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Hallo zusammen,
ich bin gerade ziemlich überfordert und hoffe, ihr könnt mir helfen.
- Es geht um Unterhalt von 2013 bis August 2025, insgesamt ca. 34.000 €.
- In dieser Zeit gab es keinen Unterhaltstitel.
- Ich war durchgehend selbstständig, mein Einkommen lag aber immer unter dem Selbstbehalt. Ich musste die ganze Zeit aufstocken (erst Hartz IV, jetzt Bürgergeld) und habe nachweislich vom Existenzminimum gelebt – und lebe teilweise immer noch davon.
Nun hat das Jugendamt beim Amtsgericht einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt gestellt, und ich habe ein Formular bekommen, in dem ich Einwände erheben kann. Ich weiß aber nicht, wie ich darauf reagieren soll, ohne etwas falsch zu machen, was mir später schadet.
Meine Fragen:
- Kann der rückständige Unterhalt (2013–2025) überhaupt noch festgesetzt oder eingefordert werden, obwohl es bislang keinen Titel gibt und ich nachweislich nicht leistungsfähig war, da mein Einkommen stets unter dem Selbstbehalt lag, ich vom Existenzminimum gelebt habe und durchgehend auf Leistungen wie Hartz IV bzw. Bürgergeld angewiesen war (und auch heute noch bin)?
- Greift die Einrede der Verjährung (alles älter als 3 Jahre), oder nicht, da bisher kein Titel bestand?
- Wie sollte ich jetzt am besten auf den Antrag auf Festsetzung vom Gericht reagieren, damit mir keine Nachteile entstehen? Welche Möglichkeiten habe ich?
Vielen Dank schon mal für eure Einschätzungen – ich bin gerade wirklich ratlos.
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Willkommen im Forum
Also Peter hat was ähnliches hier
https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid221823
geschrieben.
Also 1 Jahr rückwirkend wäre wohl
möglich. Vielleicht kann er was dazu sagen .
Schicke eine Kopie dem Bürgergeld Amt .
Ansonsten dem Jugendamt fristgerecht antworten
dass du die Forderung nicht anerkennst.
Das Bürgergeld Amt muss laufenden Unterhalt bezahlen
wenn alles regulär beantragt wurde. (Titel)
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Gefordert werden kann grundsätzlich ab Inverzugsetzung. Hatten wir eben im Nachbarthread. Siehe z.B. https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid221819
Wenn du zwar Inverzuggesetzt wurdest, aber Ansprüche dann jahrelang nicht verfolgt würden, greift eventuell Verwirkung. Und: Unterhaltsforderungen, die nicht tituliert sind, verjähren regelmäßig nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Demnach wäre alles vor 2021 sowieso verjährt.
Unterhalt ist sowieso nur geschuldet, wenn du leistungsfähig bist. Wenn dein Einkommen nachweislich unter dem Selbstbehalt lag und du durchgehend Bürgergeld/Hartz IV beziehen musstest, warst du objektiv nicht leistungsfähig. Die Gegenseite muss dir dann erst über fiktives Einkommen Versäumnisse unterschieben, das geht im vereinfachten Verfahren nicht, das du gerade offenbar am Hals hast. Oder ist das eine normale Klage? Dann brauchst du sofort einen Anwalt. Anwaltspflicht. Leg dir dann schon mal Nachweise über Einkommen, Bürgergeld/Hartz IV-Bescheide, Steuerbescheide usw. parat. Auf das Formular unbedingt fristgerecht reagieren, sonst droht ein Versäumnisbeschluss. Der Anwalt wird auch Einrede der Verjährung für alle Ansprüche vor 2021 erheben, wenn die Inverzugsetzung schon länger her ist.
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Sogar mit Titel gibt es Verjährungsfristen:
Ich gebe zu,
Es ist etwas anstrengend der zu zuhören aber die Tips scheinen zu stimmen.
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Danke vorerst für die bisherigen Antworten.
