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  KU-Neuberechnung steht an: Taktische Tipps?
Geschrieben von: Antragsgegner - 03-04-2015, 17:27 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (13)

Moin,

möchte von euch mal etwas taktische Hilfe.

Mein KU-Titel läuft diesen Monat aus (2 Jahre um). Bis jetzt noch keine Meldung der Ex-RAttin.
Nach meiner Berechnung aufgrund Stellenwechsels würde ich mindestens eine Stufe runter rutschen.

Zur schnelle Antwort gliedere ich meine Fragen einfach mal:

Soll ich reagieren oder abwarten?:

1. Abwarten: Alten KU weiter zahlen und nichts tun?
2. Abwarten: Neuen KU stillschweigend zahlen (ohne Titel)?
3. Reagieren: Einfach neuen Titel erstellen und wortlos zuschicken sowie zahlen? - Kann mich die RAttin ab nächsten Monat, wo das Kind titellos is, sofort verklagen oder so?

Zur Neuberechnung, wenn RAttin sich meldet:
4. Wo steht eigentlich, dass ich Nachweise der letzten 12 Monate liefern muss?
5. Ich hab durch die neue Stelle und Fahrerei Aufwendungen von knapp 800€, die ich abziehen will: Muss ich der RAttin die neue Stelle mitteilen? (genaue Details oder nur ungefähr?) - Ich will eigentlich nicht wieder komplette Entgeldnachweise hinschicken.
6. Ich bin nach meiner Berechnung auf Stufe 2 und nur knapp 70€ von Stufe 1 entfernt. Hab als Abzug nur einen Kredit und die Aufwendungen - habe durch den Stellenwechsel allerdings n haufen alte Überstunden ausbezahlt bekommen, die zwar branchenüblich sind aber nicht deren Auszahlung sowie wurde mir eine betriebliche Altersvorsorge ausgezahlt - ist da irgendwas abzugsfähig oder über mehr als ein Jahr verteilbar???
7. Wenn ich Gehaltsnachweise schwärze: Was muss die RAttin wissen? Doch eigentlich nur das Netto und vllt noch, dass ich Steuerfreibeträge in Anspruch nehme.


Glaube, das waren alle Fragen, die grad brennen.

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Rainbow Umgang - Reise eines Minderjährigen
Geschrieben von: karlma - 03-04-2015, 08:39 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (49)

Sorgerecht haben beide, ich das alleinige AbR.

Die Mutter meines Sohnes ist damals 450 km weg gezogen. Jetzt wohnt er seit einigen Jahren bei mir und sie muss sich um Umgang bemühen. Da er bald 16 Jahre alt ist, habe ich im ich nur oberflächlich gekümmert. 
Jetzt sah ich, dass er auf der Rückfahrt um Mitternacht in HH vom ZOB in de Hauptbahnhof umsteigen soll (Fahrt ist so billiger). 
Ich will die Fahrt verbieten, wenn das nicht geändert wird, da ich es für gefährlich halte. 

Übertreib ich?

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  Kürzungen Temporäre BG
Geschrieben von: Mel83 - 29-03-2015, 22:31 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (19)

