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| Steuerbescheid Unterhaltspflichten |
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Geschrieben von: IPAD3000 - 05-03-2018, 00:05 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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In 2015 wurde mir bereits nachträglich der Steuerbescheid dahingehend vom FA geändert, dass behauptet wurde, ich wäre meinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen, auf Antrag der KM wären die Kinderfreibeträge bei mir nicht zu berücksichtigen, weil ich auch angeblich einer Übertragung der Freibeträge auf die KM nicht widersprochen hätte.
Ich legte folgend Widerspruch ein, da
a) falsch behauptet, mir eine Straftat (Unterhaltspflichtverletzung) unterstellt wurde
b) der Wortlaut „Sie haben ...“ nicht zw. mir und meiner neuen Ehefrau differenzierte
c) falsch behauptet wurde, ich hätte der Übertragung nicht widersprochen
Begründung:
a) Unterhaltsabänderungsverfahren läuft seit 2014 wg. Erwerbsminderung
b) Meine neue Frau fühlt sich diffamiert, muss diese EstErklärungen Banken zu Finanzierungen vorlegen, die Vorwürfe schaden somit ihrer Bonität
c) Mir wurde die Übertragung nicht angezeigt, keine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt
Nach vielem hin und her wurde Anfang 2017 der Widerspruch positiv beschieden, die Freibeträge verblieben bei mir/uns.
So, nun flattert wieder eine solche Änderung bez. Steuerbescheid 2016 ins Haus hinein, diesmal hat sich jedoch die Steuerlast mit 0,00 Euro verändert, also garnicht. Diesmal steht nun aber auch zur Erklärung der Übertragung der Freibeträge ein anderer Wortlaut:
Das .... Kind konnte im Rahmen des Familienleistungsausgleichs bei Ihnen nicht berücksichtigt werden, weil sie laut Angaben des anderen Elternteils Ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht zu mind. 75% nachgekommen oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind. Der Freibetrag für den Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des ... Kindes konnte bei Ihnen nicht berücksichtigt werden, weil das Kind nicht bei Ihnen gemeldet war und Sie der Übertragung ... nicht widersprochen haben.
Die Vergleichsberechnung hat ergeben, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums Ihres Kindes durch den Anspruch auf Kindergeld bzw. vergleichbare Leistungen bewirkt wurde. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens wurden daher keine Freibeträge für Kinder berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Bemeesungsgrundlage für den SolZuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie bei der Überprüfung der Einkommensgrenze für die AN-Sparzulage (§51a Abs.2 EStG) wurden die Freibeträge jedoch einbezogen.
Die unterstrichenen Teile sind abweichend von der Begründung in 2015.
Obwohl es finanziell keine Einbussen diesmal gibt, neige ich dazu, mich mit dem FA nochmals anzulegen und Widerspruch einzulegen. Und zwar weil
a) Eine Übertragung der Freibeträge nur bei schuldhafter Unterhaltspflichtverletzung lt. mir zuletzt bekannter Rechtslage erfolgen darf
b) Ich wieder nicht namentlich angesprochen werde, somit der Bescheid wieder mal die Bonität auch meiner neuen Ehefrau angreift, welche den Bescheid für Kredite den Banken vorlegen muss
c) Ich entgegen der Behauptungen keine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt bekam.
Frage: Gibt es eine neue Gesetzeslage, welche nun auch erlaubt dass Freibeträge auch bei nicht schuldhafter Unterhaltspflichtverletzung übertragbar seien? Und warum werden die diesmal (2015 noch nicht) nicht beim Soli übertragen?
Ich suche den Haken an der Geschichte, kann ja nicht sein, dass meine Ex nun die Freibeträge für sich verbuchen kann und trotzdem bei mir/uns kein steuerlicher Nachteil entsteht.
Ich empfinde es als Frechheit, mir vorzuhalten, ich hätte der Übertragung der Freibeträge nicht widersprochen, obwohl mir nie eine solche Möglichkeit aufgezeigt wurde, geschweige denn ich von dem Antrag der KM in Kenntnis gesetzt wurde. Auch ist es fehlerhaft in einer gemeinsamen Steuererklärung, also der von mir und meiner neuen Frau, den Sachverhalt durch die Wortwahl nicht namentlich nur auf meine Person zu beschränken. Dem Wortlaut entsprechend wird gleichfalls meine neue Frau damit angesprochen und in ihrer Bonität geschädigt.
