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Hilfe Vereinfachtes Verfahren Familiengericht KU
#1
Hallo zusammen,

ich habe zu Beginn des Monats Post vom Amtsgericht bekommen. 
Es geht um ein vereinfachtes Verfahren zur Festlegung des Kindesunterhalts. 

Laut Schreiben soll ich rückständigen Unterhalt für die Vergangenheit (etwas mehr als zwei Jahre rückwirkend) zahlen, und dann in Zukunft auch die Zahlungen anpassen. Gezahlt habe ich aber prinzipiell immer brav (100% vs 105%). Die Summe liegt bei über 1.000 €.
Jetzt meine Frage: Lohnt es sich, hier einen Einwand einzulegen?
Im Schreiben steht, dass man einen Einwand erheben kann, wenn man bereits Unterhalt gezahlt hat. Dazu müsste man dann erklären, in welchem Umfang man Unterhalt geleistet hat, wie weit man zur Unterhaltszahung bereit wäre?
Meine Situation:
  • Ich habe bisher Unterhalt gezahlt, aber weniger, als das Gericht jetzt ansetzt.
  • Für die Zukunft bin ich bereit, die 105% mitzugehen. Über Gehaltsnachweise würde ich höchstwahrscheinlich schlechter wegkommen. Mag es aber auch nicht, wenn man sich jetzt auch noch ggü. dem Gericht nackig machen muss (Nachweise Gehalt etc.)
Ich bin unsicher, ob es besser ist, den Einwand einzulegen, oder ob es am Ende sinnvoller wäre, einfach die geforderte Summe zu zahlen, weil ich sonst schlimmer erwirke.

Würde es funktionieren, wenn ich sage "Einwand", "Habe bereits 100% gezahlt", "Geld muss genutzt werden für den täglichen Bedarf", "nachträgliche Zahlungen wären Taschengeld für Mutter", "bin aber bereit die 105% mitzugehen". Was sagt ihr?

Hat jemand Erfahrung mit diesem vereinfachten Verfahren?
Wie schätzt ihr die Chancen ein, dass sich ein Einwand lohnt?
Danke schon mal für eure Meinungen und Tipps!
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#2
Die wollten also immer 105% und du hast immer 100% gezahlt. Auskunft musst du sowieso alle zwei Jahre erteilen, wenn du danach gefragt wirst und wenn es jetzt wieder so weit wäre und du damit auf 105% kommst, bringt es nichts, sich gegen die 105% zu wehren. Allenfalls die Rückstände sind dann noch in Frage. Argumente wie "nachträgliche Zahlungen wären Taschengeld für Mutter" sind jedoch wirkungslos.

Der Vorteil ist, dass du im vereinfachten Verfahren keinen Anwalt brauchst, die Kosten also geringer sind.
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#3
Wenn 105% gezahlt werden muss rückwirkend,
dann schmälert es auch den Betreuungsunterhalt rückwirkend.
Hört sich etwas hinterhältig an das ganze . Hat das Wieder die Anwältin von damals eingefädelt oder das Jugendamt ?
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#4
Ja, dabei während zuviel gezahlter Betreuungsunterhalt als verbraucht gilt, bleibt dann nicht trotzdem die Pflicht der Nachzahlungen für den Kindesunterhalt?
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#5
Es sind verschiedene Unterhaltsgläubiger, deshalb haben Unter- oder Überzahlungen für Betreuungsunterhalt nichts mit Unter- oder Überzahlungen für Kindesunterhalt zu tun und können nicht miteinander errechnet oder sonstwie verbunden werden. Gläubiger für BU ist die Mutter, Gläubiger für KU das Kind. Das wird nur durch die Mutter vertreten, aber ist der eigentliche Gläubiger.
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#6
Danke an alle erstmal für eure Antworten.

