hier wichtige Infos zum Kindergeld, wenn die Ex in ein anderes Land zieht. Bei uns haben sich erst mal beide Länder 1 Jahr lang tot gestellt, bis dann die Rechtsberatung der EU den richtigen Tipp gegeben hat ("bei angestelltem Unterhaltspflichtigen das Land, wo die Kinder leben; bei selbständigem Unterhaltspflichtigen das Land, wo dieser Steuern zahlt").
Hier die volle Frage / Antwort:
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf meine Anfrage 44305 wegen Zuständigkeit der Kindergeld-zahlung haben Sie geantwortet:
"Gemäß den Grundlagen der sozialen Sicherheit in der EU ist immer der Mitgliedstaat für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig, in dem Ihre Frau als Arbeitnehmerin oder Selbständige versichert ist."
Ich möchte präzisieren, daß meine Ex-Frau mit 3 Kindern nach Belgien gezogen ist und dort nicht erwerbstätig ist, während ich als Selbständiger in Deutschland arbeite, dort Steuern zahle und dort versichert bin.
Ist in diesem unserem Falle Deutschland oder Belgien für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig?
Vielen Dank für Ihre Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
danubis12
Antwort
Sehr geehrter danubis12,
Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der dem Kind laufend (den höheren) Barunterhalt zahlt. Da Ihre geschiedene Frau nicht erwerbstätig ist und aus diesem Grund Sie wahrscheinlich den höheren Barunterhalt für die Kinder zahlen, hätten Sie in diesem Fall das Kindergeld weiterhin von Deutschland erhalten können.
Aus Ihrem Schreiben mit der ID-Nr: 44305 entnehme ich jedoch, dass Ihre Ex-Frau zur Anspruchsberechtigte bestimmt wurde. Nach der EG-Verordnung 1408/71 haben Arbeitnehmer, Arbeitslose oder Rentner in dem Land, in dem sie sozialversichert sind, Anspruch auf alle Sozialleistungen, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Das heißt, wenn Ihre Ex-Frau Sozialversicherungsbeiträge in Belgien zahlt, dass Sie auch von dort das Kindergeld bezieht.
Die europäische Regelung über Familienleistungen können Sie im Kapitel 7, Artikel 72-76 der EG-Verordnung 1408/71 nachlesen: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site...505-de.pdf
Mit freundlichen Grüßen
...........................
Ihr Wegweiserdienst
Der Rat der Rechtsexperten des Signpost Service ist unabhängig und nicht als Stellungnahme der Europäischen Kommission zu verstehen. Er ist deshalb für die Kommission in keiner Weise bindend.
Ich habe meine 5 jährige Tochter jedes Wochenende bei mir.
Da meine Ex am Wochenende arbeiten muss.
Am Sonntagabend übergebe ich meine Tochter meistens irgendwelchen Nachbarinnen von meiner Ex, weil meine Ex erst gegen 22:00 von der Arbeit nach Hause kommt.
Was mich nervt ist, dass die Nachbarn meine Tochter über mein Privatleben ausfragen und diese meine Ex brühwarm informieren.
Ich habe nichts zu verbergen, aber das ist mein privates Leben und das geht die nichts an.
Was kann man am besten tun?
Ich hab folgende Frage zum nachehelichen Unterhalt an die Rechtsberatung der EU-Kommission gestellt:
"Ich bin deutscher Bürger und habe 1994 in Belgien eine belgische Bürgerin geheiratet. 2006 ist diese Ehe, die 3 Kinder hervor gebracht hat, vor einem deutschen Familiengericht nach deutschem Recht geschieden worden. Seitdem haben die Frau und die 3 Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien, ich arbeite als Freiberufler in Deutschland.
Seit 2009 kann ich aus wirtschaftlichen Gründen den Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr in voller Höhe nachkommen und zahle nur noch den Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle, aber keinen Ehegattenunterhalt mehr. Erst Ende 2011 habe ich in Belgien eine Unterhaltsklage eingereicht, da ich Mühe hatte, herauszufinden, welches Land für diese Klage zuständig ist.
Da die Unterhaltsberechtigte im Zuge der Klage, die noch nicht verhandelt ist, erfahren hat, dass die belgischen Unterhaltssätze niedriger als die deutschen sein werden, und auch rückwirkend festgesetzt werden können, hat sie vor kurzem die Zwangsvollstreckung des noch offenen Ehegattenunterhalts über einen deutschen Gerichtsvollzieher angestrengt.
