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Unterhalt und Aufstocken |
Geschrieben von: weare4 - 15-04-2014, 10:18 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (12)
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Hallo,
ich habe euer Forum am Wochenende endeckt und schon viel gelesen. Ich hoffe ihr helft auch einer Mama weiter.
Mein Mann ist letztes Jahr im Juli ausgezogen. Wir haben 3 Kinder (12,10,8).
ER zahlt bisher Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses für die beiden jüngsten 360 Euro. Ich bekomme es nicht vom JA, sondern von ihm, damit er keine Schulden eingeht.
Ich habe bisher aufgestockt über das JC. Leider erkennt das JC meine Größe der Wohnung und somit die Kosten nicht mehr voll an.
Nun habe ich gelesen, dass viele von euch aufstocken und somit den Mindestunterhalt an die KM zahlen können.
Wäre meine Rechnung für den KV so richtig, wenn er aufstocken würde:
391 Bedarf
105 Bedarf 3 Kinder bei 4 Tagen (Mindestaufenthalt beim KV)
650 Warmmiete (lt. unserem Mietspiegel so anerkannt)
----
1146 Bedarf
1800 netto EK Vater
200 Freibetrag Erwerbstätigkeit
875 Mindestunterhalt
------
725 Einkommen
1146 Bedarf
725 Einkommen
----
421 Aufstockung
Kann ich davon ausgehen, dass dies ein JC ohne Probleme anerkennt. Ich würde ihm das gerne als Vorschlag unterbreiten. Ich komme derzeit nicht mehr hin mit dem Geld und möchte eine Klage beim Gericht auf Unterhalt gerne vermeiden. Zumal ich nicht weiß,was ein Gericht berechnen würde.
Die 1800 euro netto Einkommen bei ihm sind nicht ganz klar. Zu zeiten unseres Zusammenlebens hatte er ca 2100 netto. Aber er arbeitet glaube ich derzeit verkürzt. Warum weiß ich nicht.
Über Geld können wir derzeit eigentlich nicht reden. Könnte meine Anwältin dies über einen Vergleich mit seiner Anwältin vorschlagen?
Vielen Dank für eure Hilfe!
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Mich hat es nun auch erwischt - Unterhalt |
Geschrieben von: pac80 - 14-04-2014, 19:40 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (26)
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Hallo Zusammen,
schön, dass es euch gibt. Habe mich schon Wochen vor der Trennung mit der Seite identifiziert. Teilweise ist das echt lebensfremd, was hier abgeht - naja, das Leben sollte weitergehen.
Zu meiner Person: ich, also der künftige Zahlesel, habe leider auf viel Freizeit verzichtet und neben dem Beruf studiert. Mit dem Ergebnis, dass ich nun rd. 2600 € netto pro Monat verdiene.
Nun sehe ich 10 Jahre älter als meine gleichaltrigen Mitbürger aus.
Kann auch darin liegen, dass ich eine nichtehelich [Unterschreitung des Mindestniveaus] habe. Und klar, ich war zu 50 % beteiligt. Verhütung ist ja Männersache....
Der Pearl-Index bei der Pille ist ja nicht 100 %. Wie auch immer, ich bin seit Mai 2013 Vater.
Zur Sache: Dass ich Unterhalt zahlen muss (auch die mögliche unendliche Dauer) ist mir bewusst. Nur habe ich eine Frage: hat es Auswirkungen, wenn die Kindesmutter vor der Geburt (ich glaub so um die zwei Monate) arbeitslos war? Reduziert sich dann Ihr Mindestbedarf auf 800 €? Muss ich Ihr ehemaliger Verdienstausfall im vollem Umfang ersetzen? Hat jemand Erfahrung? Es werden schon Briefe mit dem gegnerischen Anwalt geschrieben. Schon mal vielen Dank in Voraus!
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Kann ein Arbeitsloser aufstocken? |
Geschrieben von: Austriake - 14-04-2014, 16:17 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (3)
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Dass man bei geringem Einkommen und hoher Unterhaltslast Leistungen nach SGB II aufstocken kann, habe ich inzwischen kapiert.
Wie aber verhält sich das, wenn der Unterhaltspflichtige seine Arbeit verliert und vom ALG 1 den Unterhalt nicht mehr leisten kann?
