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vkh-Antragswidersprüche |
Geschrieben von: Absurdistan - 06-12-2013, 14:47 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Fülle gerade den vhk-Antrag für gem. Sorgerecht aus.
Dort steht unter Punkt D: Angehörige denen sie Unterhalt gewähren.
In der 3. Spalte dann:
Wenn sie den Unterhalt ausschließlich durch Zahlung gewähren: Betrag
Das mach ich ja nicht ausschließlich. Immerhin leiste ich ja auch Unterhalt durch Erziehung und Pflege an mind. 11 Tagen im Monat.
Lohnt es sich das zu erwähnen oder ist man dann ein querulant?
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Chancen Mangelfallberechnung |
Geschrieben von: Jessy - 03-12-2013, 16:14 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (22)
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Hi zusammen!
Bräuchte mal Einschätzungen, ob eine UH-Abänderungsklage zwecks Mangelfallberechnung erfolgreich sein könnte.
Daten:
- Nettoeinkommen des (demnächst) voll berufstätigen UH- Pflichtigen (nicht bereinigt, aber das würde keinen großen Unterschied machen, denke ich) sind ca. 1500 € monatlich; keine weiteren Zulagen, kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Überstunden oder dergleichen. Kein Firmenwagen oder anderer geldwerter Vorteil. Angestellt ist er in der UG seiner Ehefrau.
- 4 unterhaltsberechtigte Kinder, davon eines im eigenen Haushalt. Alle Kinder noch unter sechs Jahren, eines steigt aber nächstes Jahr in die höhere Stufe auf.
- Pflichtiger ist wieder verheiratet, Ehefrau verdient mittel bis gut.
- Pflichtiger befindet sich noch die nächsten Jahre in der Privatinso.
- Umgang mit allen Kindern besteht, bzw. ist angestrebt, Umgangskosten belaufen sich auf ca. 50 - 150 € monatlich.
So wie ich das sehe, läge die Verteilungsmasse worst case bei 500 €, macht also 125 Euro pro Kindernase.
Bisher bestehen für die drei nicht im Haushalt lebenden Kinder Titel über Mindest-UH (sprich 225 € pro Kind).
Was denkt ihr, wie stehen die Chancen, mit dieser Berechnung durchzukommen?!
Noch ein paar Hintergrundinfos:
Der Pflichtige ist Mitte 40. Er hat nach dem Abitur keine weitere schulische oder sonstige Ausbildung abgeschlossen (keine Lehre, kein abgeschlossenes Studium). In den letzten Jahren hat er meistens entweder nichts verdient oder sehr gut (ca. 2500 € netto), war sowohl selbständig als auch angestellt tätig. Tätig war er immer im Vertrieb, gelegentlich auch in der Unternehmensberatung. Eine langfristige Stelle hatte er eigentlich nie inne (alle Jobs weniger drei Jahre). Inzwischen sind die guten Jobangebote mau geworden, was sich aus folgenden Faktoren zusammensetzt:
Der Pflichtige wird nicht jünger, er ist prinzipiell ungelernt, wenn auch mit viel Berufserfahrung, hat keine relevanten Weiterbildungen, befindet sich in der Privatinso. Damit scheiden viele bisherige Tätigkeitsfelder aus (Geschäftsführer, Vertriebsleiter); die Chancen nochmal einen sehr gut bezahlten Job zu finden sind gleich Null. Zudem war der Pflichtige jüngst seit geraumer Zeit arbeitlos, bzw. im Anschluss krankgeschrieben (insgesamt nun bald zwei Jahre). Er hat zwei kaputte Knie, was langfristig zudem die bisherige Tätigkeit im Vertrieb (viel Autofahren) unmöglich machen wird.
Wird da trotzdem ggf. ein Richter sagen: "Hey, Sie haben ja früher auch (hin und wieder) gut verdient, suchen Sie sich gefälligst wieder einen vergleichbar guten Job!"?
Wie wird sich die Ehe möglicherweise auf die Mangelfallberechnung auswirken, Stichwort Eigenbedarf? Ehefrau arbeitet wie gesagt auch und verdient nicht soooo schlecht, ist aber eben auch noch ein Kind zu Hause; alles in allem reicht es also bei weitem nicht, den Mindest-UH für die anderen drei Kinder noch mitzutragen. Immerhin verblieben dem Pflichtigen bei 1500 € und Mindest-UH für alle Kinder (das im Haushalt befindliche mal zwecks Gleichberechtigung mitgerechnet, lebt ja auch nicht von Luft und Liebe) gerade mal 600 € zum Leben.
Wird das im Haushalt lebende Kind gleichrangig zu den anderen Kindern berücksichtigt?
