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  Trennung-Fragen-Was nun?
Geschrieben von: Dresden - 18-01-2011, 00:40 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (5)

Ich kann nur bestätigen, daß die Hinweise, welche zur Trennung und Scheidung hier im Forum/Hauptwebseite erscheinen absolut zutreffend sind und mir doch geholfen haben. Nur liebe Betroffenen lest die Hinweise 3...4 mal durch denkt nach und lest nochmal. Mir ist es nach 16 Jahren Kennen und 10 Jahren Ehe die Trennung, Frau zieht aus, passiert. 2 Kinder 6+10 völlig vatergebunden, vom Gericht doch der Mutter zugesprochen. Ich 68 Jahrgang hatte alles für die Kids gemacht, alles umsonst. Ein guter Ratschlag handelt extrem schnell und lasst euch nicht von irgendwelchen RA oder Jugendämter abwimmeln, das Aufenthaltsbestimmungsrecht per Gericht zusprechen; wie: Antrag ans Familiengericht auch ohne RA. Wer das verpasst hat sonst schon verloren. Die Kindesmütter sind nicht mehr von gestern; diese haben i.R. alles schon monatelang geplant. Meine Geschichte ist so frisch, daß ich nicht die Motivation habe dazu zu schreiben. Männer bleibt standhaft!
Bis bald.Dodgy

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  Vaterschaftstest Internet
Geschrieben von: Neflecrush - 17-01-2011, 22:58 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (25)

Hallo,

mal eine Frage. Nach langem hinundher habe ich einen Vaterschaftstest im Internet mit Mutter, Kind und mir gemacht (natürlich mit Zustimmung). Die Proben waren Mundschleimhautabsriche. Ergebnis heißt negativ, Vaterschaft ausgeschlossen... Kann es irgendwie imernoch nicht glauben. Jedenfalls denke ich dasss da irgendwas falsch gelaufen ist. Evtl hat Sie die Proben vertauscht (Mutter / Kind)?
Wisst Ihr wie sicher diese Tests sind, wenn die in Deutschland gemacht werden in einem akreditiertem Labor nach ISO?
Ich dachte, es würde irgendwann einmal aufhören mit diesem Thema...
Confused

Gruß

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  Meine Frau ist schwanger ! Abtreibung ! Ich brauche Hilfe !
Geschrieben von: neuleben - 13-01-2011, 15:14 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (95)

Hallo Leute !

Nachdem ich mich kurz vor Eurem Datenbank-crash angemeldet hatte und dann mein Account weg war, versuche ich es nochmals.

Ja Ihr habt richtig gelesen ich habe versehentlich............ meine zweite Frau [Unterschreitung des Mindestniveaus].
Bisher haben wir keine Kinder.
Ich will auch keine.
Sie ist noch früh dran, der Urintest war positiv.
Morgen ist Arzttermin wegen dieser Abtreibungspille.
Hat da jemand Erfahrungen mit ?
Die Sprechstundenhilfe meinte am Telefon wir müssen auch zu einem Beratungsgespräch.
Die wollen da mit meiner Frau alleine sprechen.
Hat da jemand Erfahrungen ?
Versuchen die da meine Frau umzupolen ?
Bisher will sie es auch nicht.........aber das steht auf wackligen Beinen.
Wie soll ich mich verhalten ?

Sorry, mir dreht sich der Kopf.
Daß mir so ein Mist passiert ist.
Ich habe fast 20 Jahre Unterhalt für 2 kinder aus erster Ehe gezahlt, ich habe die Nase voll ich will kein Kind mehr finanzieren, jetzt sind wir dran mit leben !

Eben
Neuleben !

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  Amtsvormundschaften und Amtspflegschaften
Geschrieben von: Shalom Aleichem - 13-01-2011, 07:37 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (39)

Guten Tag,

ich habe folgendes bei der Stadt Bochum entdeckt - die Frage die sich anschließt ist, ob es tatsächlich so ist, daß bei Einrichtung einer Amtsvormundschaft die elterliche Sorge an das Amt übertragen wird. Dies würde ja bedeuten, daß ich mich in Sachen Umgang an das JA wenden muß, nicht an die Mutter, welche ja unfähig ist, die Rechte des Kindes wahrzunehmen..

http://www.bochum.de/C125708500379A31/vw...N917BOLDDE


Unter Amtsvormundschaft versteht man die Wahrnehmung der Aufgaben eines Vormunds durch die Behörde Jugendamt in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen. Sie tritt dort an die Stelle der elterlichen Sorge, wo Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert sind, die persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Kinder zu vertreten.