Rechenbeispiel: Unterhaltspflichtiger ist rechtskräftig verurteilt zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt, unbefristet, in Höhe von 500.- € monatlich. So lange er Arbeit hatte, konnte er den leisten. Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bekommt der Unterhaltspflichtige 1.170.- € monatlich als ALG 1, Arbeitslosengeld.
Kann er den titulierten Unterhalt aufstocken, ansonsten wäre er ja nur noch mit 70.- € monatlich leistungsfähig? Was passiert mit den 430.- € Differenz, laufen die als Unterhaltsschulden auf?
Austriake
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Diskussion zu: Manche Frauen so abgebrüht sein können |
Geschrieben von: Zala - 14-04-2014, 02:42 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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[Abgeteilt von: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=8887]
Wenn Du ihr das Geld in Bar gegeben hast dann hast Du Pech. Sie kann dann den Unterhalt einklagen das wird sie auch tun. Als beleg das Du etwas gezahlt hast reichen auch Kontoauszüge die kannst Du Dir von Deiner Bank holen. Deine Bank speichert die mehrere Jahre. In wie weit Du Rückwirkend Zahlen must kann ich Dir nicht so genau sagen aber ich denke ein Jahr mindestens.
Wenn es einen Vaterschaftstest gibt der besagt das Du der Vater bist dann unterschreibe die Vaterschaftsanerkennung beim JA. Das kommt später beim Gericht auch besser an. Du erhältst damit automatisch auch das gemeinsame Sorgerecht Heut zu Tage. Bei mir und vielen anderen hier war das anders. Sonst macht das ein Richter das wird nur teuer und das gemeinsame Sorgerecht kannst Du dann vergessen.
Wenn Du das unterschrieben hast und das Kind will unbedingt zu Dir könnte das vielleicht klappen.
Das Recht auf Umgang hast Du dann so oder so.
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Trotz Sorgerecht keine Auskunft der Krankenkasse über Tochter |
Geschrieben von: Seppo - 11-04-2014, 12:01 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (19)
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Hallo Zusammen,
ich weiß nicht ob mir überhaupt jemand helfen kann, ich glaube ich bin da auf eine Gesetzeslücke gestoßen. Ich überlege mir derzeit zu klagen um einen Präzedenzfall zu schaffen um hier für Rechtsklarheit zu sorgen. Folgendes: Ich habe eine 11-jährige Tochter und praktiziere mit meiner Ex-Frau das Wechselmodell, unsere Tochter lebt also zur Hälfte bei mir und zur Hälfte bei ihrer Mutter. Es besteht gemeinsames Sorgerecht. Gemeldet ist sie bei ihrer Mutter, da in Deutschland nur eine Hauptmeldeadresse zulässig ist. Nebenmeldeadressen sind rechtlich irrelevant. Nun hat meine Ex eine Mutter-und-Kind-Kur beantragt und die Krankenkasse hat mir auf den AB gesprochen sie hätten noch Fragen an mich bezüglich meiner behandlungsbedürftigen Tochter. (Sie ist über mich versichert)
Auf meinen Rückruf hin teilte man mir mit, der Anruf sei ein Versehen und man dürfe mir zu meiner Tochter keinerlei Auskunft erteilen. Auf meinen Einwand es bestünde gemeinsames Sorgerecht und sie hätten mir bezüglich meiner Tochter jede Auskunft zu erteilen, antwortete man mir lapidar ich solle das gemeinsame Sorgerecht nachweisen.
Auf meine Nachfrage, wie ich das denn nach Vorstellung der Krankenkasse machen soll, da kein Dokument über ein gemeinsames Sorgerecht besteht und mir auch keine Institution, Gericht, Jugendamt etc. ein solches ausstellen kann, hieß es, das wäre mein Problem.
Ich ließ mich von der freundlichen Sachbearbeiterin dann zu ihrem Abteilungsleiter durchstellen, mein Angebot ich könne mein Scheidungsurteil in Kopie gerne zusenden, quasi als Negativbescheid, da in selbigem das Sorgerecht nicht erwähnt wird (heutzutage ein Automatismus) wurde abgelehnt, mit der Begründung mir könne auch nach der Scheidung das Sorgerecht entzogen worden sein.
