Hallo, Gast |
Du musst dich registrieren bevor du auf unserer Seite Beiträge schreiben kannst.
|
Foren-Statistiken |
» Mitglieder: 1.746
» Neuestes Mitglied: D.S.1990
» Foren-Themen: 8.224
» Foren-Beiträge: 151.715
Komplettstatistiken
|
|
|
Etwas für die FAQ zum Zugewinnausgleich? |
Geschrieben von: JahJahChildren - 31-08-2012, 10:54 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
|
 |
Hallo liebe Leute,
mir war folgendes nicht wirklich ersichtlich. Es geht um fiktive Wertsteigerung von Anlagevermögen im Zugewinnausgleich.
Szenario:
Heute investiere ich in einen Aktienfond: Invest beträgt 20.000,00
Morgen heirate ich, und der Fond rutscht zeitgleich auf 2.000,00 (Extrembeispiel)
Übermorgen reicht Ex die Scheidung ein als der Fond sich auf 18.000,00 erholt hat.
Der Gesunde Menschenverstand sagt: NÖ, der Fond hat keinen Gewinn. Kein Zugewinnausgleich!
Das Familienrecht sagt: Aber sicher doch! Und was für einer. Als sie heirateten hatten sie ein Anfangsvermögen von nur 2.000,00 - jetzt sind es beachtliche 18.000,00. Ihre Ex hat keinen also überweisen sie ihr mal die Hälfte der Differenz, also 8.000,00! (16.000/2)
Wollen wir hoffen, dass das der Schäuble nicht als Idee auffasst! ;-)
|
|
|
Kindesunterhalt Haushälfte Teilungsversteigerung Angebot der KM |
Geschrieben von: Nappo - 30-08-2012, 12:44 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (25)
|
 |
Ich habe hier eine wichtige Frage an euch, da mir Eure Einschätzung sehr viel wert ist.
Vorab zur Erklärung hierzu ein paar Fakten :
Ich weiß, dass die KM diese Haushälfte unbedingt haben muß. Auf Ihre erneute Anfrage hin, machte ich Ihr ein Angebot. Unter Anderem auch, dass mir die titulierten Urkunden ausgehändigt werden. Ich machte die Übetragung der Hälfte auch abhängig, von dem Übetragen des Sorgerechtes bezüglich meiner jüngsten Tochter. Habe also mal voll rein gehauen, da ich ja nicht unter Druck stehe. Natürlich ist sie in Bezug auf das Sorgerecht nicht darauf angesprungen. Auch (noch) kein Kommentar bezüglich der Aushändigung der Urkunden. Nachdem meine LG und ein Freund meine Mail las, konnten sie sich vor Lachen kaum halten und meinten, meine Ex würde niemals antworten. Naja, dachte ch. Das könnte schon anders sein. Ich weiß ja, dass sie was will (Haus). Die Zahlen, die sie in der Mail nennt, sind nicht ganz richtig. Aber das ist jetzt mal egal. Bleibt noch zu bemerken, dass ich ja in 06/11 wegen des § 170 StGB verurteilt wurde und weiterhin ein neuer Termin am 23.09. an steht.
Nun meine wichtigste Frage :
- Wie kann ich mich absolut absichern, dass der rückständige Unterhalt TATSÄCHLICH als erlassen gilt ?
- Wie kann ich die Urkunden rechtlich abgesichert tatsächlich kassieren bzw. platt bekommen ?
Ich werde sie jetzt noch was zappeln lassen und ein wenig nachlegen, aber als Fundament für eine Verhandlung ist die Mail ja schon mal ganz ordentlich.
Hallo,
ich wollte Dir nun meinerseits einen Vorschlag zur Überschreibung der Haushälfte mitteilen:
- ich erlasse Dir alle bisher angelaufenen Schulden aus nicht gezahltem Unterhalt bis März 2012 (wie Du weißt, ist das ein Betrag in 5-stelliger Höhe).