Zur Ergänzung: In meinem Fall handelt es sich um ein vereinfachtes Verfahren.
Parallel dazu hat sich die Mitarbeiterin des Jugendamtes direkt an mich gewandt und möchte Nachweise über bisherige Bewerbungsbemühungen. Ich habe ihr aber bereits erklärt, dass ich seit Jahren ernsthaft versuche, meinen Lebensunterhalt über meine Selbstständigkeit zu bestreiten. Ich arbeite täglich oft 10 Stunden und mehr, dennoch sind meine Einnahmen so gering, dass ich weiterhin unter dem Selbstbehalt liege. Aus diesem Grund konnte ich bislang auch den beantragten Mindestunterhalt nicht zahlen.
Das Jugendamt hatte mich bis 2022 regelmäßig zur Auskunft über meine Einkünfte aufgefordert, und ich habe dabei stets alle Unterlagen (Einnahmen, Bescheide etc.) vollständig und transparent vorgelegt. Danach war fast 3 Jahre lang (2 Jahre und 11 Monate) Funkstille, bis vor kurzem das aktuelle Schreiben kam.
Darin wird mir nun mit erweiterter Erwerbsobliegenheit, vorsätzlicher Pflichtverletzung und angeblicher Leistungsfähigkeit gedroht – obwohl ich meine Einkommenssituation immer offengelegt habe und nachweislich weiterhin unter dem Selbstbehalt bin.
Ein paar Tage später kam dann auch das Schreiben vom Amtsgericht, dass die Stadt bzw. das Jugendamt einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt gestellt hat. In diesem Schreiben wurde mir die Möglichkeit gegeben, Einwände zu erheben. Dort ist auch ein Betrag von ca. 34000 € angegeben (von 2013 - jetzt).
Lieber zum Anwalt gehen? Wann gilt Verjährung und wann Verwirkung? Was ist der Unterschied?
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Zum Vereinfachten Verfahren: Siehe anderer verlinkter Thread. Da musst du fristgerecht reagieren, ausser du akzeptierst einen sofortigen Titel. Trage da ein, was der Fall ist, nichts bezahlt, künftiger Unterhalt 0 da zu geringes Einkommen, Rückstände verjährt. Zur Verjährung siehe oben, Verwirkung darüber hinaus kommt eher nicht in Betracht wenn bisher schon ständig Auskunft und Unterhalt verlangt wurde.
Dann wird das in ein normales Verfahren übergehen, du brauchst einen Anwalt dafür wie schon gesagt. Erfolgsaussichten für dich sehe ich da nicht. Wenn du jahrelang so wenig verdienst, ist deine Selbstständigkeit gescheitert und du musst dich um eine lohnabhängige Arbeit bemühen, werden die argumentieren. Das hast du unterlassen. Dann wirst du zu Unterhalt auf Basis von fiktivem Einkommen verurteilt.
Ein Ausweg wäre gewesen, das Einkommen aufzustocken. Auch Selbstständige können aufstocken.
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Danke für die schnellen Antworten, das hilft schon einen riesen Schritt weiter.
Ich habe noch ein paar konkrete Fragen zu meiner Situation:
Einrede der Verjährung:
Wo genau muss ich die Verjährung geltend machen? Soll das zwingend ein Anwalt übernehmen, oder kann ich beim Einwendungsantrag einfach ein zusätzliches Blatt beifügen mit dem Hinweis: „Ich erhebe die Einrede der Verjährung nach § 214 BGB.“?
Fiktives Einkommen:
Was passiert, wenn das Gericht mir ein fiktives Einkommen zurechnet und ich darauf basierend zu Unterhalt verurteilt werde?
Bewerbungsbemühungen:
Ich habe mich bereits auf eine Stelle beworben und werde auch weitere Bewerbungen in Betracht ziehen, um meine Situation zu verbessern. Reicht das als Nachweis meiner Bemühungen?
