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| Unterhaltsvorschuss Post, Formular, Arbeitsbemühungen |
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Geschrieben von: Milchbar - 04-05-2018, 23:52 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (43)
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Hallo,
da meine Ex wieder einen neuen gefunden hat und auch gleich zu ihm zog, habe ich auch gleich vom neuen Landratsamt Post erhalten.
Es wird Unterhaltsvorschuss gewährt und eine Summe von mir zurück verlangt(Titel besteht)
Ich teilte dem Landratsamt mit, dass ich nicht zahlungsfähig bin (ALG II).
Daraufhin forderten sie von mir Alg II Bescheide. Die habe ich auch zugeschickt.
Jetzt bekam ich Antwort:
ich soll jetzt in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte ich unternommen habe, um in Arbeit zu kommen.
Einladungen, Absagen, Eingliederungsvereinbarungen etz.
Und sie fordern mich auf bis ....... dies vorzulegen, sonst will man sich beim Jobcenter informieren.
Ich habe keine Probleme den Bewerbungen oder Absagen zukommen zu lassen, davon habe ich genug.
Aber Eingliederungsvereinbarungen ?
Haben die ein Recht auf diese Information ?
Ich bedanke mich für die Hilfe
MfG
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| Begleiteten Umgang beantragen |
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Geschrieben von: Rheinländer - 27-04-2018, 16:00 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (18)
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Hallo,
ich bitte um Ideen für eine komplizierte Situation.
Es gibt einen Umgangsbeschluss, mit der üblichen Regelung. Jedes 2. Wochenende und einen Nachmittag dazuwischen, sowie die Hälfte der Ferien.
Seit 5 Monaten boykottiert die Mutter den Umgang, indem sie vor den Umgangszeiten mit unserem Sohn wegfährt und erst nach Ende der Umgangszeit zurück kommt. Es gibt eine Umgangspflegerin die daher keine Möglichkeit sieht, den Umgang sicherzustellen. Die Mutter würde aber begleiteten Umgang zulassen.
Auf Vorschlag der Umgangspflegerin hat meine Anwältin daher als einstweilige Anordnung beantragt, dass die Kompetenzen der Umgangspflegerin dahingehend erweitert werden, dass diese den Umgang -wenn nötig- begleitet.
Den Antrag hat das Gericht abgelehnt, mit der Begründung dass die Umgangspflegerin nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB nicht darüber entscheiden dürfe, ob der Umgang zu begleiten ist, oder nicht.
Die Notwendigkeit begleiteten Umgang anzuordnen sah das Gericht auch nicht, da nach Stellungnahme der Umgangspflegerin zwischen Vater und Sohn alles in Ordnung ist.
Im Ergebnis findet also gar kein Umgang statt.
Ich habe eine müngliche Verhandlung beantragt, in der mit der Mutter vereinbart wurde, dass wir gemeinsam das Jugendamt kontaktieren, um begleiteten Umgang als Jugendhilfsmaßnahme auf den Weg zu bringen.
Das wurde auch umgesetzt. Nun schreibt das Jugendamt allerdings, sie würden den Antrag ablehnen, da sie Jugendhilfe nicht als Perspektive sähen - und das Gericht eine Entscheidung treffen solle.
Nun ist meine Frage, wie ich den Umgang wieder herstellen kann?
Letzter Weg scheint zu sein, begleiteten Umgang zu brantragen - trotz eines Beschlusses für unbegleiteten Umgang.
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| Volljährigkeit des Kindes und weitere Verfahrensweise (Unterhalt) |
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Geschrieben von: nachfrage - 26-04-2018, 11:54 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (10)
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Hallo Zusammen,
nun ist es langsam soweit und meine Tochter wird Volljährig demnächst.
Da dies nun ein Alter ist, in dem es auch im Unterhalt einschneidende Veränderung gibt und ich nichts Falsch machen möchte, wende ich mich an Euch.
Aktueller Stand:
Unterhalt für fast volljähriges Kind (Tochter).
Unterhalt für noch nicht volljähriges Kind (Sohn).
Ex Frau verheiratet mit installiertem Nachfolger.
Leider besteht seit September kein Kontakt zu meinen Kindern aus erster Ehe, da ich nicht gewillt war ein Auto zu kaufen bevor Sie den
Führerschein besteht. Ausserdem wäre ich auch nur gewillt etwas beizusteuern und nicht eins alleine zu kaufen.
Tochter ist derzeit auf einer Schule die sich "Kaufmänische Schule (Name der Stadt)" nennt.
