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Wie kann ein Verfahren verzögert werden? |
Geschrieben von: Linum - 20-05-2016, 16:17 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Liebe Forianer,
unserer ABR-Sorgerechtsverfahren zieht sich nun schon zwei Jahre hin. Die Kinder (10, 14) lebten von Anbeginn im paritätischen Wechselmodell 7/7. Den Hauptwohnsitz haben die Kinder bei mir. Das Kindergeld bekommt die Mutter. Die Mutter behauptet, das Wechselmodell schadet den Kindern. Dieses Betreuungsmodell wäre mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, da die Kinder keinen Ruhepol hätten, dabei haben sie sogar zwei. Schon am Anfang hatte ich bei einer Infoveranstaltung erfahren, dass eine richterliche Entscheidung in solch einem Fall immer falsch sein wird. Durch das Gutachten und den Befangenheitsantrag gegen die Gutachterin ist auch schon wieder ein Jahr vergangen. Welche Möglichkeiten gibt es, dass ABR-Verfahren künstlich noch mehr in die Länge zu ziehen? Nur vier Jahre, denn dann hat sich das Problem vermutlich gelöst und möglicherweise ist dann die deutsche Justiz etwas schlauer.
Vielen Dank im Voraus.
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Rückwirkender Unterhalt über 3 Jahre |
Geschrieben von: misha123 - 17-05-2016, 10:05 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (11)
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Hallo liebes Forum,
ich habe da mal eine Frage :
Ich zahle meinen Kindesunterhalt regelmäßig und pünktlich nach der Berechnung vom Jugendamt,das Jugendamt hat sich über 10 Jahre nicht gemeldet wegen einer neu Berechnung , es git einen Titel.
Jetzt ist meine Ex umgezogen und zu einem anderen Jugendamt gegangen, dieses hat sich bei meinem Arbeitgeber (meiner Meinung nach illegal) alle Gehaltsabrechnungen besorgt und ist jetzt der Meinung das ich für drei Jahre nach zahlen soll. Wenn ich google gibt es da so viele unterschiedliche Aussagen. Was ich raus gefunden habe ist, das wenn ich KEINE UNTERHALTSSCHULDEN habe nix nachzahlen muss ist das richtig? Bin ich in einer Ringschuld wenn sich mein Einkommen verändert oder muss ich alle 2 Jahre eine neu Berechnung machen oder kann ich eine neu Berechnung machen?
Das Jugendamt hat einen Beistand.
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Arbeitslos - Mindestunterhalt - Abfindung |
Geschrieben von: Tigerfisch - 10-05-2016, 11:36 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (22)
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Hi es kommt ja oft dann doch so wie es im miesesten Fall zu erwarten war. Kurz zu meiner Frage: Ich bin arbeitslos geworden kann aber dennoch auch mit dem Arbeitslosengeld den Mindestunterhalt zahlen und eine Neuberechnung des Titels würde auch über dem Mindestunterhalt liegen. Ist hier die Einberechnung einer Abfindung in Ordnung um weiterhin den alten wesentlich höheren Unterhalt zu bekommen? Besteht hier eigentlich erhöhte Bewerbungs- und Einkommenspflicht solange Mindestunterhalt eh gezahlt wird und vom JA auch berechnet wird?
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Der letzte Strohhalm |
Geschrieben von: Fragender - 08-05-2016, 07:10 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (51)
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Hallo zusammen,
da ich mal wieder meine ex vor Gericht sehen werde, hätte ich folgede Fragen.
Zur vorgeschichte. Sie hat sich einiges einfallen lassen fast nie begründet, was in ldiesem Land ja nichts bedeu, aber mit dem erfolg, dass ich seit Jahren meine Kinder nicht mehr gesehen habe und keinerlei infos bekam und diese mich,nicht mal mehr mit dem allerwertesten ansehen.