Von daher dient die Amtsvormundschaft dem Minderjährigenschutz. Gleichzeitig ist sie damit auch Ausdruck des in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerten staatlichen Wächteramtes. Prinzipiell hat der Amtsvormund dieselben Aufgaben wie die Eltern:
Er muss für die Person und das Vermögen des Mündels sorgen (§ 1793 BGB).

Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeiter. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und den bestellten Amtsvormundschaften:

* Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar "kraft Gesetzes" ein, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf. Hauptfall der gesetzlichen Amtsvormundschaft in der Praxis ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist (§ 1791 c BGB). Daneben gibt es noch die gesetzliche Vormundschaft im Adoptionsverfahren.

* Die bestellte Amtsvormundschaft (§ 1791 b BGB) wird durch eine Anordnung des Vormundschafts- oder Familiengerichts begründet. Sie kommt beispielsweise bei Entzug (§§ 1666 bis 1675 BGB) oder Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673 bis 1675 BGB) in Betracht und zwar im Hinblick auf die Vertretung des Mündels in der Personen- und Vermögenssorge. Das Jugendamt soll hier zunehmend den im Kinder- und Jugendhilferecht begründeten Wechsel zum "Anwalt des Kindes" vollziehen.

Bei der Ergänzungspflegschaft werden dem Jugendamt nur Teile der elterlichen Sorge übertragen, zum Beispiel das Recht der Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheits- und Vermögenssorge (§ 1909 BGB). Der Ergänzungspfleger nimmt also nur in den ihm übertragenen Wirkungskreisen die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen wahr. Die übrigen Bestandteile der elterlichen Sorge verbleiben bei den Eltern.

Amtsvormundschaft und Ergänzungspfleger unterstehen der gerichtlichen Aufsicht und müssen dem zuständigen Gericht regelmäßig über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mündel berichten.

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  Vollstreckung in der Schweiz? Sonstige Folgen?
Geschrieben von: solidario - 12-01-2011, 15:44 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (6)

Hallo zusammen,

Hab mich hier lange nicht mehr gemeldet und wollte mal ein kurzes Update zu meinem Fall posten.

Die Gerichtsverfahren zu Umgang und gemeinsamen Sorgerecht sind in einer einzigen Verhandlung gelaufen. Das Urteil ist für mich mehr als zufriedenstellend. Die Umgangsregelung ist nun regelmäßig festgelegt und ich habe sogar das gemeinsame Sorgerecht bekommen Smile (und das als unehelicher Vater!)

Nun geht es allerdings um den Betreuungsunterhalt für die Mutter (KU ist kein Problem, da in der Schweiz vollständig von der Steuer absetzbar).
Die Gegenseite fordert nun natürlich eine Horrorsumme ca. 1000 € pro Monat inkl. ca. 4400 € Nachzahlungen. Vorweg gesagt, bin ich mit diesem jungen Gesetz absolut nicht einverstanden und ich meiner Meinung nach nur für meine Tochter die finanzielle Verantwortung habe und nicht für meine blutsaugende Ex-Freundin, welche längst wieder arbeiten gehen könnte (Tochter ist jetzt 1 Jahr 9 Monate alt).

Nun zu meiner Frage:

Sowohl meine Wohnung als auch mein Arbeitgeber ist in der Schweiz. Sollte ich nun einfach keinen Betreuungsunterhalt bzw. nur teilweise für meine Ex-Freundin zahlen, welche Konsequenzen könnte dies haben?
Da es in der Schweiz kein derartiges Gesetz gibt (sprich für uneheliche Mütter Geld bezahlen), sollte schlussendlich auch nichts passieren können.

Hat jemand konkrete Erfahrungen damit?