@p__
Gegen die 105% möchte ich mich auch nicht wehren, weil ich, wie gesagt, schlechter wegkommen würde. Das Jugendamt hat mich inzwischen sogar bereits nochmal ein zweites mal ausgefragt (Anfang 2025), ich hab es aber einfach ignoriert. Das ist mir alles zu viel. Das Verfahren beruht ja noch auf die erste Ausfragung von 2023. Wobei laut Berechnung des Jugendamts es mehr hätte sein sollen, das schreiben die auch im Aufhänger des Verfahrens aber die fordern wohl gutwillig weniger ein. Gutwillig auch nicht wirklich, 105% war das Ergebnis des Gerichtsverfahren, wo es um das "Muttergeld" (Betreuungsgeld) ging. Das ist aber auch schon 1-2 Jahr alt.
Meinst du das also, dass ich mir den Einspruch sparen kann?
Es steht nämlich explizit, dass es die Möglichkeit gebe Einwand einzulegen, wenn die Bedinungen erfüllt sind: a) Man hat bezahlt und b) Man kommt der Forderung nach ab jetzt 105% zu zahlen. Dann würde ich mir immerhin die Nachzahlung spare. So interpretiere ich das zumindest.


@Alimen T
Das hat das Jugendamt eingefädelt. Die Sachbearbeiterin mit der ich seit 2023 von Zeit zu Zeit Briefverkehr habe. 
Vertehe aber nicht ganz, wo könnte der Hinterhalt lauern?

@Nintendo
Was meinst du damit?
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#7
Ok . Wieviel zahlst du Betreuungsunterhalt, wenn ich fragen darf ?
Wenn du statt 100% dann 105% bezahlen musst, steigt auch der Selbstbehalt gegenüber dem Betreuungsunterhalt. Demnach ist weniger Betreuungsunterhalt zu zahlen .
Wurde bei der Berechnung Umgangskilometer im Monat
berücksichtigt von 20 cent pro Kilometer ?
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#8
@Alimen T

100% basierend auf 2023 DDT.

Werde jetzt für nächsten Monat schonmal auf 105% nach DDT 2025.

Betreuungsunterhalt ist bereits durch, also abgeschlossen, Kind wurde 3 .. seit wenigen Monaten. Endlich, sag ich nur.
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#9
Dann dürftest du seit wenigen Monaten erst 105% zu zahlen haben,
wenn die Berechnung stimmt .
Altersvorsorge und eventuell hohe angemessene Miete wurde berücksichtigt ?
Besteht ein Titel ? Betreuungsunterhalt monatlich separat vom kindesunterhalt gezahlt ?
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#10
(26-08-2025, 13:49)Alimen T schrieb: Wenn du statt 100% dann 105% bezahlen musst, steigt auch der Selbstbehalt gegenüber dem Betreuungsunterhalt. Demnach ist weniger Betreuungsunterhalt zu zahlen .

Schon richtig, aber das Verfahren zum Betreuungsunterhalt ist längst abgeschlossen. Wenn jetzt 105% festgesetzt werden, kann er evtl. zu viel gezahlten Betreuungsunterhalb abschreiben.

(26-08-2025, 13:35)Traurigeperson schrieb: Das Jugendamt hat mich inzwischen sogar bereits nochmal ein zweites mal ausgefragt (Anfang 2025), ich hab es aber einfach ignoriert. Das ist mir alles zu viel. Das Verfahren beruht ja noch auf die erste Ausfragung von 2023.

Aha, deshalb machen sie es im vereinfachten Verfahren. Mglw. ist also die beantragte rückwirkende Festsetzung von 105% von der Höhe und dem Zeitraum her korrekt. Das kann nur jemand beurteilen, der "Akteneinsicht" hat.

@Traurigeperson
Ich denke, du hast die Formulare des vereinfachten Verfahrens nicht vollständig verstanden. Hast du das "Hinweisblatt für die Einwendungen des Antragsgegners" überhaupt vorliegen? Kannst alles hier downloaden.

