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Kindesunterhalt bei volljährigen Kindern und Erwerbsobliegenheit |
Geschrieben von: Grant79 - 18-06-2024, 11:52 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Hallo zusammen,
anscheinend ist es ja so, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliebenheit hat. D.h. er kann nicht einfach seinen Job kündigen, in Teilzeit gehen, einen schlechter bezahlten Job annehmen oder von seinem Vermögen leben wenn sich dadurch der Unterhalt reduzieren sollte. Wie sieht das denn aus, wenn das Kind volljährig ist und z.B. eine Ausbildung macht oder studieren geht? Hat man dann immer noch diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit oder kann man dann seine Arbeitszeit beliebig reduzieren, sodass nur noch der Mindestunterhalt fällig wird oder sogar von seinem Vermögen leben plus kleinem Teilzeitjob, sodass das Kind Bafög bekommen würde? Bei einem Bafög-Antrag wird ja auch nur das Einkommen der Eltern abgefragt und nicht das Vermögen.
Habt ihr da auch einen Link zu einem Gesetzestext oder aktuelle Rechtsprechungen?
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Unterhalt mit Augenmaß berechnen. Fallstricke beim Einkommen und Vermögen. |
Geschrieben von: Grant79 - 18-06-2024, 09:42 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (13)
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Hallo zusammen,
ich bezahle freiwillig Kindesunterhalt nach der 9. Stufe in der DD-Tabelle für zwei Kinder nebst Mehrbedarf und Sonderbedarf. Die Mutter lebt komplett von diesen Unterhaltszahlungen und dem Kindergeld. Mein Gesamtbrutto als Angesteller liegt weit im sechsstelligen Bereich. Bisher haben wir uns außergerichtlich einigen können und ich wurde von ihr direkt nach der Trennung vor einem Jahr schriftlich zum Unterhalt und Einkommensoffenlegung aufgefordert.
Da ich aktuell hohe berufliche Aufwendungen habe und finanziell meine Zukunft ordentlich planen muss, wollte ich mich mit euch über sinnvolle und realistische Annahmen bei dem bereinigten Netto bei einem Gutverdiener austauschen. Leider waren meine bisherigen Anwälte (Spezialisierung Familienrecht...) ein Totalreinfall und nicht wirklich kompetent bei diesem Thema. Anscheinend kann man(n) bei Zahlungen, die über den Mindestunterhalt hinausgehen, einiges von seinem Netto bereinigen lassen.
Ich bin gespannt auf eure Kommentare zu den folgenden Punkten. Vielleicht könnt ihr diese Liste auch ergänzen? Danke euch!
Vermögensaufbau:
1. Obacht beim Investieren: Wer hier anscheinend ein Aktiendepot mit einer Dividendenstrategie fährt, der hat die falsche Entscheidung getroffen, da alle Dividenden direkt besteuert werden und als unterhaltsrelevantes Einkommen gelten. Ein thesaurierender Aktien-ETF (also einer, der nicht ausschüttet) wäre hier die bessere Wahl. Die Realisierung der Gewinne kann erfolgen, wenn keine Unterhaltspflicht mehr besteht und man kann als Bonus sogar noch viele Steuern sparen wenn man gleichzeitig seine Arbeit reduziert und damit dient die Entnahme im Depot sogar der eigenen Altersvorsorge bzw. Altersteilzeit.
2. Realisierung von Gewinnen: Kennt sich jemand mit weiteren Strategien aus, die Kapitalerträge deutlich reduziert? Ich habe mal gelesen, dass Aktiengewinne beim Verkauf einzelner Aktien nicht angesetzt werden beim Einkommen, da dies eher einem Glücksspiel gleicht und keine nachhaltige Strategie ist. D.h. wenn ich jetzt meine Microsoftaktien mit +800 % Gewinn verkaufe, muss ich diesen Gewinn nicht als Einkommen ansetzen? Wie sicher ist hier die Rechtsprechung? Oder sollte ich lieber noch die Aktien solange halten bis meine Unterhaltspflicht erloschen ist? Evtl. kann man auch gemäß FIFO-Prinzip die später gekauften Aktien auf ein anderes Depot übertragen und erstmal nur diese verkaufen während man die älteren Aktien mit mehr Gewinnen noch hält.
3. Reduzierung der eigenen Arbeitszeit als Arbeitnehmer auf 60 - 80 % und gleichzeitige Gründung einer UG oder GmbH in der man die Gewinne drinlässt und sich nur wenig bzw. ein marktübliches Gehalt auszahlt. Hat damit jemand Erfahrung? Welche Gestaltungsmöglichkeiten hat man als Selbstständiger gegenüber einem Angestellten? Leider sind hier Steuer- und Familienrecht teilweise sehr widersprüchlich. Kann ich mich direkt auch zu 100 % selbstständig machen oder bekomme ich dann direkt Probleme, da ich "nur noch" z.B. 80k im Jahr verdiene, womit aber zumindest immer noch der Mindestunterhalt und ggf. mehr zahlbar ist.