Uaf jeden Fall ist das FA vorsichtiger in der Wortwahl gewurden, damals warfen die mir glatt eine Straftat vor, woraufhin ich mit Anzeige drohen musste, woraufhin diese im ersten Step diese Falschbehauptung eingeschüchtert auch aus dem Bescheid strichen, meine anderen Einwände wurden dann Anfang 2017 gemäss meiner berechtigten Einwände geändert, so dass ich nun dachte, in den Folgejahren wäre die Sachlage klar. Jetzt meinen die jedoch scheinbar Freibeträge auch bei leistungsunfähigkeit übertragen zu dürfen, was die mir bekannte Rechtslage bisher nicht hergab. Gibt es da neue Gesetze oder Rechtssprechungen?
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| Schwarmwissen gefragt |
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Geschrieben von: Erdhöhnchen - 27-02-2018, 13:24 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Derzeitige Situation :
Umgang mit 10 Monate alter Tochter 2 x wöchentlich eine Stunde.
Da der Psychologe der Umgangsstelle der Meinung ist, dass keine Begleitung des Umgangs nötig sei und er sogar der Meinung ist und sogar erhöht werden soll habe ich nun eine Umgangserweiterung bei Gericht beantragt.
Dort flogen gestern schon die Fetzen, weil der Gegenseite in zwei Fällen Urkundenfälschung nachgewiesen werden konnte.
Kindsmutter verweigert Elterngespräche, weil sie sich von dem Psychologen unter Druck gesetzt fühle.
Am Besten wäre ihrer Meinung nach sowieso kein Umgang mit mir, weil ich nicht gut genug mich um das Kind kümmern würde.
Die Richterin ist der Meinung, dass einmal die Woche eine Stunde auch völlig ausreichend für meine Tochter sei, dafür aber Kindergrippenbetreuung problemlos ist.
Schließlich könne sich ein Kind im Alter von 10 Monaten sowieso nicht merken wer der Vater sei.
Danach haben mein Anwalt und ich eine Sexismusdebatte vom Zaun gebrochen in der sogar er, der sonst als ruhig und besonnen gilt seinen Füller durch den Saal geworfen hat.
Ich möchte nun wissen, wo man am Besten Zitatstellen findet, die kinderpsychologisch auf diese Problematik eingeht um beim nächsten Termin dies aufzugreifen.
Hatte auch ursprünglich gedacht, dass es bezüglich des Alters ein vergleichbares Urteil vom BverfG gibt aber nur etwas ähnliches vom BGH gefunden, wonach sich gottgleiche Richterinnen eines Wald- und Wiesengerichts nicht halten müssen.
Da der Termin zu lange ging wird weiterverhandelt und bis dahin will ich handfestes der Richterin in die Hand drücken.
Ist ein familienpsychologisches Gutachten ratbar oder eher nicht ? Für mich bedeutet dies nur eine weitere Verzögerung und ich würde lieber ans OLG gehen.
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Angeblich wollen die Kinder nicht... |
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Geschrieben von: siwima - 25-02-2018, 16:34 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (16)
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Hallo zusammen,
denke mal, dass ich hier richtig bin... Mein Problem ist mein Exmann. Getrennt seit 5 Jahren, geschieden seit 3 1/2 Jahren. 2 gemeinsame Kinder. Nun zur Geschichte:
Bei Trennung Kinder mit zu mir. Ich - neuer Freund. Kinder kommen super mit ihm aus. Papawochenenden klappen gut. Aber dann.....
PW, Feier mit seiner riesigen Familie, ich rufe abends an, wo die Mädels bleiben. Antwort: die kriegst du nicht wieder!
Nach 10 Tagen hatte ich wenigstens die Kleine (damals 5) zurück, von der Großen (damals 10) hieß es - lt. Aussage vom Vater, sie wolle nicht zu mir.
Termin beim JA, es wird festgelegt, dass die Kleine jedes 2. WE zu ihm geht und in den Ferien halbehalbe. ICH war leider so dämlich und habe erstmal gesagt, die Große solle sich erstmal beruhigen und sie kann dann jederzeit kommen.
Seit dem war sie einmal hier - Muttertag 2014...
Kleine geht inzwischen regelmäßig hin, auch, wenn sie nicht unbedingt will, rede ich ihr zu.
Von der Großen ist hier nichts zu sehen. Es heißt immer nur: das Kind will nicht. Ich versuche alles, aber sie will dich nicht sehen.
Komisch ist nur, trefe ich die Große bei meinen Eltern, redet sie mit mir wie früher auch. Wir haben Spaß zusammen. Wir kuscheln.
Der Unterschied ist sehr gut zu merken - ist ER in der Nähe, traut sie sich nicht, mit mir zu reden.
Ich habe über die Jahre mehrere Anläufe beim JA gemacht, dass die Große regelmäßig zu mir kommt - es hieß immer nur: wenn das Kind nicht will....
