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Unterhalt Sohn 19 Jahre alt |
Geschrieben von: Scheunenfundmodelle - 14-12-2016, 21:33 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Hallo zusammen,
ich bin 48 Jahre alt und geschieden.Aus erster Ehe habe ich einen mittlerweile 19 Jahre alten Sohn.
Vor 6 Jahren habe ich wieder geheireatet und einen 5 Jährigen Sohn.
Mein ältester Sohn wollte nach der Trennung von seiner Mutter keinen Kontakt mehr zu mir haben.
Gezahlt habe ich aber immer das, was ich laut Düsseldorfer Tabelle zahlen musste.
Seid er 18 Jahre alt ist, überweise ich per Dauerauftrag den Unterhalt direkt an Ihn.
Gestern nun kam ein Schreiben von Ihm (nicht seinem Anwalt)
Es geht darum, das er studieren will und zwecks BAföG braucht er meine Einkommenssteuererklärung und Einkommenssteuernachweise aus 2014
Sollte er diese Unterlagen von mir nicht innerhalb 10 Tagen beim Bildungswerk Oldenburg abgeben, wird sein Antrag abgelehnt.
Ich möchte das nun auch nicht meinem Anwalt übergeben.
Meine Frage ist, entstehen mir finanzielle Nachteile, wen ich Ihm diese Unterlagen zukommen lasse.
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DDT 2017 |
Geschrieben von: karlderkurze - 12-12-2016, 18:57 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (10)
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Hallo Forum,
weiß nicht ob das hier bei konkrete Fälle reinpasst, wenn nicht bitte verschieben.
Habe im I-net was gelesen:
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge nach der Regelung aus 2016. Diese hat das OLG Düsseldorf noch nicht aktualisiert, da erst noch die angekündigte Anhebung des Kindergelds abgewartet werden soll.
Bezahle ich jetzt für den Januar 2017 noch aus der alten (2016) Tabelle oder muß ich selbständig den Betrag entsprechend erhöhen?
Danke für Eure Infos.
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Schulabschluß - was nun? |
Geschrieben von: karlderkurze - 12-12-2016, 15:37 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (27)
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Hallo Forum,
kurz die Daten:
das große Kind ( wird im März 17 ) hat 2017 den Schulabschluß ( Werkrealschule ).
Kontakt wurde schriftlich und gerichtlich vom Kind nicht gewünscht, der neue Freund der Ex
ist schon der "neue" Vater. Das ist schon eine mehrere Jahre alte Geschichte, Entfremdung besteht schon lange
auf beiden Seiten. Doch das soll nicht das Thema sein:
Wie bekomme ich Auskunft was dann nach dem Schulabschluß mit dem Kind weitergeht?
Der jetzige Klassenlehrer hat mir erzählt, quasi auf dem Schulflur, das Kind besteht ohne Probleme den
Werkrealschulabschluß. Doch was dann kommt weiß er natürlich auch nicht.
Wielange darf ein Kind nach dem Schulabschuß "abhängen" und nichts machen? Ich frage das vor dem Hintergrund des Unterhalts.
Bezahle ich also weiterhin ganz normal den KU für das Kind weiter?
Ich frage lieber schon jetzt obwohl bis zum Schulabschluß noch hin ist aber ich möchte vorbereitet sein.
Danke Euch allen.
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Buch Rezension CH-Recht |
Geschrieben von: Mercedes_AMG - 09-12-2016, 12:02 - Forum: Konkrete Fälle
- Keine Antworten
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Ich bekomme über einen guten Kollegen regelmässig aktuelle juristische Fachliteratur in die Hände.
Aktuell lese ich das Buch "Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen" Autor: Phillip Mani, Zürcher Studien zum Privatrecht.
Schulthess Verlag
https://www.schulthess.com/verlag/detail...1OrflVTQ--
Einleitung:
Der Autor ist seit 2007 Stabsjurist bei der Alimentenstelle in Zürich deren sachliche Zuständigkeit die Prüfung von Inkassohilfen und Bevorschussungssuchen als Aufgabe hat. Es werden die dabei Probleme und die Umsetzung unter verschiedenen Erlassen ( Luganer Übereinkunft, IPRG, NYÜ ) behandelt.
