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| Kinderunterhalt 18 Jahre / Mutter gibt falsche Zahlen an |
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Geschrieben von: Markga - 17-07-2014, 20:01 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
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Hallo zusamen,
zuersteinmal herzlichen Dank an meine Facebookbekannschaft die mir diese Seite empfohlen hat.
Wie im Bereff erwähnt geht es auch bei mir um Kinderunterhalt.
Ein Thema das schon hunderte male erörtert wurde.
Dennoch scheint es hier etwas dümmer gelaufen zu sein.
Bevor ich meine Frage stelle zuerst meine Geschichte:
Ich habe einen 19 jährigen Sohn und eine zwölf Jahre alter Tochter.
Als ich meine Frau geheiratet habe wusste ich das Sie von einem anderen Mann schwanger war.
Mir war klar das ich ein hohes Risiko eingehe.
Das Kind hätte z.b. auch Behindert zur Welt kommen können.
Jedoch stand für mich fest, dieses Kind wie mein eigenes aufzuziehen.
Gücklicherweise lief alles gut. Mein Sohn macht jetzt das Abi und wird Medizin studieren.
Er kennt nun seid fünf Jahren auch seinen biologischen Vater.
Auch bin ich nicht er biologische Vater meiner Tochter.
Hier hat die Medizin nachgeholfen.
Ich zahle für meine Tochter KU, in der vierten Stufe der DDT, alo 398 €.
Hinzu kommen nochmals 54 € für erhöten Mehrbedarf.
Da meine EX ebenfalls arbeitet und öfters Nachtschicht hat oder erst gegen 19 Uhr von Ihrem Dienst wiedekommt bleibt meineTochter in dieser Zeit bei einer Tagesmutter.
Hierfür erhällt meine EX auch Zuschuss vom JA.
Das JA hat mich auf diese Summe tituliert.
Ich habe imJuni 2014 unterschrieben.
Sieid dem mein Sohn volljährig ist zahle ich Ihm jeden Monat 334 €.
Auch hier liegt eine Titulierung vor.
Diese ist aus dem Jahr 2010. Zum damaligen Zeitpunkt verdiente ich noch nicht das Geld wie heute.
In dieser Titulierung steht folgendes:
"Ich verpflichte mich ......vom 01.09.2010 100% des jeweiligen Mindestunterhalt der dritten Alterstufe zu zahlen."
Der Sachbearbeiter beim JA sagte mir allerdings, das ich für meinen Sohn gar nichts mehr zahlen müsste da die Titulierung ja nur bis zur dritten Alterstufe gültig wäre.
Somit habe ich meinem Sohn vor zwei Monaten denn KU um die Hälfte gekürzt mit der Begründung das ich ja gar nicht wissen könnte was ich nun wirklich an Ihn zahlen muss, da ja nun auch seine Mutter Barunteraltspflichtig sei.
Darauf hin hat meine EX soviel Psychoterror auf meinen Sohn ausgeübt das er nun beim JA war um seinen Anspruch un gegenüber dokomentieren zu lassen.
Das Resultat war, das ich nun im Monat 13 € weniger zahlen müsste, als vorher.
Eine schriftliche Bestätigung hierüber habe ich vom JA bis heute nicht erhalten.
Auch keine neue Titulierung.
Ich kann mir aber nicht vorstellen das die Berechnung korrekt ist.
Meine EX hat ein monatliches Einkommen, übt nebenberufliche Tätigkeiten aus und hat ein nettes "Sparbuch" im hohem fünfstelligem Bereich.
Hierfür erhält sie Zinsen.
Ich muss nun davon ausgehen das Sie dem JA nicht alles vorgelgt hat.
Für unserem Sohn haben wir in den Jahen einen exakten fünfsteligen Betrag angespart.
Dieses Geld hat er mit Volljährigkeit ausgezahlt bekommen.
Dieses Geld liegt ebenfalls auf der Bank.
Nun meine Frage:
Ich beabsichige meinem Sohn diesen Monat wieder nur die Hälfte der o.g. 334 € zu zahlen.
Zum anderen ziehe ich Ihm davon noch die Handykosten ab, die ich übrigends auch schon seid Jahren zahle.
Wie ist es denn nun mit er Titulierung aus dem Jahr 2010.
Hat diese noch Gültigkeit??
Wird sein Sparvermögen bei der Berechnung berücksichtigt.
Kann er Barfög beantragen. Würde dies mich etwas finaziell entlasten??
Er gibt das ganzeGeld an seiner Mutter weiter, auch das Kindergeld wird seiner Mutter überwiesen.
Welche Möglichkeite habe ich.
