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Question RA entlassen?
Geschrieben von: mischka - 19-06-2012, 10:40 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (29)

Hallo zusammen,

ich habe ein Problem mit meiner Anwältin. Seit nunmehr 8 Wochen warte ich auf mehrere Schriftsätze von ihr, unter anderem Anträge, die längst bei Gericht sein sollten. Ich weiß nicht, ob die Anträge überhaupt schon dort gelandet sind. Ich werde immer wieder hingehalten - mal wird die Kanzlei renoviert, seit 2 Wochen können sie keine Mails verschicken usw...

Das geht mir ziemlich auf den Sack.

Ich stecke gerade im Umgangsrechtsverfahren mit VKH, so dass ich nicht einfach den Anwalt wechseln kann (VKH ist ja an den Anwalt gebunden). Ist es möglich, den Anwalt komplett zu entlassen und ab sofort allein zu prozessieren? Wenn ja, wie funktioniert das genau?

Danke, mischka

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  Jugendamtschreiben
Geschrieben von: IPAD3000 - 18-06-2012, 15:51 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (38)

Hallo,

Seit Nov 2011 wird kein KU mehr gezahlt, ein Unterhaltstitel besteht noch nicht. Die Mutter beantragte UVS beim örtlichen JA. Ich musste meine Einkommensverhältnisse offenlegen, was (da selbständig) doch schon ein wahnsinniger Kopieraufwand war.

In dem damaligen Schreiben des JA wies man mich drauf hin, bis XX.XX.XX diese beibringen zu sollen, da ansonsten der UVS an das Kind nicht ausgezahlt werden könne.

Soweit so gut.

Die Mutter ist im Jan umgezogen in ein andere Bundesland. Das Kind natürlich mit im Gepäck. Lange habe ich nichts mehr gehört, nicht vom JA des vorherigen Wohnortes, nicht vom neuen Wohnort.

Nun flatterte ein gelber Brief des JA von neuen Wohnort ein. Darin steht, das Kind würde "vermutlich ab 01.02. 2012" UVS bekommen. Ich solle mein Einkommen darstellen, also wieder der ganze Kopieraufwand vor vorne. Man wies auch darauf hin, man würde mich in "Regress" nehmen.

Meine Fragen hierzu:

a) Können die nicht die Unterlagen vom alten JA selbst anfordern ? Muss ich jetzt innerhalb von 6 Monaten zweimal Auskunft erteilen ?

b) Geht rückwirkender Regress überhaupt ? Warum hat man mich nicht vorher informiert ?

c) Was ist das für ein Unsinn mit "vermutlich wird das Kind die Leistung erhalten ?". Muss ich wegen einer reinen Vermutung jetzt Zeit und Papier verschwenden ?

Welche Tipps könnt ihr mir geben.

Gruss
IPAD

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  Die Mediation......
Geschrieben von: Nappo - 18-06-2012, 10:42 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (36)

.... losgelöst vom Thema "Umgangstermin am Montag..."

(04-06-2012, 16:55)p schrieb: Ein Richter des Typs "keine Lust, kein Beschluss". So einen hatte ich auch. Ich halte es für einen weitgehenden Fehlschlag, so wie es lief. Gegen die Mediation ist nichts einzuwenden, aber du hättest trotzdem einen Beschluss zum Umgang verlangen sollen. Nicht nur für morgen und einen Tag der nächsten Woche. Der Umgang muss wieder regelmässig stattfinden, wenn auch bis zu einer Einigung in geringerem Umfang wie angestrebt. Über eine endgültige und umfassende Regelung kann man sich dann in der Mediation unterhalten - während der Umgang anläuft.

Das Verhalten des Richters ist die klassische Verarsche des deutschen Familienrechts. Solchen Nichtstuern gehört eigentlich ein Tritt in den Hintern gepfeffert, Rückstufung zum Aktenträger. Mehr kann er nicht. Du gehst raus und hast eigentlich nichts erreicht ausser einer Fahrkarte zur nächsten Station der Helferindustrie, über deine Anträge ging er rechtsbrecherisch hinweg. Die nächste Station muss wieder bezahlt werden und dort können nur wieder wachsweiche Absichtserklärungen entstehen. Selbst die billigen und schwachen Ordnungsmittel, Umgangsregelungen und Versprechungen des FamFG wurden dir verweigert. Du musst dort stärker auftreten, verlangen dass über deine Anträge entschieden wird. Zu viele Väter lassen sich bequatschen und herumschieben wie alte Güterwaggons. Abgehängt von der Familie, nur noch zwischen toten Gleisen verschoben.