Auf meine Frage wie denn meine Ex-Frau ihr Sorgerecht nachgewiesen habe habe, wurde mir mitgeteilt da meine Tochter bei ihr gemeldet sei, sei automatisch davon auszugehen das sie zumindest ein Teil des Sorgerechtes hat, alles andere widerspräche der Realität. Der Abteilungsleiter wusste auch Rat:"Die einzige Möglichleit uns ihr Sorgerecht nachzuweisen ist sich von ihrer Ex-Frau dieses bestätigen zu lassen." Zitat Ende.
Was meine Ex-Frau aber nicht macht weil "unser Verhältnis derzeit nicht gut genug ist um Gefälligkeiten zu erweisen." Im Übrigen möchte ich auch mein Sorgerecht nicht vom Gutdünken meiner Ex-Frau abhängig machen.
Fällt jemandem noch irgendetwas ein? Eine Klage kostet Geld und Kosten und Länge des Verfahrens sind nicht abzusehen. Aber es ärgert mich wie Sau.
Das Jugendamt hat übrigens auch nur eine Liste mit Sorgerechtsvätern die nicht verheiratet waren. Das sollte man ändern.
Grüße an alle, Seppo
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Diskussion zu: So geht es auch |
Geschrieben von: the notorious iglu - 09-04-2014, 09:08 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (44)
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[abgeteilt von: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=8864 ]
Das ist ja ulkig. Ich bin auch gerade beim besagten Amtsgericht zu Gange. Ich glaube, wir haben die selbe Richterin.
Also zunächst kann sie die Umgangsreglung nicht so mir nichts dir nichts abändern, bzw. kann sie das schon, aber dagegen hätte ich Beschwerde eingelegt. Der Zug ist jetzt leider abgefahren.
Du solltest das mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht lassen, das hat keinen Zweck. Die Strafverfolgungen würde ich auch einstellen, das hat ebenso keinen Zweck. Es wäre in einem frühen Stadium möglich und vielversprechend gewesen ein Ordnungsgeld zu beantragen. Warum hast du das nicht gemacht?
Dein Kind nicht mehr zu holen, war auch nicht unbedingt geschickt. Das Blatt kann man mal spielen, aber dann muss man es auch zu Ende spielen.
Wenn wir tatsächlich die selbe Richterin haben - die Direktorin des Amtsgerichts M. - so muss dir bewusst sein, dass sie in Vätern nur arrogante Machoarschlöcher sieht, die den armen Müttern auf dem Rücken der Kinder Probleme machen wollen. Das musst du bei deinen Handlungen einkalkulieren.
Ich hatte bei einem VKH-Antrag mal "Vater" als Beruf angegeben, woraufhin ich einen bösen Brief bekam, dass das nicht akzeptiert wird.
Da weiß man doch gleich, woher der Wind weht.
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unter welchen Bedingungen ist ein Unterhaltsverzicht (nachehel. Unterhalt) möglich? |
Geschrieben von: CheGuevara - 08-04-2014, 19:36 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (21)
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Hallo!
Bin seit einigen Tagen rechtskräfig geschieden, allerdings wurde mit der Scheidung außer Versorgungsausgleich keine Scheidungsfolgesache mit verbunden.
Insofern sind noch einige Punkte offen, u.a. nachehelicher Unterhalt.
Es ist davon auszugehen, dass ich gegenüber der Ex zu Unterhalt verpflichtet bin (Lange Ehedauer >20 J, zumindest befristet Aufstockungsunterhalt - Sohn ist schon 12, lebt bei Ex - Kindesunterhalt ist klar).
Ex wohnt nun in der uns gemeinsam gehörenden Eigentumswohnung (unbelastet aber mit Veräußerungsverbot versehen) und bezieht Hartz IV.
Könnte ich nun mit meiner Ex den nachehelichen Unterhalt z.B. dadurch abfinden/vergleichen, indem ich ihr beim Nutzungsentgelt für die Eigentumswohnung entgegenkomme (1568a BGB) oder laufe ich dabei Gefahr, dass ein derartiger Unterhaltsverzicht sittenwidrig (138 BGB, Risikoverlagerung auf öffentliche Hand) und damit nichtig ist? Ich möchte nicht mit darüber hinausgehenden Unterhaltsansprüchen konfrontiert werden, wenn Ex mal auf die Idee kommt, sie habe "Kopf".
Viele Grüße
CheGuevara
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