4. Selbstgenutzte Immobilien. Inwiefern könnte man hier Tilgung und Kreditrate für den Vermögensaufbau nutzen ohne, dass dies auch als eigene Altersvorsorge gewertet wird? Vermietung von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus oder einer Einliegerwohnung? Wie kann man hier die Mieteinnahmen realisieren ohne, dass diese direkt das eigene unterhaltsrelevante Einkommen stark erhöhen? (Z.B. Denkmalschutz, Ansetzen von Instandhaltungsrücklagen etc.).
5. Gibt es einen Versicherungsmantel in dem man investieren kann? Die Versicherung kann z.B. auf Anweisung Aktien mit Gewinn verkaufen und reinvestieren ohne, dass dies ein Steuerereignis bzw. unterhaltsrelevantes Einkommen beim Versicherungsnehmer generiert.
6. Gibt es Summen / Grenzen beim Vermögen ab denen man sich Sorgen machen muss, dass man gezwungen ist, dieses Vermögen so anzulegen, dass Gewinne ausgeschüttet werden? Was sind mögliche Gegenstrategien, abgesehen vom Bargeld / Edelmetall unterm Bett?
Einkommen und das bereinigte Netto. Was ist abzugsfähig?:
1. Kirchensteuer. Ich denke, hier gibt es keine Diskussion, selbst wenn man später wegen einer sponanten Erleuchtung eingetreten ist.
2. Berufsunfähigkeitsversicherung. Dient der Absicherung der eigenen Arbeitskraft und sollte daher auch direkt abzugsfähig sein, auch wenn diese erst später abgeschlossen wird.
3. Altersvorsorge. Nicht nur bei Selbständigen sind 23 % vom Bruttoeinkommen abziehbar sondern auch bei Angestellten. Liegt der angestellte Arbeitnehmer unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (90600 € Brutto im Jahre 2024) so liegen die gesetzlichen Beiträge bereits bei ca. 19 % und hier kommen als Differenz die berühmten 4 % Privatvorsorge ins Spiel die man als Otto-Normalerverdiener typischerweise abzieht. Verdient der Arbeitnehmer allerdings mehr als 90600 € Brutto so kann er die vollen 23 % von diesem Mehrbetrag ansetzen, wenn er diese auch wirklich investiert.
4. Laufende Kredite. Welche Kriterien gibt es hier laufende Kreditraten abziehen zu können die bereits vor der Trennung existierten?
5. Berufliche Aufwendungen: Zweitwohnsitz, Hotels, Pendelfahrten, Berufskleidung etc. Ich komme jedenfalls auf weit mehr als 5 % bei meinen Aufwendungen.
6. Mehrkosten für erhöhten Betreuungsaufwand. Oder ist es hier realistischer, dass dieser den eigenen Selbstbehalt erhöht, weil man z.B. zwei Kinderzimmer benötigt für die Umgangswahrnehmung?
7. Steuererklärungen. Kann man diese im Rahmen der gesetzlichen Frist max. hinauszögern oder ist man verpflichtet diese direkt im nächsten Jahr einzureichen (Wer nicht verpflichtet ist eine Steuererklärung abzugeben, hat bis zu vier Jahre nach Ablauf des entsprechenden Steuerjahres Zeit) ? Damit könnte man diese Nachzahlungen etwas strategisch steuern, insb. gegen Ende der Unterhaltspflicht.
8. Gibt es Zuwendungen des Arbeitsgebers die nicht auf der eigenen Lohnabrechnung / Steuererklärung als Brutto oder Netto auftauchen?
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Ausbildungsvergütung |
Geschrieben von: affe-1975 - 11-06-2024, 08:03 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Servus Zusammen, ich hänge seit 9 Jahren im Strudel fest und bin fast so lange stiller Mitleser dieses Forums. Danke an P und allen anderen. Die Beiträge müssen nicht immer bei dem eigenen Themen helfen, aber es öffnet die Augen. Nun zu meinem konkreten Anliegen.
Wie schon angedeutet, ich zahle seit 9 Jahren für meine beiden Kinder Unterhalt. Die Entwicklung der letzten Jahre im Bezug auf den Zahlbetrag was ich meiner lieben Exe monatlich zukommen lasse, lässt mich immer fassungsloser werden. Das Loch im Fass wird immer größer. Naja.
