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Eine spezielle Form von Umgangsverweigerung |
Geschrieben von: ArJa - 02-06-2013, 20:51 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (30)
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Hallo zusammen. Ich brauche mal wieder die Hilfe von den Rechtsfeinmechanikern unter Euch.
Mir wurde vom OLG folgendes Umgangsrecht zuerkannt : Umgang Freitags von 15 -21.30 Uhr , Samstags von 9.30 - 21.30 Uhr , Sonntags 09.30 - 19.00 Uhr ... und die Hälfte der Ferien.
Nun ist meine Exe seit 2 Wochen mit Tochter (9) in einer Mutter - Kind - Kur 260 km von meinem Wohnort entfernt.
An diesem Wochenende war mein reguläres Umgangswochenende und ich hatte mich entschieden, die Fahrt auf mich nehmen und gestern und heute ( Samstag und Sonntag ) meine Tochter in der Kur zu besuchen und den Umgang wahrzunehmen.
Die Klinik und Exe hatte ich vorab per mail und SMS vorab informiert. Exe meinte, sie müsse in der Kur überhaupt keinen Umgang zulassen; die Klinik hat auf meine diesbzgl. Anfrage gar nicht erst reagiert..
Gestern habe ich Tochter also in der Klinik gegen 10.30 abgeholt; Exe hat mich darauf hingewiesen, dass Tochter um 15 Uhr eine Anwendung habe
( Seidenmalerei - am Samstag nachmittag- als ob man sowas nicht verlegen könne, zumal Tochter sonst so gut wie keine Anwendungen hat) und sie danach um 16.30 in der Klinik Abendbrot essen würde. Ich habe diesen Fake um des lieben Frieden willens mitgemacht....
Tochter hat mich daraufhin von allein gebeten, ob ich sie nicht noch von 17.30 bis zur Zubettgehzeit um 19.30 einmal holen könne ( meine Pension liegt nur 2 km von der Klinik entfernt ) und da hat mir Exe die Herausgabe des Kindes verweigert mit der lapidaren Begründung, das gäbs nicht ...
Meine durchgehend manipulierte Tochter war sehr traurig, ich sehr erbost und habe Exe rechtliche Schritte angedroht. Zeugin war meine anwesende
Freundin .
Ich würde Exe gern wegen Umgangsverweigerung drankriegen, zumal m.E. eine Kur während des Wochenendes nicht mein o.a. Umgangsrecht aushebeln kann. Das kann nur ein Richter...
Ich möchte gerne einen Zwangsgeldantrag beim Familiengericht stellen, möglichst ohne Anwalt, da es wie bei den meisten hier finanziell knapp ist.
1. Wie beurteilt ihr die Chancen ?
2. Ich hab irgendwo hier mal einen Musterantrag fürs Fam.gericht gesehen, finde ihn aber nicht mehr . Kann mir da jemand helfen ?
Viele Grüße
ArJa
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Anspruch auf Betreuungsunterhalt? |
Geschrieben von: loiuj - 02-06-2013, 08:31 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (12)
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Hallo,
ich bin Alleinerziehende dreier Kinder unter 10 Jahren. Zurzeit arbeite ich freiberuflich, ca. 20 Stunden die Woche, eine Aufstockung ist wegen der kleinen Kinder nicht möglich.
Mein Einkommen entspricht in etwa dem des KV.
1. Kann ich den KV zu Betreuungsunterhalt verpflichten, da ich nicht volltags arbeiten kann?
2. Gerne würde ich in meinen alten Beruf zurückkehren. Wegen der Kinder könnte ich aber auch weiterhin nur halbtags arbeiten. Das Problem ist, dass ich in dem neuen Job halbtags auch nur die Hälfte meines jetzigen Einkommens verdienen würde. Wie sähe der Anspruch dann aus?
VG, Loiuj
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KM in Insolvenz- Auswirkungen? |
Geschrieben von: simsam - 01-06-2013, 16:12 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (18)
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Hallo ihr,
ich bin neu hier und erhoffe mir viele Meinungen zu meinem Problem.
Meine Frau und ich sind seit 2009 geschieden. Seit 2008 lebt unsere gemeinsame Tochter in meinem Haushalt. Die KM ist in ein anderes Bundesland verzogen. Umgang findet, wenn überhaupt, nur ein paar Tage im Jahr in den Ferien statt.
Unterhalt ist seit 2009 tituliert, wird aber nicht gezahlt. Dafür UVG.
Nun habe ich heute Nacht entdeckt, dass meine Ex-Frau bereits im Jahr 2009 Privatinsolvenz angemeldet hat.
Zu dem Zeitpunkt waren wir noch verheiratet und sie hatte nur ein Kind.