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  Wie helfe ich meinem Sohn?
Geschrieben von: Terbeck - 11-01-2011, 17:25 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (81)

Mein Sohn, gerade 7 J. alt geworden, geht in die 1. Klasse der Grundschule.
Von meiner Frau lebe ich seit Okt. 2009 getrennt, habe ein inzwischen per Gericht festgelegtes, relativ akzeptables Umgangsrecht mit meinem Sohn, indem ich ihn alle 14 Tage von Fr. 17 Uhr bis So. 18 Uhr zu mir hole und zudem in ungeraden Wochen Mittwochs gleich von der Schule 11,50 Uhr abhole und ebenfalls zu mir hole bis Abends.
Wir machen dann gemeinsam Schulaufgaben.
Nachdem meine Noch bereits kurz nach unserer Trennung sich den ersten Beschläfer (geschieden, 2 Kinder, 2 Hunde) ins gemietete Haus geholt hatte und mein Sohn nach 4 Monaten ein lautstarkes Trennungsszenario zwischen seiner Mutter und dem ersten Längerzeit-Beschläfer miterleben musste, tauchte direkt danach der Trennungsgrund auf und zog ein.
Ein nächster Schock für den Sohnemann.
Dieser jetzige Beschläfer ist allerdings wegen seines Berufes fast nur an Wochenenden in der Residenz meiner Ex und bemüht sich nach Kräften um das "Wohlergehen" meiner Ex (so mein Sohn).
Nun bemüht sich die Ex seit Wochen, den Neuen meinem Sohn näher zu bringen (bitte gib ihm ein Gutenachtküsschen etc.), forderte ihn auf, das für seinen Papa in der Schule gebastelte Weihnachtsgeschenk doch lieber dem Neuen zu schenken, weil der ja noch nichts bekommen habe.
Das berichtete mein Sohn, als ich ihn am 1. Weihnachtstag für die hälftigen Weihnachtsferien zu mir holte. Er nahm zunächst seine Geschenke entgegen, entschwand dann aber in sein Zimmer (wir haben viel Platz und Bewegungsfreiheit im Haus meiner Eltern, die sich ebenfalls liebevoll um den Sohn bemühen). Dort fand ich ihn mit Weinkrämpfen vor und auf Befragen erklärte er mir, dass er leider für seinen Papa kein Geschenk habe, weil seine Mama in aufgefordert hätte, das dem Neuen zu geben.
Anlässlich eines Elternsprechtages in seiner Schule erfuhr ich bereits im Oktober, dass mein Sohn vielfach abwesend wirke, es ihm an Aufmerksamkeit mangele und es dringend angeraten sei, dass er einer Ergotherapie unterzogen würde.
Die Ex nahm das zur Kenntnis, ohne weitere Maßnahmen.
Seine Hausaufgaben macht er bei der Ex am Küchentisch, während sie mit ihrem Laptop beschäftigt ist und dort sehr aktiv ist. Das beobachtet mein Sohn ständig und so ist dann auch das Ergebnis seiner Hausaufgaben.
die Ex ist wohl intellektuell überfordert, mit dem Kind eine vernünftige Hausaufgabenbetreuung zu realisieren.
Nun, im anstehenden Unterhaltsprozess vor dem OLG legt ihr neuer Anwalt zum Nachweis, dass die Ex keiner vernünftigen Tätigkeit nachgehen kann (trotz erlernten Berufes Servicekraft und Putze in einem Sportstudio mit nicht nachvollziehbaren Stunden und Entgelten), dass sie sich ab Mittags voll konzentriert der Betreuung des Kindes widmen müsse.

Mein Sohn beginnt, in sich gekehrt zu sein, ist fahrig, kann nicht mehr still beim Essen auf seinem Stuhl sitzen und ist inzwischen sehr sehr nahe am Wasser gebaut. Er äußert häufig, nicht mehr zu seiner Mama zu wollen wenn wir uns wieder auf den Rückweg zu ihr machen.

Vom Jugendamt und dessen Muttiversteherinnen erwarte ich aus Erfahrung nichts, höchstens noch Verständnis für die sexuellen Bedürfnisse der aufopferungsvollen Kindesmutter.
Aber was kann ich denn noch tun ??????

Die Kindesmutter beim OLG anlässlich des Termins in die Pfanne hauen wegen wissentlich falscher Angaben zu ihren Einkünften?
Bei ihrer Hausratversicherung wurde sie gefeuert wegen dubioser Schadensmeldungen.

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  10 Jahre Unterhalt nachzahlen
Geschrieben von: Mimiki - 11-01-2011, 12:59 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (26)

Hallo alle zusammen,

ich, besser gesagt ein Freund, hat ein Problem.

Dieser Freund hat vor einigen Wochen ein Schreiben von einem Anwalt bekommen, in dem steht, dass er Vater eines 10 jährigen Kindes ist und nun aufgefordert wird Unterhalt nach zu zahlen.

Das war erst einmal ein Schock.

Das Kind wurde bei einem One Night Stand gezeugt, an den er sich nur vage erinnern kann. Er hat die Frau auf einer Veranstaltung kennengelernt, war stock betrunken und sie hat ihn nach Hause gefahren.