In Teil 4 wird ein Praxisbeispiel aus dem Kanton Zürich gezeigt, alle anderen Kantone der Schweiz werden kurz in Kapital 3 erwähnt.
Das Buch umfasst die Rechtssprechung bis April 2016.
Mich interessiert primär das Kapitel Strafrecht ( Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ), das wird hier im Forum ja auch regelmässig behandelt.
Man kann folgendes als Fazit ziehen:
Mit Blick auf Familieninteressen kommen Strafanträge nur in Frage, wenn ein ein Pflichtiger aus unzureichenden Gründen säumig geblieben ist, was wohl regelmässig vorkommt. Nach Meinung des Autors sei es nicht nachvollziehbar, das dem Tatbestand in der Praxis die Relevanz abgesprochen wird weil Geld und Freiheitsstrafen nur kontraproduktiv wirken würden.
Dieser Praxis hält der Autor entgegen, das es sich bei vielen Pflichtigen um Überzeugungstäter handeln würde, deren Einsperrung keinen Einfluss auf die Erfüllung der Unterhaltspflicht hätte. Weiterhin könnten Geldstrafen auch an den Gläubiger ausgerichtet werden.
Drohungen von Betreibungen hätten keine abschreckende Wirkung mehr, zudem würden viele Schuldner erst in der Einvernahme beim Untersuchungsrichter feststellen, dass sie nicht die Rechtslage nach Ihrem Gutdünken bestimmen sondern nur die im Titel festgelegten Anordnungen zu erfüllen sind.
Interessanterweise erwähnt er auch, das sich die Gesuchstellenden strafbar machen können. ( Eigenes Kapitel mit Hinweisen ) Wobei sofort wieder entschärft wird.
Es gibt noch etwas zu lachen:
....In subjektiver Hinsicht muss der säumige Täter um seine Leistungspflicht wissen sowie über die notwendigen Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten zumindest verfügen, wobei Eventualvorsatz genügt. Dies muss bereits dann als gegeben betrachtet werden, wenn im Rahmen eines One-Night Stands die spätere Geburt mangels Verhütung in Kauf genommen wird, da in allen Rechtsordnungen die Überzeugung vorherrschen dürfte, das für eigene Kinder selbst aufzukommen sei.....
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Der Arbeitgeber macht sich auch strafbar wenn er trotz Schuldneranweisung weiterhin an den Schuldner leistet.
Verdachtsmomente ergeben sich dann, wenn im Nachgang einer Schuldneranweisung von Arbeitgeberseite erklärt wird, das der Pflichtige nicht mehr angestellt sei obwohl dieser in Arbeitskleidung angetroffen wurde.
Insgesamt kann gerade im internationalen Kontext darauf verwiesen werden, das Ermittlungen in den hier schon genannten Ländern regelmässig an Grenzen stossen und sich die Verpflichteten allenfalls durch Social Media reinreiten, weil darüber der Aufenthaltsort ermittelt werden könnte. Das wird ausdrücklich erwähnt.
Im Ergebnis also nichts wirklich Neues, das Buch ist jedoch für jeden zukünftigen Unterhaltspreller ( der nicht flüchten möchte ), eine sehr hilfreiche Inspirationsquelle für Gestaltungsprozesse. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit muss man im Rahmen des sehr grossen Ermessensspielraums vor dem Zivilgericht irgendwie wegbügeln.
Hilfreich dabei sind: längere Krankheit, Alter und geringe Qualifikationen, wobei auch Tätigkeiten als Hilfsarbeiter zumutbar sind damit der Staat irgendwie entlastet werden kann.
Ein mir bekannter Kadermitarbeiter wurde im Rahmen einer Strafuntersuchung durch eine Falschbeschuldigung in Untersuchungshaft genommen. Durch die Begleitumstände erlitt er bedauerlicherweise eine psychische Erkrankung und war während mehrerer Monate zu 100% krankgeschrieben. Der behandelnde Fach-Arzt ( auch Kampfscheidung hinter sich ) notierte in allen Berichten das die Erkrankung durch die Falschbeschuldigung und die U-Haft verursacht wurde.