Ich hatte der Mediation gerne zugesagt. War neugierig. Sicher auch in der Hoffnung, etwas zu erreichen und auch, um den gerichtlichen Anweisungen genüge zu tun.

Weshalb "p" Recht hat :

1. Kosten : 1 Std. schlägt mind. mit 100 € zu Buche (teilbar durch 2 Pers.)
VKH in einem Verfahren (Umgang) mit anschl. Beschluß wäre also machbar - auch für finanziell schwache Personen.
Im ersten Termin saßen wir 3 Stunden (!) . Macht für mich : Mind. 150 €. Für den Anfang ! Also deutlich teurer oder gar unmöglich zu stemmen.

2. Mediation dauert bei Umgangsboykotten zu lange! In meinem Fall: Als ich meine beiden Kinder abends abholen wollte, (Termine vom Gericht festgelegt), kam beim ersten Termin keines der Kinder mit und beim zweiten Termin nur die älteste für einen kurzen Spaziergang. Und wann bitte soll nun der nächste Umgang sein? Nach Ende der Mediation etwa? Entfremdungsmaschinerie läßt grüßen.

3. Mediatorin hiel erst einmal etwa einstündiges Gespräch, wie Mediation überhaupt funktioniert. In den drei Stunden dort, konnten zwar Beide zu Wort kommen, aber ein Arbeiten an der Situation war noch gar nicht möglich. Es muß ja ein gewisses Schema eingehalten werden, bevor man zum Punkt kommt. Und das dauert !

4. 10 Monate des Wartens auf einen Termin zum Vermittlungsverfahren um dann in eine Mediation verwiesen zu werden. No Comment.....

5. Umgangsboykottierende Mütter haben schlicht die Möglichkeit, ihren ganzen verlogenen Müll und ihre angeblichen guten Absichten untermitleidheischenden Gefühlsduseleien dar zu bieten um zu versuchen ihre Ziele nun hier unter faulen Kompromissen legitimieren zu lassen. Wieder gewinnt sie Monate an Zeit, nach erfolgter Kindesmanipulation den Sack nun zu zu machen.

6. Mediation bringt überhaupt nichts bei Trennungspaaren, die seit Jahren im Clinch liegen. Kommentar der Mediatorin: Es gäbe Studien die besagten, dass ein Ex-Paar, dass beispielsweise 5 Jahre in Clinch liegt, weitere 5 Jahre braucht (unter Verbesserungen des Verhältnisses während dieser Zeit) um auf eine kommunikativ annehmbare Basis gelangen zu können.
Wo ist dann der Sinn zu suchen in Bezug auf ein Umgangsverfahren, dass zwangsläufig eine gewisse Eile Voraus setzen sollte ?

7. Die Mediation ist mißbrauchsanfällig. Nicht nur der Umgang sollte besprochen werden, sondern auch die Vermögensauseinandersetzung! In meinem Fall die Aufteilung eines noch gemeinsamen vermieteten Hauses. Ein gefundenens Fressen für die Mutter, das Thema auf das Haus zu lenken, das sie unbedingt haben muß, und vom Umgang ab zu lenken um die Sache gleichzeitig in die Länge zu ziehen und in der Hoffnung, anderweitige Geländegewinne zu erzielen.

8. Die Konfrontation mit der neuerlich dargebotenen Lügerei (hier genannt : Andere Wahrnehmung ;-) ....) ist psychsich anstrengend und dem neuen Leben und der neuen Familie nicht dienlich. Da freut sich der neue Partner/die neue Partnerin, wenn Du Dich nun permanent zum netten Plausch mit der/dem Ex triffst.

Fazit : Mediation/Wirtschaftsmediation macht Sinn.
Mediation bei frisch getrennten Paaren kann Sinn machen.
Mediation in seit Jahren strittigen Situationen, die sich auf die Kinder auswirken und gleichzeitig Umgangsboykott hervor riefen, macht nur scheinbar Sinn, ist aber tatsachlich nur dazu da, dass die Gerichte und Richter sich den Kittel sauber halten können um keine Entscheidung treffen zu müssen, frei nach dem Motto : "Laß die das mal unter sich regeln."