Trotzt meines hohen Einkommens bebt mir am Ende des Monats nicht vie von dem ganzen Geld übrig, wenn Miete, Strom, Versicherungen etc. bezahlt sind.
Daher bin ich für jeden vorschlag dankbar.
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| Unterhaltstitel und Düsseldorfer Tabelle |
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Geschrieben von: Lelja - 17-07-2014, 00:59 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (1)
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Hallo, wieder!!!
Ich brauche einwenig Klarheit. Dies mal geht um eine Hochstuffung in DT und zwar rückwirkend für 2013. Eckdaten: Jugenamttitel wurden in 2011 auf 105% (Nach Bereinigung kommt 4 stufe raus). Einkommen wurde seitdem nicht geändert. Bei 4 Unterhaltsberechtigten (3 kids und Ex) werden2 stufen runter gesetzt, also 105 %. Die Ex verlangt jetzt rückwirkend fü2013 Nachzahlung und zwar differenz zwischen 3 stufe und 2 stufe. Begründung: Ehegatten Unterhalt wurde nicht bezalt, deswegen muss man den KU hochstufen. So gesagt, ein Unterhaltsberechtigter fällt aus.
Die Ehegatten untrrhalt wurde tatsächlich nicht bezahlt aufgrund das die Kohle nicht mehr für sie reicht. Ihr wurde wohnwert eingerechnet, also obwohl Ex nicht arbeitet, hat sie trotzdem Fiktives Einkommen.
Sind diese Vorderungen berechtigt?
Danke mehrmals,
LG Lelja
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| Titulierung des Kindesunterhaltes |
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Geschrieben von: Nucki - 15-07-2014, 13:41 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (12)
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Hallo zusammen,
ich möchte gern Eure Meinung zu folgenden Fall bzw. zu meiner geplanten Vorgehensweise hören:
Ausgangslage:
Wir wohnen im Bundesland Hessen. Meine Töchter sind 5 und 10 Jahre. Meine Exfrau geht halbtags arbeiten. Die Kinder sind durch Eltern (beide Rentner) der Ex betreut. Meine jetzige Lebenspartnerin und ich haben einen gemeinsamen Sohn (15 Monate alt). Nach der Elternzeit ist meine Lebenspartnerin nun Arbeit suchend.
Aufgrund meines bereinigten monatlichen Nettogehaltes (nicht mit spitzen Bleistift gerechnet, sondern eher zum Wohle der Exfrau) und 4 Unterhaltberechtigten Personen, schlägt die Düsseldorfer Tabelle einen Zahlbetrag in Höhe von 566,00 vor. Ich zahle derzeit 600,00 Euro (Zahlbetrag) Kindesunterhalt an meine Exfrau. Diesen Betrag zahlte ich bereits vor der Geburt meines Sohnes und habe ich nie reduziert.
Meine Exfrau gerne mal ein paar Spitzen. Grundsätzlich verstehen wir uns ganz gut. Aber nur weil ich die Bemerkungen seit Jahren über mich ergehen lasse. Ihre Bemerkungen gehen in die Richtung, dass ihr ja eigentlich mehr Unterhalt für die Kinder zusteht. Aufgrund dessen, habe ich mich zum Thema Kindesunterhalt und Unterhalt zur Betreuung der Kinder ein wenig belesen und habe mir die folgende Vorgehensweise überlegt:
Geplante Vorgehensweise:
Da ich keinen Grund sehe mich bei meiner Ex für meine Unterhaltszahlungen zu rechtfertigen, möchte ich das Heft des Handels selbst in die Hand nehmen und aktiv mit einem Notar Kontakt aufnehmen und bei ihm den Mindestunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle (derzeit für beide Kinder 497,00 Euro Zahlbetrag) titulieren lassen. Dies hätte zusätzlich den Vorteil, dass ich den Streitwert eines möglichen gerichtliches Verfahrens reduziere (wer weiß, was irgendwann noch alles kommt)
Außerdem werde ich die Punkte "Befristung des Unterhaltstitels bis zum 18 Geburtstag der Kinder" und "Reduzierung des Unterhaltes bei Zahlungsschwierigkeiten" regeln lassen.
Ob ich die Unterhaltszahlung nun dynamisch oder statisch in dem Titel festschreiben lasse, weiß ich noch nicht. Dynamisch könnte den Vorteil haben, dass ich vor der Ex Ruhe habe. Statisch hätte natürlich den Vorteil, dass der Betrag erstmal dauerhaft so bleibt. Zumindest bis sie mehr einklagt.
Nach der beschriebenen Titulierung werde ich dann den Unterhalt reduzieren. Bin mir aber auch noch nicht ganz schlüssig, ob ich den Kindesunterhalt auf 497,00 Euro (Mindestunterhalt) oder 566,00 Euro (Stufe 3 der DT) kürze.