Gegen diese Vollstreckung möchte ich Rechtsmittel einlegen, um sie bis zur Urteilsverkündung der belgischen Unterhaltsklage ruhen zu lassen.
Meine belgische Anwältin sagt, dass ich das über einen deutschen Anwalt bei dem Gericht machen muss, das den Unterhalt 2006 festgelegt hat. Daraufhin habe ich einen deutschen Anwalt beauftragt, der mir allerdings sagt, dass das deutsche Gericht die Zwangsvollstreckung nicht stoppen kann, da nach deutschem Recht (oder deutscher Rechtspraxis) nur das Gericht eingreifen kann, an dem die Abänderungsklage verhandelt wird (also in diesem Fall das belgische).
Haben Sie einen Rat, wie ich aus diesem „Catch 22“ herauskomme, und wer für die Entscheidung, ob die Zwangsvollstreckung während dem schwebenden Verfahren ausgesetzt werden kann, zuständig ist?"
3 Tage später kam (kostenlos!) die Antwort, die ich aber nicht ganz verstehe:
"Sehr geehrter Herr,
Leider geht aus Ihrer Anfrage nicht klar hervor, in welchem Land (Belgien oder Deutschland) die Zwangsvollstreckung angestrengt wurde. Wir wissen darüber hinaus nicht, ob diese Klage schon einen Titel hat d.h. ob die Klage der Unterhaltsberechtigten auf Zwangsvollstreckung genehmigt wurde.
Wir können aber daraus schließen, dass diese in Deutschland angestrengt wurde (nach §828 und §23 der Zivilprozessordnung ZPO http://dejure.org/gesetze/ZPO/828.html und http://dejure.org/gesetze/ZPO/23.html) und dass es schon genehmigt wurde.
Leider ist zudem nicht eindeutig, ob Sie nun eine Unterhaltsklage in Belgien eingereicht haben oder ob Sie das gesamte Gerichtsurteil von 2006 angefochten haben, da Sie einmal von Unterhaltsklage und einmal von Abänderungsklage schreiben. Die Unterhaltsklage haben Sie in Belgien gemacht, eine Abänderungsklage wäre aber in einem deutschen Gericht einzureichen, da dort das Urteil 2006 gesprochen wurde.
Unserer Ansicht nach hat aber Ihre belgische Anwältin ziemlich sicher Unrecht, da man eine Zwangsvollstreckung nicht bei einem Gericht stoppen kann, das den Titel für ebendiese Zwangsvollstreckung errichtet hat.
Wir würden Ihnen raten, dies alles geordnet beim Referat I a 4 im Justizministerium in Berlin (+49 3018 5800, http://www.bmj.de/DE/Home/_node.html) vorzubringen. Diese können in solchen Fällen kompetent Auskunft geben.
Wir hoffen Ihnen mit dieser Auskunft geholfen zu haben. Falls Sie eine neue Anfrage stellen wollen, eine Nachfrage zu diesem Fall haben oder uns zusätzliche Informationen zukommen lassen wollen, so zögern Sie nicht uns wieder zu kontaktieren. Benutzen Sie hierzu am besten das Internet-Formular: https://ec.europa.eu/citizensrights/?lang=de.
Nennen Sie bei Nachfragen zu einem Fall bitte die alte Referenznummer.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Europa - Beratung"
Blickt da einer von Euch durch und kann mir das erklären?
Ich hatte gerade den Anruf eines Vaters, der 800 km angereist ist, um morgen früh seine Tochter für eine Woche zu sich mitzunehmen. Es wäre der erste Aufenthalt seiner Tochter bei ihm.
Im Hotelzimmer erfuhr er dann zunächst von der KM, dann aber auch von seiner Tochter per Telefon, dass letztere auf gar keinen Fall aus ihrem Heimatort weg möchte, weil dann ja ihre Mama nicht in der Nähe sei.
Wir haben jetzt besprochen, dass der Vater morgen mit seiner Tochter im Ort bleibt, wenn sie sich nicht umstimmen läßt, ggf. auch übermorgen.
Evtl. kann er Aufgaben (er hatte es so geplant, diese von zuhause zu erledigen) so verschieben, dass sich diese Zeit in die nächste Woche hinein verlängern läßt.
Wie beurteilt ihr das und wie soll der Vater sich verhalten?
Hallo -
und noch eine - wie ich glaube - allerdings sehr spezielle Frage.