Brichst Du die Mediation ab oder widerrufst später eine "faule" Regelung, bist Du wieder der Gearschte.

Grund :
Warum macht Mediation in solch kritischen Situationen keinen Sinn und warum wäre ein Beschluß schlicht besser gewesen ?

Mediatorin erklärt folgendes :
Rechts liegt die Mutter im Schützengraben. Links der Vater. In der Mitte stehen die Kinder und bekommen alles ab.
Irgendwann greift der Schutzinstinkt der Kinder. Sie verlassen den Raum der Mitte und schlüpfen hinter eine der beiden Parteien. Stellen sich also bildlich hinter den Rücken eines Elternteiles und schützen sich so vor Beschuß. Meist also hinter den Rücken der Mutter, da sie dort wohnen.
Dadurch allerdings bekommen sie den Beschuß seitens des Vaters immer noch mit (da die Mutter diesen natürlich kommuniziert), aber nicht den Beschuß der Mutter auf den Vater.
Die Situation wird durch den neuen Blickwinkel der Kinder einseitig. Der Vater wird nun der Böse. Die Mutter die Gute. Die Entscheidung ist gefallen.

Dem will die Mediatorin natürlich entgegen wirken.

Ergebnis dieser Erklärung der Mediatorin :
Die Mutter lehnt sich grinsend zurück und sagt : "Ja, genau so ist das. Die Kinder sind jetzt unter meinem Schutz! Sie bekommen das alles mit. Deshalb wollen sie nicht mehr zum Vater. Weil der immer so schlimme Sachen unterstellt und weil immer was Neues bei uns einschlägt.!"

Die Mediatorin hat der Mutter eine Steilvorlage gegeben und die Mutter weiß nun : "Ziel erreicht!"

Am Ende des dreistündigen Gespräches lautete die Frage der Mediatorin (nunmehr ziemlich entmutigt) : Wollen Sie überhaupt eine Lösung?

Hausaufgabe der Mediatorin : Schreiben Sie für das nächste Mal auf, was Sie an der Erziehungsmethode des jeweils Anderen gut finden.

Meine Antwort lautet leider : Gar nichts.
Ob das der Verhandlungsführung wohl gut tut?^^

Schlußendliches Fazit, entgegen der Meinung Einiger hier :

Siehe FAQ ! Auch die Mediation ist leider nur ein Mittel der Helferindustrie, ein einträgliches Sümmchen zu verdienen und Verfahren so lange in die Länge zu ziehen, bis sich die Sache erledigt hat. In hochstrittigen Situationen und bei Umgangsboykott dient sie nicht der Lösungsfindung, sondern verzögert dringend notwendige Beschlüsse und schafft vollendete Tatsachen insbesondere für das verbliebene Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, wenn : Die Mutter zur Zielsetzung hat die Kinder dauerhaft zu entziehen und sogar kund tut, dass sie kein geregeltes Umgangsrecht haben möchte. Das plappern die Kinder nun ohnehin nach.

P.S.: Tipp für Harten im Garten :
Was dort tatsächlich eingeschlagen hat, ist meine Anzeige nach § 235 StGB (Kindesentzug), die ich zusammen mit Ibikus formulierte, denn zumindest wird wohl scheinbar derzeit ermittelt! Nachdem die Staatsanwaltschaft mir seinerzeit den Eingang der Anzeige bestätigte, liegt bis heute keine Einstellung des Verfahrens vor. Ich hatte darum gebeten, mir dies explizit dann mit zu teilen. Allerdings konnte ich sogar ein Schreiben vorweisen, in dem stand, dass die Mutter unter Zahlung von div. Abfindungen (Haus) und Unterhalstrückständen eine Unterbrechung des Umgangs (1.5 Jahre) selbst forderte.
Vielleicht sollten viel mehr Väter solche Schritte gehen.

Wenn der Vater schon entsorgt ist, dann steht ihm zumindest zu, auch das StGB zu nutzen. Die gegenseite hat ja auch ihren § 170 StgB, mit dem sie ungeniert herum schmeißt.

