Trennungsfaq-Forum

Normale Version: brauche schnelle hilfe - wohnung kaufen
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ja ich weiss... situation schon oft beschrieben... egal, jetzt müssen wir handeln, und das möglichst richtig.

folgendes:
bis jetzt gibt es 2 eigentumswohnungen. beide laufen auf meinen freund. die, in der wir leben ist bereits abbezahlt. die andere trägt sich selbst durch die miete und wird voraussichtlich in 9 jahren abbezahlt sein.

er ist unterhaltspflichtig für 2 kinder. seine exfrau wurde damals abgefunden, mit der anderen war er nicht verheiratet.

jetzt haben wir ein gutes angebot für die dritte wohnung bekommen. diese soll nur auf mich laufen, d.h. nur ich soll im grundbuch stehen.
eigenkapital kommt von uns beiden zu gleichen teilen. für den rest muss er einen kredit aufnehmen, da ich keinen bekommen würde, da ich ja momentan keine einnahmen habe.

dazu kommt, dass wir heiraten wollen.
auf den unterhalt wird sich das bei uns nicht auswirken, da wir das mit den exen so geregelt haben, dass dieser gleich bleibt.

fragen:

sollten wir VOR oder NACH dem kauf der wohnung heiraten????

uns geht es hauptsächlich darum was passiert falls er aus irgendeinem grund sterben sollte?
haben seine kinder dann irgendeinen anspruch auf die wohnung weil er der kreditnehmer war?
wie sieht es mit unterhalt aus? jetzt ist das ja geregelt, aber falls wir verheiratet sind, müsste ich den im todesfalle weiterbezahlen?
wie lange können die kinder den zu wenig bezahlten unterhalt zurückfordern? und könnten sie diesen sogar von mir zurückfordern?
wie sollte das testament aussehen?
ich gehe ja davon aus, dass ich auch wieder arbeiten gehen werde. deshalb möchte ich nicht irgendwann mal dastehen (so mit ca. 60 jahren), der freund bzw. mann stirbt und dann soll ich wegen seinen kindern alles verkaufen.... das kann es dann auch nicht sein.

wäre schön wenn jemand dafür eine lösung hätte bzw. brauchbare tipps.
Ich bin zwar nicht der ausgewiesene fachmann,aber zumindest steht doch einiges fest.



(20-10-2009, 12:38)stafford schrieb: [ -> ]uns geht es hauptsächlich darum was passiert falls er aus irgendeinem grund sterben sollte?
haben seine kinder dann irgendeinen anspruch auf die wohnung weil er der kreditnehmer war?
Die kinder dürften keinen anspruch haben,weil die wohnung ja dir gehört.wer die bezahlt dürfte keine rolle spielen.der eigentümer ist wichtig.

(20-10-2009, 12:38)stafford schrieb: [ -> ]wie sieht es mit unterhalt aus? jetzt ist das ja geregelt, aber falls wir verheiratet sind, müsste ich den im todesfalle weiterbezahlen?
Du bist ja nicht unterhaltspflichtig gegenüber seinen kindern,sondern nur er selber,also musst du auch im falle seines ablebens keinen unterhalt zahlen.
(20-10-2009, 12:38)stafford schrieb: [ -> ]wie lange können die kinder den zu wenig bezahlten unterhalt zurückfordern? und könnten sie diesen sogar von mir zurückfordern?
wie sollte das testament aussehen?
Die kinder können den unterhalt ab dem datum zurückfordern,ab wann sie es durch einen anwalt einfordern.als beispiel:...."fordern die antragsteller den unterhalt ab 01.01.2008 rückwirkend ein"
von dir kann niemand etwas zurück fordern denn du bist ja nicht unterhaltspflichtig!!
das testament sollte voher mit einem fachanwalt besprochen werden,dazu kann ich leider nichts sagen.
(20-10-2009, 12:38)stafford schrieb: [ -> ]ich gehe ja davon aus, dass ich auch wieder arbeiten gehen werde. deshalb möchte ich nicht irgendwann mal dastehen (so mit ca. 60 jahren), der freund bzw. mann stirbt und dann soll ich wegen seinen kindern alles verkaufen.... das kann es dann auch nicht sein.
auch hier gilt,DU bist nicht für die unterhaltszahlungen deines freundes zuständig.




