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  Kosten Umgangsrecht
Geschrieben von: i-wahn - 12-04-2011, 20:56 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (8)

Hallo liebe Gemeinde,

ich habe versucht die Kosten fuer die Ausuebung meines Umgangsrechts beim Jugenamt einkommensmindernd geltend zu machen. Laut Unterhaltsleitlinien ist das moeglich. Jetzt bekomme ich die Auskunft, dass die Kosten nur anerkannt werden, wenn der Vater nicht am Kindergeld partipiziert. In meinem Fall wird jedoch wie ueblich das haelftige Kindergeld vom Tabellenbetrag abgezogen. Folglich habe ich keinen Anspruch auf Einkommensminderung. Ist das korrekt?

Halbes Kindergeld = 92 €
Einkommensminderung = 500 €

Rutsche damit theoretisch 2 Stufen in der Tabelle runter. Bringt leider weniger als 92 €.

Vielen Dank im voraus!

i-Wahn

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  Schweiz/Deutschland: Auskunftspflicht der Krankenkasse
Geschrieben von: Petrus - 11-04-2011, 22:49 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (8)

Hallo
ich stehe gerade vor dem Problem von der Krankenkasse meiner Tochter, die Historie der ärztlichen Leistungen der letzten zwei Jahre nicht freiwillig herausrücken will, obwohl ich sorgeberechtigt bin. Ein Spezialfall, der offensichtlich in Deutschland nicht ganz klar geregelt ist. Mein Anwalt meint, dass die KK sich evtl. nur mit dem Vertragspartner auseinandersetzen muss - das wäre die Tochter, die dann durch die Mutter vertreten wird. Wenn ich aber erst über die juristischen Äcker gehen muss, um von der Muitter eine Vollmacht zu erzwingen, mit der ich dann zur KK gehen kann, geht mir langsam die Luft aus.

Was sagt nun das Schweizer Zivilgesetzbuch zu dem Thema(ZGB Art.297):

Zitat:Art. 297
II. Verheiratete Eltern
1 Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus.
2 Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so kann das Gericht die elterliche Sorge einem Ehegatten allein zuteilen.
3 ...
Also - in meinem Fall ist die Scheidung noch nicht ausgesprochen - die ist seit Aug'11 beim Amtsgericht Waldshut rechtshängig. Damit sind wir leider noch verheiratet - meine Ex freuts, denn sie kassiert weiterhin den völlig exorbitanten Trennungsunterhalt und gebärt freudig neue Kinder mit ihrem neuen Partner. Zusammen leben tun wir aber zum Glück nicht mehr. Damit kommt dann Abs.2 zum tragen. Jedoch hat das Gericht die Sorge bei der Trennung keinem Elternteil zugewiesen, so dass wir beide noch sorgeberechtigt sind.

Weiter gibt es dann ZGB Art. 304:
Zitat:Art. 304
IV. Vertretung
1. Dritten gegenüber
a. Im Allgemeinen
1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.
2 Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.
3 Die Bestimmungen über die Vertretung des Bevormundeten finden entsprechende Anwendung mit Ausschluss der Vorschriften über die Mitwirkung der vormundschaftlichen Behörden.
Ohne die Details zu diskutieren, ist klar, dass erstens Eltern gegenüber Dritten die Kinder vertreten, zweitens, Zweifel durch Dritte nicht angebracht sind (interessanter Paragraph), und drittens die Rechte der vormundschaftlichen Behörden ohne deren Mitwirkung durch die Sorgebrechtigten in Anspruch genommen werden können.

Rückübertragen auf meinen Fall heisst das nichts anderes, als dass ich natürlich nicht meine noch Gattin um eine Information angehen muss, die sie mir sowieso nicht vollständig oder wahrheitsgemäss gibt. Sondern ich darf mich ebenso, wie die Kindesmutter direkt in Vertretung meiner Tochter an die Krankenkasse "als Dritte" wenden, und die muss entsprechend ZGB Art. 304 mir die Informationen direkt aushändigen.

Soviel zur Theorie - was dabei rauskommt, schreib ich, sobald ich die Antwort der Krankenkasse habe.

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  Unterhalt neues Kind
Geschrieben von: kawa7881 - 11-04-2011, 15:55 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Hallo zusammen,

ich zahle für mein Kind aus 1.Ehe 272,00 euro Unterhalt.

