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  Auslandsjahr und Unterhalt
Geschrieben von: Weia - 17-03-2012, 14:49 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (18)

Hallo Ihr Lieben,

Gestern Abend war mein ältester Freund hier und erzählte mir, dass sein Sohn (16) das nächste Schuljahr in Neuseeland machen wird, weil die Schule halt eine Partnerschule in Neuseeland hat und Junior das ganz klasse findet. Papa soweit auch, alles klar Jung, mach dat mal.

Wie Ihr der Headline entnehmen könnt, mein Freund ist geschieden und unterhaltspflichtig, zahlt auch reichlich, weil er gut verdient. Nun freut er sich, dass er dann für das eine Jahr keinen Unterhalt zahlen muss. Er ist felsenfest davon überzeugt, hat aber keine Ahnung warum. Ich kann das aber irgendwie nicht so recht glauben, dass man dann während dieses einen Jahres keinen Unterhalt zahlen muss. Nur wenn an wen? Bei der Mutter ist der Knabe ja nun mal auch nicht.

Weiß jemand, wie das in solchen Fällen läuft? Dann würde ich das Thema nochmal aufgreifen.

LG Freaky

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  weiterer Unrechtsbeschluss in Unterhaltssachen
Geschrieben von: Ibykus - 16-03-2012, 20:47 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (6)

Der Vater (verheiratet) war in der Vergangenheit nicht leistungsfähig.
Das JA hatte seine Anstrengungen, ihn zur Zahlung zu überreden eingestellt und wurde erst wieder aktiv, als eine gemeinsame (Eltern) Steuererstattung für die Vergangenheit anstand.
Der für den Vater auszukehrende Betrag wurde kaltschnäuzig kassiert.
Nun musste das JA natürlich die Leistungsfähigkeit für die Unterhaltspflicht nachweisen. Es kam zur Unterhaltsklage:

Familiengericht schrieb:Der Antraggegner hat seine angeblich fehlende Leistungsfähigkeit nicht hinreichend dargelegt.
Was den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2011 angelangt, so will der Antragsgegner über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 985,00€ verfügt haben. Hiervon sind nach den Berechnungen des Antragsgegners allerdings noch etwa 400,00€ im Hinblick auf Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
abzuziehen.
Die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners sind insgesamt nicht plausibel. Es erscheint ausgeschlossen, dass er mit dem verbleibenden Resteinkommen seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Von daher ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner tatsächlich über weitere Einkommen verfügt hat. Leistungsunfähigkeit auf Seiten des Antragsgegners kann bei dieser Sachlage nicht angenommen werden.....

Was seine Arbeitslosigkeit an November 2011 anbelangt, so hat der Antragsgegner nicht in substantiierter Form dargelegt, dass er sich intensiv um einen Arbeitsplatz bemüht hat. Die Bezugnahme auf Anlagenkonvolute ersetzt nicht den konkreten Sachvortrag.

Soweit der Antragsgegner auf die Kindesmutter als evtl. gem. § 1603 II 3 BGB haftende Person hinweist, ist sein Vorbringen nicht konkret. Im Hinblick auf eine etwaige Berufstätigkeit der Kindesmutter trägt er nur eine Vermutung vor, was nicht ausreichend ist.
Verwirkung ist nicht eingetreten. Der Antragsteller hat das Verfahren zwar sechs Monate lang nicht betrieben. Hieraus konnter der Antragsgegner jedoch nicht entnehmen, dass der Antragsteller die Rechtsverfolgung seiner Unterhaltsansprüche aufgegeben hätte.

Anm.
Es wurden im Hinblick auf Anforderungen der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend Bewerbungsunterlagen nachgewiesen.

Dieser Richter wollte offensichtlich die Akte nur erst einmal vom Tisch haben. Dass sie vom OLG zurückkommen wird, scheint ihn zunächst nicht zu interessieren.

Klar! Ein Vater unter vielen anderen.
Wir müssen das leider so hinnehmen, weil wir dem ziemlich machtlos gegenüber stehen.

Ein weiterer Fall, der zeigt, wie ohnmächtig wir Väter dem Unrecht ausgeliefert sind.