Habt Ihr für mich eventuell einen hilfreichen Rat? Bzw. habe ich einen Blickwinkel übersehen? Kann mein aktives Vorgehen gravierende Nachteile mit sich bringen?
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| Doppelt abkassiert! |
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Geschrieben von: Mongobill - 15-07-2014, 13:02 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (31)
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Hallo zusammen.folgender zustand. Zahle Betreuungsunterhalt für meine ex wegen ADHS Kind.kann ja net mehr arbeiten als 50%.kommt im Sommer in die Schule.eingestellt auf medis.sie ist schwanger von ihrem neuen bzw jetzt auch der ex.Geburtstermin 12.1014.da wohl jetzt gross Krieg herrscht zwischen ihr und dem Vater des neuen Kindes wird einiges ausgeplaudert.er hat die ganze Zeit bei ihr gewohnt ohne seine Wohnung aufzugeben und hat in seine Wohnung seinen Bruder wohnen lassen.meine ex hat also doppelt kassiert!!!kann man da was machen?wenn das Kind auf der Welt ist klage ich sowieso sofort bzw wenn mein kleiner in der Schule ist.so zumindest rät mir das meine Anwältin. Was meint ihr?
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| betreffend Fakes, Trolle....Umgang miteinander |
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Geschrieben von: naivundunwissend - 14-07-2014, 22:20 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (3)
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Hallo!
Ich finde es schade, dass jetzt in zwei Threads öffentlich von mir jeweils mehrfach behauptet wurde, ich sei ein Fake.
Das stimmt nicht!
Mit solchen Behauptungen schadet ihr mir und auch dem Forum!
Überlegt doch mal bitte, bevor ihr so was schreibt!
Ich bin auch bereit, meine persönlichen Daten mit Beleg und vorhandenen amtlichen Schreiben an bestimmte Personen (*P als Plattformbetreiber, Moderatoren) mitzuteilen. Ich habe auch angeboten, meine Rufnummer herauszugeben.
Ich frage mich nur, warum das mehrfach angenommen wurde, ich sei nicht echt, oder meine Darstellung in der Sache oder Fragen oder meine benötigte Hilfe sei nicht echt.
Was gibt euch den Anlass dafür?
In diesem eigenen Thread könnt ihr mir ja offen mitteilen, warum ihr das glaubt, aber bitte lasst die anderen Threads davon unberührt. Das schreckt andere Hilfswillige davon ab, mir zu helfen. Und ich bekomme dann deren wertvolle Informationen, Erfahrungen und Anregungen nicht.
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| Aufgelaufene Schulden? Wie man auf Auskunftsforderung reagiert |
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Geschrieben von: naivundunwissend - 14-07-2014, 10:56 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (29)
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Hallo!
Wie bzw. wo bekommt man die ganzen bisher aufgelaufenen Schulden für KU heraus, bis zum 18 Lebensjahr?
Also die Schulden, die auf einen Titel bestehen? einschließlich UVG....
Gibt es dafür eine Art zentrale Auskunftsstelle?
Hintergrund: Teilweise leistungsfähig angenommene, teilweise leistungsfähige Zeiträume,
Falls es die Frage schon gibt, bitte löschen.
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| eheprägende Schulden |
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Geschrieben von: alex1996 - 14-07-2014, 07:00 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (17)
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Hallo zusammen
Eine Frage bez. Schulden aus Ehe:
Im Februar 2010 wurde ich geschieden.
Seit dem zahle ich allene pro Monat 300€ Restschulden ab bis
2017, da meine Ex damals arbeitslos war und sich die Bank
natürlich an mich gewendet hat...
Bis August diesen Jahres zahl ich monatlich 450€ Unterhalt ( war so vereinbart 2010)für Sohnemann, dann wird er 18 und ich bezahle nach DDT.
Netto verbleiben mir ca 1300€ monatl.
meine Ex hat lt. Anwaltschreiben ( wg. Unterhalt) im Moment ein
Übergangsgeld (Umschulung) von 1243€, dazu Kindergeld für Sohn und eben meinen Unterhalt.
Jetzt die Frage: besteht eine Chance, dass ich meine Ex dazu "bewegen" kann, sich an den Altlasten zu beteiligen? - evtl. sogar rückwirkend ?
( Freiwillig wird sie es wohl eher nicht machen ;-)
vielen Dank vorab für alle Antworten !