Er hatte vorher keine Beziehung zu dieser Frau, kannte sie vor diesem Abend nicht und danach hat er sie auch nie wieder gesehen.

Bei der Geburt des Kindes hat sie wohl angegeben, dass der Vater unbekannt ist und hat auch nie versucht den Freund zu kontaktieren oder ihm etwas darüber zu sagen, dass er Vater wird.

So wie der Stand der Dinge ist, hat sie sich nach 10 Jahren (aus welchen Gründen auch immer) dazu entschlossen, zu melden, dass sie doch weiss wer der Vater ist und somit kam der Anwaltsbrief.

Ist das rechtens?
Kann man das einfach so machen?
Im Grunde hat sie den Staat doch schon betrogen weil sie den Vater nicht gleich angegeben hat oder?

Für einige Meinungen wäre ich sehr dankbar.

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  herabsetzen zustimmen
Geschrieben von: Kakadu - 10-01-2011, 15:01 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (14)

Hallo,

ich habe folgendes Problem. Für mein Kind (11) gibt es einen vollstreckbaren Unterhaltstitel, 100% Regelbetrag.

Nun fordert der Anwalt vom Vater meine Zustimmung auf Herabsetzung des Unterhalts, weil er seit 07!!! ein weiteres KInd hat. JUgendamt hat lediglich mal eine Berechnung gemacht und meint, ich sollte zustimmen,da ich sonst alle Kosten der Klage tragen werde.
Ich habe mich auch bei einem Anwalt erkundigt, der meinte so einfach ist das nicht und meine Chancen stehen nicht schlecht für mich...ER müsste gegebenenfalls Zusatzjob annehmen usw.

Hier lese ich oft vom Jugendamt, was auf der Seite der Mütter steht, ich komme mir gerade nicht unterstützt vor. Falls ich zustimme, muss ich mir ja den Zweitjob suchen um das fehlende Geld einzuspielen.

Was würdet ihr raten, Anwalt einschalten oder der Herabsetzung freiwillig zustimmen?

viele Grüße

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  Rechtliche vs. biologische Vaterschaft im Ausland
Geschrieben von: p__ - 09-01-2011, 23:08 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (6)

Auch beim Abstammungsrecht gibt es extreme nationale Unterschiede mit praktisch allen Variationen.

Das deutsche Recht dürfte im Forum im Groben bekannt sein. Der Vater in der Ehe ist automatisch der Ehemann. Grundsätzlich kann Vaterschaft vom rechtlichen Vater mit einer Frist von zwei Jahren angefochten werden, wenn er von Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Der biologische Vater hat sehr viel weniger Rechte, die Vaterschaft eines rechtlichen Vaters anzufechten, selbst eine Behörde kann die Vaterschaft manchmal leichter anfechten.

Ein interessantes Detail ist das Kind, das ebenfalls anfechtungsberechtigt ist, ab Volljährigkeit sogar schrankenlos. Das Kind kann also langjährig Unterhalt kassieren und später nach Belieben trotzdem auf den biologischen Vater umsteigen, selbst wenn der schon tot ist. Dann wird auch mal exhumiert. §1600d Abs. 5 BGB schliesst die Anfechtung bei künstlicher Befruchtung durch Vater oder Mutter aus, nicht aber durch das Kind. Solche Kinder können ab Volljährigkeit den Samenspender als rechtlichen Vater feststellen lassen. Der darf nach deutschem Recht nicht anonym sein.

Ein unrühmliches Kapitel war auch die zwangsweise "Entvaterung" durch Wegadoption gegen den Willen des tatsächlichen Vaters. Erst 1995 erklärt das BVerfG dies für nicht verfassungsgemäss und erst vor wenigen Jahren beseitigte der europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Reste dieser unseligen Tradition anhand des Falls Görgülü. Ebenso unrühmlich war die Nichtverwandtschaft des Vaters ohne Trauschein mit seinem Kind, die erst 1969 erste Risse bekam.

Unter Druck geraten sind die Länder, die dem biologischen Vater nach wie vor jedes Anfechtungsrecht verweigern. Dazu gehörten letztes Jahr noch Österreich, Niederlande und Schweden. Nicht viel besser sind die Länder, die bei einem ehelichen Kind keine Anfechtung erlauben, aber bei der Vaterschaftsanerkennung eines Anderen: Portugal, Schweiz, Italien. Auch diese Rechtsposition gerät unter Druck.