Ich zitiere, was ich insbesondere meine:

Zitat:Den Einwand, bereits Unterhalt gezahlt zu haben, lässt das Gericht nur zu, wenn Sie:
1. eine Erklärung darüber abgeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie zur Unterhaltsleistung bereit sind und sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten,
2. zugleich erklären, welchen Unterhalt Sie geleistet haben und
3. entsprechende Zahlungsbelege vorlegen.

Mögliche andere Einwendungen können sich richten:
– gegen den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll oder
– gegen die Höhe des Unterhalts (hinsichtlich Altersstufe, Berücksichtigung von Kindergeld).

Diese Einwendungen sind ebenfalls nur zulässig, wenn Sie erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie zur Unterhaltsleistung bereit sind und dass Sie sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten.

Das beiliegende Datenblatt für Einwendungen soll eine Hilfestellung zur Erhebung von Einwendungen sein. Ergänzungen können Sie auf einer Extraseite mitteilen. Es besteht keine Pflicht, das Datenblatt zu verwenden.
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#11
@Alimen T
Nein. Schon im Gerichtsbeschluss zum Muttergeld, wurde ja der Rechenweg dargelegt. Und in diesem Rechenweg, basierend auf meinem Gehalt, wurde ein Kundesunterhalt von 105% erörtert. Das muss ja geschehen, weil man das vom Gehalt abziehen muss, bevor man dann die Höhe des Muttergelds bestimmt. Das hat ja Priorität, der Kindesunterhalt. 105% sind schon in ordnung. Wie bereits im in meiner Threaderöffnung erwähnt, ich würde Stand heute schlechter wegkommen, weil das Gehalt höher geworden ist (Inflationsausgleich etc.). Das Gerichtsurteil zum Muttergeld ist ja schon ca. 2 Jahre alt. Mir geht es hier darum zu verstehen, wie ich am besten auf das vereinfachte Schreiben, so wie es mir vorliegt, reagiere.

@PeterPP
Ich hatte es mir durchgelesen. Darauf beziehe ich mich ja. Genau, wenn du ins Dokument namens "Hinweisblatt
für die Einwendungen des Antragsgegners" schaust, dann findet man folgende Passage, ich zitiere:

"Andere Einwendungen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn Sie zugleich erklären, ob und
gegebenenfalls in welcher Höhe Sie zur Unterhaltsleistung bereit sind und sich insoweit zur Erfüllung
des Unterhaltsanspruchs verpflichten."

Ums konkret zu machen. Kann ich sagen, ich reiche Einwand ein, in welcher ich dann sage "Ja, ich bin bereit die Forderung von 105% zu erfüllen und mich zu verpflichten". Und dann spare ich mir zumindest das Zahlen des Rückwirkenden Forderung von 1000 - 2000€ (Rückständiger Kindesunterhalt)
Ob ich damit durch komme? Oder handle ich mir damit mehr ärger ein?
Keine Lust drauf, dass die mir dann plötzlich 120% verpassen. Irgendwo heißt es nämlich im Schreiben, dass dies im vereinfachten Verfahren zulässig sein kann. Also einfach auf 120% zu setzen. Ich habe Angst, dass wenn ich Einwand erhebe, dass die Konsequenz sein kann. Wenn ich wüsste, dass die Konsequenz höchstens sein kann "nein, einwand abgelehnt" "es bleibt bei 105% und bei 1000-2000€", dann würde ich es zumindest versuchen.
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#12
(27-08-2025, 11:36)Traurigeperson schrieb: Kann ich sagen, ich reichte einwendung ein, in welcher ich dann sage "Ja, ich bin bereit die Forderung von 105% zu erfüllen und zu verpflichten". Und dann spare ich mir zumindest den Rückstand vonn 1000 - 2000€ (Offener rückwirkender Betrag?

Wenn die 105% stimmen, dann "Ja, ich bin bereit die Forderung von 105% zu erfüllen und zu verpflichten", wie ich schon schrieb, alles andere würde zu höheren Kosten zum selben Ergebnis führen da das Verfahren bereits läuft.