Ich bin wieder verheiratet und meine jetzige Frau und ich wünschen uns Nachwuchs.
Allerdings fällt uns diese Entscheidung nicht allzu leicht, da die Zahlung des jetzigen Unterhalts an unsere finanziellen Grenzen stößt.

Meine Frage nun:
Falls wir uns für ein Kind entscheiden, wird meine und soll meine Frau keiner Arbeit nachgehen. Dann wäre ich ja für 2 Kinder und meine jetzige Ehefrau unterhaltspflichtig. Wie verteilt sich dann das Einkommen? Werden nur die Kinder beim überschüssigem Einkommen berücksichtigt?

Das Elterngeld würde auch nicht sehr hoch ausfallen (ca. 500,00 euro)?

Vielen Dank für eure Hilfe!


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  Kindergeld und Hartz4...
Geschrieben von: pudding - 06-04-2011, 21:10 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Hallo... Guten Abend Allerseits Cool
beim recherchieren bin ich hier reingestolpert. Vielleicht kennt sich ja jemand aus.
Ich(arbeitslos) und meine getrennt lebende Frau(verdient ca. 800-1000,-/Monat) haben 2 Kinder, 9 und 3 Jahre alt.
Sie bekommt Kindergeld für das eine und ich für das andere Kind. Weil wir beabsichtigen wöchentlich je zur Hälfte beide Kids zu betreuen, bekomme ich von ARGE den hälftigen Alleinerziehendenzuschlag und hälftige Regelsätze für beide Kinder(wg. "temporäre" Bedarfsgemeinschaft)
Nach ihrem Auszug hat sie beide Kinder in ihrer neuen Wohnung angemeldet und ich überlege nun mein Kindergeld an sie zu übertragen, weil ich ja wegen der Arbeitslosigkeit eh nichts davon habe da es als Einkommen wieder abgezogen wird.
Ich könnte mir vorstellen daß die vom ARGE/Jobcenter gegen so eine Abtretung sowieso nichts einzuwenden hätten, aber:
Weiß jemand wie sich so ein Kindergeld-Übertrag in der Neuberechnung meines Alg2-Bescheides auswirken würde ?

LG

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  Scheinheirat für ein Visum: Was sind die Konsequenzen
Geschrieben von: expat - 03-04-2011, 21:46 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (9)

Malaysia ist ein Land mit recht rigiden Visavorschriften. Was beispielsweise dazu führt, dass es eine stattliche Anzahl von Scheinehen gibt. So heiraten beispielsweise vergleichsweise wohlhabende Chinesinnen die dort einwanderen wollen pro-forma einen armen malaysischen Mann, der dafür bezahlt wird. Wenn der gewünschte dauerhafte Aufenthaltsstatus nach ein paar Jahren gesichert ist, wird die Ehe dann geschieden. Das ist in Malaysia nichts ungewöhnliches, die sind zwar mehrheitlich Muslime, die Scheidungsrate ist dennoch hoch.

Meine Frage: Ist so eine Konstruktion für einen Deutschen eigentlich ein gangbarer Weg? Mir geht es vor allem darum, ob man aus so einer Geschichte einigermaßen schmerzfrei wieder herauskommt wenn das erforderlich sein sollte. Wenn ich in Malaysia standesamtlich heirate und die Ehe nicht in Deutschland anerkennen lasse, dann sollte das doch innerhalb Deutschlands keine Auswirkungen haben, oder? Oder kann die malaysische Ehefrau mit den Heiratspapieren aus Malaysia hier in Deutschland Ansprüche anmelden? Geheiratet und gelebt werden soll ausschliesslich in Malaysia.

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  Wo bekommt man ein Langzeit-Visum für Malaysia?
Geschrieben von: expat - 03-04-2011, 21:09 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (102)

Hallo zusammen,

ich fahre demnächst nach Malaysia, um das mal als mögliches nächstes Auswanderungsziel nach Thailand anzutesten. Da regiert zwar der Muselmann, aber es ist politisch stabiler als Thailand. Zudem investieren die Entscheidungsträger dort auch etwas in Infrastrukturen, in Thailand fliesst das Geld traditionell je eher Richtung Mia Noi Wink

Es gibt allerdings einen Punkt, den konnte ich im Vorfeld noch nicht klären. Wie regelt man es mit dem Visum. In Thailand kann man sich mit Tourist-Visa und regelmäßigen Ausreisen über Jahre im Land aufhalten, auch wenn das zugegebenermaßen etwas umständlich ist. In Malaysia scheint das alles etwas komplizierter zu sein.