Ähnlich der deutschen Situation geht es in Belgien zu, das dem biologischen Vater ein Jahr lang ein Anfechtungrecht einräumt, aber nicht gilt, wenn eine soziale Beziehung zwischen Putativvater und Kind herrscht, ähnlich Spanien, das aufgrund einer erfolgreichen Verfassungsklage eben alles reformiert. Der Mann, der mit dem Kind zusammenlebt hat also den Statusbesitz der Vaterschaft. Erst wenn er sich trennt, kann der biologische Vater anfechten. Und nach fünf Jahren Statusbesitz ist die Anfechtung sogar grundsätzlich und endgültig ausgeschlossen. Wusste er nichts vom Kuckuckskind, hat er nach fünf Jahren ebenso Pech gehabt.

Immer mehr Länder erlauben ein unbeschränktes Anfechtungsrecht. Die Fristen dafür liegen aber unterschiedlich. In Slowenien ein Jahr, Griechenland zwei Jahre, in Frankreich nach einer Reform 2005 sind es fünf Jahre (Art. 333 Abs. 2 Code Civil), manchmal zehn Jahre. Russland und Norwegen kennen überhaupt keine Frist. England hat ein komplett anderes System, Verschaftsanerkennungen gibt es nicht, der Vater ist der Mann, der das Kind gezeugt hat. Im Zweifel gibts ein Abstammungsgutachten. Zweifelt keiner, führt das anhaltende Behandeln des Kindes als eigenes Kind zu einer Sorge- und Unterhaltspflicht.

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  Trends im Familienrecht anderer Länder
Geschrieben von: p__ - 09-01-2011, 12:30 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (6)

Familienrecht variiert über die Länder hinweg sehr viel stärker als beispielsweise Strafrecht und ist dort auch mehr Reformen und Änderungen unterworfen. Ein Blick zu den aktuellen Entwicklungen lohnt sich immer.

In den USA und GB steigen die Fälle, in denen Trennungkinder im Wechselmodell betreut werden, dort "shared parenting" und "shared residence" genannt. In Belgien wird die "hebergement egalitaire" sogar zuerst geprüft (Art. 374 Code Civil vom 14.9.2006). Der Druck auf Zusammenarbeit der Eltern ist ein genereller Trend, auch beim Sorgerecht. In den USA bezieht sich das Sorgerecht auch auf hierzulande als alltäglich bezeichnete Dinge, dazu wird bei der Trennung ein "parenting plan" ausgearbeitet, in dem detailliert zunehmend "50-50 parenting arrangement" festgelegt werden. Strittigkeit ist kein Grund, das gemeinsame Sorgerecht aufzuheben, im Gegensatz zum deutschen Zerrüttungsprinzip, das die Richter unzulässigerweise von Scheidungen aufs Sorgerecht übernommen haben.

Ein "parenting plan" kann frei sein, es gibt aber auch Vordrucke mit Vorschlägen dafür. Die Genehmigung eines Richters macht sie verbindlich. Der Inhalt kann sehr detailliert sein. Dieses Modell wurde vor einem Jahr auch in den Niederlanden eingeführt. Die Eltern haben vor der Scheidung einen "ouderschapsplan" (Elternschaftsplan) vorzulegen. Der ist zwingende Voraussetzung für einen gemeinsamen Scheidungantrag.

Mediationen sind unterschiedlich verankert, von der Pflicht dazu (Kalifornien, Norwegen) über freiwillige, aber geförderte Angebote (Frankreich) bis zu der Möglichkeit eines Beratungsgesprächs über Mediation in Deutschland.

Konflikte wegen Wegzügen des betreuenden Elternteils mit dem Kind wachsen. Dafür gibt es überall Regeln, in den USA benötigt der Wegziehende eine gerichtliche Genehmigung, in Frankreich gibts eine gesetzliche Verpflichtung zur Vorabinformation vor einem Umzug.

Besondere Aufmerksamkeit richtet man in einigen Ländern immer stärker auf hochstrittige Trennungen, vor allem deswegen weil sie enorm viele Ressourcen in Justiz und Hilfesystemen binden. So wird in den USA mit einem "parallel parenting" Sorge und Umgang ohne jeden Elternkontakt untereinander organisiert, es werden Fallgruppen geschaffen um Hochstrittigkeit zu erkennen und sehr frühzeitig separat zu behandeln, Forschung darüber findet statt.

Fortsetzung folgt.

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