Ende des Jahres 2009 wurde das 2.Kind geboren. Mittlerweile gibt es Kind drei und vier.
Somit war sie von Antragsstellung bis min. zur Geburt des zweiten Kindes zahlungsfähig, sie hatte einen guten Job, so auch bei Gerichtsterminen zum ABR glaubhaft dargestellt. Kind 2 wurde nach nicht ganz einem Jahr in den Kindergarten eingewöhnt, damit sie wieder arbeiten konnte.
Ich nehme an, dass die KM unter Umständen auch da noch zahlungsfähig war.
Wie verhalte ich mich jetzt? Hat unsere Tochter nicht evtl. Anspruch auf Geld aus der Insolvenzmasse? Hätten wir hier nicht als Gläubiger benannt werden müssen?
Ich hoffe, ihr könnt etwas Licht ins Dunkle bringen.
Bin verwirrt, weil wir a. noch verheiratet waren und b. ein Titel besteht
Viele Grüße
simsam
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Berechnung unterhaltspflichtiges Einkommen |
Geschrieben von: ramses72 - 30-05-2013, 15:02 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (1)
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Hallo zusammen, mich würde mal interessieren, was alles vom tatsächlichen Einkommen abgezogen wird, um auf das unterhaltspflichtige Einkommen zu kommen (Ehegatten- und Kindesunterhalt).
Meine Frau war beim Anwalt und hat mir danach mitgeteilt, dass ihr von meinem Nettoleinkommen von ca. 3150 € grob die Hälfte zusteht (Unterhalt für sie und zwei Kinder). Mir würde also grob die andere Hälfte bleiben , ca. 1575 € (bis zum Steuerklassenwechsel, dann wird’s noch weniger).
Ich bin Beamter und muss meine Krankenversicherung zahlen, diesen Betrag muss man wahrscheinlich abziehen vom tatsächlichen Einkommen.
Jetzt stellt sich unsere Wohnsituation folgendermaßen dar.
Wir sind von meiner Eigentumswohnung in eine Wohnung in meinem Elternhaus gezogen, da die Eigentumswohnung mit Kindern zu eng war. Die Eigentumswohnung hatte ich schon vor Eheschließung . Für die Eigentumswohnung zahle ich im Moment noch einen Kredit mit einer monatlichen Belastung von 360 Euro. Die Wohnung habe ich nun vermietet und erhalte Warmmiete von 595 €. Den Nebenkostenabschlag zahle ich an den Wohnungsverwalter (ca. 240 € im Monat). In der Summe habe ich also für die Wohnung Ausgaben von 600 € und Mieteinnahmen von 595 €. Wie wird das unterhaltstechnisch gewertet?
Die Wohnung in meinem Elternhaus habe ich mittel Kredit renoviert. Monatliche Belastung 240 €.
Für die Wohnung zahle ich keine Miete, aber sie gehört mir auch nicht (soll aber dieses Jahr noch überschrieben werden)
Wir haben als Güterstand übrigens Gütertrennung.
Wird dieser Kredit auch abgezogen um auf das unterhaltspflichgtige Einkommen zu kommen.
Weiterhin habe ich zur Altersvorsorge noch einen Riestervertrag mit monatlich 100 €.
Wäre nett, wenn mich mal jemand grob aufklären könnte. Will beim Anwalt dann schon Vorkenntnisse haben. LG Ramses
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Nachträglich Unterhalt? (15 Jahre) |
Geschrieben von: Charles - 30-05-2013, 14:08 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (32)
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Hallo zusammen,
vor 15 Jahren bekam ich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für meine damals 5-jährige Tochter. Die Mutter entführte darauf hin die Tochter nach Südamerika. Trotz Interpol wurden die beiden nicht gefunden.
Nun hat sich dank Internet meine inzwischen volljährige Tochter gemeldet.
Eigentlich natürlich eine erfreuliche Sache.
Nun meine Frage: Kann es passieren, dass ich nachträglich einen Unterhalt zahlen muss? Falls meine Tochter nach Deutschland kommen sollte, muss ich vermutlich bis zum Ende der ersten Ausbildung Unterhalt zahlen, oder?
Und falls die Mutter auch nach .de umzieht, steht ihr auch was zu?
Danke für Hinweise...
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Mieteinnahmen und Unterhalt |
Geschrieben von: ramses72 - 30-05-2013, 10:19 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (9)
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Hallo zusammen, ich habe eine vermietete Eigentumswohnung, die ich bereits vor der Ehe erworben habe. Für die Wohnung läuft noch ein Kredit. Als Güterstand habe ich Gütertrennung. Für die Einkommensteuer weist die Wohnung meist nur einen kleinen Gewinn aus, da ich Abschreibung und Kreditzinsen ansetzen kann und diverse andere Kosten. Jetzt habe ich gelesen, dass es unterhaltsrechtlich nicht zulässig ist, Kreditzinsen und Abschreibung gegenzurechnen, sondern lediglich die Tilgungsrate. Das würde jetzt bedeuten, dass ich unterhaltsrechtlich mit der Wohnung einen Gewinn (Einkommen) erwirtschafte, von dem ich Unterhalt zahlen muss. Wenn dem so wäre, würde ich die Wohnung ggf. gleich verkaufen.