Damit einher geht natürlich das Wegfallen der Unterhaltsklage und die daraus resultierenden Auflagen etc. , was für Dich sehr angenehm sein wird.
- Alle bisherigen Forderungen die Mietwohnung und deren Renovierung betreffenden Forderungen verfallen. Ebenso werde ich keine Rückforderungen geltend machen, was
deinen Teil der monatlichen Kosten (Ausgleich des Mietkontos) seit 2007 angeht.
- Ich bin auch gerne bereit, über die Höhe des Unterhalts zu verhandeln. Einem kompletten Wegfall des Unterhalts stimme ich hingegen nicht zu. Das Geld ist nicht für mich,
sondern für die Kinder
- Was den nicht gezahlten Unterhalt seit März 2012 angeht, werde ich keine Anklage erheben - sollten jedoch wieder irgendwelche anonymen bzw. nicht anonymen Schreiben oder Anzeigen gegen mich oder meinen Mann bei Behörden oder Ämtern eingehen, werde ich die Unterhaltsforderung sofort geltend machen.
Das Angebot ist mehr als fair, wenn man bedenkt, dass die Haushälfte zu 100% verschuldet ist, die Schulden rund 61.000 Euro betragen und dies bei den derzeitigen Immobilienpreisen geradezu lächerlich ist. Der Gegenwert, den Du bekommst, beläuft sich demnach auf ca. 25.000 Euro (also ungefähr die Summe an Unterhalt, die Du den Kindern schuldest) plus den ausstehenden Summen aus Renovierung und Ausgleichszahlungen auf das Mietkonto.
Also zusammengefasst gilt: dein Anteil an der Mietwohnung gegen Schuldenerlass in mehreren Bereichen, Rücknahme der Anklage auf von Dir bestimmte Zeit, Anpassung des Unterhalts für die Kinder (sofern man sich diesbezüglich einig wird).
Gruß
XXX
|
|
|
VKH-Antrag der Gegenseite |
Geschrieben von: Jessy - 29-08-2012, 16:56 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (27)
|
 |
Wir haben heute (nachdem das Verfahren ja nochmal an ein anderes Gericht abgegeben wurde) überraschend schnell einen Anhörungstermin zum Umgang für Ende September bekommen. Ausserdem die Aufforderung, zum VKH-Antrag der Gegenseite Stellung zu nehmen.
Entwurf der Stellungnahme
- Ich beantrage, der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe, sowie die damit einhergehende Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu versagen.
Begründung:
Die Antragsgegnerin boykottiert seit Mai 2011 vorsätzlich und grundlos meinen Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Private Bemühungen (persönlich, telefonisch und schriftlich) zur Vereinbarung eines Umgangstermins wurden wiederholt ihrerseits abgewiesen. Auch über die insgesamt (bedingt durch die mehrfachen Wohnortwechsel der Antragsgegnerin) drei meinerseits angerufenen Jugendämter zeigte sich die Antragsgegnerin nicht kooperations- oder wenigstens gesprächsbereit. Zudem bemühte ich mich mehrfach über die seitens der Antragsgegnerin beauftragte Rechtsanwältin um eine außergerichtliche Einigung, jedoch blieb auch dies reaktions- und damit erfolglos. Im Zuge all dieser Bemühungen wurde der dem Gericht nunmehr vorliegende Antrag zur Umgangsregelung der Antragsgegnerin mehrmals mit der Bitte um Besprechung zur Kenntnis gegeben. Eine Stellungnahme diesbezüglich erhielt ich jedoch bis heute nicht. Vielmehr wurde wiederholt seitens der Antragsgegnerin proklamiert, ich solle mich bezüglich der Klärung „an die offiziellen Stellen wenden“. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das gerichtliche Verfahren einer außergerichtlichen Vermittlung vorzieht. Die Nachweise diesbezüglich sollten dem Gericht bereits vorliegen.