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  Scheidung in Frankreich, Wohnort Schweiz, Deutscher
Geschrieben von: Pennfred - 17-06-2012, 10:53 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (54)

Hallo zusammen,

ich bin hier neu und möchte mich und mein Problem kurz vorstellen.
Ich lebe seit 5 Jahren als Auslandsdeutscher in der Schweiz und bin mit einer Französin verheiratet. Meine Frau hat zwei Kinder mit in die Ehe gebracht, wie haben keine gemeinsamen Kinder und ich habe auch keine adoptiert. Der gemeinsame eheliche Wohnsitz wurde vor zwei Jahren auf Wunsch meiner Frau nach Frankreich verlegt(deshalb franz. Scheidungsrecht), ich habe jedoch weiter in der Schweiz gearbeitet und gelebt und bin am WE nach FR gependelt. Meine Frau war natürlich während dieser Zeit nicht untätig und hat div.Beziehungen mit div. Männern genossen Angry
Nun leben wir seit 15 Monaten getrennt und ich bin Zahlmeister und es nimmt kein Ende. Habe mittlerweile für den Anwalt meiner Frau, meinen Anwalt und einem Notar, welcher nach verstecktem Vermögen sucht 10.000 EUR abgedrückt und 40.000 EUR Unterhalt. Die liebe Ehefrau verlangt allen erstes eine sechstellige Ausgleichszahlung für sechs Jahre Ehe. Arbeiten tut sie nur sporadisch für kleines Geld und das wird selbstverständlich von der französischen Familienrichterin geduldet. Derzeit bin ich auch noch arbeitslos, muss aber als fleissig weiterzahlen. Ich trage mich mit dem Gedanken die Schweiz mit unbekanntem Reiseziel zu verlassen und die Zahlungen einzustellen, da ich ja ohnehin Pleite bin. Confused
Meine Fragen:
1. Hat jemand Erfahrung was das Eintreiben von Unterhaltsschulden (nur Ehegattenunterhalt, kein Kindsunterhalt da keine Kinder) in Asien anbelangt? Cool
2. Wie sieht es mit einer Scheidungsurkunde aus. Die Scheidung ist durch mich beantragt und eingereicht und die Richterin hat das endgültige Scheitern der Ehe festgestellt. Wenn ich jetzt verschwinde, werde ich dann wenigstens geschieden?
3. Reisepass. Meiner ist neu und ich gehe davon aus, dass nach 10 Jahren keine Verlängerung gewährt würde, dies wäre aber schlecht, da ich viel reise. Kann ein französischer Unterhaltstitel (es geht ja um die prestation compensatoire) in Deutschland zur Passversagung führen?

Ich hoffe es gibt hier einige Leidensgenossen, welche zur Lösung meiner Probleme beitragen können.

Vielen Dank. Smile

Gruss

Pennfred

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  Ob Griechenland noch Amtshilfe leistet ?
Geschrieben von: IPAD3000 - 14-06-2012, 17:24 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (7)

Im Zuge der Griechenlandkrise stellt sich für mich die Frage, ob die derzeit wohl noch Zeit (und Geld) haben, um Amtshilfe bei Unterhaltsverfolgungen aus Deuschland zu leisten ?

Ich find das Land schön, vielleicht zukünftig eine Option um sich einen neuen Lebensmittelpunkt zu suchen ? OK, Jobs gibts da keine, aber viel Sonne, Strand und Meer, und vor allen Dingen noch ein Miteinander in der Gesellschaft, viel Gelassenheit und Ruhe (sofern man Abstand von den Demos nimmt).Rolleyes

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  Gewichtung Jugendamtsbericht
Geschrieben von: tumi - 14-06-2012, 09:57 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Hallo an alle,
meine Situation im Moment:
Termin zum Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung ist ende Juli.
Verfahrenskostenhilfe wurde bewilligt, zahle in monatlichen Raten.
Beim Jugendamt haben beide Kinder gesagt dass sie beim mir (Vater) bleiben wollen.

Habe ich bis hierher alles richtig gemacht?

KM hat gegenantrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt.
Sie geht auf keinen Fall aus der Wohnung, sagt sie.

Die KM hat nun gesagt dass Sie mit mir eine Einigung treffen will, um dem Gerichtstermin ende Juli nicht wahrnehmen zu müssen.
Bin mal gespannt, was Sie mir anbietet.

Das einzige was ich will, ist dass Sie die Wohnung verlässt. Sie darf die Kinder auch täglich sehen wenn Sie will.