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Wichtig! UVG im (EU) Ausland nicht vollstreckbar! |
Geschrieben von: gleichgesinnter - 03-12-2013, 05:01 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Servus in die Gemeinde,
mir ist jetzt ein Fall bekannt geworden, der brisant ist denn hier gibt es eine neue Hebelwirkung, womit man einen europaeischen Vollstreckungsversuch aus Deutschland abwehren kann.
Gesetzer Fall:
Vater verlaesst Deutschland zum Beispiel Richtung Spanien (eigentlich egal, wohin) und zahlt nach D keinen Unterhalt mehr.
Ist das Kind unter 12 Jahre alt, kann die Mutter zum JA gehen und erhaelt Unterhaltsvorschuss.
JA kennt des Vaters neue Adresse im Ausland und will vollstrecken (vorausgesetzt ein richterliches Urteil oder Anerkennung der Vaterschaft).
Das JA versucht nun eine Vollstreckung per europaeischer Unterhaltsverordnung.
Problem: Der UVG wird meistens von den JAs mit vollstreckt, was aber NICHT erlaubt ist, denn es sind staatliche Unterstuetzungen, die NICHT vollstreckt werden duerfen bzw. die europaeische Unterhaltsverodnung nicht decken.
Hierzu ein Link, der auch fuer alles andere im Bezug zur Unterhaltsvollstreckung im Ausland hilfreich ist.
http://www.berlin.de/imperia/md/content/sen-familie/finanzielle_hilfen/unterhaltsvorschuss/handlungsleitlinien_auslandsrueckgriff_2011.pdf?start&ts=1371026544&file=handlungsleitlinien_auslandsrueckgriff_2011.pdf
Diese Informationen sind deshalb interessant, weil man die Vollstreckung anfechten kann, da die Vollstreckung von UVG im Ausland von KEINEM Abkommen gedeckt wird.
Die JA behaupten das zwar, das es moeglich ist, aber jetzt sind mir schon mehrere Faelle bekannt geworden, die in Spanien zum Beispiel die ganze Vollstreckung aushebeln konnten, weil der UVG von den JA mit angegeben worden ist.
Mehr Infos gebe ich nach Ueberpruefung weiterer Punkte!
gleichgesinnter
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Diskussion zu: Darf meinen Sohn nicht sehen |
Geschrieben von: netlover - 02-12-2013, 21:18 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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[Diskussion zu http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=8344 ]
ich muß dir ganz ehrlich sagen:
1. anzeige wegen falschbehauptung, übler nachrede, rufmord, stellung ungerechtfertigter anträge zum nachteil anderer
beantrage das sorgerecht und abr für deinen sohn!
es muß dir erst bewiesen werden!
weiterhin ist selbst - wenn ein mißbrauch stattgefunden hätte - ist es kein grund den umgang zu verweigern.
an deiner stelle würde ich ein feuerwerk ohnegleichen abbrennen! mit anwalt, strafantrag stellen gegen deine ex. da brauchst du keine rücksicht auf dein kind zu nehmen!
glaube mir!
bb
netlover
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Wenn das unehel. Kind eine Ausbildung anfängt |
Geschrieben von: Angel - 02-12-2013, 21:14 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Wir haben die Vermutung, dass das unehel. Kind meines Mannes im September dieses Jahres eine Ausbildung angefangen hat. Steht die Mutter da nicht theoretisch in der Pflicht, das dem Vater mitzuteilen?
Mein Mann hat für die Jahre 2007-2010 keinen Unterhalt bezahlt (krank, arbeitslos, geringverdienend, krank etc.) und musste deshalb 1.800 € Unterhalt an das JA zurückzahlen. Gefordert hatte das Amt ursprünglich an die 3.800 €, was unser Anwalt jedoch auf 1.800 € drücken konnte, obwohl auch der Anwalt der Meinung war, dass er schuldlos wenig verdiente und eigentlich nichts hätte zahlen müssen. Auf eine Gerichtsverhandlung wollten wir es aber auch nicht ankommen lassen, deshalb dieser Vergleich.
JA wollte monatlich 200 € Rückzahlung, wir wollten 50 € Rückzahlung. JA meinte, dass sie sich nur auf 50 € Raten einlassen, wenn der volle KU bezahlt wird. Auf die geforderte Neuberechnung wegen unseres gemeinsamen ehel. im Jahre 2011 geborenen Kindes hat das JA einfach ignoriert. So zahlten wir 200, dafür aber keinen Unterhalt.
Achja, für 1 Jahr (2011-2012) zahlte mein Mann mit Zustimmung der Kindsmutter keinen Unterhalt, da sind schon mal keine Schulden aufgelaufen.