Schlimmstes Szenario / Optionen:
Was könnte schlimmstenfalls passieren, wenn das Verfahren weiterläuft? Und welche Möglichkeiten habe ich, um so gut wie möglich aus der Sache herauszukommen? Was sollte ich am besten machen?
Auskunft und Verwirkung:
Ich habe gehört, dass die bloße Aufforderung zur Auskunft über Einkünfte für die Verwirkung nicht ausreichen soll. Stimmt es, dass eigentlich eine konkrete Zahlungsaufforderung („Wir fordern Betrag XY als Unterhalt“) erforderlich ist, damit Verwirkung ausgeschlossen wird?
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Hier ist das Video, was ich meinte wegen der Verwirkung, dass Auskunft über Einkünfte allein nicht ausreichen. Ist da was dran?
https://www.youtube.com/watch?v=ivKW3u9TEKw
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(Vor 7 Stunden)Lars25 schrieb: Wo genau muss ich die Verjährung geltend machen?
Jetzt gehts zunächst darum, dass das vereinfachte Verfahren gekippt wird, sonst hast du blitzschnell einen Titel am Hals und Rückstände, obwohl sie verjährt sind. Du schreibst also deine Einwendungen alle miteinander listenartig auf wie es auf den Formularen vorgesehen sind und achtest sehr streng auf die Fristen. Es spielt keine Rolle, wenn darunter auch Einwendungen sind, die ungültig sind. Das ist ein Schrotschuss, es reicht wenn ein paar Schrotkörner treffen, Schrotkörner die nicht treffen machen den Vorgang nicht ungültig.
Der Anwalt wird dafür nicht benötigt, er wird zwingend benötigt wenn ein normales Verfahren beginnt. Wenn du dich sicherer fühlst, kannst du auch jetzt schon einen Anwalt nehmen.
Zitat:Was passiert, wenn das Gericht mir ein fiktives Einkommen zurechnet und ich darauf basierend zu Unterhalt verurteilt werde?
Das übliche wie mir und sehr Vielen hier. Lies mal im Forum... Du musst zahlen was im Titel steht, wenn du das nicht tust oder kannst, beginnt die Vollstreckung oder sonst ein Quatsch, das Jugendamt kann das auch aufschieben, egal, auf jeden Fall laufen aber Schulden auf die im Prinzip nie verjähren.
Zitat:Ich habe mich bereits auf eine Stelle beworben und werde auch weitere Bewerbungen in Betracht ziehen, um meine Situation zu verbessern. Reicht das als Nachweis meiner Bemühungen?
Nicht mal annähernd. Intensive, dauernde, überregionale Bewerbungsbemühungen sind Mindestvoraussetzung. Vergiss das. Kein Mensch kann das leisten, das ist Juristengeschwafel, die wollen dir Schulden anhängen und fertig.
Zitat:Was könnte schlimmstenfalls passieren, wenn das Verfahren weiterläuft? Und welche Möglichkeiten habe ich, um so gut wie möglich aus der Sache herauszukommen? Was sollte ich am besten machen?
Stelle dich auf ein Leben ein, das weniger mit dem Familienrecht, sondern mit dem Vollstreckungsrecht zu tun hat, lies dir §850d ZPO gut durch. Ja, 850d und nicht 850c.
Zitat:Ich habe gehört, dass die bloße Aufforderung zur Auskunft über Einkünfte für die Verwirkung nicht ausreichen soll. Stimmt es, dass eigentlich eine konkrete Zahlungsaufforderung („Wir fordern Betrag XY als Unterhalt“) erforderlich ist, damit Verwirkung ausgeschlossen wird?
Lass das im Hauptverfahren deinen Anwalt beurteilen, da ist mehr Fallkenntnis nötig als hier geschildert werden kann. Zunächst mal ist die erste Linie obengenannte Verjährung, nicht Verwirkung. Das schneidet schon mal einen dicken Batzen ab. Inwieweit das noch weiter reduziert werden kann, wird dein Anwalt eruieren.