Welche Gewichtung hat ein JA Bericht vor Gericht? In wie weit hat es einfluß auf die Entscheidung des Richters?

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  Unterhaltsberechnung
Geschrieben von: IPAD3000 - 09-06-2012, 00:42 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (1)

Hallo,

Angenommen ein Selbständiger bezieht GmbH-Gehälter von sagen wir mal beispielhaft 50.000 Euro im Jahr. Er zahlt sich mehr als die Firma verkraften kann, da er privat seinen Unterhaltspflichten nachkommen muss. Dadurch gehen die Bilanzen in den Keller. Nach drei Jahren stellt er Abänderungsantrag zum KU, weil er zum Schutz vor Insolvenz nach GmbH-Recht seine GF-Bezüge reduzieren muss.

Nun stellt die Gegenseite die Rechnung auf, das bei den hohen Gehältern der letzten drei Jahre ein Betrag x zukünftig zu zahlen wäre, was auch dem entspricht was er immer zahlte. Die zukünftige geminderte Gehaltssituation wird verleugnet. Wen wunderts ?

Nun lies der Unterhaltspflichtige die Firma bewerten. 2008 war diese noch über 90.000 Euro wert. 2011 nur noch ein paar hundert Euro, da völlig überschuldet.

Kann oder muss man dann nicht die Rechnung wie folgt aufstellen?

Gehalt 50.000 x 3 Jahre = 150.000
Wertverlust GmbH - 90.000 Euro
Summe Einkünfte: 60.000 Euro
./. 36 Monate = 1.666 Euro (Brutto versteht sich)

Nach Abzug der üblichen Belastungen kommt er unter seinen Selbstbehalt, also leistungsunfähigkeit. Auch zukünftig will er sich nur ein Gehalt in dieser Höhe zahlen, eben weil die Firma sonst nicht überlebensfähig wäre.

Schließlich wäre im umgekehrte Fall, die Firma (GmbH) hätte ausschüttbare Gewinne erzielt, dies dem Einkommen hinzuzurechnen gewesen. Daher muss dieser Wertverlust doch eigentlich auch negativ absetzbar sein.

Nach dem Gesetz ist ein Unterhaltspflichtiger dazu angehalten, alles mögliche dafür zu tun, den KU zu sichern. Dieser Verpflichtung ist er nachgekommen, indem er der GmbH entsprechende Liquidität entzog. Nur, wenn alle, dann alle. Jetzt greift seine gesetzliche Verpflichtung die Gehälter zu reduzieren, um die GmbH vor der Insolvenz zu retten.

Das lustige: Reduziert er sein Gehalt nicht, macht er sich strafbar !
Reduziert er den KU macht er sich ebenfalls strafbar, zumindestens solang das Gericht braucht bis das durch verhandelt ist, also > 1 Jahr ca.

Toll, oder ?

Und nochmal: Diese Zahlen sind rein erfunden, die grundproblematik besteht jedoch so ähnlich.

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  Anforderung Kontoauszuege durch das Jugendamt
Geschrieben von: Globalisierte - 08-06-2012, 10:21 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (5)

Hallo liebe Forengemeinde,

ich habe dann doch mal eine "Anfaengerinnenfrage".

Viel gelesen haben wir bei Euch schon und im Auswanderungsrat-geber, ein Glueck, sonst waeren wir vielleicht in die ein oder andere daehmliche Falle getappt.

Nun habe ich auf alten Kontoauszuegen meines Darlings eine alte Ueberweisung ins Zielland entdeckt. Saubloed, ich weiss, aber damals kannten wir diese Website noch nicht.

Das deutsche Konto von Sweatheart ist kurz vor unserer Auswanderung auf Antrag geschlossen worden, "geloescht". Mir ist klar, dass Kontoauszuege ob Konto geschlossen wird oder nicht 10 Jahre bei den Banken aufgewahrt werden.
Ein Strafverfahren scheint noch nicht beantragt. Kann das Jugendamt trotzdem die Kontoauszuege anfordern? Nach dem Motto "Vielleicht finden wir ja Spuren ueber den Verbleib des Deliquenten?".

Datenschutz geniessen Unterhaltsschuldner nicht, da waere es wohl ziemlich wahrscheinlich, dass die die Kontoauszuege schon vorliegen haben? Und wenn ja, von wievielen Jahren?