Erste Frage:
Somit dürfte dieses ja als "nicht privilegiert" gelten, auch wenn man durch gewisse Belegungen einen höheren Abschluss erzielen kann.
Da die Schule eine "Kaufmännische Berufsfachschule" ist und nicht eine "allgemeinbildende Schule". Oder liege ich hier Falsch?
Eigener aktueller Stand:
Verheiratet und zwei Kinder. Natürlich noch nicht volljährig.
Leider existiert für beide Kinder aus erster Ehe jeweils ein Titel der keine begrenzte Laufzeit hat.
Da dies die Standardvorgehensweise des JA ist und ich es zu diesem Zeitpunkt nicht besser wußte, hatte ich diese unterschrieben.
Diese Titel ist schon etwas älter.
Somit meine zweite Frage, es gilt doch nur ein Unterschriebener Titel als pfändbarer Betrag?
Dieser wird ja nicht automatisch aktualisert nur weil das JA eine Neuberechnung macht oder!?
Was ich aus diesem Forum für Tipps entnommen habe sind:
KM:
Einkommensbescheide der letzten 12 Monate,
Einkommenssteuererklärung für 2017,
aktuelle Vermögensauskunft,
Arbeitet die KM vollzeit? Wenn nein, warum nicht?
Wohnt sie mietfrei und/oder mit einem/-r leistungsfähigen Lover/-in zusammen und ist ihr deshalb ein Wohnvorteil anzurechnen?
Diese Informationen kann nicht ich einfordern, sondern nur meine Tochter. Richtig?
Tochter:
aktuelle Schulbescheinigung mit Information, wann und mit welchem Abschluß die Ausbildung voraussichtlich endet,
Einkommensbescheide, falls sie nebenher sich etwas hinzuverdient,
Vermögensauskunft,
Schüler-Bafög-Bescheid (darauf achten, daß er richtig berechnet worden ist!).
Wichtig:
keinen unbegrenzten Titel unterschreiben!
Titel abhängig vom regelmäßigen Nachweis des schulischen Fortschritts machen!
am besten aber gar keinen Titel unterschreiben, sondern eine Vereinbarung treffen.
auf BAFÖG-Berechnung beharren!
Idealerweise sollte die Tochter beim FamG seinen Anteil des bestehenden Titels schriftlich widersprechen. Richtig?
Da ja derzeit ein Titel besteht, kann ich dennn einfach mit einem Brief an die Tochter verfahren oder muss ich damit rechnen das Sie
den Titel einfach einlöst und nicht auf meine Anfragen eingeht?
Da ja die KM immer auf Konfrontationkurs ging bisher und dies sicherlich auch so an die Tochter weitergeben wird.
Wäre es dann nicht sinnvoller dies über einen Anwalt zu tätigen auch wenn der Geld kostet?
Statt den ganzen Trouble mit Pfändung usw...
Falls Euch noch etwas einfallen sollte was noch nicht berücksichtigt wurde, wäre ich über Eure Erfahrungen sehr Dankbar!
Gruß und Dank
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| Antrag auf Einstellung Unterhaltsvorschuss |
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Geschrieben von: Absurdistan - 25-04-2018, 20:19 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
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Hi, da bin ich mal wieder.
Werde die Tage einen Antrag stellen das die Unterhaltsvorschussleistung für meine Tochter (7) die seit 6 Jahren 11 Tage/Monat bei mir lebt.
Selbstbehalt 960 Euro. Habe die Erfahrung gemacht das der geleistete UV bei Einkommen erbarmungslos bis zur Pfändungsgrenze 960 gepfändet wird.
Da bringt aufstocken auch nix, weil die Pfändung eben nicht aufgestockt wird.
Mal sehen, geht los. Bei der Anhörung letzte Woche ist Exe Anwältin fast vom Stuhl gefallen als ich meinte das es keinen Anspruch gibt.
lg
Hoffe ihr habt ein paar Tips
"Zur Frage der Alleinerziehung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. 2.
Die Kammer entnimmt den hierzu von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie der vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung im Wohngeldgesetz (§ 5 Abs. 4 Satz 2) einen (quantitativen) Umfang von mindestens 1/3 der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil, ab dem erst eine Alleinerziehung ausgeschlossen werden kann, wenn nicht außergewöhnliche Betreuungsleistungen die fehlende 1/3-Schwelle kompensieren."
Bei 11 Tagen ist die 1/3 Schwelle wohl erreicht. Ausserdem liegen aussergerwöhnliche Betreuungsleistungen ebenfalls vor.