Nun scheint eine kleine Erleichterung in Sicht. Meine Tochter fängt im September eine Ausbildung an. Vertrag ist unterschrieben und Kopie liegt in meinen Händen. Nun geht es um die Verrechnung der Ausbildungsvergütung mit dem Zahlbetrag. Das vom Netto noch 100 Euro abgezogen werden, ok. Aber dann geteilt durch zwei. Sprich, ich kann nach Abzug der 100 Euro nur die Hälfte vom Zahlbetrag abziehen. Hier fehlt mir gänzlich das Verständnis. Es wird hier immer wieder auf den §1606 Abs.3 BGB verwiesen. Hier geht es um die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt. Wie die Verrechnung der Ausbildungsvergütung mit diesem Paragraphen in Verbindung gebracht wird, kann ich nicht nachvollziehen.
Mein Ansatz ist zunächst mal die Bedürftigkeit des Kindes. Nun ist das Kind schon so weit/alt, dass es eine Ausbildung machen darf und sein eigenes Geld verdienen kann. Mit diesem Umstand ist die Tochter auch noch min 50 Stunden die Woche ausser Haus und versorgt sich in dieser Zeit selbst.
Das die Kinder vor 9 Jahren noch mehr Betreuung benötigt hatten ist klar. Dieser Aufwand, sprich Aufwand der KM hat sich nun über die Zeit deutlich reduziert. Somit hätte sie auch Zeit mehr zu arbeiten und somit ein höheres Einkommen.
Im Gegensatz sind die Belastungen für den Zahlesel deutlich gestiegen und nun soll die Erleichterung noch geteilt werden. Ich bin wieder mal sprachlos......
Nun zu meiner Frage: Es gibt diesen Hinweis zur Teilung nur in den Leitlinien. In der DT gibt es nur den Hinweis auf den ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 100 Euro. Gibt es zu der Teilung ein gerichtliches Urteil oder was anderes handfestes?
Vielen Dank schon mal vorab. Grüße der Affe.
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Beistandschaft |
Geschrieben von: Torte - 08-06-2024, 16:13 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (17)
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Hallo
Hab heute einen Brief vom Jugendamt bekommen und wenn ich das richtig verstanden hab wollen die das ich noch mehr Unterhalt zahle statt 100 Prozent 105 Prozent
Hab einen Unterhaltstitel von 100 Prozent. Mein Sohn ist 13 im mai geworden.
Ich arbeite vollzeit und soll mir jetzt noch einen nebenjob suchen?
Ob das alles so rechtens ist ?
Ganz unten steht die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts usw.
Der zwei Personen zu unterhalten hat, das verstehe ich nicht ich hab doch nur einen Sohn wo ich zahle.
Grüße Chris
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Kind wird Volljährig ohne Schulabschluss und arbeitssuchend |
Geschrieben von: Krösus - 03-06-2024, 20:39 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Hallo liebe Gemeinde,
nach 13 endlosen Jahren wird mein Kind im Juli 18 Jahre. Kann ich für diesen Monat den Unterhalt anteilg der Tage nach zahlen?
Also wenn das Kind am 23. Juli Geburtstag hat das Geld bis zu dem Tag überwiesen?
Ich hab das mal vor langer Zeit irgendwo gelesen, dass das möglich ist, weiß ab nicht ob das noch zulässig ist.
Des Weiteren wird das Kind die Schule ohne Abschluß verlassen und anschließend ab dem 1.8. arbeitslos sein.
Das Kind ist bereits beim Jobcenter über die Mutter (Bedarfsgemeinschaft? Heißt das noch so?) bekannt.
Bekommt das Kind dann Bürgergeld auf das eigene Konto ausbezahlt?
Was kommt da auf mich zu? Wird das JA oder das JC bei mir vorstellig? Bisher ist noch nichts eingetroffen.
Hat da jemand Erfahrungen? Muss ich auf irgendetwas achten oder kann ich mich entspannt zurücklehnen?
Ich würde halt für den August kein Unterhalt mehr überweisen. Ein Titel besteht auch nicht.
Das Jobcenter hat wohl auch schon angekündigt, dass es ab August kein Kindergeld mehr gibt.
Grüße
Krösus
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Betrügerische [Unterschreitung des Mindestniveaus] |
Geschrieben von: GermanyIsAShithole - 03-06-2024, 10:38 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (27)
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Hallo Leute,
ich zahle seit einiger Zeit Kindesunterhalt an eine Frau, die mir hoch und heilig versprochen hat zu verhüten und es dennoch nicht tat. Ich hab mir alles mögliche über die Zeit angeschaut, der Einzige sinnvolle Weg ist aber für mich Deutschland/EU zu verlassen. Jetzt hab ich gesehen, dass der Unterhaltsvorschuss für 12+ auf absurde 395€ angestiegen ist. Wenn ich aus Deutschland auswandere und den Vorschuss nicht leiste, wird mir vermutlich der Pass irgendwann entzogen. Muss ich wirklich monatlich so viel bezahlen oder kann ich auch weniger bezahlen und dennoch in 10 Jahren meinen Pass verlängern lassen?