Wenn du beruflich eh nicht viel verdienen kannst, gibt es zwei realistische Wege: 1. Fang eine bescheidene lohnabhängigen Stelle an und stocke auf, wenn das Geld nicht reicht. Verhandle mit dem Jugendamt über Schulden, wenn dir welche aufgebrummt werden. 2. Spiel nicht mit. Lass sie Schulden erfinden, lerne unpfändbar zu sein, arbeite grau, lass finanzielles über Dritte laufen, verursache nur noch Flurschaden bei Jugendamt und Staat. So hab ichs auch gemacht. Ich bin seit 20 Jahren offiziell pleite, habe den Staat Millionen gekostet, drei von elf Jugendamtmitarbeitern meines Falls sind seither krepiert und die Gemeinde pfeift aus dem letzten Loch.
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Vor 5 Stunden
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Vor 5 Stunden von PeterPP.)
a) Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 XII ZA 3/99 FamRZ 1999, 1422).
b) Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fort-setzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 XII ZR 59/12 NJW-RR 2014, 195).
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17
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Ich habe noch ein paar Verständnisfragen, bei denen ich unsicher bin:
- Titel
Bekomme ich den Unterhaltstitel nicht so oder so? Meines Erachtens nach habe ich doch kaum Einfluss darauf. Wichtig wäre für mich daher vor allem die Höhe der Summe, die am Ende tituliert wird, oder? Das, was im Titel steht, bin ich dann doch verpflichtet zu zahlen, und das verjährt erst nach 30 Jahren – habe ich das richtig verstanden? Darum sagst du auch, dass es wichtig ist, fristgerecht und korrekt zu handeln, oder? Damit könnte ich also im Grunde nur erreichen, dass die Höhe der Forderung begrenzt wird?
- Bewerbungsbemühungen
Zitat:
„Nicht mal annähernd. Intensive, dauernde, überregionale Bewerbungsbemühungen sind Mindestvoraussetzung. Vergiss das. Kein Mensch kann das leisten, die wollen dir Schulden anhängen und fertig.“
Bedeutet das für mich, dass Bewerbungsbemühungen und ähnliche Gründe letztlich nur als Vorwand genutzt werden, um mich haftbar zu machen? Bringt es also gar nichts, mit meinen bisherigen Bewerbungen zu argumentieren oder die geforderten Nachweise einzureichen?
- „Spiel nicht mit“
Zitat:
„Spiel nicht mit. Lass sie Schulden erfinden, lerne unpfändbar zu sein, arbeite grau, lass Finanzielles über Dritte laufen, verursache nur noch Flurschaden bei Jugendamt und Staat.“
Wie genau ist das gemeint? Ich habe bereits ein P-Konto eingerichtet. Was könnte ich darüber hinaus noch tun? Was bedeutet in diesem Zusammenhang „Flurschaden“?
- Strafrechtliche Konsequenzen
Wenn man offiziell „pleite“ ist, kann man dann überhaupt nach § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) belangt werden?
Kann überhaupt gepfändet oder vollstreckt werden, wenn man Bürgergeld bezieht und trotz Selbstständigkeit insgesamt unter dem Selbstbehalt liegt?
Und ganz offen gefragt: Wie würdest du an meiner Stelle vorgehen, wenn du in dieser Situation wärst und für dich das bestmögliche Ergebnis herausholen wolltest?
Entschuldigt bitte die vielen Fragen – ich bin wirklich dankbar für eure Zeit und Tipps.
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Hier wird bisher ziemlich oft die Verjährung von Unterhaltsrückständen angesprochen. Verjährung kann man sich in diesem Fall zumindest in den nächsten Jahren jedoch vollständig abschminken. Es muss auch gar nicht erst über die 30jährige oder 3jährige Verjährungsfrist diskutiert werden, denn zwischen Kind und Eltern ist die Verjährung bis zum 21. Geburtstag des Kindes gehemmt (§ 207 BGB). Bedeutet, erst am 21. Geburtstag des Kindes beginnen die Verjährungsfristen überhaupt zu laufen! Was die Rechtsanwaltsgehilfin zu § 207 BGB auf Youtube (Link oben) gesabbelt hat, ist völliger Schwachsinn. Jetzt fehlt nur noch, dass sich Krankenschwestern oder Arzthelferinnen im Internet über die Feinheiten einer Herz-OP auslassen...