Soweit hat Sie alles richtig gemacht....leider
Nun meine Frage: wenn ich Sie vor dem Familienricjter dazu bringe gewisse Sachen zuzugeben und das auf Band vom Richter aufgezeichnet wird, wie bekomme ich diese aussage? Ich meine, es geht hier nicht nur um vergehen sondern auch um straftaten
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Akteneinsicht, Amtsvormundschaft |
Geschrieben von: chuloralf - 06-05-2016, 09:28 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (11)
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Hallo zusammen,
hier ist eine Kurzbeschreibung meiner Situation: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...=chuloralf
Das Ja hat kürzlich ein Verfahren gegen die KM initiiert, mit der Anregung einen Amtsvormund für meine Tochter zu bestimmen, "für die Bereiche Aufentahltsbestimmungsrecht und um Anträge für Hilfen zur Erziehung zu stellen."
Ich habe von diesem Verfahren erfahren, weil ich zuerst geladen war. Ich wurde aber ohne für mich ersichtlichen Grund wieder entladen.
Ich habe beim JA Akteneinsicht für das Verfahren beantragt. Dies wurde mir verweigert. Begründung: "gem. § 25 SGB X hat die Behörde den Beteiligten eines laufenden Verwaltungsverfahrens Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Sie sind nicht Beteiligter in dem von uns angeregten Verfahren."
Wie kann ich Akteneinsicht bekommen?
Ist dies ein erfolgversprechender Weg: https://de.wikipedia.org/wiki/Akteneinsi...sverfahren
"In Sozialgerichtsprozessen ist die Akteneinsicht beim Gericht, die Übersendung an andere Behörden und die Übersendung an Rechtsanwälte üblich. Eine Verweigerung von Akteneinsicht durch ein Sozialgericht ist bisher nicht bekannt. Somit kann bei Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Sozialbehörde (siehe unten) Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht gestellt werden. Wird die Akte in einem Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz an das Gericht übersandt, kann Akteneinsicht direkt über das Gericht gewährt werden. Verweigert die Behörde auch die Übersendung der Akte an das Gericht, muss auf der Einstweiligen Anordnung bestanden werden. Die Einstweilige Anordnung kann dann zugestellt werden. Bei weiterer Zuwiderhandlung kann die Einstweilige Anordnung vom Sozialgericht für vollstreckbar erklärt werden und der Beteiligte kann beim Amtsgericht, notfalls unter Gewährung von Prozesskostenhilfe, Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, indem der Gerichtsvollzieher bei der Behörde die Akte sucht. Scheitert auch dies, so ist als weiterer Schritt Zwangshaft gegen den Geschäftsführer oder Behördenleiter beantragbar und vollstreckbar."
Gruß
c
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Umzug der Kinder |
Geschrieben von: Klaus_P - 05-05-2016, 14:02 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (13)
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Hallo.
Ich lebe seit Februar getrennt von meiner Frau, ich bin auf ihren Wunsch ausgezogen. Meine beiden Kinder (4 und 13 J.) leben bei ihr, wir haben das gemeinsame Sorgerecht. Mein gerichtlicher Antrag auf eine 50/50 Aufteilung, wohl auch Wechselmodell genannt, wurde von ihr und dann auch vom Gericht abgelehnt. Es wurde übergangsweise eine Umgangsregelung sowie eine moderierte Erziehungsberatung durch das Jugendamt angeordnet, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Das 13jährige Kind verweigert den Umgang, der Kleine kommt gerne.
Meine Ex ist nun vor 8 Tagen ohne Rücksprache in eine andere Stadt (~300 km) gezogen. Mein Anwalt hat eine Rückführung beantragt. Meine Frage an euch: kommt man damit durch? Ich schätze die Lage so ein, dass sich meine Ex weigern wird (sie hat wohl einen neuen Partner und auch eine neue Arbeitsstelle dort). Wird das Familiengericht notfalls das alleinige Sorgerecht auf mich übertragen, trotz der auch durch das Jugendamt festgestellten Schwierigkeiten im Umgang mit dem großen Kind?