Wie sieht es aber für die Zeit aus, in der wir bzw. mein Mann die 200 € monatlich gezahlt hat? Er konnte da nicht noch zusätlich den vollen KU zahlen, die Aufforderung zur Neuberechnung hat das JA aber - wie schon erwähnt - einfach ignoriert.
Mal angenommen, das Kind geht jetzt in die Lehre, wie würde sich das auf den KU auswirken. Kann mir das mal Jemand am folgenden fiktiven Beispiel erklären?
Bereinigtes Nettoeinkommen Mann 1.700 (LSt-Klasse 3)
1 im Haushalt lebendes Kind unter 3 Jahren
Ehefrau krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig
Lehrlingsgehalt unehel. Kind 500 €
Titel, befristet mit 106%
Macht es - falls das Kind in Ausbildung ist - überhaupt Sinn den Titel noch abändern zu lassen? Es sind "nur" noch knapp 2 Jahre zu zahlen.
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Unterhaltsstelle der Stadt |
Geschrieben von: whatever - 02-12-2013, 19:40 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
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Hi,
Meine Ex kündigt mir gerade an das ich demnächst Post von der Unterhaltsstelle zu erwarten habe. Womit kann ich da rechnen?
Bisher hat sie einen Titel den ich aufgrund plötzlicher Arbeitslosigkeit nicht erfülle, aber dennoch kindesunterhalt nach DDF-Tabelle (kleinster Satz) bezahle.
CU
Whatever
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kinder volljährlich, lange obdachlos |
Geschrieben von: ullrich - 02-12-2013, 01:56 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (10)
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brauche etwas hilfe:
ich habe zwei kids, die bereits erwachsen(18 u 20) sind. ich habe nach der scheidung, da waren beide 14 und 16, über ein jahr unterhalt gezahlt, bis ich durch krankheit arbeitslos und später sogar obdachlos wurde.
ab da habe ich nicht mehr bezahlt und die beiden auch nur selten gesehen, da ich als penner nicht mehr gemeldet war und auch keine kohle hatte. erst als ich das betteln und die strassenmusik erkannt habe, floss wieder was in die kasse(ca. 1500€ im monat).
vor den kindern habe ich aber weiter auf arm gemacht, sodass meine ex nix von der geld weiss. das ganze habe ich bis vor ein paar monaten so durchgezogen und mir durch übernachtungen in pennerheimen und speisen in der tafen und armenküche viel geld gespart. ich bin da ein zäher hund, der härte nicht scheut. in den 4 jahren habe ich mir so über 20000 euro zusammengekratzt und möchte jetzt im ausland ein neues leben weg von der strasse anfangen.
kann ich das einfach so machen, ohne das meine ex unterhalt zurückfordert? müsste ich, wenn ich im ausland eine arbeit finde, für meine erwachsenen kids unterhalt zahlen? ist die up-verletzung bereits verjährt, wegen der 4 jahre auf der strasse?
freu mich auf eure antworten
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Kindesentzug durch Wegzug |
Geschrieben von: Zubizareta - 30-11-2013, 22:03 - Forum: Konkrete Fälle
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Hallo liebe Boardmitglieder!
Ich gestehe, ich habe das Board erst gestern Nacht entdeckt. Ich schreibe gerne auf (ähnlich aussehenden Boards) zu ganz anderen Themen. Was mir hier als ersten auffällt. Hier geht es total freundlich und hilfsbereit zu. Woanders wird gerne gedisst, gepöbelt und beleidigt - keine Ahnung warum. Hier offensichtlich nicht: Ich bin begeistert und hoffe meinen Teil dazu beitragen zu können!
Aber zu meiner Frage:
Vorweg, außer Acht möchte ich lassen folgende Aspekte
a) finanzielle (zu kompliziert)
b) Trennungsgründe (zu unspektakulär)
c) gesundheitliches (möglicherweise Urteils-beeinflussend)
So:
Seit ca. 3 Jahren lebe ich mit meiner (H)Exe in einer Kinder-WG. Zustand unbefriedigend, für die Kinder aber nicht übel. Wir streiten nicht. Die Kinder sind beide in der Grundschule. Wir haben ein eigenes Kind und ein Pflegekind (wohl auf Dauer). Wir wohnen in einer norddt. Stadt. Nun möchte Sie Ihrem Arbeitgeber nach Südwestdeutschland folgen. Mit den Kindern. Das Pflegekind hat sogar noch Kontakt zur Erzeuger-Mutter. Einmal im Monat. Zu dem Zweck würde die KM in den Norden kommen.