Seit Ende Juli 2012 lässt die Antragsgegnerin nunmehr innerhalb eines ausschließlich durch sie diktierten Rahmens einen Umgang der gemeinsamen Kinder mit mir zu. Es fanden bisher insgesamt zwei Umgänge statt. Leider ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich lediglich dem Druck des anstehenden Verfahrens beugt, und auf Grund dessen aktuell ein Minimum an Bindungstoleranz zeigt. Ein Sinneswandel im Sinne der Kinder ist bisher nicht im Mindesten festzustellen. Bedauerlicherweise ist jedoch auf Basis der bisher vorgefallenen Ereignisse im Weiteren anzunehmen, dass auch bezüglich des künftigen Umganges (nach Beendigung des durch mich initiierten begleiteten Umganges) kein Einvernehmen gefunden werden kann. Auch ist mir die Realisierung des Umganges unter den seitens der Antragsgegnerin aktuell vorgegebenen Bedingungen langfristig nicht möglich; dies findet jedoch ihrerseits keinerlei Beachtung. Auch ist mit einer Nachhaltigkeit ihrer aktuellen minimalen Kooperationsbereitschaft nicht zu rechnen. Im Sinne aller Verfahrensbeteiligten – insbesondere der Kinder – ist damit unbedingt durch einen Umgangsbeschluss Rechts- und Zukunftssicherheit herbeizuführen.
Die Antragsgegnerin hat durch die oben dargelegten Fakten das gerichtliche Verfahren eindeutig provoziert. Ihre Rechtsverfolgung ist daher mutwillig und in Bezug auf eine Verweigerung des weiteren Umganges auch ohne Aussicht auf Erfolg. Insbesondere hat die Kindesmutter durch die Ablehnung der Vermittlung über das Jugendamt B., die Jugendwohlfahrt M., das Jugendamt E. und die ihrerseits beauftragte Rechtsanwältin, nicht nur gegen ihre Pflicht, kostenträchtige gerichtliche Verfahren möglichst zu vermeiden, sondern auch gegen ihre elterliche Verantwortung den gemeinsamen Kindern gegenüber, verstoßen.
Zudem sieht die aktuelle Rechtsprechung die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in Umgangssachen nicht zwingend vor. Es geht schließlich nicht um die Ausarbeitung juristischer Einzelheiten, sondern um die Besprechung des zukünftigen Umganges. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der außergerichtliche Vermittlungsversuch meinerseits über die Anwältin der Antragsgegnerin ebenfalls weder sachdienlich noch zielführend war, ist nicht damit zu rechnen, dass die Beiordnung einer anwaltlichen Vertretung an dieser Stelle in irgendeiner Weise verfahrensförderlich wäre.
Es ist hier nicht ersichtlich, weshalb der Antragsgegnerin staatliche Hilfe in Bezug auf ein ausschließlich durch ihr Vorgehen notwendig gewordenes Gerichtsverfahren gewährt werden sollte. -
Verbesserungsvorschläge erwünscht.
Dumme Sprüche unerwünscht. Ich stelle es unter anderem auch hier ein, weil es manch anderem im Laufe des eigenen Verfahrens vielleicht nützlich sein könnte.
|
|
|
Feilschen mit dem JA um KU-Höhe - Hilfe erbeten |
Geschrieben von: Jessy - 28-08-2012, 21:03 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (13)
|
 |
Hallo zusammen,
wir feilschen gerade mit dem Jugendamt um die Höhe des Unterhaltes für zwei Kinder. Aktuell gibt es einen Titel über je 225,00 € Mindestunterhalt, der stammt aber noch aus früherer Zeit, inzwischen verdient der KV wesentlich besser.
Insgesamt ist es eine komplizierte Angelegenheit:
- Fixgehalt liegt bei ca. 2.600 €
- dazu kommt ein möglicher Bonus von bis zu 40.000 € jährlich - im letzten Jahr gab es ca. 13.000 €, es kann aber keiner voraussehen, wie es in den kommenden Jahren läuft. Kann also besser sein, aber auch schlechter.