Aber, wieso kommt mein Ex damit durch, wenn es vom Gesetz lt. § 1684BGB heißt: hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Wie soll ich, bitteschön, dieser Pflicht nachkommen???
Kann mir jemand Tipps geben? Ich weiß nicht mehr weiter
Danke und Grüße
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| Notar für KU Beurkundung raum Rheinland gesucht |
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Geschrieben von: Alifka - 22-02-2018, 23:32 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (8)
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Hallo liebe Freunde. Ich bin hiermit auf der Suche nach erfahrenen Notar in sachen "Kindesunterhalt Beurkunden" in Rheinlnad, raum Düsseldorf, kreis Mettman, Neuss oder Wuppertal. Habe schon einige so aus dem Netz angerufen, gehen meistens Assistentinen dran, natürlich mit null Ahnung. Würde mich sehr freuen falls es jemand einen kennt und vorschlagen kann.
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| Trennungsunterhalt / Ehegattenunterhalt zuverdienst |
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Geschrieben von: B_____09 - 20-02-2018, 12:04 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
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Hallo,
ich bin seit kurzem stiller mitleser hier und erfahre leider sehr ähnliche Erfahrungen wie die meisten hier.
Zu folgender Frage habe ich noch keine Antwort finden können, vielleicht könnt ihr mir hier kurz einmal weiterhelfen.
Wenn Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt feststehen, welche legalen wege gibt es mehr Geld zu verdienen?
Kindesunterhalt
Scheidung online schrieb:des Unterhaltspflichtigen nach Trennung/Scheidung führt deshalb immer zu einer Erhöhung des Kindesunterhalts, ganz gleich was die Ursache für die Einkommenserhöhung ist.
- Wem müsste man die Erhöhung oder Aufnahme eines Nebenjobs mitteilen? KM oder JA?
- Egal wer es mitgeteilt bekommt, in diesem Zuge würde ja die KM das ja aufjedenfall automatisch mitbekommen und muss damit ja gar nicht von dem 2 Jährigen Auskunftsrecht gebrauch machen?
Ehegattenunterhalt
Scheidung online schrieb:2.6. Einkommensveränderungen durch eine Lohnerhöhung: Zu berücksichtigen sind zunächst die “normalen” (tarifmäßigen) Einkommenserhöhungen sowie andere Verbesserungen im selben Arbeitsverhältnis. Solche normalen Einkommensverbesserungen, die nicht auf einem beruflichen Aufstieg beruhen, können sich erhöhend auf den Unterhalt auswirken.
Hier werden ja eigentlich immer wieder die ehelichen verhältnisse genannt.
Da aber sehr viele Leute inkl. mir nicht in der Lage sind diesen komplett zu tragen, sind die meisten ja auf den Selbstbehalt runter.
- Würde das bedeuten, dass alle "normalen" Lohnerhöhungen immer wieder verwendet werden um den ehegattenunterhalt auf "norm" zu bringen?
- Wie könnte man denn mehr verdienen, sodass es sich nur auf den KU auswirkt?
Würde mich über Tipps und Ideen oder speziell auch Erfahrungen freuen.
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| dynamisch-dynamischer Titel Kindesunterhalt |
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Geschrieben von: john - 15-02-2018, 00:04 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
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Hallo,
ich stehe vor der Unterzeichnung einer Urkunde für Kindesunterhalt und habe die FAQ zum Thema Kindesunterhalt bereits mehrfach durchgelesen und versucht im Netz weitere Informationen zu sammeln.
Leider sind die dort zu findenden Angaben immer die gleichen und auch nicht sehr ausführlich bzw. nicht in vollem Maße aufschlussreich. Hier direkt im Forum habe ich quergelesen.
Zwei Dinge sind mir noch nicht ganz ersichtlich.
Was mir klar ist: - Inzwischen scheint der dynamische Titel Standard zu sein.
- Den Titel beim Jugendamt ausstellen zu lassen wird auch von augenscheinlich seriösen und neutralen Anwälten/juristischen Blogs/Beiträgen als kritisch angesehen.
- Die Höhe des zu titulierenden Betrags richtet sich nach
- - dem Nettoeinkommen
- - abzüglich 5 % des Nettoeinkommens, jedoch maximal 150 Euro
- - abzüglich der Hälfte des Kindergeldes
- - abzüglich bestehender Schuldentilgungen (je nach Quelle)
- - abzüglich sonstigen Dingen, die das Nettoeinkommen drücken
- - dem Alter des Kindes
- Der Unterhaltsempfänger hat das Recht alle zwei Jahre neu Informationen über den aktuellen Einkommensstand beim Unterhaltspflichtigen einzuholen.
- Nachträgliche Änderungen des Titel sind nur äußerst schwer durchzusetzen.