Hallo,

vielleicht kann mir von Euch jemand nützliche Tipps geben was Kürzungen bei der Temporären BG angeht.
Bis vor kurzem habe ich noch sämtliche Leistungen in vollem Umfang bekommen obwohl beim JC bekannt war bzw. auch vorlag das es ein Gerichtsurteil gibt wonach dem Vater Umgang mit den beiden Kindern von Donnerstag 16 Uhr bis Sonntag 17 Uhr an drei Wochenenden im Monat zusteht. Seit einiger Zeit ist der KV Aufstocker beim Amt und hat Leistungen für die Kinder beantragt und auch schon seit über einem halben Jahr bewilligt bekommen. Allerdings ist es nun so das der KV die Kinder garnicht bei sich hat sondern immer zu seiner Mutter abschiebt und sie an einem Tag dort besuchen geht. Die Leistungen aber kassiert er schön weiter. War mir bis vor kurzem gewissermaßen auch egal weil ich ja die vollen Leistungen bekam. Nun kam im Januar ein Brief das meine Leistungen ab Februar vorläufig komplett eingestellt werden weil eine erheblich Rückforderung von Leistungen im Raum steht und ich doch bitte rückwirkend seit August 2014 nachweisen soll wann die Kinder sich tatsächlich im Haushalt des Vaters aufgehalten haben. Kann ich natürlich nicht da die Kinder ja immer von der Oma abgeholt wurden und ich nie weis ob und wann er sie dann tatsächlich zu sich geholt hat und habe dies auch so dem Amt mitgeteilt. Meine Leistungen wurden inzwischen auch wieder bewilligt und zurückzahlen brauche ich auch nichts. Allerdings bekomme ich nun erheblich weniger Geld wie davor. Die beiden Kinder werden an den Tagen wo sie laut Gerichtsurteil beim KV sein sollten bei mir rausgerechnet, allerdings nicht nur beim Regelbedarf sondern auch der Alleinerziehendenmehrbedarf und sogar die Kosten für Unterkunft und Heizung sind anteilig gekürzt wurden. Was den Alleinerziehendenmehrbedarf angeht muss ich dazu sagen das noch ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung in meinem Haushalt lebt wo der KV keinen Umgang wahr nimmt und auch keinen will.
Weis evtl. jemand mehr darüber ob dies zulässig ist? Vorallem was die Kürzung der Miete angeht. Die kosten werden ja nicht geringer weil die Kinder an drei Tagen die Woche nicht da sind. Weis im moment echt nicht wie ich über die runden kommen soll.

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  Kann die Ex mehr Umgang erzwingen?
Geschrieben von: Erzeuger - 29-03-2015, 09:44 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (38)

Hallo zusammen,

Bin in ner "verzwickten" Situation.
Meine Ex hat (mal wieder) jemanden kennengelernt.

Ihr "Problem" an der Sache ist jetzt unser Kind.
Ich hole unseren Sohn alle 2 Wochen von Freitag bis Sonntagabend zu mir.
Diese Regelung haben wir seit ca. 2 Jahren.

Eben bekam ich eine SMS von ihr.
Sie will, das ich unseren Sohn öfters zu mir nehme.
Also mal mehrere Wochenenden hintereinander und in den Ferien.
Eventuell auch mal in der Woche.
Sie begründet es schlicht damit, das sie mit ihrem Partner mal alleine mehr unternehmen (Sex)
und in den Urlaub fahren möchte  Huh .

Und ich soll jetzt quasi den kostenlosen Babysitter spielen damit sie Spaß haben kann.
Allerdings könnte ich mir diesen größeren Umgang finanziell und arbeitsmäßig überhaupt nicht leisten.
Die 2 Wochen Regelung ist schon nicht ohne...

Geld von ihr würde ich keines dafür bekommen.
Sie hätte selber nichts...

Aber das interessiert meine Ex nicht.
Ich solle mir halt nen besserbezahlten Job suchen meint sie dazu nur.
Oder ich solle Teilzeit arbeiten bei gleichem Gehalt.
Müsste mein Chef akzeptieren - Ich wäre ja schließlich Vater... Big Grin .
Da fällt mir nix mehr zu ein...

Kann ich irgendwie dazu gezwungen werden den Umgang zu erweitern?
Denn das wäre entgültig mein finanzieller Ruin!

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  SGB II Anlage BB laufender nicht einmaliger Bedarf Kind
Geschrieben von: Absurdistan - 27-03-2015, 15:25 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (73)

Beantrage gerade einen Aufstockung.

Sachbearbeiterin schrieb das best. ausgefüllte Vordrucke noch fehlen. Die Anlage BB war nicht dabei.
Wo trage ich denn Umgangskosten und Fahrtkosten ein?
Schreiben über genaue Umgangszeiten soll ich gesondert abgeben.