Das konnte dann dem Gericht vorgehalten werden. Zeugnisse von Hausärzten werden grundsätzlich nicht ernst genommen.
Der Mann arbeitet heute abundzu 10-15% in der Firma von einem Kollegen und saugt ansonsten in der Sozialversicherung. Das kein Unterhalt gezahlt wird, ist natürlich logisch. Nicht Leistungsfähig, schliesslich hat das Gericht das auch so gesehen. Und Richterinnen irren sich ja grundsätzlich nicht.....
Wer also nicht den Dino mit Auslandsflucht machen möchte, sollte ich sich möglichst frühzeitig sein Zukunftskonzept gestalten und frühzeitig die Weichen stellen.
Gruss aus dem Urlaub
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90% titulieren |
Geschrieben von: pillepalle - 08-12-2016, 19:12 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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moin Gemeinde,
hier steht man solle nur 90% des Unterhalts titulieren lassen,
jetzt meinte ein Arbeitskollege dass es erst ab 100% losgeht.
Hat das jemand schon so gemacht?
Die 100% gelten wenn ich das richtig verstanden habe als Mindestunterhalt?
lg
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Umgangsrecht |
Geschrieben von: JonDon - 07-12-2016, 19:55 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (3)
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Irgend wie ist mir folgendes komisch.
Heute ladung vom AG erhalten wegen Umgang.
1. Ich habe nichts beantragt.
2. Hab auch den Anwalt nicht mit beauftragt.
3. Habe überhaupt keine Info von Ihm wegen Umgangsklage.
Was ich gemacht habe?
Sofort den Anwalt angerufen. Bis Freitag ruft er mich an. Vorsorglich hab ich die Ladung im Zugefaxt.
wie kann das nun sein das ich Antragsteller bin obwohl ich nichts beantragt habe?
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Sie schwanger... trennung? ich am Ende... brauche guten Rat |
Geschrieben von: nic265 - 07-12-2016, 11:05 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (30)
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Moin zusammen,
ich (38) habe Mitte Mai eine Frau (33) kennengelernt. Am Anfang wie üblich alles soweit gut.
Beide haben eine eigene Wohnung.
Ich habe mein ganzes Leben gearbeitet und bin im moment Student, das Studium werde ich vorraussichtlich in etwas mehr als einem halben Jahr abgeschlossen haben. Sie arbeitet auch.
Aktuell ist sie in der 11.Schwangerschaftswoche... das war nicht geplant... es sind auch ein paar Dinge passiert die in mir die Vermutung aufkommen lassen, dass sie evtl. absichtlich schwanger geworden ist. wie auch immer...
Seitdem wir wissen, dass sie schwanger ist hat sie sich immer mehr abgegrenzt. Zuerst dachte ich es liegt daran, dass sie sehr mit der Übelkeit zu kämpfen hat... sie wurde wirklich sehr unangenehm... insgesamt 3 wochen krank geschrieben...
Konflikte die davor schon bestanden haben, schwelten auch noch im Hintergrund... mega ätzend...
Die Streitigkeiten nahmen natürlich zu... ultra belastend für mich (und sie vermutlich auch) das ganze.
Nun weiss ich, dass sie mit dem gedanken spielt die Beziehung zu beenden (mir gegenüber hat sie das in der klarheit natürlich nicht gesagt)...
Da sie eh grad mit Nähe nichts anfangen kann, habe ich ihr vor 2 tagen gesagt, dass ich gemerkt habe, dass sie sich erdrückt fühlt mit Nähe und Aufmerksamkeit und ich ihr nun den Freiraum gebe, den sie mag. Seitdem haben wir keinen Kontakt.
(Normalerweise haben wir viel und mehrfach über den tag verteilt zb im whatsapp geschrieben, vor der schwangerschaft haben wir uns fast jeden tag gesehen).
