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| Weitere Verschuldung vorprogrammiert? |
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Geschrieben von: frederik - 30-03-2012, 14:58 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (50)
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Hallo,
nachdem ich lange keinen Unterhalt zahlen konnte, mit einer Abänderungsklage gescheitert bin, existierte während dieser Zeit durchgehend ein Unterhaltstitel (100%), den ich nicht bedienen konnte.
Neben den zwei Titel-Berechtigten (mittlerweile 17 Jahre) habe ich noch zwei weitere Kinder in meinem Haushalt, was aber damals das OLG in HH nicht als Grund angesehen hat, meinen TItel anzupassen (z.B. als Mangelfall). In meinem alten EInkommen hatte ich rund 1800 Euro pro Monat netto, Fahrtweg von 120 km, aber, wie gesagt, der Unterhaltstitel wurde mir seit 13 Jahren nie wieder neu berechnet, dafür wurde er immer wieder dynamisch angepasst und die Kinder wurden halt älter.
Nun stehe ich seit dem 1.2. wieder in Lohn und Brot, mein Verdienst reicht leider immer noch nicht, den Unterhaltstitel zu erfüllen. Das Privatinsolvenzverfahren ist parallel am Laufen.
Nun habe ich dem Jugendamt geschrieben, meine Einkommenssituation dargelegt und erhielt die Nachricht, dass der Unterhaltstitel auf eine bezahlbare Summe reduziert wurde, so dass keine neuen Schulden aufgelaufen wären.
Damit war die KM wohl nicht einverstanden, hat die Beistandschaft gekündigt und die Erklärung vom JA widerrufen, so dass nun weiter der 100% Titel gilt und ich mich monatlich trotz Arbeit weiter verschulden werde, was ich eigentlich nicht möchte. Je nach Stimmungslage der KM kann auch eine Pfändung vom Arbeitsentgeld möglich sein.
Was tun?
Gruß
Frederik
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| Einkommensteuerrückerstattung - Was steht der Exe zu ? |
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Geschrieben von: ArJa - 29-03-2012, 16:06 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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Hallo.
Und noch ein Thema : Einkommensteuerrückerstattung ( habe ich in der Suchfunktion nix dazu gefunden )
Habe vor 2 Monaten 2200 ,- € Einkommensteuerrückerstattung erstattet bekommen - genauer gesagt ich 1600 und die Exe 600 Ocken.
Wir hatten Gütergemeinschaft und haben uns im Juni 11 getrennt.
Exe hat noch die Steuererklärung gemacht und beide haben einen gemeinsamen Bescheid mit den unterschiedlichen Erstattungsbeiträgen
vom FA erhalten.
Exe hat mich nun verklagt auf Herausgabe der Differenzbetrages bis zur Hälfte ..., also noch 500 Euronen ....
Die Absetzungsbeträge resultieren hauptsächlich aus Parteispenden und Handwerkerrechnungen aus meinem Haus ... , also aus von mir bezahlten Rechnungen und Spenden. Exe selber hat kaum was abzusetzen.
Ich habe im Netz nun sehr unterschiedliche Rechtsauffassungen zu dem Thema gelesen.
Vorerst habe ich die Forderung zurückgewiesen mit dem Hinweis, Exe könne ja einen Steuerberater beauftragen, der den jeweiligen individuellen Erstattungsanspruch wie bei einer Einzelveranlagung ausrechnet- würde mich auch großzügigerweise zur Hälfte an den Kosten für den Steuerberater beteiligen ....
Frage : Wie haben die Richter bei Euch ( bin mit der Problematik sicher nicht allein ) geurteilt ?
Viele Grüße
ArJa
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| EU - Zuständigkeit eines Landes für Kindergeld |
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Geschrieben von: danubis12 - 26-03-2012, 16:01 - Forum: Konkrete Fälle
- Keine Antworten
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Hallo,
hier wichtige Infos zum Kindergeld, wenn die Ex in ein anderes Land zieht. Bei uns haben sich erst mal beide Länder 1 Jahr lang tot gestellt, bis dann die Rechtsberatung der EU den richtigen Tipp gegeben hat ("bei angestelltem Unterhaltspflichtigen das Land, wo die Kinder leben; bei selbständigem Unterhaltspflichtigen das Land, wo dieser Steuern zahlt").
Hier die volle Frage / Antwort:
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf meine Anfrage 44305 wegen Zuständigkeit der Kindergeld-zahlung haben Sie geantwortet:
"Gemäß den Grundlagen der sozialen Sicherheit in der EU ist immer der Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig, in dem Ihre Frau als Arbeitnehmerin oder Selbständige versichert ist."
Ich möchte präzisieren, daß meine Ex-Frau mit 3 Kindern nach Belgien gezogen ist und dort nicht erwerbstätig ist, während ich als Selbständiger in Deutschland arbeite, dort Steuern zahle und dort versichert bin.
Ist in diesem unserem Falle Deutschland oder Belgien für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig?