Die 105% gelten ab Inverzugsetzung.
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#13
(27-08-2025, 11:43)p__ schrieb: Wenn die 105% stimmen, dann "Ja, ich bin bereit die Forderung von 105% zu erfüllen und zu verpflichten", wie ich schon schrieb, alles andere würde zu höheren Kosten zum selben Ergebnis führen da das Verfahren bereits läuft.

Die 105% gelten ab Inverzugsetzung.

Das bedeutet aber ich erhebe trotzdem Einwand, oder? Damit es nicht zu einer Verhandlung kommt?
Das heißt ich erhebe Einwand und sage "Ja, ich bin bereit die Forderung von 105% zu erfüllen und zu verpflichten".
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#14
Verstehe nicht ganz, wo noch offene Fragen sind. Lass dich nicht von Juristensprache irreführen, die wurde nur erfunden um Nullinhalten einen gelehrteren Anspruch zu geben und sich über Sprache zu distanzieren. Was da als Einwand oder Einwendungen bezeichnet wird, ist ein formal strenger und eingeschränkter Antrag. Das Ergebnis ist ein vollstreckbarer Titel, den dir das Gericht verpasst, ohne mündliche Verhandlung. Auch wenn du gar keine Einwendungen machst. Zack, haste einen Titel am Bein, auch wenn du nichts sagst. Bleiben Einwendungen aus oder sind sie rechtlich nicht erheblich, erlässt das Gericht auch einen Unterhaltstitel.

Der Mechanismus: Sind deine Einwendungen nicht im vereinfachten Verfahren prüfbar (weil etwa komplizierte Einkommens- oder Bedarfsermittlungen nötig wären), erklärt das Gericht das Verfahren für unzulässig und verweist auf das normale Verfahren. Auch du als Antragsteller kannst jederzeit erklären, dass du das Verfahren im vereinfachten Verfahren nicht weiterverfolgen wilst, §255 FamFG. Das vereinfachte Verfahren endet dann ohne Unterhaltstitel, es geht dann im regulären Unterhaltsverfahren nach §§ 231 ff. FamFG weiter, du brauchst einen eigenen Anwalt.

Das Gericht prüft nicht umfassend, sondern nur formal, ob deine Einwendungen „statthaft“ sind. Du kannst zum Beispiel sagen "Habe letzten Dezember schon 500 bezahlt, bitte berücksichtigen". Wenn du sagst "Ich kann nicht zahlen, weil ich erhöhte Gesundheitskosten habe", wars das mit dem vereinfachten Verfahren. Zu kompliziert, geht ins normale Verfahren.
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#15
Dann musst du dich aber streng an C des Datenblattes halten, also z.B. E und F auch ausfüllen.

Gemäß § 254 FamFG und § 255 FamFG geht es dann mglw. mit dem streitigen Verfahren weiter. Also Anwaltszwang und Kosten...
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#16
@p__
Ja, ok, ich glaube ich fange an das zu verstehen.

Also, das Schreiben beginnt mit allgemeinen Information von wegen das dem Kind KU zu steht.

Dann geht es über und sagt das bezogen auf das in Abschrift mitgeteiltem Antrag (Schreiben des Jugendamts) der Unterhalt wie folgt festgesetzt werden kann. Hier steht jetzt eine Tabelle:
105 % ab 01.07.25
105% ab 01.07.28
105% ab 01.07.2034

Gefolgt von dem Satz: "(..) rückständiger Unterhalt beträgt 1.xxx,00 € für den Zeitraum 01.xx.2023 bis 31.06.2025.

Jetzt folgt glaube ich das maßgebende, jetzt steht nämlich: "Wenn Sie innerhalb eines Monats (...) keinen Einwand erheben (...) kann ein Fesetzungsbeschluss ergehen, aus dem Zwangsvollstreckung betrieben werden kann."

Heißt das also, die einzige Möglichkeit, die ich habe zu diesem Zeitpunkt ist Einwand zu erheben. Einwand ist aber hier bezogen auf den Festsetzungsbeschluss. D.h. Ich muss sagen, Einwand... Ich zahle den Rückstand und 105% sind ok.