Wie man sich unschwer vorstellen kann, möchte nicht, dass meine Kinder entwurzelt werden und werde nicht zustimmen. Wir waren nicht verheiratet. Ich habe allerdings für die beiden Kinder Opfer gebracht und mache sicher 50% der Aufgaben. Die KM arbeitet nicht Vollzeit sondern nur 2 Tage pro Woche vor Ort beim Arbeitgeber. Sie könnte also pendeln. Will aber nicht. Sie will weg. Verständlich, denn die Situation muss ja irgendwann gelöst werden. Nur so verliere ich die Kinder, denn ich kann nicht mein Leben danach ausrichten und diese Entfernungen auf mich nehmen.
Jemand einen Ratschlag oder eine Idee? Ich kenne mich rechtlich überhaupt nicht aus, obwohl rings um mich das den meisten (!) anderen Vätern auch passiert ist. Sie machen entweder Wechselspiel oder haben sich ganz verabschiedet. Für mich beides keine Option. Oh shit!
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Wer kennt sich mit STPO aus ? |
Geschrieben von: Skippie - 29-11-2013, 18:19 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (17)
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Folgender Fall §170 vorm AG Verurteilung sagen wir in 10/2009
Berufung, Berufung wird zurückgezogen,Urteil wird rechtskräftig in 11/2010 Dann wird der Probant wieder Angeklagt ab 12/2010
Probat wird im neuen Verfahren wieder Verurteilt am 09/2013 geht in Berufung.....noch vor der Berufungsverhandlung kommt eine Zeugenladung für die Zeit ( jetzt genau aufs Datum achten ) von 10/2009 bis zur Rechtskraft in 11/2010 !!!! Also noch vor der Zeit von der laufenden (in Berufung befindlichen) Anzeige
Wer weiss was ??? Ist das OK ??
Grüßerle
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Kostenbeitragspflichtverletzung? |
Geschrieben von: hans - 27-11-2013, 17:32 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (12)
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Hallo liebe Mitstreiter,
ich brauch dringend Hilfe für einen Bekannten. Er ist Vater von zwei Kindern, die sich seit dem Tod seiner Frau vor etwa 4 Jahren im Heim befinden, da er angeblich allein nicht für die beiden sorgen kann. Doch zahlen soll und muss er können - immerhin fallen für jedes Kind Unterbringungskosten in monatlicher Höhe von 7000€, also insgesamt 14.000€, von denen er selbst von seinem Lohn über 1500€ tragen muss. Allerdings ist dies keine normale Unterhaltszahlung nach BGB, sondern ein Kostenbeitrag nach dem SGB, nämlich dem § 94 SGB VIII, wonach alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen gelten und somit einzusetzen sind. Das Ganze hat sogar eine eigene Berechnungstabelle, wo aber nur monatliche Einnahmen bis 10.000€ berücksichtigt werden. Pauschal werden da für 1. Kind in Obhut 25% und für das 2. 15%, also genau 40% seines Lohnes. Abgesehen von dieser monatlichen Belastung, hat er durch jahrelange Rechtstreite mit Hilfe von Spitzenanwälten bereits über 40.000€ investieren müssen, um wenigstens ein regelmässiges Umgangsrecht zu erreichen. Denn alle anderen Rechte(Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht) sind bereits vor Jahren entzogen worden.
Nun ist aber so, dass er kürzlich, zu seinem Glück oder auch Pech, knapp 420.000€ von seinem Patenonkel geerbt hat. Das Problem liegt jetzt darin, dass nicht eindeutig ist, ob dieses Erbe als Einkommen gilt, da es sich ja um eine Einkunft in Geld handelt, und er somit wohlmöglich die vollen 14.000€ im Monat(!) für seine beiden Kinder zu zahlen hätte. Eigentlich ist im Sozialrecht, ausser H4, kein eigenes Vermögen einzusetzen, doch als Vermögen gilt meistens nur das, was man vor dem Bezug von Leistungen, in diesem Fall vor der Unterbringung, bereits hatte. Da er natürlich nicht dazu bereit ist, etwas zu finanzieren, das gegen seinen Willen und den seiner Kinder geschieht, braucht er dringend ein paar Infos und Ratschläge, wie er am besten vorgehen soll, damit er nicht auch noch sein gesamtes Vermögen Geld verliert.
Daher habe ich ein paar Fragen an euch:
1. Gilt in diesem Fall das Erbe als Einkommen, das man bis zur Beendigung der Unterbringung, die noch 10 weitere Jahre dauern soll(120*14.000€), vollständig einsetzen muss?
2. Gibt es beim Kostenbeitrag nach dem SGB ebenfalls einen Art Unterhaltspflichtverletzung nach § StGB 170, wenn man seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt?
Jede Hilfe wird von mir und dem Betroffenen dankend angenommen!
Schönen Gruss an auch alle
Hans
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