Vielen Dank für Ihre Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
danubis12
Antwort
Sehr geehrter danubis12,
Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der dem Kind laufend (den höheren) Barunterhalt zahlt. Da Ihre geschiedene Frau nicht erwerbstätig ist und aus diesem Grund Sie wahrscheinlich den höheren Barunterhalt für die Kinder zahlen, hätten Sie in diesem Fall das Kindergeld weiterhin von Deutschland erhalten können.
Aus Ihrem Schreiben mit der ID-Nr: 44305 entnehme ich jedoch, dass Ihre Ex-Frau zur Anspruchsberechtigte bestimmt wurde. Nach der EG-Verordnung 1408/71 haben Arbeitnehmer, Arbeitslose oder Rentner in dem Land, in dem sie sozialversichert sind, Anspruch auf alle Sozialleistungen, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Das heißt, wenn Ihre Ex-Frau Sozialversicherungsbeiträge in Belgien zahlt, dass Sie auch von dort das Kindergeld bezieht.
Die europäische Regelung über Familienleistungen können Sie im Kapitel 7, Artikel 72-76 der EG-Verordnung 1408/71 nachlesen:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site...505-de.pdf
Weitere Informationen zur sozialen Sicherheit in der EU finden Sie auf den Seiten von "Europa für Sie" unter der Rubrik "Leben in Europa": http://ec.europa.eu/youreurope/nav/de/ci...index.html
Mit freundlichen Grüßen
...........................
Ihr Wegweiserdienst
Der Rat der Rechtsexperten des Signpost Service ist unabhängig und nicht als Stellungnahme der Europäischen Kommission zu verstehen. Er ist deshalb für die Kommission in keiner Weise bindend.
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| Ausfragen meiner Tochter |
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Geschrieben von: marecello - 26-03-2012, 06:58 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Ich habe meine 5 jährige Tochter jedes Wochenende bei mir.
Da meine Ex am Wochenende arbeiten muss.
Am Sonntagabend übergebe ich meine Tochter meistens irgendwelchen Nachbarinnen von meiner Ex, weil meine Ex erst gegen 22:00 von der Arbeit nach Hause kommt.
Was mich nervt ist, dass die Nachbarn meine Tochter über mein Privatleben ausfragen und diese meine Ex brühwarm informieren.
Ich habe nichts zu verbergen, aber das ist mein privates Leben und das geht die nichts an.
Was kann man am besten tun?
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| Zwangsvollstreckung in D während Unterhaltsklage in B ? |
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Geschrieben von: danubis12 - 24-03-2012, 02:00 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Ich hab folgende Frage zum nachehelichen Unterhalt an die Rechtsberatung der EU-Kommission gestellt:
"Ich bin deutscher Bürger und habe 1994 in Belgien eine belgische Bürgerin geheiratet. 2006 ist diese Ehe, die 3 Kinder hervor gebracht hat, vor einem deutschen Familiengericht nach deutschem Recht geschieden worden. Seitdem haben die Frau und die 3 Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien, ich arbeite als Freiberufler in Deutschland.
Seit 2009 kann ich aus wirtschaftlichen Gründen den Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr in voller Höhe nachkommen und zahle nur noch den Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, aber keinen Ehegattenunterhalt mehr. Erst Ende 2011 habe ich in Belgien eine Unterhaltsklage eingereicht, da ich Mühe hatte, herauszufinden, welches Land für diese Klage zuständig ist.
Da die Unterhaltsberechtigte im Zuge der Klage, die noch nicht verhandelt ist, erfahren hat, dass die belgischen Unterhaltssätze niedriger als die deutschen sein werden, und auch rückwirkend festgesetzt werden können, hat sie vor kurzem die Zwangsvollstreckung des noch offenen Ehegattenunterhalts über einen deutschen Gerichtsvollzieher angestrengt.
Gegen diese Vollstreckung möchte ich Rechtsmittel einlegen, um sie bis zur Urteilsverkündung der belgischen Unterhaltsklage ruhen zu lassen.
Meine belgische Anwältin sagt, dass ich das über einen deutschen Anwalt bei dem Gericht machen muss, das den Unterhalt 2006 festgelegt hat. Daraufhin habe ich einen deutschen Anwalt beauftragt, der mir allerdings sagt, dass das deutsche Gericht die Zwangsvollstreckung nicht stoppen kann, da nach deutschem Recht (oder deutscher Rechtspraxis) nur das Gericht eingreifen kann, an dem die Abänderungsklage verhandelt wird (also in diesem Fall das belgische).
Haben Sie einen Rat, wie ich aus diesem „Catch 22“ herauskomme, und wer für die Entscheidung, ob die Zwangsvollstreckung während dem schwebenden Verfahren ausgesetzt werden kann, zuständig ist?"
3 Tage später kam (kostenlos!) die Antwort, die ich aber nicht ganz verstehe:
"Sehr geehrter Herr,
Leider geht aus Ihrer Anfrage nicht klar hervor, in welchem Land (Belgien oder Deutschland) die Zwangsvollstreckung angestrengt wurde. Wir wissen darüber hinaus nicht, ob diese Klage schon einen Titel hat d.h. ob die Klage der Unterhaltsberechtigten auf Zwangsvollstreckung genehmigt wurde.