Als vermögender Einwanderer ist man im Rahmen des Second Home Programms willkommen, aber alles andere ist schwierig wenn es über einen Kurztrip hinausgehen soll. Einen Job möchte ich dort nicht annehmen, das entsprechende Visum fiele dann auch flach.

Hat jemand Erfahrungen mit dem Langzeitaufenthalt in Malaysia gemacht und kann dazu etwas berichten?

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  Selbstbehalt Spanien bei Pfändungen
Geschrieben von: gleichgesinnter - 30-03-2011, 15:21 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (7)

Servus,

da heute wieder ein kleiner Teil des Buchs fertig geworden ist und dieses Thema nach meiner Ansicht doch recht dringlich erscheint, will ich den wichtigen Teil hier schon einmal reintippen.

Es geht bei Pfändungen in Spanien um den Selbstbehalt, der hier doch etwas differenzierter ist als in Deutschland.
Der Selbstbehalt oder auch pfändungsfreie Grenze genannt, ist in Spanien in verschiedenen nacheinander höherstufigen Grenzen festgesetzt. Jede Stufe enthält 650,- Euro, die zur Berechnung hergenommen werden. In der ersten Stufe dürfen die 650,- Euro nicht angerührt werden, sind also komplett pfändungsfrei.
In der zweiten Stufe werden von den 650,- Euro 30% zur Pfändung hergezogen, in der dritten Stufe werden von 650,- Euro 50% zur Pfändung herangezogen und in der vierten und letzten Stufe 90%.

Urlaubs- und Weihnachtsgeld dürfen nur zu 30% gepfändet werden, egal wie hoch dieser ist.

Wie das berechnet wird, hier ein Beipiel:

Ein normaler Arbeitnehmer verdient im Monat zum Beispiel 1000,- Euro NETTO.

Das heisst also: 1000,- Euro minus 650,- Euro (1. Stufe,pfändungsfrei) = 350,- Euro Rest.
Von den restlichen 350,- Euro dürfen jetzt also 30% zur Pfändung hergenommen werden, das sind also 105,- Euro.
Dem Schuldner verbleiben also 650,- Euro aus der ersten Stufe plus 245,- Euro aus der zweiten Stufe. Das sind dann 895,- Euro.

Zweites Beispiel:

Verdienst: 1800,- Euro netto

Das heisst also: 1800,- minus 650,-Euro (1.Stufe, pfändungsfrei) = 1150,- Euro. 1150,- Euro minus 650,- Euro(2. Stufe, 30%) = 500,- Euro, die in die 3. Stufe (50%) fallen.
Aus der 2. Stufe 30% dürfen also 195,- Euro gepfändet werden.
Aus der 3. Stufe 50% dürfen somit 250,- Euro gepfändet werden.

195,- Euro plus 250,- Euro werden also gepfändet, sind 445,- Euro.

Von seinen 1800,- Euro netto verbleiben dem Schuldner also 1355,- Euro.

Jeder Schuldner kann sich also in Spanien seinen pfändungsfreien Betrag immer selber ausrechnen und bei höheren Einkommen muss ihm auch mehr bleiben, was ich auch persönlich gerechter empfinde als in Deutschland.

Es gibt in Spanien übrigens keinen Unterschied zu normalen Pfändungen oder wegen KU oder sonst was. Der ist immer gleich.
Der Stufenbetrag wurde zuletzt Anfang dieses Jahres von 630,- Euro auf 650,- Euro erhöht.
Wenn man mit einer Frau verheiratet ist (ohne Arbeit) oder Kinder in seinem Haushalt hat (eigene), dann wird die erste Stufe (pfändungsfreie) dementsprechend verdoppelt (bei Kindern halber Stufenbetrag).

Auch hier ein Beispiel:

Mann verheiratet , Frau kein Erwerb, ein kind, Verdienst 1500,- Euro.

1500,- Euro minus 2x650,- Euro, minus 325,- Euro = Keine Pfändung möglich! Ende!