Ich habe jetzt mal den Bonus, so wie er im vergangenen Jahr ausgezahlt wurde, in das Monatseinkommen eingerechnet und komme insgesamt dann auf rund 3.095,00 € Nettoeinkommen. Ca. 3.620,00 € sind es, wenn man noch den geldwerten Vorteil des Firmenwagens voll einrechnet (ist der wirklich voll anzurechnen?).
Die JA-Tussi kommt hier (offensichtlich hat sie keinen Taschenrechner) schon auf lockere 4.200,00 €. Zusätzlich möchte sie nun noch Steuerrückerstattungen und Spesen einrechnen. Also alles was geht.
Da die DD-Tabelle ja von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht, würden wir allerdings noch (egal wie nun die Rechnung ausfällt) um eine Stufe tiefer rutschen, da es ein drittes Kind mit tituliertem Unterhaltsanspruch gibt.
Nun die Preisfrage: Was kann man noch in Abzug bringen?
Spontan einfallen würden mir die 5 % berufsbedingten Aufwendungen. Umgangskosten sind ja leider nicht relevant.
Wie sieht es aus mit Altersvorsorge / Privatinsolvenz / Lebensgefährtin, die kein ALG II kriegt, weil der KV zuviel verdient (wurde man sich mit einer Ehe da besser stellen, zwecks weiterer UH-Berechtigter)?
Hat da irgendjemand Erfahrung?
Auch für weitere kreative Vorschläge sind wir offen, nur um das JA ein wenig zu ärgern...
Darüber hinaus: Wir haben ohnehin schon aus Kulanz einen höheren Titel angeboten - darauf ging die JA-Trutsche aber nicht ein.
Wenn Sie nun eine UH-Festsetzungsklage einreicht, müssen wir das bezahlen? Und wenn ja, berechnet sich dann der Streitwert nur aus der Differenz dessen, was wir ohnehin angeboten haben und dem, was sie fordern, oder aus der vollen Summe?
Und: Bei einem möglichen Urteil - gilt der höhere UH dann ab dem Urteilsmonat oder ab dem Monat der Geltendmachung?
Danke schonmal.
|
|
|
BA fuer Arbeit - PD U1 |
Geschrieben von: Panto - 28-08-2012, 17:19 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
|
 |
Hi there,
mittlerweile hat sich bei mir einiges getan - in kurzen Ueberblick:
- Zweite Haelfte 2011 maechtig unwohl gefuehlt und kam mit Situation kaum fertig - dann eine Wende -
- Neue Freundin (London) seit Februar 2012
- Scheidung Maerz 2012
- Zum 30. September 2012 wurde ich vom Arbeitgeber gekuendigt
- Umzug nach London 8. September 2012 (wohnte bereits 9 Jahre dort)
- Weitere Jobsuche in UK (morgen erstes Telefoninterview!)
Heute Mittag Gespraech mit Leistungsabteilung der BA:
• Ein Antrag auf PD U2 (Leistungsmitnahme waehrend Arbeitssuche in Ausland) kann in meinem Fall nicht gestellt werden, da ich nach eigenen Angaben erst zum 30.09.12 arbeitslos werde, jedoch bereits zum 08.09.2012 Deutschland verlasse.
• Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf PD U1 zu stellen (Bescheinigung der deutschen Zeiten)
• Mit dieser Bescheinigung werden die versicherungspflichtigen Zeiten, die Sie in Deutschland zurückgelegt haben, bescheinigt. Ich habe somit die Möglichkeit mit dem PD U1 bei der ausländischen Behörde einen Antrag auf Leistungen zu stellen (unter der Voraussetzung, dass ich die notwendigen Auflagen im Ausland erfülle)
• Um das PD U1 zu erhalten, soll ich entsprechnende Antrag auf Ausstellung eines PD U1 ausfuellen und eine Arbeitsbescheinigung meiner Arbeitgeber ausstellen lassen. Beide Unterlagen reiche ich dann bei der Agentur für Arbeit ein, damit das PD U1 ausgestellt werden kann.