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  Forderungsübergang Jobcenter - Auskunftsverlangen
Geschrieben von: mischka - 16-03-2012, 12:14 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (39)

Liebe Leidensgenossen,

da meine Ex HartzIV bekommt sind die Unterhaltsforderungen gegen mit auf das Jobcenter übergegangen. Folgendes Schreiben (inklusive eines vierseitigen Fragebogens) hab ich erhalten:

Zitat:Mitteilung zum Forderungsübergang gemäß § 33 des Sozialgesetzbuches(SGB) II.Buch wegen
Weitergewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende


Unterhaltsanspruch: Betreuungsunterhalt - § 1615 L BGB - plus Kindesunterhalt

Unterhaltsberechtigt ist
Name und Geburtstag der KM
Name und Geburtstag meines Sohnes


Sehr geehrter mischka,
Für o.G. ist weiterhin die Wiederherstellung des Nachranges durch Realisieren von Unterhaltsansprüchen zu
prüfen . Vom Übergang des Unterhaltsanspruches auf die Leistungsträger wurden Sie bereits informiert.
Durch den Gläubigerwechsel können Zahlungen zur Erfüllung des übergegangenen Anspruches rechtswirksam
nur noch an d. Jobcenter Ort des Jobcenters geleistet werden. Die Höhe einer eventuellen Unterhaltszahlung hängt jedoch
von Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ab, die nach zivilrechtlichen Vorgaben zu berechnen ist.
Ich mache daher erneut vom öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch Gebrauch und fordere Sie auf, mir Ihre
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse darzulegen.
Zur vereinfachten Darlegung habe ich diesem Schreiben eine Erklärung beigefügt. Diese Erklärung senden Sie
mir bitte bis in drei Wochen zurück. Nachweise zu Ihren Angaben sind in jedem Fall beizufügen. Falls Sie
verheiratet sind, umfasst Ihre Auskunftspflicht auch erforderliche Angaben zu dem von Ihnen nicht
getrenntlebenden Ehegatten. Bei einem Zusammenleben mit einem Partner sind ebenfalls Angaben zur
ungefähren Höhe des jeweiligen Einkommens erforderlich, um die Anpassung des Selbstbehaltes abzuklären
(Urteil BGH vom 9.1.2008 XII ZR 170/05). Die Erklärung ist von Ihnen zu unterschreiben.
Sofern Sie den Übergang der Unterhaltsansprüche für grob unbillig erachten, trifft Sie leider die Beweislast. In
diesem Fall benötige ich eindeutige Nachweise, die Ihr Begehren und damit ein Absehen von einer
Inanspruchnahme rechtfertigen. Sofern Sie lediglich Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II
erhalten, reicht eine Kopie der aktuellen Berechnung Ihrer Leistungsstelle.

Nach Eingang der vollständigen Erklärung über Ihre wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse werde ich mich
bemühen, Ihre eventuelle Leistungsfähigkeit in einem angemessenen Zeitraum zu berechnen und Ihnen das
Ergebnis mitzuteilen. Falls sich ein zu leistender Unterhaltsbetrag errechnet, bin ich berechtigt vom 1.des Monats,
indem Sie von der Leistungsgewährung informiert wurden, Unterhalt zu fordern ( § 33 Abs. 3 SGB II in
Verbindung mit § 1613 BGB).
Sofern ich ferner aus rechtlichen Gründen, oder aus tatsächlichen Gründen, die in Ihrem Einflussbereich liegen,
daran gehindert war, Sie über die Aufnahme der Leistungen zu informieren, wirkt die rückwirkende Möglichkeit der
Inanspruchnahme zu dem zugrunde liegenden Ereignis zurück (§ 1613 Abs 2 BGB).
Ich möchte Sie vorsorglich darauf hinweisen, dass eine Nichtauskunftt eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Ebenfalls
bin ich berechtigt, im Falle einer Auskunftsverweigerung mein Auskunftsverlangen mit einem Zwangsgeld
durchzusetzen.
Ich hoffe jedoch, dass Sie an der Ermittlung Ihrer etwaigen Inanspruchnahme aktiv mitwirken. Sofern keine
Einigung über die Inanspruchnahme erfolgt, wird jedoch letztlich das Familiengericht zur Entscheidung
einzubinden sein.
Da der Übergang des Unterhaltsanspruches kraft Gesetzes erfolgt ist und über Art und Umfang des Anspruches
die Zivilgerichte entscheiden, können Sie nur gegen das öffentlich-rechtliche Auskunftsersuchen Widerspruch
einlegen.
Dieser Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Auskunftsersuchens schriftlich oder zur
Niederschrift bei der oben bezeichneten Dienststelle zu erheben. Ich weise darauf hin, dass bei schriftlicher
Einlegung des Widerspruchs die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser
Frist eingegangen ist.
Ich bin unterhaltspflichtig für zwei Kinder, verdiene aber (trotz Vollzeitstelle) nur reichlich 900€ netto.