Neben meinem Vollzeitjob erhalte ich aufgrund eines politischen Mandats in einem Kommunalparlament eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die steht mit allerdings nicht in vollem Umfang zu , sondern es sind auch Mandatsträgerabgaben zu leisten und das Ganze ist auch noch voll zu versteuern, so dass am Monatsende ca 300 € davon übrig bleiben.
Diese 300 € sind voll in die Unterhaltsberechnung als Einkommen einberechnet worden. Meine Fledermaus meinte, ich hätte keine Chance, dieser Einberechnung zu entgehen - es sei denn, ich könnte höheren Aufwand nachweisen, was ich aber nicht kann .
Nu hat mich die Exe u.a. auf höheren Unterhalt und alles Mögliche verklagt.
Sollte ich im Unterhaltsprozeß zu höheren Unterhaltsleistungen verdonnert werden, beabsichtige ich im Gegenzug mein politisches Mandat niederzulegen, um somit mein Monatseinkommen zu reduzieren.
Ich käme dadurch eine Stufe tiefer in der DDT ... auch wenn es für mich vordergründig zunächst ein schlechtes Geschäft wäre ....
Ich meine, es ist ist keine formelle Nebenbeschäftigung, sondern ein Ehrenamt ( das nur nebenbei mit einer pauschalierten Aufwandsentschädigung vergütet wird ) und ich denke, dass mich niemand zwingen kann, ein Ehrenamt weiter aufrechtzuerhalten....
Kann der Richter verlangen, diese de facto Nebenbeschäftigung aufrecht zuerhalten ? Ich zahle jetzt TU und KU nach Stufe 4 DDT ...
brauche mal dringend euren Rat. Ganz kurz zum Hintergrund:
Tochter, gerade 8 Jahre alt geworden, lebt bei KM. Umgang wie er sein sollte (täglich).
Morgen feiert sie ihren Kindergeburtstag nach. Es kommen Mitschülerinnen und ihre zwei Freundinnen aus meiner direkten Nachbarschaft.
Die letzen Jahre hat sie immer daheim gefeiert, und auch ich war dabei (bei KM daheim). Gleiches gilt für Weihnachten (auch hier gings die letzten 3 Jahre so).
Dieses Jahr soll außerhalb gefeiert werden - in einem Kinderspielparadies. Sie freut sich auch schon riesig und sie (Tochter) will, dass ich dabei bin. Würde ich auch gerne.
Vor ca. einer Woche hat mir KM von ihrer Idee berichtet und sie bat mich, doch mal zu schauen, welche Pakete (Eintritt+Essen) am sinnvollsten zu buchen wären.
Hab ich dann auch gemacht und sie am nächsten Morgen informiert (Chat). Also was es kostet und dass wir (ich und KM) und das Geburtstag Kind ab soundsoviel Personen freien Eintritt haben. Außerdem, dass ich mich gerne mit der Hälfte der Kosten beteilige (zusätzlich zum KU und den täglichen Umgangskosten).
Zurück kam sinngemäß: Danke fürs schlau machen. WIR (sie und der aktuelle) haben auch nochmal geschaut und wissen schon was WIR buchen werden.
BOOM: war das schon die Ausladung zur Geburtstagsfeier unserer Tochter?! Werde ich mitkommen dürfen? Nehmen die mich mit (hab kein Auto und Veranstaltungsort ist weiter weg).
Habe erstmal gar nicht drauf reagiert und mir Plan B zurecht gelegt. Habe ein Auto auf Abruf und hatte geplant, so oder so separat zu fahren. Wollte mir die Option offen lassen, mich nach ner Weile verdrücken zu können, wenn ich mich zu sehr als 5tes Rad fühle.
Gestern Abend dann per SMS: (Habe unsere Tochter immer Freitags auf Samstags): Wollte dich fragen, ob du TOCHTER lieber Samstag auf Sonntag nehmen möchtest, wir würden sie dann nach der feier vorbei bringen. Ist vielleicht sinnvoller, dann müsst ihr Samstag net so früh aufstehen.
BOOM: Spätestens jetzt war das offiziell eine Ausladung. Habe zurückgeschrieben, dass das kein Problem ist, wir eh früh wach sind und wann ich sie denn vorbei bringen soll, damit SIE pünklich sind. (geht um 1100h los Fahrzeit ist ca 15 Minuten).
Antwort: Um 8, sie hätten vorher noch einiges zu tun.
So... jetzt hocke ich hier, bin ausgeladen und unerwünscht aus Sicht der KM. Tochter wird sehr traurig sein, wenn ich nicht komme, hoffe, sie weint nicht und findet schnell Ablenkung.