ich hoffe,ich liege mit meinen einschätzungen nicht gänzlich falsch.näheres werden dir sicherlich die kollegen hier schreiben.
aber zur beruhigung dürfte das grob reichen....Big Grin
nö, nicht ganz... habe mal gehört, dass unterhalt im todesfalle dann aus dem erbe bezahlt werden muss?!?
ist ja dann aber die frage wie lange und wieviel?
(20-10-2009, 13:48)stafford schrieb: [ -> ]nö, nicht ganz... habe mal gehört, dass unterhalt im todesfalle dann aus dem erbe bezahlt werden muss?!?
ist ja dann aber die frage wie lange und wieviel?

Alles was aus SEINEM Erbe entsteht,kann zur unterhaltszurückzahlung rangezogen werden.
Nicht aber aus DEINEM Eigentum.

Wie lange und wie viel hängt von Antragstellung bzw. von der Höhe der angelaufenen Unterhaltsschulden ab.
ok. aber wie lange hätte ein kind überhaupt recht auf unterhalt? bis es 18 ist, oder bis 27?
wenn das kind 18 wird, dann wäre doch eigentlich wieder die mutter in der pflicht, jedenfalls zur hälfte?!
hätte unser sohn dann mehr ansprüche weil er viel jünger ist?
Ich sehe das so:

Wenn Du vor der Hochzeit die Wohnung auf deinen Namen kauftst, gehört Dir diese Wohnung zu 100% auch ab der Eheschließung.

Kaufst Du nach der Eheschließung im Rahmen der Zugewinngemeinschaft (außer Du machst Gütertrennung) die Wohnung hätte dein Ehemann Anspruch auf die Hälfte (auch wenn er nicht im Grundbuch steht).

Ob generell Ansprüche aus Zugwinn in die Erbmasse mit einfließen oder nur, wenn Dein Mann mit im Grundbuch steht kann ich nicht sagen.

Fakt ist aber, dass die Kinder grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch auf den Erbteil deines Mannes haben.

Ich würde euch unabhängig von dieser Sache empfehlen, bei Eheschließung über ein Gegenseitigkeitstestament (Berliner Testament) nachzudenken. Dann wäre der Nachwuchs erstmal solange vom Pflichtteil ausgeschlossen, bist Du selber das Zeitliche segnest.
ich dachte man kann den pflichtteil immer einfordern. ausser wenn die kinder unter 21 jahre sind, dann kann man die testamentsvollstreckung auf den überlebenden partner übertragen. dann verwaltet dieser das erbe bis die kinder 21 sind. aber danach geht das erbe trotzdem zwangsläufig an sie über, mindestens mal der pflichtteil.

Donkey

(20-10-2009, 14:09)stafford schrieb: [ -> ]ok. aber wie lange hätte ein kind überhaupt recht auf unterhalt? bis es 18 ist, oder bis 27?
wenn das kind 18 wird, dann wäre doch eigentlich wieder die mutter in der pflicht, jedenfalls zur hälfte?!
hätte unser sohn dann mehr ansprüche weil er viel jünger ist?

Ist es nicht so, dass sein Kind/Kinder ihren Pflichteil aus dem Erbe ausbezahlt bekommen und danach ist Schicht? Ich gehe mal davon aus, dass die dann sowieso Anspruch auf Waisenrente haben wenn dieser Fall eintritt.
(20-10-2009, 14:14)stafford schrieb: [ -> ]ich dachte man kann den pflichtteil immer einfordern. ausser wenn die kinder unter 21 jahre sind, dann kann man die testamentsvollstreckung auf den überlebenden partner übertragen. dann verwaltet dieser das erbe bis die kinder 21 sind. aber danach geht das erbe trotzdem zwangsläufig an sie über, mindestens mal der pflichtteil.