Richtig?
Sorry, dass ich so schwer von Begriff bin, also, dass ich mich so anstelle.
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#17
Wenn du keinen Einwand hast, wirst du nen "gerichtlichen Titel bekommen ( Beschluß )" nach der Frist
Dein persönlicher Einwand bezieht sich wie ich es Verstanden habe nur auf die Zeit von 2023-2025 weil du nicht die 105% gezahlt hast korrekt ?
Wenn die 105% jedoch korrekt berechnet sind brauchst nix machen, nimm den Beschluss und zahl den rückständigen Unterhalt, sonst können sie die halt pfänden.

@ p__ wie sähe es aus, wenn er beim JA oder Notar eben den Titel machen lässt auf 105%, plus schriftliche Bestätigung das Rückstände beglichen werden, das Verfahren wäre dann doch auch beendet oder ? ( inkl Befristung auf 18 natürlich )
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#18
(27-08-2025, 12:47)Traurigeperson schrieb: Also, das Schreiben beginnt mit ...

Wieso Schreiben? Beim Antrag im vereinfachten Verfahren besteht Formularzwang, § 259 FamFG. Hast du den Antrag nicht vorliegen?
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#19
@Nuffü
Ja genau, korrekt verstanden. Also reagiere ich einfach garnicht auf das Schreiben und warte bis der Beschluss kommt und dann bezahle ich alles brav?

@PeterPP
Ich habe ein Schreiben vom Amtsgericht, wo das drin steht, was ich meiner letzten Nachricht oben geschrieben habe. Gefolgt von:
a) Hinweisblatt
b) Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung des Unterhalts
c) Der aufhänger
c1) das Schreiben vom Jugendamt
c2) Stimmt. Da ist es. Der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts ausgefüllt vom Jugendamt. 105%.
c3) Formlose auflistung vom JA was ich bezahlt habe und wie die auf 1xxx,00 € nachzahlung kommen

Frage an alle: Werde ich jetzt um den Titel nicht herumkommen? Hatte gehofft, dass ich drum rum kommen würde. Hab kein gutes Gefühl dabei, so was an der Backe zu haben. Wird das dann statisch oder dynamisch?

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#20
(27-08-2025, 14:25)Traurigeperson schrieb: c2) Stimmt. Da ist es. Der Antrag auf Festsetzung des Unterhalts ausgefüllt vom Jugendamt. 105%.

Darum, um den Antrag, geht es! 105% sind ab wann beantragt? Was steht zu den Rückständen in der Zeit ab 2023 im Antrag

(27-08-2025, 14:25)Traurigeperson schrieb: Werde ich jetzt um den Titel nicht herumkommen? Hatte gehofft, dass ich drum rum kommen würde. Hab kein gutes Gefühl dabei, so was an der Backe zu haben. Wird das dann statisch oder dynamisch?
Um einen unbefristeten dynamischen Titel wirst du aller Wahrschenlichkeit nach nicht herumkommen.
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#21
(27-08-2025, 14:25)Traurigeperson schrieb: Frage an alle: Werde ich jetzt um den Titel nicht herumkommen?

Ja, wirst du. Wenn der Gläubiger einen will, kommt man nicht drum rum, egal auf welchem Weg. Von dir unterzeichnet, vereinfachtes Verfahren, Unterhaltsverfahren - das Ergebnis ist immer Titel. Der einzige Weg da raus ist, wenn der Gläubiger das nicht erzwingt oder nicht weiter verfolgt.

Rückstände, ich sagte schon: Ab Inverzugsetzung. Der Zeitpunkt steht normalerweise auch in dem Schreiben. In Verzug gesetzt wurdest du durch mindestens einen folgender Punkte:

- Auskunft verlangen
- Mahnung
- Unterhaltsvereinbarung
- Unterhaltsklage
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#22
@PeterPP
Ab März 2023. In dem Antrag ist das Feld mit Rückständen nicht ausgefüllt. Stattdessen ist ein zusäziches DinA4 blatt hinzugefügt. Da heißt es, Forderungsaufstellung für den Zeitraum März 23 bis Juni 25..und dann wird halt aufsummiert.