• Eine Bescheinigung für Ihrer Krankenversicherung kann nicht ausgestellt werden, da es zu keinem Bezug von Arbeitslosengeld kommt. Ich sollte mich bei meiner privaten Krankenkasse melden. Ich muesste mich daher im Ausland um eine neue Krankenversicherung kümmern.
Auch meinte die BA Mitarbeiterin dass ich mich zeitnah aus meiner Gemeinde ausschreiben lassen sollte - dies habe ich diese Woche noch vor.
Wegen der Angriffslust meiner Ex-Frau und ihre Freunding/RAin mache ich mir bzgl. die Lage meiner (privaten) Krankenversicherung sorgen.
Da es ueberhaupt nicht sicher ist ob ich Leistungen in England beziehen werde un dich damit ab 1. Oktober weder Gehalt noch Arbeitslosengeld bekaemme, die Kinder erstmal unversichtert sind und ich nicht weiss was meine Ex-Frau unternehmen koennte erstmal nicht fuer deren Krankenversicherung bezahlen zu wollen. Sie ist ebenso privat.
Gluecklicherweise hat die Richterin akzeptiert dass den Unterhalt schon abgeaendert werden kann sobald ich eventuell mein Job verlieren wuerde (es gab damals schoon Hinweise dass dies der Fall sein wuerde) bevor unser 2. Sohn in August 2013 drei Jahre alt wird.
Hat jemand Erfahrung mit diesen Umstaenden - freue mich auf jeder Info!
Vielen Dank
|
|
|
Jobcenter, EU + KU |
Geschrieben von: Rpf1982 - 27-08-2012, 17:12 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (16)
|
 |
Mahlzeit Zusammen,
sry für das nachfolgende lange Bla Bla aber ich bin echt platt immo.
Zu meinem Fall.
07/2008 geheiratet, 01/2010 Trennung, 02/2011 Scheidung, 11/08 Geburt meiner Tochter.
Scheidungsfolgevereinbarung:
Im April 2010 abgeschlossen.Derzeit lebte EX in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Ich habe alle Schulden übernommen und ihr 5000 € Abfindung gezahlt. Dazu habe ich die vollfinanzierte Immobilie übernommen, die 12 Monate in unserem gemeinsamen Besitz war. Die Gesundheitsfürsorge für die Lütte obliegt ihr. Im Gegenzug zu vorhergegangenen Punkten hat auf nachehelichen Unterhalt verichtet. Die 5000 € wurden finanziert und es gibt ein Bürgen. Ich war nie Leistungsfähig in punkto Unterhalt. Bis August 12 ging das alles so gut.
Bis ein Brief vom Jobcenter kam. Sie habe sich von IHrem Freund getrennt , nun wollte man meine Leistungsfähigkeit prüfen. Ab zum Anwalt. Unterhaltsberechnung durchgeführt, verbleibt 950 € (nach Abzug der Schulden). Hiervon gehen nochmals 225 € KU ab. Ich lebe seit kurzem mit einer Frau zusammen, die nicht viel Geld verdient.
Heute habe ich beim JC nach dem Status der ganzen Geschichte gefragt, erst war der Bearbeiter ganz nett. Als ich um ein Schriftstück gebeten habe, dass ich nicht Leistungsfähig bin, ist der Bearbeiter ausgerastet. Ich sei ein Sozialschmarotzer und warum er mir sowas zuschicken solle. Ein normales Gespräch war nicht mehr möglich.
Ich arbeite im öffentlichen Dienst und besuche abends noch ein Fachgymnasium. Ich weiss echt nicht was ich noch machen soll. Das Schreiben benötige ich, damit das Amt später nicht noch irgendwelche Forderungen treffen kann.
Bsp: In 10 Jahren finanziell besser gestellt. Amt forder für 10 Jahre das an meine Ex Frau gezahlte Geld zurück. Ich habe keine Papiere und kann nix mehr nachweisen.
Zur Info: EX arbeitet in TZ, Kind bald 4 Jahre. EX verweigert Vollzeitstelle anzunehmen und verdient derzeit ca. 600 € netto. Sie wohnt in einem EFH, welches Sie vorher mit ihrem EX verdient hat.