Mein Anwalt meint, dass in der Praxis Rückführungen schwer durchsetzbar sind und viele Gerichte diesen Schritt scheuen. Was kann ich noch machen, um eine dauerhafte Trennung von meinen Kindern zu vermeiden? Ich bin völlig ratlos und auch der Anwalt kann mir nicht wirklich helfen.
Danke für eure Hilfe.
Klaus
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Anspruchsübergang an JC - Fragen zum Unterhalt |
Geschrieben von: carte - 28-04-2016, 12:23 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Hallo zusammen,
ich hoffe dass ich mit dieser Fragestellung hier richtig bin.
Hintergrund:
Seit 2012 bis heute wurde zwischen meinem Anwalt und dem Jobcenter die Höhe des Betreuungsunterhaltes versucht zu regeln. Ich war nicht verheiratet und der Unterhaltsanspruch an die KM besteht seit 2015 nicht mehr. Es geht jetzt um den Kindesunterhalt. Dieser wurde seither auf Basis / Einigung mit dem Jobcenter bezahlt, es besteht kein Titel. Nachdem der Betreuungsunterhalt für die KM wegfiel wurde dieser angepasst ( eine Stufe höher ). Die letzten Verdienstbescheinigungen wurden dem Jobcenter vollumfänglich zur Berechnung des Unterhaltes gegeben im Ende 2014.
Folgendes ist jetzt passiert, auf was auch die Frage abzielt:
Das Jobcenter hat ohne mein Wissen im November 2015 , alle Verdienstbescheinigungen von meinem Arbeitgeber angefordert bis rückwirkend 2013. "ich bin gemäß §60 Abs. 3 Nr.2 SGB II, §§20 und 21 SGB X verpflichtet Auskunft über meine Auskünfte zu geben" ( Auszug aus dem Schreiben an meinen AG ), woraufhin mein AG diese Auskunft gegeben hat. Ich habe dies erst jetzt! erfahren.
Meine Ex geht nicht arbeiten und bekommt Ihr Geld vom JC (H4).
- darf mein AG ohne Rückfrage diese Auskunft erteilen ?
- hat das JC das Recht auf Auskunft über meine Einkünfte ( KU wird nach DDT , Stufe 4 , 291€ bezahlt ), ist dieser Anspruch tatsächlich an das JC übergegangen obwohl KU Stufe 4 bezahlt wird?
- lt. JC darf meine EX und das JC von mir Auskunft über mein Einkommen fordern ?
Fragen zum Betreuungsunterhalt/Kindesunterhalt:
- in einem Jahr sind 2 Steuerrückerstattungen erfolgt, diese wurden in diesem Jahr als Einkommen angerechnet mit der Begründung "IN" Prinzip. Ist dies so richtig ? in den folgenden Jahren wurde keine Steuererklärung abgegeben, dort wurde dann mit einer Steuerrückerstattung "fiktiv" anhand der letzten Rückerstattung weitergerechnet.
-meine Miete hat sich um 15% erhöht, kann ich dies beim Betreuungsunterhalt in die Berechnung einfließen lassen ( erhöhter Selbstbehalt ), die Miete liegt immer noch unter denen für meinen Wohnort angegebenen Mietspiegel ?
-aus 2 Familien Gerichtsverfahren sind Raten Zahlungen entstanden, diese wollte ich als Schulden bei der Berechnung geltend machen. Dies wurde abgelehnt mit der Begründung dass der Unterhalt von mir im PKH Formular zu niedrig eingetragen wurde. Ich habe dort den Betrag angegeben den mein Anwalt damals ausgerechnet hat, die Forderung vom JC war höher. Ich soll dies dann von meinem Selbstbehalt bezahlen...stimmt dies, wenn ja welchen Wert hätte ich angeben müssen wenn der Unterhalt noch nicht festgelegt war?
-bin ich verpflichtet bei einer Gehaltserhöhung den Kindesunterhalt zu korrigieren ? Hatte letztes Jahr den Fall dass der Betreuungsunterhalt für die EX wegfiel und ich somit eine Stufe höher "gerutscht" bin. Zusätzlich hab sich 2015 auch die DDT geändert.