@p___
Ja in Verzug wurde ich durch die erste Auskunft gesetzt, das wusste ich bereits. Total ätzend. Ich hasse dieses System.

Gibt es noch irgendetwas, dass ich tun kann, um am Titel vorbei zu kommen?
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#23
(27-08-2025, 16:50)Traurigeperson schrieb: Gibt es noch irgendetwas, dass ich tun kann, um am Titel vorbei zu kommen?
Die Frage wurde doch schon im letzten Post beantwortet: Nein, Du kannst nichts tun.
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#24
(27-08-2025, 16:50)Traurigeperson schrieb: Ab März 2023.

Ja in Verzug wurde ich durch die erste Auskunft gesetzt, das wusste ich bereits.

Zu meiner Zeit konnte man nicht titulierte Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit nur für die letzten 12 Monate vor der Klage geltend machen. Alles andere davor galt als verwirkt. Also wer sich nach dem 1. Auskunftsbegehren zu lange Zeit gelassen hat, musste einiges abschreiben. Ich weiß nicht, ob das heute noch so ist.
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#25
Ich würde mich dem nicht weiter verwehren, wenn ichs richtig verstanden hab werden die 105% seid 2023 gefordert ( anhand deiner eingereichten Einkommens Daten ?! ), wurden aber nicht in Gänze gezahlt. Jetzt macht man das halt geltend, weil ? Geduldsfaden gerissen ? Meiner Erfahrung nach ist das Jugendamt eher "langsam" bei sowas ( Meine Partnerin hat ähnliches durch nur umgekehrt ).
Den Titel wirst du so oder so haben/bekommen, ob freiwillig oder jetzt durch Beschluß, und ich gehe davon aus "dynamisch", aber da kommt es drauf an was in den Schreiben tatsächlich steht. 
Du musst also jedes Jahr ( oder bei Änderungen auch früher ) "eigenverantwortlich" schauen das du die 105% gemäß DDT neu anpasst auf den jeweiligen Zahlbetrag.

Was du versuchen könntest, falls es finanziell problematisch ist, zu erfragen ob du den Rückstand mit Betrag xxx monatlich stundest, sonst halt auf einmal. Je mehr du da rumeierst, desto mehr rückt eine Pfändung näher sobald Titel/Beschluss vorliegen. ( Aus Erfahrung von meiner Partnerin weiss ich, das JA/Beistand auch da träge ist, aber durchaus auch die Pfändung dann umsetzt, und das willst du ganz bestimmt nicht ).

Ich/wir ? Kennen deine Finanzielle Situation nicht, aber wenn die 105% korrekt sind, und es da nix zu rütteln gibt ( Stichwort Bereinigungen ), zahl den kram und nimm es hin, lebt sich entspannter. Ein Titel ist erstmal nix schlimmes, auch wenns nen festgeketteter Klotz am Bein ist der nur mit Aufwand loszuwerden erscheint. Zumal die Kids ein Anrecht darauf haben.
Wenn die 105% definitiv falsch sind, kämpfe, wenn du Energie hast, kämpfe, mit dem zu lange warten der Einforderung des Rückstandes, ist ein Risiko ob man damit durchkäme, wenn man das Geld hat und Aussicht auf Erfolg besteht, kämpfe. Sonst, vielleicht lieber entspannt hinnehmen worum man eh nicht kommt.

Noch was, Auskunft kann so oder so alle 2 Jahre gefordert werden, wenn du "pech" hast, kommen sie an und fordern demnächst erneut Auskunft. Wenn dann herauskommt du verdienst mehr oder es ist mehr übrig und es passen 110% oder mehr, dann geht das Spielchen von vorne los, nur mal so am Rande.
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