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Die Details der Verjährungsdiskussion wollte ich vermeide, das fasert wieder mühevoll in alle Richtungen auf und bringt dem Pflichtigen nichts, weil er meist selber gar nicht weiss, auf welcher Faser er sich befindet.
Nur so viel: Die drei Jahre sind durchaus oft richtig und deshalb auf jeden Fall vorzubringen. Im Hauptverfahren darf sich der Anwalt damit im Detail beschäftigen. So betrifft die Hemmung der Verjährung beispielsweise maximal einen Teilbetrag, denn sobald Unterhaltsvorschuss gezahlt wird (was angesichts eines Nullzahler garantiert so war), der Unterhaltsanspruch also auf die Vorschusskasse übergeht, geht diese Hemmung eben nicht mit über und es gelten wieder die drei Jahre.
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(Vor 4 Stunden)p__ schrieb: der Unterhaltsanspruch also auf die Vorschusskasse übergeht, geht diese Hemmung eben nicht mit über und es gelten wieder die drei Jahre.
Es kommt äußerst selten vor, dass die Unterhaltsvorschusskasse etwas verjähren lässt...
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(Vor 5 Stunden)PeterPP schrieb: a) Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 XII ZA 3/99 FamRZ 1999, 1422).
b) Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fort-setzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 XII ZR 59/12 NJW-RR 2014, 195).
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17
Danke, für deine Antwort. Ich verstehe die juristische Formulierungen nicht so gut. Was bedeutet das konkret in meinem Fall?
Die haben mich regelmäßig Jahr für Jahr zur Auskunft über meine Einkünfte aufgefordert. Dann war 3 Jahre Funkstille bis jetzt.
Ich habe über viele Jahre hinweg regelmäßig Auskunftsschreiben vom Jugendamt bekommen. Dadurch bin ich davon ausgegangen, dass die Sache ständig überwacht wird und man mich auch weiterhin jährlich anschreibt. Als dann plötzlich fast drei Jahre lang (2 Jahre und 11 Monate) gar nichts mehr kam, habe ich für mich angenommen, dass sich die Angelegenheit erledigt hat oder zumindest nicht mehr weiterverfolgt wird.
Für mich hat diese lange Pause den Eindruck erweckt, dass keine Forderungen mehr bestehen. Gerade weil es zuvor ein gleichmäßiges Muster von Aufforderungen gab und das dann komplett wegfiel, habe ich mich darauf eingerichtet, dass nichts mehr kommt. Aus meiner Sicht spricht das dafür, dass die rückständigen Forderungen verwirkt sein könnten.
Würde das in meinem Fall greifen?
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(Vor 5 Stunden)PeterPP schrieb: BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17
Na gut, diskutieren wirs.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.03.2019 – 4 WF 170/18:
"Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann bei Ansprüchen auf Zahlung rückständigen Unterhalts dann gegeben sein, wenn der Gläubiger von einer erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche absieht, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liegt, nicht aber, wenn die Rückstände bereits tituliert sind ( Abgrenzung zu BGH FamRZ 2018, 589-592)."
Könnte hier durchaus gelten. "BGH FamRZ 2018, 589-592" ist der Beschluss vom 31.1.18
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(Vor 4 Stunden)p__ schrieb: (Vor 5 Stunden)PeterPP schrieb: BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17
Na gut, diskutieren wirs.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.03.2019 – 4 WF 170/18:
"Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann bei Ansprüchen auf Zahlung rückständigen Unterhalts dann gegeben sein, wenn der Gläubiger von einer erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche absieht, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liegt, nicht aber, wenn die Rückstände bereits tituliert sind (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2018, 589-592)."