11 Tage nach SGB also der 12 - Stundenregel.
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| Schuldhaftentlassung als 1. Schritt bei Übernahme ETW? |
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Geschrieben von: DK2003 - 25-04-2018, 11:43 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
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Hallo zusammen!
Ich habe eine Frage und bitte um Hilfe/Erklärung:
- Meine Exfrau und ich besitzen zu je 50% eine Wohnung.
- Ich möchte mit neuer Ehefrau ihre 50% abkaufen - und darüber sind sich glücklicherweise auch alle einig. Auch über den Preis.
- Auch die Bank macht mit, also die Übernahme der bestehenden Darlehen durch mich/uns ist OK (allerdings bisher nur mündlich, aber schon nach Prüfung von Einkommen etc).
- Den Kaufvertrag lassen wir gerade erst aufsetzen, einen Notartermin gab es demzufolge natürlich noch nicht.
Die Bank möchte nun - also vor dem Notartermin - von mir und meiner Exfrau jeweils Unterschriften bzgl. der Schuldhaftentlassung. Dort steht, dass die Darlehen dann alleinig auf mich laufen - was mir grundsätzlich klar ist. Die Bank sagt, dies wäre zum jetzigen Zeitpunkt nur eine Willenserklärung und für mich risikolos, der genaue Satz lautet allerdings: "Mit dem Inhalt dieses Schreibens, insb. der künftigen alleinigen Darlehensnehmerposition / Kreditnehmerposition und der Schuldhaftentlassung von Frau XXX bin ich einverstanden"
Davor steht noch: "Nach Vorlage aller oben genannten Unterlagen werden wir Ihren Wunsch abschließen prüfen und Ihnen den genauen Zeitpunkt der Entlassung mitteilen" (Die Unterlagen haben sie schon, Einkommensnachweise etc.)
Nun kommt die Frage: Ist das wirklich risikolos und ich das typisch? In dem Schreiben finde ich keine Hinweise dazu, dass die Schuldhaftentlassung nur erfolgt, wenn später auch der Kaufvertrag zustande kommt.
Kann mir jemand eine offizielle Stelle nennen, an die ich mich bzgl. dieser Frage wenden kann?
Vielen Dank!
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| Zuweisung der Wohnung (eidesstattliche Erklärung) |
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Geschrieben von: Iwes2202 - 20-04-2018, 20:11 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (10)
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Hallo,
ich hab Vorgestern bei meiner Anwältin eine eidesstattliche Erklärung abgegeben mit Gründen warum es für mich nicht mehr zumutbar ist mit meinem Nochehemann zusammen zu wohnen, damit sie einen Antrag bei Gericht auf Zuweisung der Wohnung stellen kann.
Meine Frage wäre, ob mein Nochehemann erfahren wird, was da drin steht?
Vielen Dank schon mal im Voraus.
Lieben Gruß
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| Einladung zu einem Termin beim Jugendamt |
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Geschrieben von: Freebird - 19-04-2018, 11:11 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (3)
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Ich könnte nun einige Hilfe gebrauchen.
Ich hatte dem Jugendamt schon mitgeteillt, dass ich keine Arbeit oder sonstige Einkommen habe und auch kein ALG II bekomme.
Nun hat mir das Jugendamt einen Brief geschrieben mit der Aufforderung zu einem Termin zu erscheinen.
Allerdings habe ich keine Lust und sehe auch keinen Sinn darin dort zu erscheinen.
Bei dem nicht erscheinen haben die angedroht mich als Leistungsfähig ein zu stufen.
Hier erhoffe ich weitere hilfreiche Antworten von der rechtlichen Seite und Erfahrungen von dem Forum hier.
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| Zusammenarbeit Bundesverwaltungsamt und Meldebehörden |
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Geschrieben von: ExDeutscher - 19-04-2018, 06:48 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (1)
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Hallo,
Anfangs gleich mal die Frage:
Wenn man beim Bundesverwaltungsamt eine Adresse bezüglich Schriftverkehr für Bafög Angelegenheiten hat und sonst nicht gemeldet ist bzw. ohne festen Wohnsitz:
1. Kommt dann die Meldebehörde bzw. das Jugendamt an die Adresse vom BVA?
2. Kann es an die Adresse ordnungsgemäß zustellen?
Zur ersten Frage habe ich folgenden Satz gefunden:
Zitat:...einen effizienten Datenaustausch zwischen Bundesbehörden und den rund 5.000 kommunalen Meldebehörden ermöglicht
Scheint also zu gehen.
Das JA hat Post an die Adresse zugestellt. Sonst ist die Adresse nicht offiziell gemeldet. Ob es aber rechtmäßig ist?
Danke für eure Meinung dazu
ED
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