Kennt sich bei diesem Thema vielleicht jemand aus??
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Pro & Contra gemeinsame Sorge |
Geschrieben von: Jessy - 29-05-2013, 10:34 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (13)
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Hi zusammen,
in wenigen Tagen läuft die private Frist der KM zur Zustimmung der gemeinsamen Sorge aus, dann geht der entsprechend Antrag (ohne ausführliche Begründung) meines LGs ans Gericht.
Es ist fest damit zu rechnen, dass die KM widerspricht und die Sache auch nicht im schriftlichen Verfahren durchgeht.
Jetzt versuchen wir uns so gut wie möglich im Vorfeld auf die Diskussion darüber vorzubereiten.
Dazu bräuchte ich eure Mithilfe. Mir sind nicht wirklich viele Punkte beim Für und Wider der gemeinsamen Sorge eingefallen. In den bisherigen Verfahren war das Sorgerecht schonmal Thema, meine Contra-Punkte stützen sich auf das, was die RAttin der hEXe damals vorgebracht hat.
Pro:
- KM verweigert bisher Kommunikation, selbst Mediation. Bei gemeinsamer Sorge ist sie zukünftig dazu gezwungen.
- KV kann wenigstens überprüfen, ob die Grundbedürfnisse der Kinder befriedigt werden (U-Untersuchungen, Schulbesucht, etc.)
- KM kann nicht ohne Zustimmung noch weiter wegziehen
- zukünftige Umgangsdiskussionen gestalten sich einfacher, weil Gleichberechtigung der Eltern ?
Contra:
- KM kann angeblich den Alltag mit den Kindern nicht mehr gestalten, wäre auch im Notfall nicht handlungsfähig (in meinen Augen Blödsinn)
- die große räumliche Entfernung steht der gemeinsamen Sorge grundsätzlich entgegen
- KV wäre unzuverlässig
- KM kümmert sich liebevoll und bestens um die Kinder, KV habe kaum Bezug zu den Kindern
- die sehr konfliktbelastete Situation und schwierige vergangene partnerschaftliche Beziehung macht eine gemeinsame Sorge unmöglich
Wir sind für weitere Argumente für und gegen das gemeinsame Sorgerecht sehr dankbar. Auch für stichhaltige "Entkräftung" der Contra-Argumente.
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Verjährung der JA als Rechtsnachfolger– Ansprüche |
Geschrieben von: SALI - 27-05-2013, 19:41 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Hallo, vor 9 Jahren (2004) hat das Jugendamt für meinen Sohn Unterhaltsvorschuss bezahlt. Ich habe bis auf ca. 400 Euro alles zurückbezahlt. Für mehr als 8 Jahre haben sie mich vergessen. Heute haben sie mich informiert, dass sie bei dem zuständigen Gericht die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung für die 400 Euro beantragt haben. Wie soll ich reagieren? Sind ihre Ansprüche nach drei Jahren nicht verjährt?
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Vorgezogener Zugewinnausgleich |
Geschrieben von: serie-x - 27-05-2013, 12:07 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Nachdem ich zu diesem Thema versch. Versionen gehört und gelesen habe, würde ich gerne eure Meinungen bzw. Erfahrungen dazu wissen.
Geht der vorgezogene Zugewinnausgleich wirlich nur, wenn ich beweisen und stichhaltig begründen kann, dass eine Vermögensverschiebung stattgefunden hat?
Muss ich mich ansonsten damit abfinden, dass der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages als Stichtag gilt?
Wie hoch sind wirklich die Hürden, den Tag der Trennung als Stichtag zur Berechnung durch zu kriegen?
Fakt ist derzeit, das meine EX mit Beschluss vom Familiengericht in meinem eingereichten e.A. Verfahren wegen Trennungsunterhalt auferlegt bekommen hat, sich innerhalb von 2 Wochen mit einem Vergleichsangebot an meine Anwälte zu wenden.
Fakt ist auch, heute ist die Frist abgelaufen, und gekommen ist nichts.
Meine Anwälte haben der Gegenseite nochmals 1 Woche jetzt Zeit gegeben und 3 Wochen Fristverlängerung bei Gericht beantragt.
Mit der Begründung, man solle abwarten was kommt und man sollte kein gutes Geld schlechtem hinterher werfen.
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