Meine Eltern als auch Rechtsanwältin sauer darüber, weil ich das JC selber angerufen habe. Ich muss dazu sagen, wärend der Schiedung hatte ich nen anderen Anwalt, da musste ich wirklich alles selber machen. Ich brauchte lediglich seine Unterschrift um dem Vorhaben Nachdruck zu vermitteln.
Ich weiss echt nicht weiter, ich bin total fertig. Jeder hackt auf einen rum. Ich habe in 10 Monaten die Abiprüfungen vor mir und wollte dann ein Studium bei Polizei oder Justiz antreten (Rechtspfleger), bin nun aber absolut verunsichert ob es das Richtige ist. Ich frage mich warum ich soviel Geld (welches ich ja gar nicht hatte) gezahlt habe und nun trotzdem wieder dran sein soll (auch wenn immo nicht Leistungsfähig). Ich könnte echt kotzen. Egal wer, jeder zieht einem das Geld aus der Tasche, da frag ich mich warum ich überhaupt weiterlernen soll.
Ständig diese Schikane, Umgang regelmässig (alle 14 Tage) aber immer wieder Diskussionen bzgl. der Stunden mit der Ex.
An meinem Arbeitsort wäre eine Ganztags - Kita und ich würde die Lütte natürlich auch zu mir nehmen, aber das wird Sie ja auch nicht mitmachen.
Was kann ich noch machen? Warum noch iwas machen? Manchmal glaube ich Haus verkaufen, Schule abbrechen, einfachen job annehmen und vom selbstbehalt leben. Tolle Aussichten. Ich könnte echt kotzen. 1 Jahr Ehe und das Leben ist zerstört....
Sorry für das bla bla, aber dass musste raus. So und nun erstmal zum Fitness solange ich es mir noch leisten kann und die nicht auch das noch einstellen wollen oder ich es mir nicht mehr leisten kann.
|
|
|
Verfahrenskostenhilfe |
Geschrieben von: IPAD3000 - 27-08-2012, 13:08 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
|
 |
Hallo,
das Gericht hat mir VKH gewährt, jedoch nur für den strittigen Betrag beim KU zwischen Mindesunterhalt und dem was meine Ex gerne nebst TU hätte.
Begründung: Ich hätte nicht bewiesen, dass ich nicht leistungsfähig wäre, also abgelehnt mangels Erfolgsaussichten.
Das merkwürdige:
Im eigentlichen Scheidungsverfahren habe ich VKH auf Ratenzahlung bekommen, jetzt ohne Ratenzahlung. Ist das selbe Gericht, Vorlage der selben Einkommensnachweise.
Frage:
Sollte ich Wiederspruch einlegen ?
a) Wegen unterschiedlicher Bescheide (mal mit/mal ohne Raten)
b) Weil Erfolgsaussichten dargelegt wurden (Krankheit etc)
2.Frage:
Kann ich den VKH-Antrag auch ohne Anwalt widersprechen (wg. der Kosten)
|
|
|
§ 84 FamFG Rechtsmittelkosten |
Geschrieben von: Pistachio 00 - 27-08-2012, 12:51 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (13)
|
 |
Hallo liebe Mitstreiter,
ich habe dazu mal eine Frage ...
GSR-Verfahren am AG durch Beschwerde am OLG weitergeführt, mittels Beschluss vom Februar diesen Jahres abgewiesen. Danach hatte ich noch Anhörungsrüge gestellt, die ebenfalls abgewiesen wurde.
Ich erhielt bezügl. des AG-Verfahrens 2011 eine Kostenrechnung zur Übernahme der gegenerischen RA-Kosten und zahle diese seit dem in Raten ab. Nun erhielt ich eine neue Forderung bezügl. des OLG-Verfahrens, wieder zur Übernahme der gegenerischen RA-Kosten.
Für beide Gerichte wurde VKH für beide Parteien bewilligt.