Könnte hier durchaus gelten. "BGH FamRZ 2018, 589-592" ist der Beschluss vom 31.1.18
Ich habe bisher noch keinen Unterhaltstitel erhalten.
Da mein Einkommen über viele Jahre unter dem Selbstbehalt lag und ich nachweislich nicht leistungsfähig war, könnte man in meinem Fall argumentieren, dass ein Teil der Rückstände verwirkt sein könnte – also dass es unbillig wäre, alles jetzt nachträglich zu fordern.
Mir ist bewusst, dass sobald ein Titel erlassen wird, Verwirkung keine Rolle mehr spielt und ich dann verpflichtet bin, die titulierte Summe zu zahlen.
Solange es aber nur um den Antrag auf Festsetzung geht, kann ich noch mit Verwirkung, Selbstbehalt und meiner Leistungsunfähigkeit argumentieren, um die Höhe oder Durchsetzung der Forderung zu begrenzen. Richtig?
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(Vor 5 Stunden)Lars25 schrieb: Bekomme ich den Unterhaltstitel nicht so oder so?
Ja. Und erst im Hauptverfahren kannst du solche Dinge wie Verwirkung und Verjährung von Forderungen prüfen lassen. Du kannst aber auch alles sausen lassen und nicht mitspielen, die Schuldenhöhe ist genau in dem Moment egal, in dem sie das Mass übersteigt, sie je zu bedienen.
(Vor 5 Stunden)Lars25 schrieb: Bedeutet das für mich, dass Bewerbungsbemühungen und ähnliche Gründe letztlich nur als Vorwand genutzt werden, um mich haftbar zu machen? Bringt es also gar nichts, mit meinen bisherigen Bewerbungen zu argumentieren oder die geforderten Nachweise einzureichen?
Ja, du wirst kostenpflichtig filetiert. Trotzdem solltest du alles vorbringen. Es gibt vielleicht Zwischenbereiche, wo das was bringt. Ich kenne deine Lebensplanung, Situation und Fähigkeiten nicht, vielleicht wechselst du in eine lohnabhängige Stellung und willst auf der braven Seite bleiben, vielleicht hilft dir dann schon ein Vollstreckungsaufschub, vielleicht, vielleicht. Die Gesamtschau soll dein Anwalt machen.
(Vor 5 Stunden)Lars25 schrieb: Wie genau ist das gemeint? Ich habe bereits ein P-Konto eingerichtet. Was könnte ich darüber hinaus noch tun?
Das schrieb ich bereits. Manche lassen zum Beispiel die Firma über den Bruder laufen und sind dort nur noch Teilzeitangestellt. Dass man keine pfändbare Werte haben darf, dürfte klar sein. Manche verdienen Geld über Nachbarschaftshilfe, während sie offiziell pleite sind. Manche erziehen Kinder einer neuen Partnerschaft und steigen aus. Es wundert mich sehr, dass du lange Jahre Druck vom Jugendamt bekommen hast, aber nicht zu einem Titel gezwungen wurdest und dass du dir noch nie Gedanken gemacht hast, das Gleis zu wechseln, sich auf den leicht vorhersehbaren Ärger mit dem Unterhaltsrecht vorzubereiten. Habe das Gefühl, da gibts noch viel Ungesagtes.
(Vor 5 Stunden)Lars25 schrieb: Was bedeutet in diesem Zusammenhang „Flurschaden“?
Millionenhohe Opportunitätskosten, ständige Beschäftigung vieler nicht von mir bezahlter Personen ohne dass je dabei Geld herausgekommen wäre, immer nur Kosten erzeugt. Die letzte Zahlungsaufforderung umfasste eine volle Seite Einträge mit allerlei Vollstreckungskosten. Dabei verhandle ich jeden Punkt einzeln und korrigiere alles. Einmal Zuschlag zum Kindergeld - nicht berücksichtigt. Und wieder Briefe und Widersprüche und mehr.