Besonders die letzten zwei Punkte bereiten mir Kopfzerbrechen, da sie mir widersprüchlich erscheinen.
Leider konnte ich nirgendwo ein Muster des Jugendamt-Titels oder eines Notars auftreiben (das Muster der FAQ ist mir bekannt).
Jedoch habe ich ein Beispielausschnitt eines dynamisches Titel gesehen, der sinngemäß lautete:
"Verpflichte ich mich dazu Unterhalt in Höhe der x-ten Nettoeinkommensklasse zu zahlen".
Das erscheint zunächst "dynamisch", denn wenn sich die Beträge der Nettoeinkommensklassen in der Düsseldorfer Tabelle ändern, so ändert sich automatisch der zu bezahlende Betrag.
Dass es bei einem verminderten Einkommen erhebliche Probleme gibt, in eine niedrigere Nettoeinkommensklasse der DT zu gelangen und man aufgrund des Titels (zum Vorteil des Unterhaltsempfängers) dazu verpflichtet ist den bisherigen Betrag weiter zu leisten, wird in den meisten Informationsquellen so genannt.
Aber was ist, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen so steigt, dass er in eine höhere Einkommensklasse rutscht? Dann ist der bisherige Titel ja ebenfalls noch gültig und müsste so bestehen bleiben.
Frage 1:
Aufgrund der letzten zwei Punkte der obigen Liste schlussfolgere ich, dass der Titel nur von Seiten des Unterhaltspflichtigen schwer zu ändern ist, die Empfängerseite jedoch alle zwei Jahre Anspruch auf einen neuen, aktualisiertn Titel hat.
Ist das richtig?
Wenn ja, was passiert mit dem alten?
Frage 2: Dynamisch-dynamischer Titel
Wenn man schon einen dynamischen(!) Titel erstellt, kann die Anpassung des Unterhalts an veränderliche Einkommenssituationen durch eine entsprechende Formulierung direkt integriert werden? Ist es bspw. möglich folgendes zu formulieren (in Anlehnung an obiges Muster):
"Verpflichte ich mich dazu Unterhalt in Höhe der Nettoeinkommensklasse basierend auf dem aktuellen Nettokommen zu zahlen".
Dadurch würde der zu zahlende Unterhalt mit einem höheren Einkommen automatisch steigen, aber eben auch automatisch bei einem geringeren Einkommen sinken.
Viele Grüße
John
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| Auskunft JA |
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Geschrieben von: nachfrage - 14-02-2018, 13:12 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (6)
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Hallo Zusammen,
ich habe Verständnisfrage und vielleicht kann mir hier Jemand kurzerhand zur Hand gehen.
Grobe Eckdaten:
Geschiedien, wieder neu verheiratet. KM auch wieder verheratet.
2 Kinder denen ich Unterhaltspflichtig bin, wobei das eine demnächst 18 Jahre wird (durchaus, das ich dazu auch Ratschläge benötige).
Die KM hat eine Beistandsschaft beim JA.
Diese Melden sich im turnus von 1,5-2 Jahren um meine Einnahmequellen zu überprüfen. Bisher hatten immer die Gahltsnachweise und der Steuerbescheid ausgereicht.
Nun hatte ich nach Aufforderung im Juni (1,5J), meine letzten 12 Gehaltsnachweise und den Steuerbescheid 2015 abgegeben.
Da ich meinen Steuerbescheid immer am Ende des Jahres abgebe, liegt der von 2016 vom Finanzamt immer noch nicht vor.
Jetzt kam aber das JA fast nach 6 Monaten auf mich zu und meinte doch glatt, das würde nicht ausreichen und fordert die
Lohnsteuerbescheinigung von 2016. Nachdem ich mit denen telefoniert hatte und gemeint hatte, die habe ich nicht mehr die brauchte
das Finanzamt wegen den Steuerbescheid der bereits vorliegt. Dachte ich es wäre alles geklärt.
Nun erhielt ich wieder eine Aufforderung die Lohnsteuerbescheide von 2016 und 2017 abzugeben, da Sie diese noch brauchen für die Berechnung.
Irgendwie fühle ich mich vom JA in dieser Hinsicht ver.rscht.
Es kann doch nciht sein, das ich nun alle halbe Jahre weitere Informationen preisgeben muss!?
Oder hat es damit zu tun, das mein großes Kind demnächst 18 wird und das JA es einfach auf gut Glück versucht?
Gruß und Dank (für's lesen)
Oh, habe vergessen die Frage mitanzuhängen:
Muss ich dieser Aufforderung nachkommen oder kann ich darauf verweisen das ich bereits ausreichende Belege zugesandt habe?
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