Hab alleinerziehend angekreuzt.

lg

http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc...TBAI390378

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  Antrag auf gemeinsames Sorgerecht
Geschrieben von: Panum - 26-03-2015, 09:44 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (39)

Hallo Gemeinde,
mit ist bewusst das es hier ein Antrag für das Amstgericht gibt,
aber ich hätte vorab gerne gewusst ob dieser kurze Satz wirklich ausreicht oder ob man noch was hinzufügt. es gibt ja auch viele abgesteckte versionen vom sorgerecht. mit ist es zb wichtig das ich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekomme und keine abgesteckte version vom sorgerecht, da die KM mir schon wieder gedroht hat, wegzuziehen weil ich unsere Tochter gerne auch während der Woche übernacht hätte und in den kiga bringen möchte. wir leben beide nur 150meter Luftlinie in mitten einer Kleinstadt von 15000 Einwohner.
wäre dankbar wenn mir dies noch schnell wer beantworten könnte bevor ich das ganze nun angehe.
ach ja- unsere Tochter ist 3. getrennt leben wir bereits von Anfang an. wir reden normal
miteinander und gehen auch gemeinsam auf kiga Abende etc.
es spricht also nichts dagegen. sie hat aber einfach ein Problem mit dem
gemeinsamen Sorgerecht. aber das ist mir nun relativ egal. ich möchte mir später einfach nicht vorwerfen das ich es nie getan habe und unsere kleine sich dann darüber Gedanken macht. ich möchte Verantwortung tragen dürfen was unsere Tochter angeht.
Grüße

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  Unterhaltsvorschusskasse
Geschrieben von: Depressiv - 25-03-2015, 20:36 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (80)

Hallo,

kann die Unterhaltsvorschusskasse den Zahlvater auf Unterhalt verklagen oder kann das nur eine Beistandschaft.

Gruss

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  Als CH-Bürger ins Ausland gehen und vorher der Exe einen Unterhaltsvertrag anbieten
Geschrieben von: zeitgenosse - 21-03-2015, 23:24 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (10)

Habe jetzt endlich eine Lösung gefunden, die mir als geknechtetem Vater mit exorbitant hoher Unterhaltsverpflichtung und fast keinem Kontakt zu den Kindern sehr praktikabel, seriös und fair ;-) erscheint. 
Was haltet ihr davon? Vor allem von der Idee, der Exe einen ausgearbeiteten Unterhaltsvertrag (natürlich mit erheblich reduzierten Ansprüchen) vorzulegen. Oder ist das Blödsinn und man kann das genauso gut im Ausland vereinbaren? Besten Dank für eure Rückmeldungen

Zitat aus swissdaddy.ch:

"Wenn der Vater ein neues Leben im Ausland sucht

Oftmals treffen Erwachsene diese Entscheidung, wenn sie schon einige Jahre im Arbeitsmarkt tätig waren und sich einige finanzielle Sicherheiten zulegen konnten. In dieser Ausgangslage der zurückgebliebenen Familie und Finanzen gibt es einige Punkte zu beachten, damit Kind, Mutter und Vater auch in Zukunft ein angemessenes Leben führen können. Auch wenn der Vater in Zukunft im Ausland lebt, ist er zur Unterhaltszahlung des Kindes verpflichtet. Dabei spielt es keine Rolle, ob er in Thailand, Paraguay oder den USA lebt - im Interesse des Kindes wird der Vater über die verschiedenen Behörden dazu gezwungen, seine Pflichten zu erfüllen. Zwar ist der Behördenweg mühselig und langwierig, aber ist der Aufenthaltsort des Vaters bekannt, ist dieser jederzeit möglich.
Als Schweizer Bürger ist man im Ausland dazu verpflichtet, sich an seinem Wohnsitz anzumelden. Somit ist man auch für die Schweizer Gerichte im Ausland auffindbar und es besteht die Möglichkeit, am Wohnsitz eingeklagt zu werden.
Die Pflicht bleibt bestehen, die Höhe variiert
Auch im Ausland wird der Unterhalt des Kindes nach dem Unterhaltsbedarf und nach den finanziellen Möglichkeiten des Kindsvaters berechnet. Die finanzielle Lage des Vaters wird dabei durch den Vermögensnachweis und die Steuererklärung festgelegt und dem Kind entsprechend zugesprochen. Falls keine Einigung zur Höhe des Betrages gefunden wird und es zu einem Gerichtsverfahren kommt, wird das zuständige Gericht (in der Schweiz) festlegen, welcher Betrag für den Vater zumutbar ist. In den meisten Ländern im Ausland sind die Einkommenshöhe und die Lebenskosten wesentlich geringer als in der Schweiz. Somit wird diese neue Ausgangslage in die gerichtliche Entscheidung einfliessen.
Bei den Vermögenswerten ist die Lage etwas anders, denn diese müssen zuerst auffindbar bzw. bewiesen sein. Zwar sind alle Vermögenswerte sowohl im Ausland als auch auf einer Schweizer Bank zur Sicherung des Anspruchs auf Unterhalt für das Kind mitbestimmend und bei der Unterhaltszahlung mit einzurechnen, doch das Vermögen kann nur gesichert werden, wenn dem Richter die Bank und das Bankkonto bekannt sind.
Fairness gegenüber dem Kind
Zwar kann das Vermögen des Ausgewanderten auf der ganzen Welt platziert und damit dem eigenen Kind vorenthalten werden, doch für die gesicherte Zukunft des Kindes sollte man hier fair bleiben.
Wenn man sich in der Schweiz abmeldet und ins Ausland zieht, kann es für die Zurückgebliebenen sehr schwierig werden, ihre gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Zwar besteht auf der ganzen Welt die Möglichkeit, zivilrechtliche Forderungen auf Unterhalt für das Kind durchzusetzen und geltend zu machen, doch je nach Auswanderungsland kann sich dies sehr lange hinauszögern.
Um allen die grossen Unannehmlichkeiten zu ersparen, sollte man die Verantwortung auf sich nehmen und einen Unterhaltsvertrag schon vor der Abreise für das Kind abschliessen[, der noch von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden muss. Auch wenn man mit dem alten Leben abschliessen möchte und im Ausland eine neue Zukunft sucht, kommt vielleicht irgendwann der Moment, in dem man wieder den Kontakt zum früheren Leben sucht. Mit Komplikationen in der Vergangenheit ist dies eine schlechte Grundlage."