Nun hab ich aber keine Lust diesen Fragebogen auszufüllen.

Erste Frage: mein Sohn ist vor kurzem 3 geworden, daher müsste doch die KM nachweisen, dass sie noch immer Betreuungsunterhalt bräuchte. Da mein Sohn aber seit bereits einem Jahr zur Tagesmutter geht, wird das schwer für sie zu begründen sein. Dass sie sich gleich wieder einen Braten in die Röhre schieben lassen hat ist ja nicht mein Problem, für eventuellen BU wäre doch dann jetzt der Vater des neuen Babys zuständig, oder? Kann ich jetzt einfach das ganze Schreiben ablehnen, mir der Begründung, dass die KM keinen Anspruch mehr auf BU hat?

Zweite Frage: Für den Kurzen bin ich ja trotzdem unterhaltspflichtig (wenn auch nicht leistungsfähig). Zumindest in der Zeit, in der ich mit der KM noch zusammen war (und noch kein neues Baby unterwegs war), hat die KM schwarz gearbeitet (ich weiß auch wo). Ich habe große Lust dem Jobcenter davon zu berichten, so nach dem Motto "nach meinem Kenntnisstand arbeitet Frau ... nebenberuflich im .... Daher kann ich die Forderung gegenüber dem Jobcenter nicht nachvollziehen und erwarte, dass mir zunächst der Anspruch der KM nachgewiesen wird."

Diese beiden Schreiben würde ich nacheinander jeweils am letzten Tag der Frist abschicken wollen. Also erstmal das ganze abstreiten, weil kein Anspruch mehr auf BU besteht. Dann abwarten, was die Tante antwortet. Dann schreiben, dass ich nicht glaube, dass sie überhaupt Leistungen vom Jobcenter braucht, da sie (schwarz) arbeiten geht und ich erstmal ihre Einkünfte sehen will. Und sollte dann nochmal was kommen schick ich ihr meinen Lohnzettel mit meinem Einkommen unter dem SB und schreibe, dass bei mir eh nichts zu holen ist.

Ok so? Oder gibts noch andere Vorschläge?

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  Sorgerechtsentzug der KM - was kann ich tun?
Geschrieben von: mischka - 16-03-2012, 11:21 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (14)

Hallo zusammen,

ich hatte in dieser Woche nun doch endlich meine Hauptverhandlung zum Thema Umgangsrecht, auch wenn die KM mal wieder plötzlich erkrankt war. Rolleyes

Um es kurz zu machen: Ich habe ein weiteres Vergleichsangebot der Gegenseite abgelehnt und der Richter wird in den nächsten Wochen auf dem Bürowege einen Beschluss fassen.

Der Richter war auf Grund der anhaltenden kompletten Umgangsverweigerung der KM und dem erneuten Scheitern eines Vergleiches nicht erfreut und hat das ganz klar geäußert. Die Verfahrenspflegerin hat vorgeschlagen, ein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der KM einzuholen, was der Richter aber mit den Worten: "Ein Gutachten? Wozu das denn? Für mich ist der Fall klar, an wem hier die Umgänge scheitern, dafür brauch ich kein Gutachten" Wink abgebügelt hat.

Er sagte, dass es für ihn nur noch zwei Möglichkeiten gibt: 1. Umgangspfleger und 2. Sorgerechtsentzug, da Ordnungsgeld/-haft bei eine HartzIV-Muddi mit 4 Vorschulkindern nichts bringt.

Soweit, so schlecht. Denn als meine RAin dann als Ergänzung zu unserem Umgangsantrag beantragte, das alleinige Sorgerecht auf mich zu übertragen, sagte der Richetr, dass das schonmal deshalb nicht geht, weil wir hier im Umgangsverfahren sind und das Sorgerecht ein neues Verfahren wäre und außerdem er keinen Grund sieht, warum er mir das Sorgerecht geben sollte (KM hat noch das aSR).