Was sage ich Tochter heute, wenn ich sie hole, warum ich nicht kommen werde? Kann ja schlecht sagen, dass Mami mich ausgeladen hat. KM steht bei Tochter eh schon in einem schlechten Licht. Will aber auch nicht mit faulen Ausreden kommen wie Papa muss arbeiten.
Ich bin wütend, traurig, enttäuscht und ratlos ...
JJC
Seit zwölf Jahren dauert der Streit nun an. Fünf Jahre ohne Umgang zu meinem Sohn Philipp ( 12 Jahre alt ) weil die Mutter immer wieder Beschlüsse der Gerichte unterläuft. Sie hat die schwerste Form von PAS bei ihm ausgelöst. Um im guten Licht bei der Mutter zu stehen, hat er in seiner letzten Anhörung am 21.12.2010 der Richterin gerklärt, dass er den Papa selber töten wolle, wenn dieser nicht mit dem Klagen auf Umgang aufhören werde. Die Richterin sagte mir damals, dass sie kein Kind, welches den Papa töten wolle, zum Vater geben kann. Philipp musste in ambulante Therapie, ebenso die Mutter. Jetzt steht wieder ein Gerichtstermin ins Haus, um das SR. Da meldet sich auch wieder die Verfahrenpflegerin von Philipp zu Wort. Alles wieder Lügen.
Alle sollten sich mit ihrem Namen einschreiben!! Wir sind keine Verbrecher und können Stolz darauf sein, dass wir für die Rechte der Kinder und auch unserer Rechte eintreten.
Heinz Hövelmann aus Recklinghausen Skype Philipp2000,96
Nachdem letztes Monat meine Revision wegen Unterhaltspflichtverletzung verworfen wurde, wartete ich auf die Post vom Gericht bzw. Staatsanwaltschaft. Die ausgesprochenen Geldstrafe war bei ca. 60 Tagessätzen, insgesamt 1500 Euro.
Die Rechnung lag jetzt im Briefkasten.
Es wird ein kompletter Betrag gefordert, der keinerlei Kostenaufstellung
beinhaltet (Gerichtskosten, Anteil Geldstrafe).
Die Rechnung wird auch gleich als Mahnung bezeichnet. Dabei ist keine Frist gesetzt, obwohl von fristgerechter Zahlung die Rede ist.
Es wird auch gleich mit der Ersatzfreiheitsstrafe gedroht, anscheinend auf den Gesamtbetrag, obwohl das ja meinen Verständnis nach wohl nur auf den Anteil der Geldstrafe(ca. 1500 Euro) gelten sollte und nicht für den Anteil der Gerichtskosten.
Muss mir jetzt überlegen, wie ich darauf reagiere.
So sieht die Rechnung aus:
Seite 1
Absender Staatsanwaltschaft
Herr
Holterdipolter
Straße
Datum Sachbearbeiter-Nr.:-----
Zimmer-Nr.:----
Telefon-Durchwahl:------------
Geschäftszeiten:
Montag-Freitag: 07.30-12.00 Uhr
* R E C H N U N G S N U M M E R *
123456789
Bei Zahlungen oder Zuschriften an die
Landesjustizkasse Bamberg bitte dieses
Kassenzeichen unbedingt angeben!
MAHNUNG in der Strafsache gegen sie
Sehr geehrter Herr Holterdipolter,
Sie schulden aus dem obengenannten Verfahren noch einen Betrag von insgesamt 2500 EUR.
Bitte überweisen Sie diesen Betrag nunmehr umgehend auf das unten genannte Konto der Landesjustizkasse
Bamberg.
Bitte verwenden Sie den beigefügten Überweisungsträger und beachten Sie die Hinweise auf der
nächsten Seite.
Unterbleibt die Zahlung, so muss die Forderung zwangsweise beigetrieben werden.
Ist eine Geldstrafe verhängt, so müssen Sie, wenn Sie nicht zahlen mit der Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe rechnen.
Soweit eine Geldbuße vorliegt, kann Erzwingungshaft angeordnet werden, wenn Sie nicht rechtzeitig
zahlen oder - falls Sie nicht rechtzeitig zahlen können - nicht sofort der Staatsanwaltschaft schriftlich
oder zur Niederschrift dargelegt haben, warum Ihnen die fristgemäße Zahlung nach Ihren
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.