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Unterhalt |
Geschrieben von: Lynx - 02-06-2024, 19:51 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
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Hallo Community,
ich stelle mir 2 Fragen zum Unterhalt. Ich besitze eine Beistandschaftsurkunde über 100% der Düsseldorfer Tabelle.
Momentan zahle ich 520 Euro für ein Kind (16 Jahre alt).
Frage 1: Meine Eltern würden mir gerne den Betrag oder ggf. einen Teilbetrag zum Unterhalt dazu geben als Überweisung auf mein Konto.
Würde mir das dann als Einkommen angerechnet werden?
Frage 2: Sollte ich Krank oder Arbeitslos werden, wird meine Ex Unterhaltsvorschuss beantragen, welches aber nur 395 der 520 Euro abdeckt.
Was passiert mit den fehlenden 125 Euro? Bekomme ich die als Schulden bei meiner Tochter angerechnet oder verfallen diese?
Immerhin kann ein Vater einer intakten Familie auch Krank / Arbeitslos werden.
Dann haben dessen Kinder ggf. auch weniger Taschengeld oder bekommen keine Markenklamotten mehr. Ich denke, Ihr versteht, worauf ich hinaus will.
Grüße
Lynx
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Umgangsklage - Loyalitätskonflikt |
Geschrieben von: lefthook030 - 29-05-2024, 21:06 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (33)
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Hallo Leute,
kurz und knapp.
Kind 5 Jahre (innige liebevolle Papa Beziehung) sehe ich 9 Tage im Monat 2 Tage die Woche, aber im starken Loyalitätskonflikt sobald Mutter (derzeit schwanger vom neuen) anwesend ist.
Schuld ist der aggressive streitsüchtige Vater der seine Emotionen nicht im Griff hat bei der Übergabe, von ihr protokolliert und das ich sie öfter nicht in die Kita gebracht habe da Routine gefährdet - verpasst zu viel
Kind äußert wohl Willen bei Mutter nicht zu Papi zu wollen wonach Mutter jetzt den Umgang auf nur noch alle 2 Wochen am WE gerichtlich durchsetzen will.
Zeitgleich läuft eine Unterhaltsprüfung der Beistandschaft, Antrag Titel auf 0 da Bürgergeld derzeit
Schriftliche Elternvereinbarung für die 9 Tage Umgang derzeit unterschrieben vom Jugendamt im letzten Jahr. Mutter spricht sich gegen Wechselmodell aus. Erweiterte versprochene Umgangserweiterung wurde von der Mutter immer weiter verschoben bis blockiert.
Letzte Jugendamtsmediation habe ich vorzeitig verlassen wegen Vertrauensbruch.
Welchen Einschätzung gebt ihr der Umgangsklage in Berlin? Sollte ich den Mindestunterhalt zahlen irgendwie?
Habe einen guten RVG Anwalt an der Hand oder alleine durchziehen?
Wie weiter vorgehen? Welche Art der Kommunikation mit der Mutter? hochgradig toxisch die Dynamik gerade
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Kindesunterhalt kürzen?!? |
Geschrieben von: Jens80 - 14-05-2024, 19:37 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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Hallo zusammen,
wie kann man den Kindesunterhalt maximal kürzen.
Leider kommt kein einziger € dem Kind final zugute.
5% berufliche Aufwenungen?
Bei Angestellten Altervorsorgeleistungen? 4% max.
Welche Kosten kann man komplett abziehen???
Für jegliche Hinweise was alles abzugsfähig und möglich ist wäre ich verbunden.
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Kind zieht zum Vater um - Nachfragen zum Thema Jugendamt |
Geschrieben von: Papaonkel - 13-05-2024, 11:34 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
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Hallo in die Runde,
mein Sohn (12) wird im Sommer bei seiner Mutter in Österreich ausziehen und zu mir nach Deutschland ziehen.
Das ist auch von der Mutter mündlich bestätigt. Wir haben das gemeinsame Sorgerecht und ABR.
Fragen habe ich zu den Formalitäten beim Jugendamt in Deutschland:
1. ist es richtig, wenn ich jetzt eine Beistandschaft beantrage, um den Wohnortwechsel rechtlich abzusichern?
2. wie kann der Unterhaltstitel, der ja noch für meinen Sohn vorliegt, gelöscht werden?
3. wie beantrage ich Unterhaltszahlungen, die die Mutter meinen Sohn nach dem Umzug schuldet? Sachbearbeiter kontaktieren?
Vielen Dank für alle Ratschläge!
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