Ich habe nun die Befürchtung, dass der Richter der KM das Sorgerecht tatsächlich entzieht und dass mein Sohn (3 Jahre alt) in eine Pflegefamilie kommt.

Was kann ich tun, damit in dem Fall das Sorgerecht mir zugesprochen wird? Soll ich jetzt schon Antrag auf gSR mit ABR bei mir stellen? Oder direkt den Antrag bei Gericht auf Übertragung des aSR? Oder zum Jugendamt gehen und einseitig die gemeinsame Sorge erklären, bringt das was? Soll ich erstmal abwarten, wie der Richter entscheidet? Oder gibts noch andere Möglichkeiten, die ich grad nicht überblicke? Ich will halt nicht, dass mein Sohn (unnötig lange) in eine Pflegefamilie kommt.

Bin grad völlig überfordert Sad

Danke für Eure Hilfe.

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  Unterhaltspflicht aus dem Ausland
Geschrieben von: italia - 16-03-2012, 09:21 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (42)

Hallo Freunde,

hoffe es geht euch allen gut.

Wie ihr wisst, lebe ich ja seit 5 Jahren im Ausland. Diese 5 Jahre hat das Jugendamt damit verbracht mir hinterherzujagen um mich ausfindig zu machen, ohne Erfolg.

Hintergrund ist meine uneheliche Tochter, die jetzt 6 Jahre alt ist. Für Sie wurde mtl. Unterhalt gezahlt.

Das Jugendamt kam jetzt auf die Idee meine Eltern anzuschreiben, worin steht, dass wenn der Vater nicht zu ermitteln sei, sie jetzt unterhaltspflichtig wären.

Da ich das ganze Prozedere meinen Eltern ersparen möchte und diese zudem sehr wohlhabend sind, meldete ich mich per email beim Jugendamt und teilte dort mit, dass ich im Ausland lebe und monatlich umgerechnet 600 Euro verdiene und dies zudem landestypisch überdurchschnittlich sei und gerne eine Gehaltsbescheinigung zusenden werde.

Ich erhielt die Antwort, mit der Aufforderung, dass diese Arbeit nicht anerkannt werde, da diese unterbezahlt wäre. Ich werde aufgefordert entweder eine besser bezahlte Arbeit zu suchen oder wieder nach Deutschland zurückzukehren um dort eine besser bezahlte Arbeit zu suchen.

Meiner Meinung nach, habe ich das Recht mich dort aufzuhalten bzw. zu leben wo es mir recht ist. Ausserdem habe ich bei einer landestypisch bereits überdurchschnittlich bezahlten Arbeit keinen Anlass dazu, eine besser bezahlte Arbeit zu suchen.

Meine Frage, kennt sich jemand damit aus, gibt es bereits Gerichtsurteile etc., die meine Auffassung bestätigen?

LG italia










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  Diskussion zu: Ihr habt nichts mehr zu verlieren, außer euere Ketten(c) Karl Marx.
Geschrieben von: expat - 15-03-2012, 20:31 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (7)

[Die Geschichte zu dieser Diskussion: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=5767]

hey resident, das ist mal eine krasse story. versuch ob du dich mit ihr noch irgendwie gütlich einigen kannst. als beamter hast du in deutschland leider wenige möglichkeiten dich der sache zu entziehen.

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  Noch ist nichts passiert....
Geschrieben von: Nordmann - 15-03-2012, 11:25 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (35)

Hallo Forumsgemeinde!

Ich habe durch Zufall dieses sehr interessante Forum gefunden und bereits einige Geschichten gelesen und möchte euch um Hilfe bitten.

Zu Beginn möchte ich mich kurz vorstellen, ich bin 34 Jahre alt und bin in einer langjährigen Beziehung und meine Partnerin und werde im Juni 2012 heiraten. Man geht natürlich davon aus, dass die Ehe lange hält allerdings möchte ich nicht völlig ins Verderben rennen.

Wir haben im Vorfeld bereits über einen möglichen Ehevertrag gesprochen und waren uns eigentlich einig, dass wir einen machen sollten / wollen.

Dann ging etwas Zeit ins Land und wir begannen mit den Planungen unserer Hochzeit und plötzlich meinte meine Verlobte, wir könnten den Ehevertrag auch nach unserer Hochzeit machen, da es derzeit zu stressig ist.