Zu §170 StGB siehe den Eintrag in Trennungsfaq.
(Vor 5 Stunden)Lars25 schrieb: Wie würdest du an meiner Stelle vorgehen, wenn du in dieser Situation wärst und für dich das bestmögliche Ergebnis herausholen wolltest?
Deine Situation ist mir nicht ansatzweise bekannt. Bist du neu verheiratet? Hast du eine verlässliche Familie? Welchen Marktwert haben deine Kenntnisse? Pfändbare Ware? Bist du räumlich flexibel? Hast du Verwandte in Ausland? Bist du jung oder alt? Hast du jetzt oder später pfändbare Papierwerte, z.B. Anwartschaften? Bist du gewieft, kannst du gut mit wechselnden Situationen umgehen? Kannst du selbst vorangehen oder bewegst du dich nur im Antwortraum der Fragen, die du stellst? Deine bisherige langjährige Erfolglosigkeit hat Gründe, die deine realen erreichbaren Möglichkeiten beeinflussen.
Grundsätzlich verhalte ich mich in allen Lebenslagen so, dass die Zahl meiner Möglichkeiten möglichst gross ist. Das heisst, ich würde immer die Optimallinie fahren die mir alle Möglichkeiten offenhält und nie etwas ausschliessen. Beispiel: Hinwerfen kannst bzw. musst du immer noch. Ach wenn es jetzt aussichtslos erscheint, würde ich die Verfahren durchziehen, vielleicht zeigen sich da bereits gangbare Wege, wenn nicht, stehst du auch nicht schlechter da wie jetzt.
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Vor 3 Stunden
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Vor 3 Stunden von Lars25.)
Zitat:
Deine Situation ist mir nicht ansatzweise bekannt. Bist du neu verheiratet?
Nein, war ich auch nie gewesen.
Zitat:
Hast du eine verlässliche Familie?
Teilweise ja.
Zitat:
Welchen Marktwert haben deine Kenntnisse?
Ich habe einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre mit dem Grad „Bachelor of Arts“
Zitat:
Pfändbare Ware?
Offiziell habe ich nichts. Kein Auto, kein Vermögen, nichts.
Zitat:
Bist du räumlich flexibel?
Eher weniger, da ich kein Auto besitze und auch meine Mutter zuhause helfe, da sie schon sehr alt ist.
Zitat:
Hast du Verwandte in Ausland?
Ja, habe ich.
Zitat:
Bist du jung oder alt?
Ich bin 40.
Zitat:
Hast du jetzt oder später pfändbare Papierwerte, z.B. Anwartschaften?
Nein, habe ich nicht.
Zitat:
Bist du gewieft, kannst du gut mit wechselnden Situationen umgehen?
Kommt drauf an, bin eher nicht so flexibel.
Zitat:
Kannst du selbst vorangehen oder bewegst du dich nur im Antwortraum der Fragen, die du stellst?
Habe ich nicht ganz verstanden.
Zitat:
Deine bisherige langjährige Erfolglosigkeit hat Gründe, die deine realen erreichbaren Möglichkeiten beeinflussen.
Ich bin Asthmatiker und habe dazu ein Attest beim Jugendamt vorliegen, allerdings stammt es aus dem Jahr 2013. Das Jugendamt hat mich nun aufgefordert, ein neues fachärztliches Gutachten vorzulegen, obwohl Asthma eine chronische und nicht heilbare Krankheit ist. Sie argumentieren, dass die Beweislast bei mir liege, und haben dabei ignoriert, dass es sich um eine chronische Erkrankung handelt.
Außerdem habe ich jahrelang meinen Vater gepflegt (Pflegegrad 4), bis er kürzlich verstorben ist.
Wie würdet ihr meine Situation einschätzen, und was wären die besten und klügsten Optionen, um möglichst gut aus dieser Lage herauszukommen?
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