Grundsätzlich kann der Pflichtteil eingefordert werden. Man kann aber eine Klausel so formulieren, dass, wenn dieser Pflichtteil eingefordert wird - dann auch nur ein Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des zweiten Ehepartners besteht. Somit wird dann auch "gerne" darauf verzichtet.

Aber ich bin kein Jurist. Da am besten noch mal juristisch beraten lassen oder ist vielleicht ein Crack hier im Forum?

Auch darüber, ob Zugewinn in die Erbmasse mit einfließt. Das kann ich nicht genau sagen.

Ich würde die Wohnung vor der Eheschließung kaufen - dann bist Du auf der sicheren Seite. Wenn dein Partner im Fall der Fälle bedacht werden soll, Berliner Testament.
(20-10-2009, 14:09)stafford schrieb: [ -> ]ok. aber wie lange hätte ein kind überhaupt recht auf unterhalt? bis es 18 ist, oder bis 27?
wenn das kind 18 wird, dann wäre doch eigentlich wieder die mutter in der pflicht, jedenfalls zur hälfte?!
hätte unser sohn dann mehr ansprüche weil er viel jünger ist?

das kind hat solange recht auf unterhalt,bis es wirtschaftlich auf eigenen beinen steht,d.h. entweder nach der ausbildung,oder nach abgeschloßenem studium.
bis zum 18.lebensjahr muss der unterhalt dem elternteil zukommen,bei dem das kind lebt.nach dem 18.geb.kann die unterhaltszahlung direkt an das kind geleistet werden.
lebt das kind während der ausbild nicht mehr bei dem vater oder der mutter,sind beide elternteile dem kind unterhaltspflichtig.

euer gemeinsamer sohn wird in die unterhaltsberechnung mit einbezogen.
soweit ich weiss besteht die gesteigerte Erwerbspflicht des Unterhaltspflichtigen nicht mehr nach dem 18ten Lebendsjahr des Kindes. Stimmt das?
Ist ein Kind geistig bzw. körperlich behindert , oder wird das Kind z.B. durch die Mutter behindert, also ereilen im z.b. so schwere psyische Schäden, das es behindert wird -was man nicht ausschließen kann, ist man LEBENSLANG dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet.

Merke: Der Staat greift solange zu, bis das Kind sich selbst ernähren kann.

Wenigstens sind ab 18 beide Elternteile gleichermaßen unterhaltsberechtigt. Eigentlich eine gute Frage, warum das nicht schon ab z.b 12 oder 14 Jahren gilt - zumindest. Besser wäre natürlich von Geburt, aber warum gerade 18 ?
Wenn ich meine Kinder selbstständig erziehe, brauchen sie mit 12, 14 oder 16 doch keine grosse Betreuung mehr.
@Rumpel

Ab 18 bestimmt nicht, die Mutter müsste ja dann auch ran. Das wäre ja dann Gleichberechtigung. So was geht nicht. Gestiegene Erwerbsobliegenheit kann nicht für Frauen gelten.
nunja... mein freund hat jetzt seine meinung diesbezüglich geändert. d.h. er möchte jetzt mit mir zusammen im grundbuch stehen und besteht auch darauf dass wir vorher heiraten.
klar, kann das aus seiner sicht gut nachvollziehen zumal er von seinen exen so im stich gelassen wurde. wäre für ihn ja sonst volles risiko.
aber wie es dann mit dem erbe aussieht... keine ahnung?!
er ist auch der meinung, dass ich dann automatisch ansprüche auf 50% von der ersten und 50% von der zweiten wohnung hätte. ich vermute aber, dass nur die kinder (alle 3) ansprüche aus wohnung 1 und 2 hätten. eventuell hätte ich kleine ansprüche aus wohnung 2, da wir ja schon zusammen gewohnt haben als er diese gekauft hatte und ich somit mitgewirtschaftet habe?! wohnung 1 hatte er schon bezahlt bevor wir zusammen waren.
wenn ihr vor dem kauf heiratet , trittst du automatisch an erster stelle in der erbfolge.D.h. im falle seines ablebens geht sein GESAMTER besitz,falls es nicht testamentarisch anders niedergeschrieben wurde,in DEINEN besitz über.

seine kinder und ,beim vorzeitigen ableben seiner kinder,seine enkel, können allerdings ihrer pflichterbteil einfordern.