Gruesse von Globalisierte

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  Antrag beim FamGericht - Anregungen ?
Geschrieben von: IPAD3000 - 07-06-2012, 17:12 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (38)

Hallo,

folgenden Antrag möchte ich einreichen, ohne geldschluckenden Anwalt natürlich:

Zitat:Antrag

des XXX
vertreten durch
- selbst -
- Antragsteller -

gegen

XXX
vertreten durch
- Rechtsanwältin XYZ -

- Antragsgegnerin -

Wegen Regelung des Umgangs.

Ich beantrage,

a) Das Umgangsrecht betreffend des gemeinsamen Kindes der Beteiligten, A , mit dem Kindesvater wie folgt zu regeln:

Der Kindesvater hat das Recht, das gemeinsame Kind der Beteiligten, A, an jedem dritten Montag nach Schulschluss von der Schule abzuholen und ihn am darauf folgenden Tag morgens pünktlich zum Schulbeginn wieder in die Schule zu verbringen.

Er hat zudem das Recht, A alle 6 Wochen in der Zeit von freitags 16:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr zu sich zu nehmen. Der Rhythmus ist so zu wählen, dass an diesen Terminen regelmäßig kein zeitgleicher Umgang mit dem Kind des Antragsstellers aus zweiter Ehe, C, stattfindet. Die Vorgabe für den zu wählenden passenden Rhythmus stellen hier die festen Termine bezüglich C dar.

b) Das Umgangsrecht betreffend des gemeinsamen Kindes der Beteiligten, B, mit dem Kindesvater wie folgt zu regeln:

Der Kindesvater hat das Recht, das gemeinsame Kind der Beteiligten, B alle 2 Wochen in der Zeit von freitags 16:00 Uhr bis sonntags 15:00 Uhr zu sich zu nehmen. Diese Termine sollten zeitgleich mit den Umgangsterminen des Sohnes aus zweiter Ehe des Antragsstellers in Einklang gebracht werden.

c) Die anfallenden Fahrten an den Wochenendterminen zu a) und b) sind wechselweise durch Antragsteller und Antragsgegner hälftig zu gewährleisten. Bezüglich der Umgangstermine zu b) holt der Antragssteller das Kind am Freitag ab, die Mutter am Sonntag zurück.

d) Des Weiteren wird beantragt, dass der Antragssteller das Recht hat, die Kinder zu entsprechenden Terminen einer Familienberatungsstelle abzuholen und daran teilnehmen zu lassen.

e) Für den Fall, dass eine gerichtliche Regelung nicht zustande kommt und die Gründe hierfür im Verhalten der Mutter liegen sollten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich beider Kinder neu zu regeln, ggf. auf den Vater zu übertragen.


Begründung:

Aus der Ehe der beiden Parteien gingen die Kinder A und B hervor. Die Ehe wurde ==== rechtskräftig geschieden. Es besteht derzeit gemeinsames Sorgerecht bezüglich der Kinder.

In den letzten 10 Jahren fand regelmäßig Umgang mit den Kindern nach einvernehmlicher Absprache mit der Antragsgegnerin statt. Dies funktionierte mal gut, dann wieder schlecht.

Leider kam es immer wieder zu Umgangserschwernissen, sobald der Antragssteller seinen Anteil an der elterlichen Sorge übernehmen wollte. Ob dies mütterlicherseits so gewollt, oder aber rein auf zufällige Häufungen der seitens der Mutter vorgebrachten Verhinderungsgründe zurückzuführen war, möge das Gericht bitte selbst beurteilen.

Einen umfangreichen Einblick in diese Gesamtproblematik erhält man durch die ausführlichen Schilderungen des Antragsstellers im Rahmen der am ==== beantragten Einstweiligen Anordnung bezüglich des Kindes A.

Beweis: Hinzuziehung des Antrags auf Einstweilig Anordnung vom ====.

Ich bitte das Gericht höflichst, diesen Antrag nochmals genau zu studieren, um auch einen hinreichenden Einblick in die Sachlage zu erhalten! Sämtliche Gegebenheiten wurden dort ausführlich und belegt dargestellt.

Der Antragssteller hält es für unabdinglich, dass die Kindesmutter sich zukünftig bindungstoleranter und auch aktiv – durch eigenes Dazutun - um das Umgangsrecht bemüht, ganz so wie es eben §1684 BGB vorsieht.