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  Nachehelicher Unterhalt
Geschrieben von: Karlens - 19-03-2015, 11:43 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (12)

Hallo,
Ich habe mich hier angemeldet, weil ich hoffe durch Euch Antworten und Hilfe zu meinen Fragen zu bekommen.
Habe mich Ende 2013 von meiner Frau getrennt. Nach vielem hin und her würde der Trennungsunterhalt fest gelegt und ich bezahle für meine Tochter und für Sie. Meine noch Frau (Scheidungstermin steht noch aus) hat sehr spät nochmal mit einer Ausbildung begonnen und beendet diese voraussichtlich im Sommer 2015. Jetzt kam ein Brief das innerhalb des Scheidungsverbundverfahrens(?) nachehelicher Ehegattenunterhalt geltend gemacht werden soll und somit Stufenklage erhoben wird. Nach Paragraph 1575 und 1573 BGB
Meine Frage ist ob dies so rechtens ist ? Da es nach meinem Wissen keinen nachehelicher Unterhalt mehr gibt ..??
Ich habe leider keine Anlagen oder weitere Daten ... Die fordere ich gerade erst an .
würde es verstehen wenn es um die aktuelle Berechnung des getrenntlebend Unterhaltes gehen würde ...
Steht jedoch ausdrücklich drin das es um siehe oben geht.
Was bedeutet dies für mich und wie kann ich dies abwenden ?
Danke im Vorraus Karl

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  Film "Der Entsorgte Vater" dem Kind zeigen?
Geschrieben von: CheGuevara - 19-03-2015, 09:45 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (26)

Hallo,

vielleicht kennt Ihr den Film von Douglas Wolfsperger, bin neulich nur mal über dessen Namen auf WikiMANNia gestolpert und hatte mir jetzt die DVD "Der Entsorgte Vater" gekauft.

Bin überrascht, dieser Film ist FSK ab 12 freigegeben!

Nun stelle ich mir die Frage, soll ich meinem Kind solch einen Film mal zeigen, das Alter hat es. Habe regelmäßigen 14 tägigen Umgang, bin also noch nicht "vollständig" entsorgt und möchte eigentlich mehr Zeit mit Kind verbringen.

Einerseits werden im Film die Manipulationen sehr deutlich dargestellt, andererseits ist das natürlich auch eine Art der Manipulation. Aber möglicherweise brauchen Trennungskinder einfach mal einen Blick von außen, um sich ihrer eigenen Situation bewusst zu werden.

Spiele ich da zu sehr mit dem Feuer? Ist das zu viel Manipulation?

Hat jemand von Euch schon mit einer derartigen Filmvorführung Erfahrung?

LG

Che

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