Soweit ein Ordnungsgeld verhängt wurde, kann gegen Sie Ordnungshaft beantragt werden bzw. die
bereits angeordnete Haft vollstreckt werden, wenn Sie Ihrer Pflicht rechtzeitig zu zahlen oder Ihre
Zahlungsunfähigkeit darzulegen, nicht nachkommen.
Bitte beachten Sie, dass es unter Umständen bis zu 8 Arbeitstage dauern kann, bis Ihre Zahlung, vom Tag
der Überweisung an gerechnet, unserem Konto gutgeschrieben wird.
Sollten Sie daher den angemahnten Betrag bereits bezahlt haben, so betrachten Sie diese Mahnung
bitte als gegenstandslos.
Falls Sie den Betrag nicht auf einmal bezahlen können, so können Sie einen Ratenantrag stellen. Bitte
geben Sie dabei Ihre regelmäßigen Einnahmen und Ausgaben an und weisen Sie diese durch
entsprechende Belege nach.
Mit freundlichen Grüßen
Staatsanwaltschaft Landshut
Dieses Schreiben wurde mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt und ist daher nicht unterzeichnet.
Landesjustizkasse Bamberg
Heiliggrabstr. 28
96052 Bamberg
Konto der Landesjustizkasse Bamberg:
BayemLB (BLZ 700 500 00) Kto.-Nr. 2024919
IBAN: DE31 7005 0000 0002 0249 19
BIG: BYLADEMM
Seite 2
WICHTIGE HINWEISE
Anfragen wegen der Berechnung der Kosten
richten Sie bitte ausschließlich an die auf der ersten Seite genannte Staatsanwaltschaft.
Bitte beachten Sie auch die Anlage "Wichtige Hinweise".
Hier folgt ein Überweisungsvordruck und
Teilnahmeerklärung zum Lastschrifteinzugsverfahren
Berechnung der Beträge
a) Anfragen wegen der Berechnung der Kosten richten Sie bitte ausschließlich an die auf der ersten Seite
genannte Staatsanwaltschaft.
Bei schriftlichen oder telefonischen Anfragen geben Sie bitte unbedingt die Geschäftnummer der Staatsanwaltschaft an.
Das zuständige Staatsanwaltschaft, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die Geschäftsnummer ersehen Sie auf der
ersten Seite.
b) Gerichtliche Überprüfung der Gerichtskosten:
Gegen die Berechnung der Gerichtskosten können Sie den Rechtsbehelf der Erinnerung einlegen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Die Einlegung des Rechtsbehelfs entbindet Sie jedoch
nicht von der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge; andererseits wird durch Ihre
Zahlung die Einlegung der Erinnerung nicht ausgeschlossen. Hat Ihre Erinnerung Erfolg, wird ein etwa überzahlter
Betrag unaufgefordert zurückerstattet.
Die Erinnerung
ist an keine Frist gebunden
kann ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts
entweder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden,
ist an die Staatsanwaltschaft (nicht an die Landesjustizkasse Bamberg!) unter Angabe der Geschäftsnummer zu richten.
Die nötigen Angaben ersehen Sie auf der ersten Seite oben.
Landesjustizkasse Bamberg
Im Dez 2011 habe ich dem Jugendamt meine Einkommenssituation dargestellt, nachdem mir mitgeteilt wurde, dass ab Nov 2011 Unterhaltsvorschuss von der Mutti beantragt wurde.
Mutti ist im Jan in ein anderes Bundesland umgezogen, hat gleichfalls ihren Job geschmissen und bezieht lt. ihrer Aussage nun Leistungen vom Amt.
Vom JA habe ich seither NICHTS mehr gehört. Vom Arbeits- oder Jugendamt des neuen Wohnortes auch nicht. Totenstille.
Kann es sein, dass das JA am alten Wohnort sich den Aufwand erspart, meine Leistungsfähigkeit wg. zwei Monate Unterhaltsvorschuss (133 Euro/Monat) zu prüfen. Ich bin selbständig, die haben rund 500 Seiten Papier auf den Tisch bekommen
Und warum bekomme ich nichts vom jetzt zuständigen Amt am neuen Wohnort ? Ab wann verjähren da etwaige Rückforderungsansprüche ? Schließlich müsste Mutti seit nunmehr 3 Monaten Leistungen beziehen, und ich weiss von nichts.
Wie reagiere ich, sofern der Anspruch auf das Arbeitsamt übergeht ? Die Mutti hat sich kündigen lassen, um nicht eine Leistungssperre aufgedrückt zu bekommen. Einspruch erheben, wegen Leistungsmissbrauch ? Oder anzeigen ?