Hieraus erklärt sich der Antrag zu c), da die Mutter durch Übernahme der Fahrten auch regelmäßig die Kinder bringen oder holen müsste, somit eben gegenüber den Kindern ein Mindestmaß an aktiver Bereitschaft zum Umgang mit dem Vater unterstreichen sollte.

Vermittlungen durch das Jugendamt scheiterten, auch weil die Mutter sich hier nicht um weitere Gespräche bemühte und das Jugendamt Eingaben des Vaters nicht beachtet hat. Ein Gesprächsangebot seitens des Jugendamtes, angedacht für ====, nahm die Mutter nicht wahr, ebenso wie weitere Angebote direkt seitens des Antragsstellers, zuletzt im Rahmen der Gerichtsverhandlung vom ====.

Die Fahrtenregelung muss wie unter c) ausgestaltet werden, da an den Umgangswochenenden von B und zeitgleich C aus zweiter Ehe, der Antragssteller nicht C zu der Mutter nach ==== und B gleichzeitig nach ==== verbringen kann. Hier ist aktives Mitwirken und Flexibilität der Kindesmutter gefragt.

Das gemeinsame Kind A leidet seit dem Kleinkindalter an deutlichen psychischen Problemen. Er ist durch die elterlichen Streitereien zwischen Vater und Mutter hin- und her gerissen. Ein Problem, welches für das Kind gerade auch aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nunmehr mit Sorgfalt und Bedacht angegangen werden muss.

Daher ist dieser Antrag ihm bezüglich auch vorerst auf wenige Termine beschränkt, um eben den Umgang und das Vater-Kind-Verhältnis wieder langsam verfestigen zu können. Es bedarf aber wieder einer gewissen Kontinuität für A, damit sich für ihn verlässliche Umgangzeiten darstellen lassen.

Die letzten Umgangstermine haben gezeigt, dass Wochenendtermine nicht besonders förderlich für A waren. Da der Antragssteller regelmäßig den Umgang mit insgesamt vier Kindern, davon drei leiblichen, sicherzustellen hat, gingen As Bedürfnisse nach 100% Aufmerksamkeit in der Schar von Kindern regelmäßig unter. Dies verursacht bei ihm regelmäßig Aggressionen, eben um sich eine väterliche Beachtung damit zwangsweise einzufordern.

Vorrangig für den zu wählenden Rhythmus bezüglich der zu verzahnenden Wochenendtermine von A muss hier der bisher immer regelmäßig alle zwei Wochen stattfindende Umgang mit C des Antragsstellers aus zweiter Ehe sein, da dieser aufgrund seines Alters von vier Jahren noch deutlich mehr Kontinuität bezüglich der Einhaltung der Umgangstermine bedarf.

Der Antragssteller dachte auch über einzelne, nur für B freizuhaltende Umgangswochenenden nach, musste jedoch zu dem Schluss kommen, dass er bei Berücksichtigung aller Umstände, diesem so nicht alle zwei Wochen nachkommen kann. Dies lies er auch die Mutter wissen, diese stellt sich aber trotz dessen nicht als kooperativ dar, anderweitige Regelungen finden zu wollen, so dass dieser Antrag hierdurch begründet wurde.

Der Antragssteller ist selbständig und hat regelmäßig bis zu 60 Wochenstunden zu leisten, ohne in den letzten Jahren je Urlaub machen zu können. Er war selbst aufgrund der Überlastung im letzten Jahr für 10 Monate erkrankt, eben weil er sich für die Kinder auch noch an den Wochenenden Zeit nahm, jedoch dabei unzureichend auf seine eigene Gesundheit und Belastbarkeit achtete.

Der Antragssteller muss sich selbst auch gerecht werden und kann daher nicht den Spagat hinlegen, bei der Vielzahl der Kinder, auf eigene Erholungsphasen gänzlich zu verzichten. Ihm verbleiben hierfür regelmäßig nur die zwei freien Wochenenden im Monat.

Er hat in der Vergangenheit sämtliche Fahrten bezüglich der Umgangstermine selbst leisten müssen, obwohl die Mutter damals die räumliche Entfernung durch ihren Umzug nach ==== selbst schaffte. Dieser Stress- und Zeitfaktor führte zu einer weiteren Erschwernis der Situation.

