21-10-2009, 15:03
(21-10-2009, 13:50)nohope schrieb: wenn ihr vor dem kauf heiratet , trittst du automatisch an erster stelle in der erbfolge.D.h. im falle seines ablebens geht sein GESAMTER besitz,falls es nicht testamentarisch anders niedergeschrieben wurde,in DEINEN besitz über.
Hat mit dem Zeitpunkt der Heirat nichts zu tun. Vererben kann jeder nur das, was ihm gehört. Wenn beide je zur "ideellen Hälfte" eingetragen sind, vererbt der, der stirbt, seine Hälfte. Nach der gesetzlichen Erbfolge bekommt der Ehepartner die Hälfte davon, die Kinder des Verstorbenen teilen sich den Rest. Bei seinen drei Kindern wäre das nach seinem Tod bei jedem Kind ein Sechstel.
Wenn es ein Testament gibt, das etwas anders regelt, geht die Verteilung des Erbes nach dem Testament.
Wenn nach dem Testament bei einem der Erben weniger als das Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils herauskommt, kann er seinen Pflichtteil verlangen.
Jemanden aus der Erbfolge ausschließen geht nur dann, wenn es erhebliche Gründe dafür gibt, Straftaten gegen den Verstorbenen zum Beispiel.
Wann Ihr was im Grundbuch eintragt oder wer in welchem Haus etwas mitfinanziert hat, ist unerheblich, es ist nur wichtig, wie die Eigentumsverhältnisse im Todesfall sind. Wenn Du jetzt an der 2. Wohnung Anteile erworben hast, dann sind die nur nach entsprechendem Eintrag im Grundbuch erheblich.
Das waren bisher die Regeln und in der Neufassung des Erbrechts habe ich dazu bisher keine Änderungen gesehen.
Die Eigentumsverhältnisse vor der Ehe sind nur für den Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung wichtig.
(21-10-2009, 15:02)p schrieb: Wenn die Wohnung dir gehört, das Kapital dafür aber von beiden kommt, so ist das eine Schenkung von ihm an dich. Das wäre eine Entreicherung, dieses Geld kann noch zehn Jahre lang in Pflichtteilshöhe zurückgefordert werden, wenn die Erben es wollen.
Ab 1.1.10 schmilzt dieser Verrechnungsanspruch um 1/10 pro Jahr nach der Schenkung, bis sich die Sache nach 10 Jahren sowieso erledigt hat.