Gleiche Voraussetzungen, jedoch 2500,- Euro Verdienst (in Spanien schon sehr selten)

2500,- Euro minus 2x650,- Euro, minus 325,- (Kind)= 875,- Euro Rest.
875,- Euro minus 650,- Euro (2. Stufe 30%)= 225,- Euro Rest.
aus der 2. Stufe wieder 195,- pfändbar
aus der 3. Stufe 112,50 Euro pfändbar
Insgesamt pfändbar 307,50 Euro.
Verbleiben also bei der Familie 2500,- Euro minus 307,50 Euro = 2192,50 Euro.

Wenn der Schuldner durch seine Frau die erste Stufe verdoppeln will, muss diese einfach durch einen Bescheid des Arbeitsamtes (INEM) nachweisen, das sie nicht erwerbtätig ist ansonsten wird die erste Stufe nicht verdoppelt, Kinder braucht er nur nachzuweisen, das es seine sind und in seinem Haushalt wohnen, das reicht schon.
Arbeitet die Frau Teilzeit, wird der Betrag, den sie verdient, zur Hälfte von der 1. Stufe des Mannes/Schuldner abgezogen.

Beispiel: Sie verdient 600,- Euro im Monat, dann werden bei der 1 Stufe des Mannes 300,- Euro abgezogen, also einmal 650,- pfändungsfrei plus 350,- Euro pfändungsfrei plus evtl. Kind (325,- Euro) pfändungsfrei.

Hat das so jeder verstanden?

Meinungen?

gleichgesinnter

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  KM war bei Berater
Geschrieben von: Anti-JA - 29-03-2011, 21:30 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (37)

Hi,

die KM (wir leben zusammen, verheratet) war jetzt beim Berater.
Es handelt sich angeblich um einen Familienberater im öffentlichen Dienst.

Der Berater möchte die KM wieder sehen.

(Therapie soll folgen)

Was bedeutet das für mich ?
Wie soll ich mich verhalten ?
Freund oder Feind ?

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  Vater ohne Verantwortung
Geschrieben von: Gast - 29-03-2011, 21:10 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (47)

Ich bin durch Zufall auf Ihre Seite gestossen. Ich bin geschockt, welche Tipps Vätern gegeben werden, um sich vor den Unterhaltszahlungen zu drücken ! Eine Frechheit !
Drehen wir den Spieß doch mal um: Ich bin alleinerziehend, arbeite seit meine Zwillinge 8 Monate alt sind wieder 50%, hatte weder Unterstützung bei der Kinderbetreuung von meinem Mann bekommen noch bekomme ich jetzt finanzielle Unterstützung. Er ist wieder nach Lörrach gezogen, um durch seine frühere Kontakte wie er sagte, in der Schweiz schwarz zu arbeiten. Das Sozialamt Lörrach verlangt Trennungsunterhalt. Eine bodenlose Frechheit ! Den Kindsvater interessiert nicht, wie ich mit meinem Gehalt über die Runden komme, wie ich die Kinder die ganze Woche ohne Hilfe versorge, welche Gehaltseinbußen und Karriereeinbußen ich in Kauf nehmen muss, während er sich die Händchen reibt und mit Schwarzgeld lebt.
Vielelicht sollten Sie mal die Realität von der anderen Seite her betrachten, als solchen Männern auch noch Tipps zu geben, wie sie um den Unterhalt herumkommen. Kinder in die Welt setzen ohne sie zu ernähren - das kann wohl nicht wahr sein !

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  Kindesunterhalt, Rückstände
Geschrieben von: Skipper - 29-03-2011, 14:00 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (12)

Gesetzt den Fall ein Vater hat bislang zu wenig KU bezahle, ist nun aber in der Lage, den vollen titulierten gerade eben so zu zahlen.

Was wird mit den aufgelaufenen Rüchständen?
Rückführung nahezu unmöglich bzw. in kleinen Beträgen über ca. 150 Jahre. Wink

Wenn diese Forderungen von Inkasso 'Beistand' verwaltet werden, dort der Titel liegt, mit was muß der Vater rechnen, obwohl er den vollen laufenden KU zahlt? Was könnte er anbieten, damit Inkasso nicht böse wird...
...oder an die KM zurückgibt und diese den verhaßten Vater dann wirtschaftlich umbringt, ihn endgültig auffrißt?


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