Im Protokoll der mündlichen OLG-Verhandlung steht:
Zitat:Der Senat weist darauf hin, dass im Ergebnis der Beratung die Beschwerde des Vaters ohne Erfolg sein wird.
Der Vater und seine Bevollmächtigte bitten um eine Woche Bedenkzeit im Hinblick auf die Anregung des Senats, die Beschwerde zurückzunehmen.
Meine Beschwerde hatte ich jedoch aufrechterhalten, diese richtete sich gegen die GSR-Entscheidung selbst, sowie gegen die Kostenentscheidung des AG.
Die Gegenseite verfasste einen 4-seitigen Schriftsatz (überflüssig, da Sache des OLG - wohl zur Erhöhung der RA-Gebühren ) auf meine Anhörungsrüge, beantrage die Zurückweisung meiner Anhörungsrüge und wies (das OLG!) darauf hin:
Zitat:Nach § 84 FamFG sind bei einem erfolglos eingelegtem Rechtsmittel die Kosten stets dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die abschliessende Kostenentscheidung des OLG beruft sich ganz offensichtlich darauf, dass das OLG bereits in der mündlichen Verhandlung auf den mangelnden Erfolg meines GSR-Antrages (ohne weitere Prüfung) hingewiesen hatte.
Somit muss ich nun, trotz bewilligter VKH die gegnerischen RA-Kosten in Höhe von:
- 586 € für das AG-Verfahren, sowie
- 653 € für das OLG-Verfahren zahlen.
Ist das alles so korrekt und kann ich Einsicht in die letzte RA-Rechnung erhalten ?
erboste Grüße,
Pistachio
|
|
|
Was senkt die Kindesunterhaltszahlungen? |
Geschrieben von: mathi69 - 23-08-2012, 12:50 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
|
 |
Ich habe unter Punkt4 "Was senkt die Kindesunterhaltszahlungen?" in diesem Trennungsfaq folgendenText mit Gerichtsurteil gelesen.
"Einzelfallentscheidungen über Unterhaltsverminderung bei einer nicht ganz hälftigen Betreuung existieren ebenfalls: Das Berliner Kammergericht, Az. 19 WF 367/01 (aus FamRZ 2003, 53) geht sogar von Gleichheit aus, wenn ein Elternteil das Kind zu einem Drittel betreut, sofern er wesentliche Alltagsaufgaben mit dem Kind übernimmt. Laut Beschluss des OLG Hamm vom 26.2.1993, 1 UF 429/92, FamRZ S. 529, 1994 ergeben sich 25% Unterhaltsabzug. Das OLG FFM (Az 1 WF 17/03) spricht von "überwiegend" hälftiger Betreuung, ohne näher auszuführen was darunter zu verstehen ist"
Da dieser Fall bei mir zutrifft, schrieb ich dies dem "Bezirksamt Abteilung Jugend". Daraufhin die Antwort des Jugendamt:
"Leider muss ich feststellen, dass Sie von veralteter Rechtsprechung ausgehen.
Bei dem von Ihnen angeführten Urteil des OLG aus dem Jahr 1993 handelt es sich um eine veraltete Rechtsauffassung, welche nicht mehr relevant ist. Seit der Einführung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes im Jahr 1998 sind durch aktuellere Urteile die Fragen zur Betreuung aktualisiert.
Die angeführte Entscheidung des Kammergerichtes ist durch die Auffassung des Bundesgerichtshofes erledigt. Ich verweise hierzu auf die Entscheidung des BGH vom 21.12.2005,
XII ZR 126/03. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsilofes ist die Grundregelung des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuches, somit die alleinige Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils auch dann noch maßgeblich. wenn das Umgangsrecht mit dem anderen
Elternteil sehr großzügig gehandhabt wird.
Dieser großzügige Umgang schränkt also die Barunterhaltspflicht nicht ein.
Ich erwarte daher nun bis zum 30.08.2012 die Beurkundung."
Was soll ich nun davon halten? 
Grüße Mathias
|
|
|
|