Mit der Trennung von seiner jetzigen Ehefrau war es daher angezeigt, die Umgangsregelung neu zu überdenken und eine aktive Bereitschaft der mütterlichen Mithilfe und entsprechende Bindungstoleranz einzufordern, da es ansonsten, wie jetzt geschehen, bezüglich des Umgangs scheitern würde.

Die Mutter wollte hier leider nicht kooperieren und stellt sich weiterhin auf eine volle Übernahme der Fahrten durch den Vater, sowie allein auf die Wochenendtermine ab. Diese Verhalten kann nicht das einer bindungstoleranten Kindesmutter widerspiegeln.

Zwischen A und B gibt es oft Streit. Auch deshalb möchte der Vater B gesondert von A nehmen, um ihr eine Ruheinsel zu verschaffen, ganz ohne Einfluss von A.

Auch zwischen C, dem Kind aus zweiter Ehe, und A entstehen, oft aus Eifersucht und deren jeweiligen hohen Aufmerksamkeitsbedürfnissen heraus, massive Streitereien, so dass es vorerst nicht dem Kindeswohl zuträglich wäre, A zeitgleich mit C an den entsprechenden Wochenenden zu nehmen.

Zwar wäre es dem Antragssteller jetzt schon möglich, zumindest B, wie beantragt, zweiwöchentlich zu nehmen, doch wäre dies eine sichtliche Benachteiligung für A, so dass er sich zurückgesetzt fühlen würde. Daher muss eine zu fixierende Gesamtlösung geschaffen werden, auch um zukünftigen Umgangserschwernissen durch entsprechende Ordnungsmittel begegnen zu können.

Der Antrag zu d) resultiert aus den Bemühungen des Antragsstellers heraus, seine Beziehung zu den Kindern durch fachliche Hilfestellung nach dem heidenlosen Durcheinander der letzten Monate wieder hinreichend herstellen zu wollen. Gerade für A wäre eine Klärung der Verhältnisse sehr wichtig, um eben aus seinem inneren Bindungskonflikt zwischen Vater und Mutter wieder herausfinden zu können. Die Mutter ist natürlich eingeladen, sich von Zeit zu Zeit an einer solchen Familienberatung aktiv zu beteiligen.

Ich rege deshalb an,

einen kurzfristigen Erörterungstermin gemäß §155 Abs. 2 FamFG anzuberaumen und den Kindern A und B gegebenenfalls einen Verfahrensbeistand nach §158 FamFG zu bestellen.

Das beantragte Umgangsrecht entspricht dem Wohlverstandenen Interesse der Kinder. Es besteht eine langjährig gewachsene und liebvolle Bindung zwischen dem Vater und den Kindern.

Sollte ein Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen sein, bitte ich um entsprechenden Kostenbescheid.

Ich bitte darum, dass ihr mir eure unverhohlene Meinung zu diesem Antrag mitteilt. Ist das so gut geschrieben, oder wären noch Änderungen angebracht ?

Erklärung dazu:
Kind A - 12 Jahre
Kind B - 11 Jahre
Kind C = 4 Jahre

Kind C ist aus zweiter Ehe, die anderen Beiden aus erster.

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  So sieht (wohl) gemeinsames Sorgerecht aus !
Geschrieben von: IPAD3000 - 07-06-2012, 09:22 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Ein aktueller Brief meiner Ex:

Zitat:Anliegendes Schreiben brachte [Kind] mit. Die Lehrerin empfiehlt die Anmeldung [zum verkürzten Abitur]. [Kind] möchte dies auch. Ich werde sie deshalb anmelden.

Nach 10 Jahren zwar das erst Mal das ich schriftlich informiert werde (wir waren gerade vor Gericht wegen ihrer gefilterten Informationspolitik und ihrem Verständnis von gemeinsamen Sorgerecht), aber ganz schön frech, mich vor vollendete Tatsachen zu stellen, oder ?Undecided

Liebe Mami meiner Kinder: Du bist das Letzte (was die Kinder gebrauchen können) ! Angry

Ich habe ihr sinngemäß geantwortet, das dies keine Einholung einer Genehmigung meinerseits gleichkommt und ich erst darüber nachdenke, sobald sie mich fragt. Bis dahin ist nichts genehmigt.

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