilfe |
Geschrieben von: MightyNighty - 16-05-2009, 18:24 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (20)
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Hallo Zusammen,
ich bin neu hier, lese aber die FAQ schon einige Zeit mit und finde es ein Supersache. Danke an alle die hier Mitarbeiten und die gute FAQ machen.
Zu meinem Thema:
Ich habe eine Kind 2,8 Monate lebt bei der Mutter. Keinen Titel bisher eingetragen, zahle monatlich den KU.
Nun hatte mich das JA angeschrieben wegen der zweijährigen Überprüfung. Parallel hatte die Mutter dieses auch angestossen.
Ich habe das Formular ausgefüllt, alle Nachweise beigelegt und an das JA gesendet.
Heute kam ein Brief vom JA mit einer vorläufigen Berechnung.
KU 386 Euro weil ledig keine Familie und deswegen statt Gruppe 8 nun 10.
Kann ich noch leben mit.
Ich arbeite in FFM und lebe in München.
Die Berechnung des Jugendamtes nimmt meinen Netto Verdienst als Grundlage.
Altersvorsorge, Krankenversicherung, Wohnung und Fahrtkosten werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Ich solle Umziehen steht da.
Geht aber nicht da ich meine Mutter hier betreue und meine Freundin hier lebt.
Nun kommt der Hammer.
In der Berechnung soll ich nun 1700 Euro Partner Ehegattenunterhalt bezahlen.
Die KM hat niemals bei mir gewohnt.
Man kann also nicht von einer Eheähnlichen Gemeinschaft sprechen.
Nach Abzug der Ehegatten und Kindesunterhaltes blieben mir rein rechnerisch 890 Euro für Miete, Leben, Bahnfahrt etc.
(Stimmt so ja nun auch nicht da ich ja wie oben beschrieben Altersvorsorge und KV bezahlen muss.)
Zusammengefasst soll ich wohl das Moos von der Wand fressen.
Dummerweise habe ich noch meinen Job verloren und muss ab 1.6 mit deutlich weniger Gehalt rechnen (ca. 2000€)
Ich habe dem JA die Sachlage dargestellt. Eine Reaktion darauf erfolgte mit bezahlen musst Du alles auch wenn Du Arbeitslos wirst.
Einige Fragen dazu:
Dürfen die (JA) obwohl die Kündigung bekannt ist auf Basis der letzte Jahre den Unterhalt berechnen sowie die Aufwendungen ignorieren.
Hat die Mutter wirklich Anspruch auf den Partnerunterhalt, wenn ja wie lange? Das Kind wird im August 3 Jahre alt.
Was soll ich nun machen bzw. wie verhalte ich mich richtig?
LG MighyNighty
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kindesmisshandlung der ex zulässig |
Geschrieben von: stafford - 15-05-2009, 15:14 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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nur mal so...
würde die ex "ihrem" kind (13 jahre alt) eine schachtel zigaretten in die hand drücken oder eine flasche bier, dann macht sie sich strafbar.
warum? das zeug ist gesundheitsschädlich.
aber dass ein 13-jähriger, der noch nicht mal 1,60 m groß ist schon über 80 kg auf die waage bringt, das ist rechtlich absolut zulässig.
da macht sie sich nicht strafbar, obwohl es früher oder später zu diabetes, schlaganfall, herzinfarkt oder sonstigen krankheiten kommen kann und wohl auch wird. das wird billigend in kauf genommen. mal ganz davon abgesehen, dass diese krankheiten genauso zum tod führen können wie lungenkrebs oder eine kaputte leber.
andere eltern schlagen ihre kinder grün und blau, ganz klar eine kindesmisshandlung bei der ein kleiner teil sogar dabei ums leben kommt. aber ob ein kind stirbt weil es von der mutter geschlagen wurde, oder ob es etwas später stirbt weil es von der mutter falsch ernährt wurde, macht für mich persönlich keinen unterschied. es ist eine kindesmisshandlung genauso wie es eine ist, wenn jemand sein kind verhungern lässt.
das eine ist ein vergleichsweise schneller tod, das andere ein tod auf raten.
ich könnte jedes mal kotzen wenn der junge dann auch noch erzählt mama war mal wieder mit ihm bei mc doof.
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Zivildienst/Studium |
Geschrieben von: Schwerter - 15-05-2009, 12:03 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
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Hallo,
mein ältester Sohn hat gerade sein Abi gemacht und beginnt bald mit seinem Zivildienst. Nach dem Zivildienst will er studieren. Ich frage mich nun, wie das mit den Unterhaltszahlungen in der Zeit nach Beendigung des Zivildienstes bis zum Beginn des Studiums ist. Muss er sich selber um Arbeit bemühen oder setzen meine Zahlungen wieder ein ? Weiss jemand Bescheid ?