Solltest auch du nach, seinem ableben irgendwann das zeitliche segnen,tritt auch hier die erbfolge ein, und DEIN ganzer besitz wird an DEINE kinder weitergeleitet.
Wenn die Wohnung dir gehört, das Kapital dafür aber von beiden kommt, so ist das eine Schenkung von ihm an dich. Das wäre eine Entreicherung, dieses Geld kann noch zehn Jahre lang in Pflichtteilshöhe zurückgefordert werden, wenn die Erben es wollen.

Eine Ehe mit Berliner Testament ist keine gute Idee. Wenn du stirbst, erbt er und dann die Kinder. Das kann in unglücklicher Konstellation dazu führen, dass die Exen ihre Finger auf dein Erbe legen können. Sowas passiert z.B., wenn ihr mit dem Auto verunglückt, du stirbst und er danach.

Kindesunterhalt nach dem Tod siehe §1615 BGB:

"1. Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
2. Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist."

karlma

(21-10-2009, 13:50)nohope schrieb: [ -> ]wenn ihr vor dem kauf heiratet , trittst du automatisch an erster stelle in der erbfolge.D.h. im falle seines ablebens geht sein GESAMTER besitz,falls es nicht testamentarisch anders niedergeschrieben wurde,in DEINEN besitz über.

Hat mit dem Zeitpunkt der Heirat nichts zu tun. Vererben kann jeder nur das, was ihm gehört. Wenn beide je zur "ideellen Hälfte" eingetragen sind, vererbt der, der stirbt, seine Hälfte. Nach der gesetzlichen Erbfolge bekommt der Ehepartner die Hälfte davon, die Kinder des Verstorbenen teilen sich den Rest. Bei seinen drei Kindern wäre das nach seinem Tod bei jedem Kind ein Sechstel.

Wenn es ein Testament gibt, das etwas anders regelt, geht die Verteilung des Erbes nach dem Testament.

Wenn nach dem Testament bei einem der Erben weniger als das Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils herauskommt, kann er seinen Pflichtteil verlangen.

Jemanden aus der Erbfolge ausschließen geht nur dann, wenn es erhebliche Gründe dafür gibt, Straftaten gegen den Verstorbenen zum Beispiel.

Wann Ihr was im Grundbuch eintragt oder wer in welchem Haus etwas mitfinanziert hat, ist unerheblich, es ist nur wichtig, wie die Eigentumsverhältnisse im Todesfall sind. Wenn Du jetzt an der 2. Wohnung Anteile erworben hast, dann sind die nur nach entsprechendem Eintrag im Grundbuch erheblich.

Das waren bisher die Regeln und in der Neufassung des Erbrechts habe ich dazu bisher keine Änderungen gesehen.

Die Eigentumsverhältnisse vor der Ehe sind nur für den Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung wichtig.
(21-10-2009, 15:02)p schrieb: [ -> ]Wenn die Wohnung dir gehört, das Kapital dafür aber von beiden kommt, so ist das eine Schenkung von ihm an dich. Das wäre eine Entreicherung, dieses Geld kann noch zehn Jahre lang in Pflichtteilshöhe zurückgefordert werden, wenn die Erben es wollen.

Ab 1.1.10 schmilzt dieser Verrechnungsanspruch um 1/10 pro Jahr nach der Schenkung, bis sich die Sache nach 10 Jahren sowieso erledigt hat.
@p

wie im letzten posting beschrieben will mein freund jetzt doch, dass wir beide im grundbuch stehen.

eigentlich wollten wir schon das berliner testament anstreben. denn das erbe soll ja, wenn wir beide tot sind, auf alle kinder zu gleichen teilen verteilt werden. unser sohn soll nicht bevorzugt werden. die kinder können nichts für ihre mütter. uns geht es nur darum, dass wir nicht im alter wegen den kindern alles verkaufen müssen, bzw. dann einer von uns.
wenn die kinder nach unserem tod dann alles verpulvern wollen, dann bitte, selbst schuld. stört uns dann nicht mehr.
unser gemeinsamer sohn wird voraussichtlich auch von meinen eltern erben, von daher ist er versorgt. denke mal das wäre schlauer wenn meine eltern an ihn erben statt an mich. sonst könnten durch ungünstige erbfolge die kinder meines freundes noch das geld meiner eltern erben. das will ich auf jeden fall vermeiden.