Ich habe allerdings die Befürchtung, dass wenn wir erst verheiratet sind, sie plötzlich keine "Lust" bzw.. kein "Interesse" an einem Ehevertrag haben könnte. Daher habe ich das Thema vor ein paar Tagen wieder angeschoben und meine Verlobte führte die gleichen Gründe an.

Ich teilte Ihr allerdings mit, dass ich dieses Thema für sehr wichtig halten und mich mal informieren werde und damit war sie zunächst zufrieden......

Was ich Ihr allerdings noch nicht gesagt habe, dass ich ohne einen Ehevertrag nicht heiraten werde......

Es gibt verschiedene Gründe, warum ich einen Ehevertrag haben möchte:
1) Habe bereits eigene Vermögenswerte angeschafft;
2) Werde auch einiges an Vermögen erben;
3) Möchte im Fall einer Scheidung noch wirtschaftlich leben und nicht das "Fell über die Ohren" gezogen bekommen;

Da die Ehe meiner Eltern und auch viele Ehen im Bekanntenkreis nicht von Dauer waren, würde ich gerne aus den "Erfahrungen" lernen und würde gerne auch Eure Meinung zu diesem Thema hören:

- Welche Punkte sollte man in einem Ehevertrag auf jeden Fall verbindlich klären?

- Welche Regelungen sind "Männerfreundlich"?

- Könnt Ihr vielleicht Empfehlungen von guten Rechtsanwälten im Rheinland geben?

Ich würde mich sehr über eure Meinungen freuen.

Viele Grüße,
Nordmann

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  Soll ich den Kredit noch ablösen?
Geschrieben von: Schnauze voll - 12-03-2012, 16:07 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (25)

Zu meinen Unterhaltsschulden habe ich noch einen Privatkredit von 20.000 euro.
Ich werde nach Kambodscha auswandern. Was wirt aus dem Kredit wenn ich den nicht ablöse? Ist der nach 10 Jahren Verjährt?
Oder ist es besser, sich nach wieviel Jahren auch immer, nur mit dem Jugendamt rumzustreiten falls ich zurück müsste.

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  Diskussion von "Ich jetzt auch"
Geschrieben von: p__ - 12-03-2012, 12:13 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (2)

[ Diskussion von http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=5740 ]

Du hast es im Rausch des Anfangserfolges übertrieben und zu wenig darauf geachtet, die Verhältnisse zu festigen. Stattdessen hast du die Mutter in eine Position gedrängt, in der sie gezwungen war, etwas über ihre Fehler zu lernen und dann zum Gegenschlag ausholen konnte.

Dir den Haushalt zu machen, beim Unterhalt durchzugreifen, Unterhalt zu bezahlen, klar dass sie nur darauf gewartet hat, alles wieder umzudrehen. Du hattest ein Jahr mit Kindern, jetzt werden es zehn bis fünfzehn Jahre ohne sein.

Ganz im Gegensatz zu Vätern können Mütter so etwas auch durchsetzen, denn du kennst ja das Mantra dieses Staates: Die Kinder gehören immer zur Mutter. Als Vater muss du nicht eine, sondern drei Stufen höher, besser und weiter sein um dagegen zu stehen. Du warst nur im Gleichstand und so wurdest du untergebuttert.

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  Auslandsreise
Geschrieben von: bio - 09-03-2012, 20:04 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (24)

Moin liebe Gemeinde

Mein (noch)Frau will dieses Jahr mit unserer Tochter (2,5 Jahre) nach China, um die Verwandtschaft zu besuchen. Ich habe abgelehnt, da das Kind noch zu klein ist. Meiner Meinung nach ist das bei einem Kind dieses Alters Grund genug das abzulehnen. Was meint Ihr?

Sie droht mit einem Antrag vor Gericht. Zunächst hat sie allerding das JA eingeschaltet und mir einen Termin für nächste Woche serviert. Ich habe kein Bock mit denen zu reden. Die Frage ist, welches Vorgehen nun sinnvoll ist. Sollte man das Gespräch gleich platzen lassen oder erstmal verzögern? Ich bin für verzögern, abwarten und evtl. dann platzen lassen.

Welche Funktion hat das JA in solchen Fällen? Gibt es da eine Zuständigkeit für binationale Angelegenheiten?

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