Gruß
Bernd
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| Auskunftseruchen und Zahlungsaufforderung |
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Geschrieben von: JonDon - 13-07-2014, 21:21 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (25)
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Was wollen die von mir? Ich bin momentan unter H4
Sehr geehrter Herr XXXX,
am 04.07.2014 stellte Frau XXXX für Ihr gemeinsames Kind XXXX, geb. am XX.XX.XXXX beim Landgatsamt XXXXXX, Jugendamt, Unterhaltsangelegenheiten, einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG) vom 23. Juli 1979 (BGBI. I S. 1184), in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBI. I S. 1446).
Ein Unterhaltsanspruch Ihres Kindes geht für den Zeitraum der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen zusammen mit dem Auskunftsanspruch nach dem § 1605 BGB gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land Sachen über, Außerdem werden auch für übergegangene Unterhaltsansprüche im Falle des Verzuges oder bei Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über derm Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 BGB, verlangt.
Solange Sie eine fehlende oder geminderte Leistungsfähigkeit nicht nachweisen, gehe ich entsprechend der rechtssprechung des Bundesgerichtshofes von Ihrer vollen Leistungsfähigkeit aus. Die Auskunftserteilung liegt daher in Ihrem eigenen Interesse. Bei Nichteinhaltung der Auskunft ist das Jugendamt berechtigt, Sozialdaten nach den §§ 67 ff. SGB X zu erheben und nach dem UVG-Entbürokratisierungsgesetz ein Kontenabrufverfahren durchzuführen.
Sofern Sie Ihre Leistungsfähigkeit geltend machen möchten, erhalten Sie hiermit Gelegenheit, mir Ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse mitzuteilen und nachzuweisen. Es ist von Ihnen auch darzulegen, dass Sie sich um ausreichendes Einkommen bemüht haben.
Gegenüber Minderjährigen besteht eine erhöhte Leistungspflicht. Das bedeutet, dass alle verfügbaren Mittel zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung eingesetzt und alle zumutbaren Maßnahmen unternommen werden müssen, um ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes besteht daher auch eine erweiterte Erwerbsobliegenheit zu Tätigkeiten auch unterhalb des Ausbildungsniveaus, Nebenbeschäftigungen und Überstunden. In zumutbaren Grenzen kann sowohl ein Orts- als auch ein Berufswechsel erlangt werden.
Im Falle der Erwerbslosigkeit werden für ernsthafte Erwerbsbemühungen monatlich 20-30 Bewerbungen gefordert.
Können Sie ausreichende bemühungen nicht darlegen, so muss ich bei gegebener Arbeitsfähigkeit ein fiktives Einkommen ansetzen, durch das zumindest der Unterhaltsvorschuss gesichert ist.
Ich bitte Sie den beigefügten Vordruck auszufüllen und mir bis zum 16.07.2014 zurückzusenden.
Der Vordruck entspricht demjenigen, den Sie auch im gerichtlichen Verfahren ausfüllen müssen, wenn Sie Ihre Leistungsfähigkeit und Unterhaltspflicht bestreiten wollen.
Bitte teilen Sie auch mit, wann der Umgang erfolgt bzw. wie oft Sie Ihr Kind in der Regel betreuen.
In Höhe des sich aus der Auskunft ergebenden Kindesunterhaltes werden Sie hiermit beginnend ab 01.07.2014 in Verzug gesetzt.
Sie müssen den Vordruck nicht ausfüllen, wenn Sie Ihre Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung in Höhe des derzeitigebn Leistungsbetrages von 133 € (erste Alterstufe, 0-5 Jahre) bzw. 180 € (zweite Altersstufe, 6-11 Jahre) anerkennen. In diesem Fall bitte ich Sie, zur Regelung der Zahlungsmodalitäten einen Termin mit dem Fachbereich Unterhaltsvorschuss zu vereinbaren.
Abschließend weise ich Sie daraufhin, dass ich für den Fall, dass Sie Ihre Leistungsfähigkeit nicht darlegen und beweisen und sich auch nicht zur Zahlung bereit erklären, gegen Sie Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren vor dem Amtsgericht -Familiengericht- stellen werde. Mit Erteilung der Auskünfte ohne Einschaltung des gerichts ersparen Sie sich zusätzliche Kosten und Mühen.
Die Kosten des Verfahrens haben Sie im Falle der Nichterteilung der erbetenen Auskünfte auch dann zu tragen, wenn Sich nicht unterhaltspflichtig sind oder den Anspruch in diesem Verfahren sofort anerkennen.
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Das Kind (2 Jahre) kann ich sowieso nicht mehr sehen. Die entfernung ist zu weit. 450 Km.
Haßenfuss machen ist wahrscheinlich das beste, um sich was aufzubauen. Wie auch immer. Diesen psychodruck halte ich nicht mehr aus. Und die seite der KM ist sehr stark. Sie hat die notwendige unterstützung von alle Seiten.
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