Wir können aber daraus schließen, dass diese in Deutschland angestrengt wurde (nach §828 und §23 der Zivilprozessordnung ZPO http://dejure.org/gesetze/ZPO/828.html und http://dejure.org/gesetze/ZPO/23.html) und dass es schon genehmigt wurde.
Leider ist zudem nicht eindeutig, ob Sie nun eine Unterhaltsklage in Belgien eingereicht haben oder ob Sie das gesamte Gerichtsurteil von 2006 angefochten haben, da Sie einmal von Unterhaltsklage und einmal von Abänderungsklage schreiben. Die Unterhaltsklage haben Sie in Belgien gemacht, eine Abänderungsklage wäre aber in einem deutschen Gericht einzureichen, da dort das Urteil 2006 gesprochen wurde.
Unserer Ansicht nach hat aber Ihre belgische Anwältin ziemlich sicher Unrecht, da man eine Zwangsvollstreckung nicht bei einem Gericht stoppen kann, das den Titel für ebendiese Zwangsvollstreckung errichtet hat.
Wir würden Ihnen raten, dies alles geordnet beim Referat I a 4 im Justizministerium in Berlin (+49 3018 5800, http://www.bmj.de/DE/Home/_node.html) vorzubringen. Diese können in solchen Fällen kompetent Auskunft geben.
Wir hoffen Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Falls Sie eine neue Anfrage stellen wollen, eine Nachfrage zu diesem Fall haben oder uns zusätzliche Informationen zukommen lassen wollen, so zögern Sie nicht uns wieder zu kontaktieren. Benutzen Sie hierzu am besten das Internet-Formular: https://ec.europa.eu/citizensrights/?lang=de.
Nennen Sie bei Nachfragen zu einem Fall bitte die alte Referenznummer.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Europa - Beratung"
Blickt da einer von Euch durch und kann mir das erklären?
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| 5jährige Tochter will nicht mit Vater verreisen |
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Geschrieben von: wackelpudding - 23-03-2012, 22:48 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (106)
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Ich hatte gerade den Anruf eines Vaters, der 800 km angereist ist, um morgen früh seine Tochter für eine Woche zu sich mitzunehmen. Es wäre der erste Aufenthalt seiner Tochter bei ihm.
Im Hotelzimmer erfuhr er dann zunächst von der KM, dann aber auch von seiner Tochter per Telefon, dass letztere auf gar keinen Fall aus ihrem Heimatort weg möchte, weil dann ja ihre Mama nicht in der Nähe sei.
Wir haben jetzt besprochen, dass der Vater morgen mit seiner Tochter im Ort bleibt, wenn sie sich nicht umstimmen läßt, ggf. auch übermorgen.
Evtl. kann er Aufgaben (er hatte es so geplant, diese von zuhause zu erledigen) so verschieben, dass sich diese Zeit in die nächste Woche hinein verlängern läßt.
Wie beurteilt ihr das und wie soll der Vater sich verhalten?
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| Unterhalt - Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen ? |
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Geschrieben von: ArJa - 23-03-2012, 12:52 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (10)
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Hallo -
und noch eine - wie ich glaube - allerdings sehr spezielle Frage.
Neben meinem Vollzeitjob erhalte ich aufgrund eines politischen Mandats in einem Kommunalparlament eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die steht mit allerdings nicht in vollem Umfang zu , sondern es sind auch Mandatsträgerabgaben zu leisten und das Ganze ist auch noch voll zu versteuern, so dass am Monatsende ca 300 € davon übrig bleiben.
Diese 300 € sind voll in die Unterhaltsberechnung als Einkommen einberechnet worden. Meine Fledermaus meinte, ich hätte keine Chance, dieser Einberechnung zu entgehen - es sei denn, ich könnte höheren Aufwand nachweisen, was ich aber nicht kann .
Nu hat mich die Exe u.a. auf höheren Unterhalt und alles Mögliche verklagt.
Sollte ich im Unterhaltsprozeß zu höheren Unterhaltsleistungen verdonnert werden, beabsichtige ich im Gegenzug mein politisches Mandat niederzulegen, um somit mein Monatseinkommen zu reduzieren.
Ich käme dadurch eine Stufe tiefer in der DDT ... auch wenn es für mich vordergründig zunächst ein schlechtes Geschäft wäre ....
Ich meine, es ist ist keine formelle Nebenbeschäftigung, sondern ein Ehrenamt ( das nur nebenbei mit einer pauschalierten Aufwandsentschädigung vergütet wird ) und ich denke, dass mich niemand zwingen kann, ein Ehrenamt weiter aufrechtzuerhalten....
Kann der Richter verlangen, diese de facto Nebenbeschäftigung aufrecht zuerhalten ? Ich zahle jetzt TU und KU nach Stufe 4 DDT ...
Viele Grüße
ArJa
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