nochmal eine frage zu 1615 bgb:
was heisst das konkret, wenn mein freund vom bestehenden unterhaltsanspruch immer nur die hälfte tatsächlich an unterhalt bezahlt hat? dürfen die kinder dann diesen betrag auch noch vom erbe einbehalten? oder bekommen sie dann trotzdem nur den pflichtteil? irgendwie verstehe ich nur bahnhof bei dem ersten absatz...

@karlma
auch dir vielen dank für die ausführlichen erläuterungen! jetzt weiss ich schon deutlich mehr.

und allen anderen auch ein dankeschön!

karlma

(21-10-2009, 17:39)stafford schrieb: [ -> ]nochmal eine frage zu 1615 bgb:
was heisst das konkret, wenn mein freund vom bestehenden unterhaltsanspruch immer nur die hälfte tatsächlich an unterhalt bezahlt hat? dürfen die kinder dann diesen betrag auch noch vom erbe einbehalten? oder bekommen sie dann trotzdem nur den pflichtteil? irgendwie verstehe ich nur bahnhof bei dem ersten absatz...

Das hat mit dem Unterhaltsrecht nichts zu tun. Das sind schlicht und einfach Schulden. Dein Freund kann ja auch andere Schulden hinterlassen. Die sind aus dem Nachlass erst einmal zu begleichen. Verteilt werden kann ja nur, was übrig bleibt.
Interessanter Aspekt: durch die Bezahlung der Schulden mindert sich auch der Pflichtteil des Kindes und es bezahlt somit einen Teil seines Anspruches aus seinem Erbe aus eigener Tasche.
also beispiel:

3 kinder, erbmasse 200000 euro (jetzt mal als beispiel)
unterhaltsschulden: 60000 euro

1. kinder bestehen auf unterhalt:
200000 - 60000 = 140000 euro erbmasse
pflichtteil der kinder:
70000 : 2 = 35000
35000 : 3 = 11666,67 euro pro kind
die 60000 euro würden dann auf seine anderen beiden kinder verteilt werden.
also seine kinder insgesamt je 41666,67 euro
unser sohn insgesamt 11666,67 euro
ich insgesamt 105000 euro (70000 + 35000)

2. kinder bestehen nicht auf unterhalt
pflichtteil der kinder:
100000 : 2 = 50000
50000 : 3 = 16666,67 euro pro kind
ich insgesamt 150000 (100000 + 50000)


habe ich das richtig gerechnet????
jedenfalls wäre das ja unserem sohn gegenüber äusserst unfair. er verzichtet ja genauso auf jeden luxus, damit wir uns etwas aufbauen können. und die anderen beiden kinder sollen sich unseren verzicht später ausbezahlen lassen können und unser sohn nicht?????

sind diese unterhaltsschulden nicht irgendwann mal verjährt?????

karlma

(22-10-2009, 12:36)stafford schrieb: [ -> ]habe ich das richtig gerechnet????

Nein. Du hast anscheinend Dein Eigentum mit dem Erbe vermischt.
ich ging jetzt davon aus, dass mein eigentum da nicht dabei ist. das müsste man dann noch dazurechnen...
mit erbmasse meinte ich nur den teil meines freundes...

hmmm.... bahnhof... Huh

wie wäre es denn richtig???

karlma

Wenn alle 3 Kinder auf Pflichtteil gesetzt werden und sich kein weiterer Erbe findet, ist Dein Ergebnis wohl richtig, wenn auch der Rechenweg nicht ganz stimmt. Da war ich etwas irritiert.

Besser ist aber, wenn Du Dich an Spezialisten wendest - das bin ich nicht. Angeben also ohne Gewehr.
ok, danke...
wenn wir dann mal bei solchen summen sein werden, dann sollten wir das wohl tun.