Es könnte nun für Aussenstehende so wirken als ob sie einfach "nur spinnt" wegen der Schwangerschaft.... ich weiss aber von Informationen die nichts gutes erahnen lassen, die man eher so deuten kann, dass sie kein Interesse an der Fortführung der Beziehung hat.
Ich habe lange heftigst daran gezweifelt, dass eine vernünftige Frau vorhaben kann Alleinerziehend zu werden.... scheinbar ist Ihr das aber zumindest vollkommen egal oder sie will es sogar.
Ich könnte noch Millionen von Details erzählen... aber will hier niemanden langweilen, sondern eher mal zu meinen Fragen kommen. Wenn es noch etwas gibt was zum Beantworten meiner Fragen von Bedeutung ist, einfach nachhaken bitte.
Verstehe ich es richtig, dass ich im dümmsten Fall für sie und das kind unterhalt zahlen muss und mir 1050€ bleiben?
Wenn ich die Vaterschaft zunächst nicht anerkenne wird sie vorraussichtlich ja dann übers Gericht das Erzwingen.... wenn ich nun aber bis dahin im Ausland arbeiten würde, wie ist dann der Sachverhalt?
Die Frage kommt daher, dass ich mal bei das-maennermagazin.com gelesen habe, dass es das schlaueste sei sich ins ausland zu verdrücken. Weiss nicht ob das ernst gemeint ist oder mehr so ne Pointe?
Nehmen wir an ich bin für ne gewisse Zeit im Ausland, muss ich dann nicht evtl alles rückwirkend bezahlen?
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Unterhalt-Versäumnisurteil wie gehts weiter. |
Geschrieben von: Milchbar - 04-12-2016, 21:44 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Hallo,
ich habe vom Jugendamt(Beistandschaft) eine Aufforderung bekommen mein Einkommen offen zu legen(Auskunft – und Ermittlungsbogen).
Nach einer Woche teilte man mir mit, dass Unterhaltsanspruch z.Z bei mir nicht durchsetzen lässt(Selbstbehalt ALG2) .
Jetzt legte man mir noch ein Versäumnisurteil bei und schreibt mir, dass nicht gezahlter Unterhalt mir als Schuld aufläuft.
(Versäumnisurteil)
2. Der Beklagte wir verurteilt, dem Kläger zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters vom Tag der Geburt, dem XXXXXXX, an 100 % des jeweiligen Regelbetrages nach den Altersstufen gemäß §2 der Regelbeitragsverordnung abzüglich des nach §1612b abs. 5BGB anzurechnenden anteiligen Kindergeldes für ein Kind, derzeit monatlich mithin XXX,XX EURO zu zahlen.
Ich sehe das Versäumnisurteil das erste mal.
Ist dieses Versäumnisurteil wie ein Titel ?
MfG
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Akteneinsicht, Übermittlung von Daten einschränken |
Geschrieben von: Theo_54657 - 02-12-2016, 14:59 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Hallo zusammen,
Mein Kind wurde durch einen noch zu ermittelnden Täter sexuell belästigt. Eine entsprechende Anzeige wurde aufgenommen und die Ermittlungen laufen.
Soweit mir bekannt ist werden im Rahmen einer Akteneinsicht des Täteranwaltes, diesem auch der Name und die Adresse des Opfers mitgeteilt. Nun möchte ich vermeiden das dem Täter durch unseren Justizapparat der Name und die Adresse meines Kindes mit geteilt wird und dieser dann auch noch die Möglichkeit hat meinem Kind gezielt nach zu stellen.
Wo muß ich die Beschränkung der Akteneinsicht übermittelten Daten beauftragen und gibt es da einen Mustertext oder ein Formular ?
Meine versuchte Klärung meiner Frage über Tante google, den Sachbearbeiter des Falls, der Auskunfts und Beratungsstelle der Polizei und der Opferbeauftragten haben bisher zu keiner Klärung geführt.
Eventuell hat einer von euch so etwas schon durch oder hat irgend wo eine Anleitung oder ein Formular in den Weiten des Internets gesehen.
Schönes Wochenende
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