Gruß
Schwerter
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Ralf inhaftiert ???? |
Geschrieben von: Skippie - 14-05-2009, 13:33 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (17)
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Weiß jemand was da los ist ????
http://www.vaeterwiderstand.de/
wir bräuchen 10.000 Väter die mal 6 Monate Zeit haben. hab bei der letzten verurteilung wg §170 geldstrafe bekommen, wir sollten das ablehnen und auf verurteilung ohne bewährung plädieren !!!! wenn 10.000 auf einmal ne haftstrafe antreten müssten haben wir was geschafft !!!
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Einschränkung des UG wegen Bettnässen etc. |
Geschrieben von: retter5178 - 13-05-2009, 21:59 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (13)
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[/u]Hallo liebe Mitstreiter,
Ich habe da mal ein Problem bzw. eine Frage:
Trennung 10/2008; Noch-Frau ist mit beiden Kinder (w 7 J./ m 4 J.) bei Nacht-und-Nebel aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen. Soweit so gut. Habe dann aufgrund der fehlenden wohnlichen Verhältnisse mit der KM folgende UG-Regeln erstellen müssen (alle 14 Tg. Sa. 10:00 - 18:00 h) Nach kosteninstensiver "Neuausrichtung" der Whg. wollte ich das UG auf Sa./So. alle 14 Tg. erweitern. KM lehnte ab - JgdAmt + FG mussten entscheiden -> vier normale UG -> danach UG mit Übernachtung (Sa. 10:00 - So. 16:00 h) nach erfolgter Beratung beim Jgd[u]Amt. Meine Kinder haben mir dann anläßlich des OsterUG erzählt, dass sie am nächsten WE nicht beim Papa schlafen dürfen - die Mama hat es verboten.... Ich natürlich sofort EMail an das JgdAmt. Nach zwei Tagen kam die Antwort. "Nach telefonischer Rückfrage bei der KM hat sich noch ein Beratungsbedarf der KM herauskristallisiert"; UG bleibt bis auf weiteres bei der alten Regelung. (...und das 48 Std. vor eigentlich ÜbernachtungsUG-WE !!!) Habe das UG dann freiwillig ausgesetzt, um gegenüber meinen Kindern nicht als Lügner darzustehen.... Hätte ich ihnen die Wahrheit gesagt, das die "Mama" es nicht möchte, das ihr bei mir übernachtet, hätte man mir wieder üble Hetze gegen die KM vorgeworfen. (...im übrigen haben sich die Kinder die Übernachtungen gewünscht; dokumentiert + protokolliert in einer separaten Anhörung vor dem FG...) Nun kommt der Hammer.... Heute war Beratungsgespräch und siehe dar, die KM teilte mit, dass sich beide Kinder nach dem UG regelmäßig "einnässen" bzw. tlws. "einkoten".... Dies könnte zu Diffamierungen meiner Tochter kommen, wenn sie im August eingeschult wird. Es folgte der Vorschlag des JgdA. -> Vorstellung der Kinder bei der Kinder-, Jugend- und Familienberatungsstelle der AWO; weiterhin nur eingeschränktes Umgangsrecht (Sa. 10:00 - 18:00) bis ca. 4 Wochen nach Einschulung der Tochter (-> Aug./Sept. 2009) wg. der Probleme mit dem "Einnässen" + "Einkoten".... Desweiteren unterstellt mir die KM psychische Probleme zu haben (Bipolare Störung !) und erwünscht eine Stellungnahme zur Erziehungsfähigkeit meiner Person !!! Auch zweifelt die KM an meine "Kinderliebe", weil ich meinem 4jährigen Sohn keine Geburtstagskarte habe zu kommen lassen..... Wieso soll ich meinem Sohn eine Karte zu kommen lassen ??? Erstens kann er noch nicht lesen und zweitens weiß ich garnicht, ob diese auch bei ihm "ankommt"????
NUN meine Frage an Euch:
Wie soll/kann ich mich verhalten. Einstweilig Verfügung erwirken ? Umgangsrecht aussetzen ? Wie kann ich die psychologische Probleme (Einnässen/Einkoten) widerlegen oder beseitigen ????
Ich habe viel geschrieben - SORRY - Doch der Frust sitzt tief.....
DANKE + Gruß
Retter5178
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