Hierauf erhielt ich erneut ein Schreiben vom JC dies rückwirkend nachzubezahlen. Ist dies korrekt ?
- habe ich umgekehrt ebenfalls einen Auskunftsanspruch über das Einkommen meiner EX ? Ich meine für den Zeitraum als Sie noch BU erhalten hat ( Sie ging angeblich arbeiten.....)
Ich dass ich dies halbwegs verständlich beschrieben habe , vielen Dank für Euer Feedback.
LG
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Ist ein bestimmtes Alter vom Kind bei der Trennung der Eltern besser ? |
Geschrieben von: Bruno - 21-04-2016, 15:39 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (24)
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Bei einem meiner Nachbarn brodelt es in der Ehe derart das sie sich wohl trennen werden.
Daten:
* seit >13 Jahren miteinander verheiratet
* ein Kind, 12 Jahre (Vaterschaft wurde bei Geburt anerkannt)
* die Frau hat ihn bei mehrmals geschlagen(Anzeige hat er nicht erstattet da er Bedenken hat wohlmöglich noch aus seiner eigenen Eigentumswohnung (er steht alleine im Grundbuch/Kaufvertrag/Finanzierung, es besteht Gütertrennung) heraus geworfen zu werden
Fragen:
* Ist ein Antrags auf Wohnungszuweisung für den Erfolg in einem bestimmten Kindesalter besser ?
* Mir gegenüber hat der Vater nun die Frage gestellt ob es auf Grund von Gesetzen, üblichen gerichtlichen Entscheidungen oder sonstigen Argumente einen Unterschied macht in welchem Kindesalter sich die Eltern trennen.
* Gibt es Argumente die für eine Trennung der Eltern z.B. im Kindesalter von 14, 16 oder 18 Jahren oder einem anderen Alter sprechen ?
* Des weiteren hat er gefragt ob sich eine Scheidung durchführen lässt ohne das das Kind etwas davon erfährt.
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Strafbefehl Anfechten? |
Geschrieben von: malko - 17-04-2016, 18:51 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (20)
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So da bin ich wieder ... es ist einige Zeit ins Land gegangen, ich bin wieder daheim und mein Anwalt hat vom Gericht einen Strafbefehl erhalten ...
Ergebnis: 12 monate auf 3 Jahre wenn ich zahle wie aufgefordert ...
nun, im Urteil berechnen die jedoch einen Mutterunterhalt, der zwar betitelt ist, aber aufgrund von geänderter Sachlage bei ihr - weiteres Kind nach gut einem Jahr - meiner Meinung nach so nicht mehr richtig ist. Soweit ich es in Erfahrung bringen konnte, hätte ab der zweiten Schwangerschaft, für mich nicht mehr 100% gelten dürfen sondern der Neue und ich wohl zu gleichen Teilen? Das ist jedoch so nicht berücksichtigt worden, noch habe ich aufgrund von nicht-wissens eine Abänderungsklage beantragt.
Laut meinem Verständnis, ist die Berechnung vom Gericht eigentlich falsch, da der Anspruch sich eigentlich geändert hat?
Frage ist nun, sollte ich das ganze Anfechten und lässt sich der Anspruch dadurch bei Gericht abändern?
Ich habe noch mit keinem Anwalt sprechen können, aber generell die Frage, Europäischer Haftbefehl wird bestimmt wieder beantragt sollte ich nicht zahlen und die das Widerrufen, sollte es überhaupt so angenommen werden von mir. Rein theoretisch bin ich für die erstmal nicht greifbar und auch dem Haftbefehl würde wahrscheinlich nicht folge geleistet werden (gibt hier explizit einen Ausschluss für nicht-zahlen des Kindesunterhalts in Bezug auf EU-Haftbefehl).
Der Betrag ist nicht grade wenig um den es sich hier ggfs mindern liesse (meiner Meinung nach also gut ein drittel der Gesamtsumme) - Frage ist, wie aussichtsreich ist das ganze?
Kann dazu jemand was sagen?
Gruss
malko
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